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Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 Anlage 1: Länderinformation - Doppelleistungsbestimmungen - Zusammentreffen von Leistungen - Leistungen unterschiedlicher Art

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde im Verhältnis zu Finnland (Abschnitt 6), Kroatien (Abschitt 12) und Slowenien (Abschnitt 27) überarbeitet. siehe Hinweis SB; Ergänzungsvorschlag der DRV Bayern Süd im Verh. zu Kroatien und Slowenien vom 24.05.2018, Änderungen im Verh. zu Finnland (Abstimmung zwischen SG 2 und DRV Nord vom 20.09.2018), deutlichere Formulierung des Art. 10 DVO-Hinweises bei § 93 SGB VI im Verhältnis zu Belgien, Lettland, Liechtenstein, Schweden, der Schweiz, der Slowakei und Tschechien mit Verweis auf GRA zu Art. 10 DVO, Abschn. 3.2

Dokumentdaten
Stand10.01.2019
Version002.00

Allgemeines

Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 sieht bei der innerstaatlich berechneten Rente vor, die in Anwendung der nationalen Anrechnungsbestimmungen anzurechnenden Beträge durch die Anzahl der zu mindernden Leistungen zu teilen, wenn zwei oder mehr innerstaatliche Leistungen gleichzeitig beeinflusst werden. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 stellt klar, dass dies für die innerstaatliche Leistung, auf die eine Anrechnung vorgenommen werden soll, auch dann gilt, wenn die weitere beeinflusste Leistung im anderen Mitgliedstaat zwischenstaatlich berechnet wurde.

Da Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 nur dann anzuwenden ist, wenn neben der deutschen Rente die Leistung in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat tatsächlich gemindert wird, erfordert dies Kenntnisse zum Recht der anderen Mitgliedstaaten, um Ermittlungen bei den zuständigen Trägern anderer Mitgliedstaaten sachgerecht führen zu können. Auf den Einzelfall abgestimmte Ermittlungen werden dann notwendig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Leistung oder ein Einkommen, dass in der deutschen Rentenversicherung bereits angerechnet wurde oder wird, auch zur Minderung der Leistung eines weiteren Mitgliedstaates geführt hat oder führt. Gegebenenfalls sind Informationen auch den vom mitgliedstaatlichen Träger übersandten SED P2000, P2100, P2200 (in der Übergangszeit noch den Formblättern E 202/203/204) und insbesondere dem SED P6000 (in der Übergangszeit noch dem Formblatt E 210) und/oder der Kopie des Rentenbescheides zu entnehmen, falls sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die deutsche Leistung schon vorliegen.

Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 wird unter der gleichen Voraussetzung angewendet wie § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI: es kommt darauf an, dass neben der deutschen Rente die Leistung in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat tatsächlich gemindert wird. Daher können die länderbezogenen Hinweise bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten für die Zwecke sowohl des Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 als auch des § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI verwendet werden.

Soweit Informationen zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten über die Berücksichtigung von Leistungen oder Einkommen beim Zusammentreffen mit den eigenen Leistungen verfügbar sind, werden Hinweise in den folgenden Abschnitten gegeben.

Belgien

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Beim Zusammentreffen einer Rente aus der belgischen oder ausländischen Rentenversicherung mit einer Leistung aus der Unfallversicherung wird nicht die Rente der belgischen Rentenversicherung gekürzt, sondern die Leistung aus der belgischen Unfallversicherung. Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der belgischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Einnahmen aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen können auf Invalidenrenten angerechnet werden.
    Ein Zusammentreffen von Leistungen bei Krankheit mit Invalidenrenten ist regelmäßig ausgeschlossen, weil die Invalidenrente erst mit Wegfall des Krankengeldes beginnt.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Invalidenrenten und Altersrenten aus eigener Versicherung, Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sowie andere Sozialleistungen (wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) können angerechnet werden oder zum Wegfall des Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente führen.

Bulgarien

Es liegen keine Informationen vor.

Dänemark

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Leistungen aus der Unfallversicherung können auf Invalidenrenten aus dem Volksrentensystem angerechnet werden.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Einnahmen aus Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen sowie Leistungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit können auf die Invalidenrenten aus dem Volksrentensystem angerechnet werden.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Das dänische Recht kennt für Todesfälle ab 01.07.1992 keine Hinterbliebenenrenten, sodass eine Anrechnung von Leistungen oder Einkommen bei deutschen Hinterbliebenenrenten nicht zu einer gleichzeitigen Beeinflussung in Dänemark führen kann.

