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Artikel 41 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Zahlungen nach diesem Abkommen erfolgen zu dem für laufende Geschäfte am Tage des Transfers gültigen Kurs.

(2) Der für laufende Geschäfte gültige Kurs beruht auf dem mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Paritätswert (par value) und muß innerhalb der nach Artikel IV Abschnitt 3 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zugelassenen Schwankungsbreite beiderseits der Parität (parity) liegen.

(3) Hat der Internationale Währungsfonds für laufende Geschäfte einen von Absatz 2 abweichenden Kurs zugelassen, so gilt dieser Kurs.

(4) Besteht in bezug auf eine Vertragspartei im Zeitpunkt der Transferierung kein Umrechnungskurs im Sinne von Absatz 2 oder Absatz 3, so wird der Kurs angewandt, den diese Vertragspartei für ihre Währung im Verhältnis zum US-Dollar oder zu einer anderen frei konvertierbaren Währung oder zum Gold festgelegt hat. Ist auch ein solcher Kurs nicht festgelegt, so lassen die Vertragsparteien einen Kurs zu, der gerecht und billig ist.

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