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§ 20a LPartG: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand06.12.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 in Kraft getreten am 22.12.2018
Rechtsgrundlage

§ 20a LPartG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 20a LPartG regelt die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Im Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt.

Absatz 2 regelt, dass ein nach § 3 LPartG bestimmter Lebenspartnerschaftsname nach der Umwandlung als Ehename fortbesteht.

Nach Absatz 3 gilt ein Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) nach der Umwandlung als Ehevertrag weiter.

Durch Absatz 4 ist festgelegt, dass die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Auswirkungen auf die von Lebenspartnern zuvor getroffenen testamentarischen Regelungen (§ 10 Abs. 4 LPartG) hat.

Absatz 5 bestimmt die Rückwirkung der Rechte und Pflichten der Ehegatten nach einer Umwandlung auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Nach Absatz 6 gilt die Zeit des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Durch die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG finden sämtliche Rechts- sowie Verfahrensvorschriften des Eherechts sowie deren Rechtsfolgen Anwendung.

Allgemeines

Seit dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 01.10.2017 können auch zwei Personen gleichen Geschlechts die Ehe miteinander schließen (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Alle für die Ehe bisher geltenden Regelungen haben uneingeschränkt auch Wirkung für die gleichgeschlechtliche Ehe. Bestehende Eingetragene Lebenspartnerschaften werden jedoch nicht automatisch in eine Ehe überführt, da Lebenspartnerschaften und Ehe nicht dasselbe, sondern rechtlich unterschiedliche verfestigte Lebensgemeinschaften sind (BVerfG vom 17.07.2002, AZ: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01).

§ 20a Abs. 1 LPartG räumt Lebenspartnern das unbefristete Recht ein, ihre bestehende Lebenspartnerschaft umzuwandeln und als Ehe fortzuführen.

Für Lebenspartner, die eine Umwandlung in die Ehe nicht anstreben, bleibt ihre Eingetragene Lebenspartnerschaft weiterhin bestehen. Die Regelungen des LPartG bleiben für diesen Personenkreis auch nach dem 01.10.2017 grundsätzlich anwendbar. Da mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare der Bedarf für Neueintragungen entfällt, ist die Neubegründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem 01.10.2017 nicht mehr zulässig (§ 1 LPartG).

§ 20a Abs. 2, 3 und 4 LPartG betreffen Fragen, die keinen unmittelbaren Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung haben (zum Beispiel Ehenamen, Testament). Auf erläuternde Ausführungen hierzu wird in dieser GRA deshalb verzichtet.

Die Absätze 5 und 6 regeln die Rechtsfolgen der Umwandlung in eine Ehe in Bezug auf Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Ehezeit (siehe Abschnitt 6 und Abschnitt 7).

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft (Absatz 1)

Nach § 20a Abs. 1 LPartG wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend (§ 17a Abs. 2 PStG). Die vorherige Aufhebung der bisherigen Lebenspartnerschaft durch richterliche Entscheidung nach § 15 LPartG ist nicht erforderlich. Bei einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG endet die bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft und geht in das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen Ehe im Sinne des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB über. Es gelten dann die Vorschriften des Eherechts.

Rechtsfolgen der Umwandlung (Absatz 5)

Für Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend. Die Beteiligten werden rechtlich so gestellt, als hätten sie von Anfang an eine wirksame Ehe i.S. des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen (§ 20a Abs. 5 LPartG). Durch die Umwandlung wird die bisherige rechtliche Beziehung der Lebenspartner nicht aufgelöst, sondern in umgewandelter Form als Ehepartner identitätswahrend fortgesetzt.

Ehezeitraum für den Versorgungsausgleich (Absatz 6)

Der Beginn der Ehezeit einer nach § 20a LPartG umgewandelten Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 20a Abs. 6 LPartG). Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs beginnt die maßgebliche Ehezeit im Sinne des § 3 VersAusglG somit am ersten Tag des Monats der Begründung der Lebenspartnerschaft und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.

Für die Bestimmung des im Ehezeitraum erworbenen Anteils eines Anrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) und seines Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) gelten die Ausführungen in der GRA zu § 5 VersAusglG. Die Wertermittlung der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus den §§ 39, 41 VersAusglG in Verbindung mit § 43 VersAusglG. Dementsprechend wird auf die Ausführungen der GRA zu § 39 VersAusglG, der GRA zu § 41 VersAusglG sowie der GRA zu § 43 VersAusglG hingewiesen.

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EÖUG) vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639)

Inkrafttreten: 22.12.2018

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 432/18; BT-Drucksache 19/4670

Durch Artikel 3 Nummer 2 des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes (EÖUG) erfolgte eine strukturelle Neufassung des bisherigen § 20a LPartG.

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EÖG) vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787 )

Inkrafttreten: 01.10.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/6665

Mit Artikel 2 Nummer 1 des Eheöffnungsgesetzes (EÖG) § 20a wurde im § 20a LPartG die Möglichkeit der Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe geschaffen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20a LPartG