Estland

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Seit den umfassenden Rechtsänderungen in Estland zum Erwerbsminderungs-/ Arbeitsunfähigkeitsrechts ab 01.07.2016 liegen keine aktuellen Informationen vor.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Seit den umfassenden Rechtsänderungen in Estland zum Erwerbsminderungs-/ Arbeitsunfähigkeitsrechts ab 01.07.2016 liegen keine aktuellen Informationen vor.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Eine Anrechnung von Einkommen erfolgt nicht. Jedoch vernichtet eine Beschäftigung einen Anspruch auf die estnische Hinterbliebenenrente (dies gilt nicht für Waisen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die ein Vollzeitstudium absolvieren).

Finnland

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Unfall-Versichertenrenten werden sowohl im Volksrentensystem als auch im Beschäftigtenrentensystem angerechnet.
    Unfall-Hinterbliebenenrenten werden im Volksrentensystem sowie auf Hinterbliebenenrenten aus dem Beschäftigtenrentensystem angerechnet. Versichertenrenten aus dem Beschäftigtenrentensystem werden hingegen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags auf die Unfall-Hinterbliebenenrente angerechnet.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Im Volks- und Beschäftigungsrentensystem werden Einnahmen aus Arbeitsentgelt und -einkommen generell auf alle Renten (Leistungen) angerechnet.
    Ein Zusammentreffen von Krankengeld und Invaliditätsrente ist in beiden Systemen regelmäßig ausgeschlossen, da die Invaliditätsrente grundsätzlich erst mit dem Ende des Krankengeldes zusteht.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Im Volksrentensystem werden Leistungen und Einkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet.
    Das Beschäftigtenrentensystem erfasst Leistungen und Einkommen lediglich bei der Berechnung der Witwen- beziehungsweise Witwerrente.

Frankreich

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Unfallrenten beeinflussen die französischen Altersrenten des allgemeinen Systems (einschließlich der Hinterbliebenenrenten aus der Altersversicherung) nicht.
    Französische Invaliditätsrenten (einschließlich der Hinterbliebenenrenten aus der Invaliditätsversicherung) des Allgemeinen Systems, des landwirtschaftlichen Systems und des Systems für den Bergbau, die mit einer Unfallrente zusammentreffen, unterliegen Anrechnungsbestimmungen, sofern die Summe beider Beträge einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Invaliditätsrenten der Stufe 1 des Allgemeinen Systems und des landwirtschaftlichen Systems, die mit Erwerbseinkommen beziehungsweise mit Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) zusammentreffen, werden gekürzt oder vollständig zum Ruhen gebracht, wenn die Summe der Beträge für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Trimestern einen bestimmten Grenzbetrag (sogenannter Vergleichslohn) überschreitet; mit Invaliditätsrenten der Stufen 2 und 3 ist ein Zusammentreffen systembedingt nicht möglich.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Einkünfte des Haushaltes werden bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrenten berücksichtigt. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen auch die Grundhinterbliebenenrenten der anderen französischen Systeme. Mitgliedstaatliche Hinterbliebenenrenten werden auf Grund von Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht auf die französische Hinterbliebenenrente angerechnet.
    Für das Zusammentreffen eigener Rentenansprüche (Invaliditätsrenten oder Altersrenten) mit Hinterbliebenenrenten existieren Anrechnungsvorschriften.
    Auch Witwenbeihilfen sind abhängig von Einkommen oder anderen Leistungen.

Griechenland

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht keine eigenständige Versicherung; die Risiken werden von der Kranken- und Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt. Ob deutsche (und andere ausländische Unfallrenten) auf griechische Renten angerechnet werden, ist nicht bekannt.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Eine gleichzeitige Gewährung von Invalidenrente und Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist nach den griechischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.
    Nehmen Rentenbezieher ab 13.05.2016 (Inkrafttreten des Gesetzes 4387/2016) eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit auf, in der sie bei der Einheitlichen Versicherungskasse EFKA versicherungspflichtig sind, dann werden sowohl die Hauptrenten als auch die Zusatzrenten um 60 % gekürzt, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Wurde die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit bereits vor dem 13.05.2016 aufgenommen, dann gelten die bisherigen Rechtsvorschriften weiter, die in der Regel eine vollständige Aussetzung der Rente (bei Rentnern unter 55 Jahren) oder Kürzungen des Rentenbetrages in Abhängigkeit von der Höhe der Rente vorsahen.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    In den ersten drei Jahren des Bezuges einer Hinterbliebenenrente unterliegt die Hinterbliebenenrente keinen Kürzungen.
    Hinterbliebene Ehepartner, die erwerbstätige Rentner sind, erhalten eine um 50 % gekürzte Rente.

