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Art. 22 SVA-Israel: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Ausführungen zum Lückenausgleich nach § 72 Abs. 4 SGB VI wurden unter Abschnitt 4.4.2 neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand23.06.2016
Rechtsgrundlage

Art. 22 SVA-Israel

Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Art. 22 SVA-Israel regelt die Besonderheiten für die deutsche Seite. Die Vorschrift bezieht sich auf bestimmte, nur im deutschen Recht auftretende Tatbestände des Versicherungsrechts und der Rentenberechnung.

Nummer 1 enthält die Zuordnung zum deutschen Versicherungszweig, der allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung.

Nummer 2 regelt die Berücksichtigung israelischer Versicherungszeiten zur Befreiung selbständiger Handwerker von der deutschen Versicherungspflicht.

Nummer 3 legt fest, dass neben den deutschen Beitragszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch die israelischen Beitragszeiten für die Anrechnung und Bewertung von nachgewiesenen Anrechnungszeiten und der Zurechnungszeit in Rahmen der Gesamtleistungsbewertung herangezogen werden müssen. Die Regelung beeinflusst auch den Eintritt in die Versicherung im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel). Das BSG hat mit Urteilen vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 14/91, und vom 30.06.1997, AZ: 4 RA 16/97, unter anderem entschieden, dass der Eintritt in die israelische Versicherung dem Eintritt in die deutsche Versicherung gleichsteht.

Nummer 4 regelt die Halbierung der Zurechnungszeit, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter der Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel erfüllt sind.

Historie

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1986 zur Änderung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.1986 (Gesetz), 01.01.1987 (Änderungsabkommen)

Quelle: BGBl. 1986 II S. 862, BGBl. 1986 II S. 1099

Durch das am 01.01.1987 in Kraft getretene Änderungsabkommen vom 07.01.1986 wurde Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel um einen Halbsatz ergänzt. Danach werden für Leistungsfälle ab 01.01.1980 die nach israelischem Recht zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge den nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen nur dann gleichgestellt, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die israelischen Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beruhen.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245, BGBl. 1975 II S. 443

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Nr. 7 SP SVA-Israel
    Durch die ergänzenden Regelungen in Nr. 7 SP SVA-Israel werden für NS-Verfolgte im Sinne des BEG die Bedingungen für eine Einbeziehung der israelischen Pflichtbeitragszeiten erleichtert. Die Vorschrift regelt für NS-Verfolgte auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen besonderen Entgeltpunkteschutz („Mindest-Rangstellenwert“) aus früher zurückgelegten Anrechnungszeiten (siehe GRA zu Nr. 7 SP SVA-Israel).

Zuordnung israelischer Zeiten

Bei der Zusammenrechnung deutscher mit israelischen Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung) werden letztere dem Versicherungszweig zugeordnet, der auf deutscher Seite für die Feststellung der Leistung zuständig ist (Art. 22 Nr. 1 SVA-Israel). In die Rentenversicherung der Arbeiter und die der Angestellten wird seit 01.01.2005 nicht mehr unterschieden, sodass entweder eine Zuordnung zur allgemeinen oder zu knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt (siehe GRA zu § 125 SGB VI, Abschnitt 1).

Israelische Versicherungszeiten werden nur dann als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden. Da es in Israel keine bergbaulichen Betriebe gibt, werden sie bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung (§ 51 Abs. 2 SGB VI) auch von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.

Prüfung der Mindestpflichtbeitragszeit

Die Berücksichtigung von israelischen Versicherungszeiten ist nur für den Anspruch auf Leistungen möglich (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel). Sollen israelische Versicherungszeiten auch bei anderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, muss dies im Abkommen gesondert geregelt sein, wie zum Beispiel für die Befreiung selbständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben (bis 31.12.2003 selbständig tätige Handwerker) von der Versicherungspflicht (Art. 22 Nr. 2 SVA-Israel).

Die Befreiung ist nur möglich, wenn selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt haben (siehe GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5.1.2). Bei dieser Prüfung werden neben den deutschen Pflichtbeiträgen auch die israelischen Versicherungszeiten berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel). Auch hierbei gilt, dass sich überschneidende Zeiträume nur einmal berücksichtigt werden können (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel).

Bewertung von An- und Zurechnungszeiten

Der Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel regelt die Bedingungen für die Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge mit deutschen Pflichtbeiträgen bei der Bewertung von nachgewiesenen Anrechnungszeiten und der Bewertung der Zurechnungszeit.

