Artikel 42 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Innerstaatliche Rechtsvorschriften und andere Regelungen der einen Vertragspartei, nach denen Geldleistungen bei Auslandsaufenthalt des Berechtigten durch Zahlung an einen von ihm zu bezeichnenden Empfangsberechtigten im Inland zu bewirken sind, sind bei der Durchführung dieses Abkommens nicht anzuwenden, wenn sich der Berechtigte im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für den reibungslosen Transfer aller Zahlungen nach diesem Abkommen aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlichen Rechtsvorschriften unverzüglich zu erlassen und die zuständigen Stellen anzuweisen, die erforderlichen Genehmigungen beschleunigt und ohne Einschränkung zu erteilen.
(3) Wird der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien beschränkt, so stellen sie unverzüglich sicher, daß Zahlungen nach diesem Abkommen aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei weiter ohne Einschränkung möglich sind.