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§ 46 FamFG: Rechtskraftzeugnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.03.2022

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand25.02.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 46 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

In der Vorschrift werden die Zuständigkeit für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses sowie die Möglichkeit der Anfechtung dieser Entscheidung geregelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung in § 46 FamFG kann in Bezug auf den Versorgungsausgleich im Zusammenhang gesehen werden mit:

  • § 45 FamFG (Eintritt der formellen Rechtskraft nach Ablauf der Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels)
  • § 224 Abs. 1 FamFG (Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam),
  • § 148 FamFG (Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen),
  • § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI (Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.),
  • § 573 ZPO (Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen) sowie mit
  • § 706 ZPO (Rechtskraft- und Notfristzeugnis).

Allgemeines

Mit einem Rechtskraftzeugnis wird deklaratorisch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts der Eintritt der formellen Rechtskraft eines Gerichtsbeschlusses festgestellt. Das exakte Datum des Eintritts der Rechtskraft muss dabei nicht vermerkt werden. Das Rechtskraftzeugnis hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde und dient insoweit als Nachweis des Eintritts der Rechtskraft.

Die formelle Rechtskraft (§ 45 FamFG) einer gerichtlichen Entscheidung tritt ein, wenn diese durch ordentliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nicht oder nicht mehr angefochten werden kann. Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG).

Zu den ordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Sinne des § 45 FamFG, die für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs von Bedeutung sind, gehören unter anderem:

  • die Beschwerde (§ 58 ff. FamFG),
  • die Rechtsbeschwerde (§ 70 ff. FamFG),
  • die sofortige Beschwerde (§ 567 ff. ZPO) gegen die Anordnung einer Zwangsmaßnahme, zum Beispiel Zwangsgeld (§ 35 Abs. 5 FamFG), und
  • die Erinnerung (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 573 ZPO).

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung benötigen im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsentscheidungen das genaue Datum des Eintritts der Rechtskraft. Aus diesem Grund werden sie und die anderen am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger mit einer „Rechtskraftmitteilung“ von dem zuständigen Gericht über den konkreten Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Versorgungsausgleichsentscheidung informiert. Denn es ist nach den allgemeinen Grundsätzen für die Amtshilfe seit Jahrzehnten gängige Verwaltungspraxis bei den Familiengerichten, dass das Datum der Rechtskraft und Wirksamkeit einer Versorgungsausgleichsentscheidung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Familiengerichts festgestellt und mitgeteilt wird (siehe auch Abschnitt 5).

Die „Rechtskraftmitteilung“ ist nicht identisch mit dem Rechtskraftzeugnis im Sinne des § 46 FamFG. Sie lehnt sich jedoch in vielen Punkten an die Regelungen an, die für das Rechtskraftzeugnis gelten. Insoweit gelten die Ausführungen in dieser GRA auch für die „Rechtskraftmitteilung“.

Rechtskraftzeugnis

Ist eine Entscheidung des Gerichts formell rechtskräftig geworden, kann ein Rechtskraftzeugnis erteilt werden. Das Rechtskraftzeugnis beinhaltet regelmäßig den Vermerk: „Die Entscheidung ist rechtskräftig.“ auf einer Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung. Das Rechtskraftzeugnis muss jedoch außer in Ehe- und Abstammungssachen (§ 46 S. 3 FamFG) nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll, sondern kann auch separat erteilt werden (BGH vom 08.07.2021, AZ: I ZR 196/15, Rz. 25).

Zuständig ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts. Ist ein Beschwerdeverfahren oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren in einer höheren Instanz anhängig, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieser Instanz solange zuständig, solange die Gerichtsakten nicht zurückgegeben wurden. Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts der höheren Instanz beginnt insofern mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift und dauert bis zur Rücksendung der Akten.

Ein Rechtskraftzeugnis wird grundsätzlich nur auf Antrag erteilt. Anwaltszwang besteht hierfür nicht (§ 10 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO). In Ehesachen (§ 121 FamFG) und Abstammungssachen (§ 169 FamFG) wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt.

Der Versorgungsausgleich gehört dagegen zu den Familiensachen (§ 111 Nr. 7 FamFG, § 217 FamFG), sodass von den am Verfahren beteiligten Versorgungsträgern ein Antrag erforderlich wäre, wenn diese keine „Rechtskraftmitteilung“ von Amts wegen von den Familiengerichten übersandt bekommen würden (siehe auch Abschnitt 2).

Grundsätzlich kann auch ein Teilrechtskraftzeugnis erteilt werden, wenn im Einzelfall abgrenzbare Teile einer Entscheidung vorhanden sind. In Bezug auf den Versorgungsausgleich ergeben sich weitere Hinweise zum Thema Teilrechtskraft aus der GRA zu § 224 FamFG, Abschnitt 3.3 und 3.5.

Anfechtung des Rechtskraftzeugnisses (Erinnerung)

Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 ZPO anfechtbar. Dabei gelten § 569 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 ZPO, § 570 ZPO sowie § 572 ZPO entsprechend.

Für die Anfechtung des Rechtskraftzeugnisses gilt eine Notfrist von zwei Wochen.

Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Anwaltszwang besteht hierbei nicht. Im Hinblick auf die ab 01.01.2022 geltenden Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr ist § 130d ZPO zu beachten. Das bedeutet, dass die Erinnerung von Rentenversicherungsträgern auf elektronischem Weg an das Gericht zu übermitteln ist (siehe auch GRA zu § 14b FamFG).

Der Rechtsbehelf muss die Bezeichnung des angefochtenen Rechtskraftzeugnisses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung eingelegt werde.

Erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle keine Abhilfe, entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Erinnerung.

Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt (§ 573 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Diese Grundsätze gelten auch für die „Rechtskraftmitteilung“ des Familiengerichts an die Rentenversicherungsträger.

Hinweise zum Eintritt der Rechtskraft von Versorgungsausgleichsentscheidungen sind unter anderem in der GRA zu § 224 FamFG, Abschnitt 3, enthalten.

Rechtskraftmitteilung an Rentenversicherungsträger bei Versorgungsausgleichsentscheidungen

Nachdem eine Versorgungsausgleichsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist, übersenden Familiengerichte den am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträgern eine sogenannte „Rechtskraftmitteilung“. Diese enthält den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und dient den Versorgungsträgern regelmäßig als Nachweis des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich (vergleiche GRA zu § 224 FamFG) sowie über die Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG). Hinsichtlich der Anfechtung einer solchen Mitteilung gelten die in Abschnitt 4 dargestellten Grundsätze.

Das Datum des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ist unter anderem von Bedeutung für:

Das heißt, sowohl in der Anwartschaftsphase (ohne Leistungsbezug) als auch in der Leistungsphase (mit Leistungsbezug) ist die Mitteilung des Familiengerichts über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft von Belang.

Hinweis:

Wird durch das Familiengericht mit Beschluss „nur“ festgestellt, dass die Ehegatten eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen haben, aber keine Entscheidung über die Durchführung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das Gericht selbst getroffen (kein Richterspruch über Ausgleich oder Nichtausgleich von Anrechten), erfolgt regelmäßig keine Rechtskraftmitteilung. Weitere Hinweise hierzu ergeben sich aus der GRA zu § 6 VersAusglG, Abschnitt 3.2.

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung eines Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449)

Inkrafttreten: 05.08.2009 (Tag nach Verkündung)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12717

Mit Artikel 8 des oben genannten Gesetzes wurde der Art. 1 des FGG-RG geändert, welches dann in der veränderten Form zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Dem § 46 FamFG wurde folgender Satz angefügt: „Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07; BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 46 FamFG