Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-Australien: Freiwillige Versicherung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
---|---|
Änderung | redaktionelle Überarbeitung zur Abstimmung |
Stand | 24.02.2015 |
---|---|
Rechtsgrundlage | Nr. 2 SP zum SVA-Australien |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die Nummer 2 Buchstabe c SP zum Sozialversicherungsabkommen mit Australien vom 13.12.2000 (im Folgenden: SVA-Australien) regelt, wann eine freiwillige Versicherung nach diesem SVA möglich ist.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- § 7 Abs. 1 SGB VI
Danach sind Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. - Art. 4 Abs. 1 SVA-Australien
Diese allgemeine Gleichstellung der vom Abkommen erfassten Personen bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten wird durch Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien hinsichtlich der freiwilligen Versicherung eingeschränkt.
Freiwillige Versicherung
Die Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien bestimmt, unter welchen Voraussetzungen australische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose (Art. 3 Buchst. a Ziff. ii) und Ziff. iii) SVA-Australien) bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sind.
Für die freiwillige Versicherung ist die allgemeine Gleichstellungsklausel bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien (Art. 4 Abs. 1 SVA-Australien) dabei nachrangig, weil die Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung in einer speziellen Vorschrift im Schlussprotokoll geregelt sind (BSG vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 13/90).
Die Versicherungsberechtigung für Deutsche oder für Australier nach innerstaatlichem Recht (Abschnitt 2.1) oder dem Europarecht (Abschnitt 2.2) bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.
Versicherungsberechtigung nach innerstaatlichem Recht
Die in Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien getroffene Regelung wirkt sich nicht für Personen aus, die bereits nach innerstaatlichem Recht versicherungsberechtigt sind. Das sind:
- Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),
- Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, mit gewöhnlichem Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV) und
- Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die nach § 232 Abs. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 232 SGB VI, Freiwillige Versicherung, Abschnitt 2.1) oder nach §§ 8, 10 WGSVG versicherungsberechtigt sind.
Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU
Die in Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien getroffene Regelung wirkt sich ebenfalls nicht für Personen aus, die bereits nach dem Recht der EU versicherungsberechtigt sind. Das sind:
- Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien, sofern sie mindestens einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4), und
- australische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben (nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).
Im Übrigen siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.1.
Versicherungsberechtigung nach dem Abkommen
Die in Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien getroffene Regelung hat Bedeutung für
- australische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU (also auch in Australien) und
- Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien (nicht jedoch in einem anderen ausländischen Staat),
sofern sich die Versicherungsberechtigung dieser Personen nicht bereits aus innerstaatlichem Recht ergibt (vergleiche Abschnitt 2.1).
Die Regelung des SP knüpft die Versicherungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) an eine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung. Die Vorversicherungszeit ist zurückgelegt, wenn vor Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden sind.
Die Vorversicherungszeit kann nur mit in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Pflichtbeiträgen (somit auch Kindererziehungszeiten vor und nach dem 01.01.1986, Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting) und freiwilligen Beiträgen sowie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erfüllt werden. Hingegen kommen während des Arbeitslebens in Australien erworbene Wohnzeiten hierfür nicht in Betracht, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung insoweit nicht regelt.
Hinweis: Bei rechtmäßigem Wohnsitz australischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der EU und bei Wohnort oder gewöhnlichem Aufenthalt von Staatenlosen und Flüchtlingen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ergibt sich die Versicherungsberechtigung aus EU-Recht (vergleiche Abschnitt 2.2). Halten sich Flüchtlinge und Staatenlose in anderen Abkommensstaaten auf, kann sich eine Versicherungsberechtigung nach den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen ergeben.
Ausschlussgründe
Die sich aus innerstaatlichem Recht ergebenden Ausschlussgründe von der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel Versicherungspflicht, Bezug einer Vollrente wegen Alters) sind zu beachten. Näheres regelt die GRA zu § 7 SGB VI.
Eine Versicherungspflicht, ein Altersrentenbezug oder andere nach innerstaatlichem Recht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung führende Tatsachen oder Sachverhalte, die sich nach australischem Recht oder in Australien ergeben, führen mangels ausdrücklicher Gleichstellung nicht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.
Nachzahlung freiwilliger Beiträge
Die folgenden Hinweise ergänzen die Rechtshandbücher zu den einzelnen Nachzahlungsvorschriften des SGB VI.
Die Berechtigung, Sondernachzahlungen zu leisten, setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit den Regelungen des Abkommens gegeben ist, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.
Zur Sondernachzahlung sind auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit Urteil des BSG vom 08.11.1983 AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7, sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Wohnzeiten nach australischen Rechtsvorschriften stehen mangels ausdrücklicher Regelung nicht gleich. Eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes kennt das australische System nicht.
Die Versicherungsberechtigung muss in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Sondernachzahlung in Anspruch genommen wird. Sie muss somit am Tag der Antragstellung bestehen.
Liegt die Grundvoraussetzung für die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge vor, ist anhand der einschlägigen Nachzahlungsvorschrift gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens die Nachzahlungsberechtigung zu prüfen:
- § 204 SGB VI:
Die Gleichstellung von australischen Staatsangehörigen sowie von Flüchtlingen und Staatenlosen mit Deutschen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) SVA-Australien) wirkt sich nicht aus, weil diese Personen nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Dienst bei einer internationalen Organisation leisten. - § 205 SGB VI:
Voraussetzung für diese Nachzahlung ist, dass die Versicherteneigenschaft gegeben ist. Diese liegt bei den in den Abschnitten 2.1 und 2.2 genannten Personenkreisen vor, wenn mindestens ein Beitrag (also auch Kindererziehungszeiten vor und ab dem 01.01.1986, Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting) in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar oder nach dem FRG zu berücksichtigen ist. Die im Abschnitt 2.3 genannten Personen müssen, um überhaupt versicherungsberechtigt zu sein, mindestens 60 deutsche Beiträge gezahlt haben.
Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Ein entsprechender Tatbestand in Australien ist mangels ausdrücklicher Regelung im Abkommen nicht gleichgestellt. - § 206 SGB VI:
Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Nachzahlung kann unter Zusammenrechnung von deutschen und während des Arbeitslebens in Australien erworbenen Wohnzeiten erfüllt werden.
Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können deutsche Versicherungszeiten und während des Arbeitslebens in Australien erworbene Wohnzeiten nicht zusammengerechnet werden, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht. - § 207 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Zur Versicherteneigenschaft vergleiche vorstehende Ausführungen zu § 205 SGB VI, dort Absatz 1. - § 282 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Beiträge können nur in der Anzahl nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Hierbei sind australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens mit deutschen Versicherungszeiten zusammenzurechnen. Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung deutscher Versicherungszeiten und australischer Wohnzeiten während des Arbeitslebens bereits erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
Für Monate, die mit australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens belegt sind, ist die Nachzahlung nicht zulässig. - §§ 284 und 285 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Bei dem in § 284 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Während des Arbeitslebens in Australien erworbene Wohnzeiten stehen nicht gleich, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
Beitragshöhe
Die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nach §§ 161 Abs. 2, 167 SGB VI zu ermitteln. Bei Sondernachzahlungen ist § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten.
Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 |
Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen) Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932 |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurden das Abkommen und das Schlussprotokoll zum Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2003 in Kraft getreten.