Ersatzzeiten und die pauschale Anrechnungszeit fallen nicht unter den Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel. Für die Bewertung von Ersatzzeiten und der pauschalen Anrechnungszeit gelten die israelischen Beiträge nicht als belegte Zeiten im Gesamtzeitraum (zu Ersatzzeiten vergleiche auch Urteil des BSG vom 20.10.2010, AZ: B 13 R 82/09 R).

Rechtslage bis 31.12.1991

Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel beschrieb ursprünglich die Anrechnungsvoraussetzungen für Ausfall- und Zurechnungszeiten nach dem AVG, dem RKG sowie der RVO. Nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht musste für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschale Ausfallzeiten sind, eine sogenannte „Halbbelegung“ erfüllt sein. Es galt das „Alles oder Nichts“-Prinzip des § 36 Abs. 3 AVG beziehungsweise § 1259 Abs. 3 RVO. Waren danach die Ausfallzeiten anrechenbar, flossen sie voll in die Bewertung, die sich nach § 32a AVG beziehungsweise § 1255a RVO richtete, ein.

Nach Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel standen für die Ermittlung der Halbbelegung und damit für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt wurden, israelische Pflichtbeiträge deutschen Pflichtbeiträgen gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechenbar war und die israelischen Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhten.

Bei Verfolgten im Sinne des BEG wurden für die Ermittlung der Halbbelegung israelische Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein (freiwilliger) Beitrag anrechnungsfähig war. Bei diesen Personen waren ferner sämtliche israelische Pflichtbeiträge - also auch solche, die nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhten - deutschen Pflichtbeiträgen gleichgestellt (Nr. 7 SP SVA-Israel). Lagen danach anrechenbare Ausfallzeiten vor, war die Bewertung dieser Zeiten für die deutsche Rente allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzunehmen; israelische Versicherungszeiten hatten auf die Bewertung keinen Einfluss (Art. 21 SVA-Israel).

Rechtslage ab 01.01.1992

Das seit dem 01.01.1992 geltende Recht (SGB VI) enthält keine Anrechnungsvorschriften mehr. Für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (unter anderem Anrechnungszeiten) gilt allein die an der deutschen Beitragsleistung orientierte Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI. Israelische Beitragszeiten nehmen - anders als deutsche Beitragszeiten - weder direkt an der Wertbildung teil noch sind sie vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als nicht belegungsfähige Zeiten abzusetzen. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelung.

Mit dem Inkrafttreten des RRG 1992 (SGB VI) am 01.01.1992 wurde von den deutschen Rentenversicherungsträgern zunächst die Auffassung vertreten, dass Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel nur im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts anzuwenden ist. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) misst in seinem Urteil vom 24.07.2001, AZ: B 4 RA 45/99 R, dem Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel dagegen eine völlig andere und weitreichendere Bedeutung zu. Folgendes wurde festgestellt:

  • Israelische Versicherungszeiten, die nach Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel für die Anrechnung von Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, schließen insoweit zeitgleiche Versicherungslücken im Gesamtzeitraum und vermindern insofern die Zahl der belegbaren Kalendermonate.
  • Bei Verfolgten im Sinne des BEG, die aufgrund des SVA-Israel vor dem 01.01.1987 einen wirksamen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag zur deutschen Versicherung gezahlt hatten, ist bei der Feststellung des Rentenwertes mindestens der Rangstellenwert aus Anrechnungszeiten zugrunde zu legen, den sie zu diesem Zeitpunkt erlangt hatten

Die deutschen Rentenversicherungsträger gaben daraufhin ihre bisherige Rechtsauffassung auf und haben beschlossen, dem Urteil insoweit zu folgen. Danach sind für die Bewertung von zurückgelegten Anrechnungszeiten und der Zurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI israelische Pflichtbeitragszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Für Verfolgte im Sinne des BEG wurden Anweisungen für die Berechnung und Gewährung des sogenannten „Mindestrangstellenwert“ geschaffen (siehe GRA zu Nr. 7 SP SVA-Israel).

Voraussetzungen

Israelische Beitragszeiten sind im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für die Bewertung von Anrechnungs- und Zurechnungszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mindestens ein deutscher Pflichtbeitrag (wozu auch Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG oder Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG gehören) anrechenbar ist und die israelischen Beiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen.

Bei den Verfolgten des NS-Regimes im Sinne des BEG werden israelische Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein (freiwilliger) Beitrag anrechnungsfähig ist (Nr. 7 SP SVA-Israel).

Auf die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstaat des Berechtigten kommt es für die Einbeziehung israelischer Pflichtbeitragszeiten in die Gesamtleistungsbewertung nicht an. Für die Zahlung der Rente aus den so bewerteten Anrechnungs- und Zurechnungszeiten bei Aufenthalt in Israel oder einem Drittstaat sind die jeweils geltenden Vorschriften über Leistungen aus beitragsfreien Zeiten an Berechtigte im Ausland zu beachten. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten.

