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Artikel 9 VV zum SVA-Israel: Kostenerstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten03.07.2003
Version001.00

Sind nach Art. 23 Absatz 2 des Abkommens Kosten zu erstatten, so stellt die ersuchte Stelle die nachgewiesenen Kosten fest. Sie übersendet der ersuchenden Stelle eine Aufstellung über die im Einzelfall entstandenen Kosten. Diese überweist die entstandenen Kosten dem Berechtigten direkt.

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