§ 1566 BGB: Vermutung für das Scheitern
veröffentlicht am |
23.05.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 002.00 |
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.