Ermittlung des Gesamtleistungswertes

Für die Bewertung von Anrechnungs- und Zurechnungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI sind israelische Pflichtbeitragszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen und damit - wie beitragsfreie Zeiten und Rentenbezugszeiten - von den belegungsfähigen Kalendermonaten des Gesamtzeitraums abzusetzen, soweit sie sich nicht mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten oder deutschen Rentenbezugszeiten überschneiden. Dies bedeutet, dass israelische Pflichtbeitragszeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im deutschen Versicherungsverlauf schließen und insoweit die Anzahl der belegbaren Kalendermonate zu Gunsten des Berechtigten verringern.

Beachte:

Bei den „Nicht-Verfolgten“ sind nur israelische Pflichtbeiträge absetzbar, die auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen.

Bei den Verfolgten im Sinne des BEG sind dagegen alle israelischen Pflichtbeitragszeiten (also auch solche, die nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen) absetzbar (Nr. 7 SP SVA-Israel).

Freiwillige israelische Beiträge können weder bei den Verfolgten noch bei Nicht-Verfolgten abgesetzt werden. Israelische Zeiten, die nach dem Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums liegen, sind ebenfalls nicht absetzbar.

Die Ermittlung des Gesamtleistungswertes unter Einbeziehung der israelischen Pflichtbeitragszeiten erfolgt nur für die Bewertung nachgewiesener oder glaubhaft gemachter (das heißt zurückgelegter) Anrechnungszeiten nach §§ 58, 252, 252a SGB VI, §§ 21, 28a, 29 FRG sowie für die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI.

Auf die Bewertung der pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI und der Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI haben die israelischen Zeiten keinen Einfluss, da Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 7 SP SVA-Israel) für diese Zeiten nicht gilt. Dies wird in vielen Fällen die Ermittlung von zwei Gesamtleistungswerten notwendig machen (zu den Ersatzzeiten vergleiche auch Urteil des BSG vom 20.10.2010, AZ: B 13 R 82/09 R).

Pauschalzeit

Nach § 263 Abs. 2 SGB VI sind bei einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 die nicht belegungsfähigen Monate des Gesamtzeitraums vor dem 01.01.1992 um eine sogenannte Pauschalzeit zu erhöhen. Diese Pauschalzeit wird ermittelt, indem die Monatszahl aller Beitragszeiten mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Vomhundertsatz vervielfältigt wird. Bei diesem Rechenschritt sind - wie das BSG ausdrücklich betont hat - nur die deutschen Beitragszeiten zugrunde zu legen; die israelischen Beitragszeiten haben insoweit keinen Einfluss.

Die Pauschalzeit ist auf die Anzahl der Monate zu begrenzen, die im Gesamtzeitraum vor dem 01.01.1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Rentenbezugszeiten nach dem 55. Lebensjahr belegt sind. Bei diesem Rechenschritt sind auch die israelischen Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen, das heißt die israelischen Zeiten verringern die „Lücke“. Damit wird sichergestellt, dass die Pauschalzeit maximal zu einer vollständigen Belegung des belegungsfähigen Zeitraums bis 31.12.1991 führt, jedoch keine Überbelegung eintreten kann.

Lückenausgleich

Nach § 72 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001 konnten bei einer Rente mit Zurechnungszeit (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Todes) mit einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.2001 die nicht belegungsfähigen Monate im Gesamtzeitraum um einen sogenannten Lückenausgleich vermindert werden (vergleiche auch GRA zu § 72 SGB VI, Abschnitt 4.5).

Soweit israelische Pflichtbeitragszeiten bei der Anwendung von § 72 Abs. 3 SGB VI als nicht belegungsfähige Zeiten vom Gesamtzeitraum abgesetzt werden (Voraussetzungen siehe Abschnitte 4.3 und 4.4), vermindern sie insofern den möglichen Lückenausgleich.

Pauschale Anrechnungszeit

Umfasst die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI mehr Monate als die zurückgelegten Anrechnungszeitenzeiten vor 1957, ist stets die pauschale Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Eine Gesamtleistungsbewertung unter Einbeziehung israelischer Zeiten erfolgt jedoch nur für die zurückgelegten Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit, nicht dagegen für die pauschale Anrechnungszeit.

Dies kann dazu führen, dass der zwar nach § 74 SGB VI begrenzte, aber unter Einbeziehung der israelischen Zeiten ermittelte Gesamtleistungswert für die (kürzeren) zurückgelegten Anrechnungszeiten vor 1957 höher wäre als der allein aus den deutschen Beitragszeiten ermittelte unbegrenzte Gesamtleistungswert für die (längere) pauschale Anrechnungszeit. In diesem Fall können die Entgeltpunkte der pauschalen Anrechnungszeit mangels entsprechender Rechtsgrundlage jedoch nicht auf den höheren Wert der zurückgelegten Anrechnungszeit angehoben werden. Eine analoge Anwendung des § 263 Abs. 4 SGB VI, der den umgekehrten Fall regelt (Anhebung des Wertes für die längere zurückgelegte Ausfallzeit auf den Wert der pauschalen Ausfallzeit), ist nicht möglich.

Überschneiden von Ersatz- und Anrechnungszeiten

Ein Gesamtleistungswert unter Einbeziehung israelischer Pflichtbeitragszeiten ist gegebenenfalls nur für zurückgelegte Anrechnungszeiten und für die Zurechnungszeit, nicht aber für Ersatzzeiten zu ermitteln.

Trifft bei dieser Berechnung eine Anrechnungszeit mit einer Ersatzzeit zusammen, wird die Anrechnungszeit durch die Ersatzzeit nicht verdrängt. Ist in diesen Fällen der sich aus den deutschen und israelischen Zeiten für die Anrechnungszeit ergebende Gesamtleistungswert (gegebenenfalls trotz Begrenzung) höher als der sich allein aus den deutschen Zeiten für die Ersatzzeit ergebende (aber stets unbegrenzte) Gesamtleistungswert, ist nach dem Günstigkeitsprinzip der sich für die Anrechnungszeit ergebende höhere Gesamtleistungswert maßgebend.

Waisenrentenzuschlag

Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag bei Waisenrenten in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Kalendermonate für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht. Bei dieser Berechnung sind nur die nicht belegungsfähigen Kalendermonate nach deutschem Recht, nicht jedoch die israelischen Pflichtbeitragszeiten abzusetzen.

Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel beschränkt sich auf die Bewertung der Anrechnungs- und Zurechnungszeiten. Die Vorschrift hat daher keinen Einfluss auf die Höhe des Waisenrentenzuschlages nach § 78 SGB VI. Der Waisenrentenzuschlag ist vielmehr rein innerstaatlich (das heißt ohne Einbeziehung israelischer Pflichtbeiträge in die Grundbewertung nach § 72 SGB VI) zu ermitteln.

Aus diesem Grund wird der Waisenrentenzuschlag nach § 78a SGB VI als kinderbezogene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 SVA-Israel auch nicht halbiert, da für die Berechnung dieser Leistung die israelischen Versicherungszeiten nicht herangezogen worden sind. (siehe GRA zu Art. 21 SVA-Israel).

Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten gehören nach der Definition des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zur Gruppe der Beitragszeiten; sie sind daher mit den Anrechnungs- und Zurechnungszeiten nicht vergleichbar. Dies bedeutet, dass beitragsgeminderte Zeiten von Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel SVA-Israel nicht erfasst werden.

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI handelt es sich um einen Zuschlag zu einer Beitragszeit und nicht zu einer beitragsfreien Anrechnungs- oder Zurechnungszeit. Der betreffende Zuschlag ist daher kein Äquivalent zu einer Anrechnungs- oder Zurechnungszeit, sondern zu einer Beitragszeit. Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel hat daher keinen Einfluss auf einen etwaigen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI und dessen Höhe.

Die Entgeltpunkte für eine beitragsgeminderte Zeit sind daher gegebenenfalls nur um einen Zuschlag bis zu dem Wert zu erhöhen, den diese Zeit als Anrechnungs- oder Zurechnungszeit im Rahmen einer rein innerstaatlichen Gesamtleistungsbewertung (das heißt ohne die Einbeziehung der israelischen Pflichtbeitragszeiten) erreicht hätte.

Nicht betroffene Fälle

Zu einer Gesamtleistungsbewertung unter Einbeziehung israelischer Pflichtbeitragszeiten kann es insbesondere in folgenden Fällen nicht kommen:

  • Die nach dem SGB VI berechnete Rente enthält keine nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten. Es kann sich daher auch keine höhere Bewertung solcher Zeiten ergeben.
  • Der Versicherte ist weder Verfolgter im Sinne des BEG noch hat er einen Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Diese Personen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung israelischer Pflichtbeitragszeiten in die Gesamtleistungsbewertung.
  • Die Rente wurde nach dem Recht vor 1992 berechnet und nach § 307 SGB VI umgewertet. Diese Renten sind bereits unter Berücksichtigung von Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 7 SP berechnet worden.
  • Die Rente ist nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen SV-Abkommen festgestellt worden. Diese Renten wurden ebenfalls bereits nach dem AVG in Verbindung mit Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 7 SP berechnet.
  • Es handelt sich um eine nach dem SGB VI berechnete Folgerente im Anschluss an eine Rente nach dem Recht vor 1992 (zum Beispiel Witwenrente nach dem SGB VI im Anschluss an eine Altersrente). Die Vorrente wurde bereits unter Berücksichtigung von Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 7 SP SVA-Israel berechnet. Die sich aus dieser Bewertung ergebenden Entgeltpunkte sind als besitzgeschützte Entgeltpunkte in die Folgerente eingeflossen (§ 88 SGB VI).

In Einzelfällen kann es aber dazu kommen, dass sich für die Folgerente nach dem SGB VI mehr Entgeltpunkte ergeben als der vorangegangenen Rente nach dem Recht vor 1992 zu Grunde lagen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Ersatz- oder Ausfallzeiten nach dem Recht vor 1992 nicht anrechenbar waren, sondern erst nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind, weil im alten Recht die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. In diesen Fällen sind die Entgeltpunkte für die Folgerente - für die Anrechnungszeiten gegebenenfalls unter Einbeziehung der israelischen Pflichtbeitragzeiten in die Gesamtleistungsbewertung - neu zu ermitteln. Gegebenenfalls ist die Folgerente aus den höheren Entgeltpunkten zu zahlen.

Halbierung der Zurechnungszeit

Die Abkommensvorschrift regelt die Halbierung der Zurechnungszeit. Nach dem Inkrafttreten des RRG 1992 wurde zunächst die Auffassung vertreten, dass Art. 22 Nr. 4 SVA-Israel im Rahmen des ab 01.01.1992 geltenden Rechts nicht mehr anzuwenden ist.

Diese Auffassung musste nach Urteil des BSG vom 24.07.2001, AZ: B 4 RA 45/99 R, für zwischenstaatlich erfüllte Rentenansprüche aufgegeben werden, in denen für die Bewertung der Zurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI israelische Pflichtbeitragszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen sind.

Halbierung

Eine Halbierung des auf die Zurechnungszeit entfallenden Rententeils erfolgt nur, wenn

  • die Wartezeit und/oder gegebenenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch allein unter Zusammenrechnung deutscher und israelischer Versicherungszeiten erfüllt sind (Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel) und
  • die Bewertung der Zurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unter Einbeziehung israelischer Pflichtbeitragszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI erfolgt ist (vergleiche Abschnitt 4.3)

Nach dem Wortlaut des Art. 22 Nr. 4 SVA-Israel werden die auf die Zurechnungszeit entfallenden „Rententeile“ zur Hälfte gewährt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn aus Gründen der Praktikabilität und der Darstellung die auf die Zurechnungszeit entfallenden Entgeltpunkte halbiert werden. Ergibt sich bei der Halbierung eine fünfte Dezimalstelle, sind die anzurechnenden Entgeltpunkte auf vier Stellen „bürgerlich“ zu runden.

Keine Halbierung

In folgenden Fällen findet die Halbierungsregelung des Art. 22 Nr. 4 SVA-Israel keine Anwendung:

  • Die Voraussetzungen für den deutschen Rentenanspruch sind allein aufgrund deutscher Versicherungszeiten erfüllt.
  • Die Bewertung der Zurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung erfolgte ohne Einbeziehung der israelischen Pflichtbeitragszeiten, weil die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 7 SP SVA-Israel) nicht erfüllt sind (zum Beispiel bei einem Nicht-Verfolgten, der nur freiwillige Beiträge entrichtet hat). In diesen Fällen errechnet sich der Gesamtleistungswert für die Zurechnungszeit allein aus den deutschen Beiträgen. Eine Anwendung des Art. 22 Nr. 4 des Abkommens würde mithin zu einer (nicht gewollten) doppelten Kürzung des auf die Zurechnungszeit entfallenden Rententeils führen.
  • Die in einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthaltene Zurechnungszeit ist bei einer späteren Umwandlung in eine Alters- oder Hinterbliebenenrente als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen.
  • Eine Hinterbliebenenrente mit Zurechnungszeit ist im Anschluss an eine Versichertenrente zu zahlen. In diesen Fällen gilt die Wartezeit für die Hinterbliebenenrente als erfüllt (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI), sodass bereits ein - von Art. 22 Nr. 4 SVA-Israel nicht erfasster - innerstaatlicher deutscher Rentenanspruch besteht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 22 SVA-Israel