Irland

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Leistungen aus der Unfallversicherung können auf Invalidenrenten angerechnet werden.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Einnahmen aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen können neben Invalidenrenten nicht erzielt werden, da der Rentenbezug eine 100%ige und dauernde Erwerbsunfähigkeit voraussetzt.
    Ein Zusammentreffen von Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit mit Invaliden- und Altersrenten ist regelmäßig ausgeschlossen.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Die Höhe der irischen Witwen-/Witwerrente wird von Einkommen nicht beeinflusst. Der Bezug einer Ruhestandsrente oder beitragsabhängigen Altersrente führt aber zum Wegfall der Witwen-/Witwerrente.

Island

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Beim Zusammentreffen von Leistungen aus der Unfallversicherung mit Renten aus dem Volksrentensystem kann nur die höhere von beiden Leistungen bezogen werden. Leistungen aus der Unfallversicherung haben keinen Einfluss auf Renten aus dem Zusatzrentensystem.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Einnahmen aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen können auf Renten aus dem Volksrentensystem angerechnet werden. Bei Renten aus dem Zusatzrentensystem ist jeglicher Hinzuverdienst unschädlich.
    Ein Zusammentreffen von Leistungen wegen Krankheit mit Renten aus beiden Systemen ist nicht möglich.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Die Gewährung von Witwen-/Witwerrenten aus dem Volksrentensystem ist nicht vorgesehen.
    Bei Leistungen aus dem Zusatzrentensystem erfolgt ebenfalls keine Anrechnung von Einkommen.

Italien

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Italienische Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt werden, ruhen gemäß Gesetz Nr. 335 (in Kraft ab 01.09.1995) bis zur Höhe der Unfallrente von INAIL, die wegen desselben Ereignisses gewährt wird. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 388/2000 hat das Kumulierungsverbot für Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 01.07.2000 an wieder ausgesetzt, sodass der Bezug einer Unfallrente keine Auswirkungen mehr auf die Hinterbliebenenrente hat. Dies gilt auch für Bestandsrenten.
    Keine Auswirkung auf die italienischen Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten haben ausländische (zum Beispiel deutsche) Unfallrenten, weil die italienische Anrechnungsbestimmung die ausländischen Unfallrenten nicht ausdrücklich erfasst, wie durch Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 vorgeschrieben.
    Auf eine italienische Altersrente hat die Gewährung einer Unfallrente keine Auswirkung.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Wird neben einer Invaliditätsrente (assegno ordinario di invalidità, AOI) mit Rentenbeginn ab 01.01.1994 Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung beziehungsweise Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit bezogen, ist die Rente um die Hälfte des die Mindestrente übersteigenden Betrages, höchstens aber um den Betrag des Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens, zu kürzen.
    Bei einer Invaliditätsrente mit Rentenbeginn ab 01.01.1995, deren Voraussetzungen 1994 erfüllt sind und die höher als die Mindestrente ist, ist der Bezug von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit dagegen für die Rente unschädlich.
    Eine Invaliditätsrente mit Rentenbeginn ab 01.01.1996 vermindert sich beim Zusammentreffen mit Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen
    • um 25 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen erzielt, das höher ist als das 4fache der Mindestrente,
    • um 50 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen erzielt, das höher ist als das 5fache der Mindestrente.
    Liegt der verbleibende Betrag über dem Mindestrentenbetrag, wird zusätzlich der den Mindestrentenbetrag übersteigende Betrag - bei Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung um 50 % beziehungsweise bei Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit um 30 % - gekürzt.Ist eine Versicherungszeit von 40 Jahren zurückgelegt, gelten abweichende Regelungen.Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (pensione di inabilità) werden nicht gewährt, wenn eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit) bezogen wird.Ab 01.01.2009 wirkt sich Arbeitsentgelt beziehungsweise Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht mehr auf die Altersrente („pensione di vecchiaia“), die vorgezogene Altersrente („pensione anticipata“) oder die Beitragsaltersrente („pensione d’anzianità“) aus.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Hinterbliebenenrenten (für den Ehegatten, die Eltern oder die Geschwister) des allgemeinen Systems werden bei Bezug von Einkommen jeglicher Art gekürzt
    • um 25 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 3fache der Mindestrente,
    • um 40 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 4fache der Mindestrente,
    • um 50 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 5fache der Mindestrente.
    Keine Kürzung erfolgt, wenn der Haushalt des Berechtigten aus minderjährigen, studierenden oder gebrechlichen Kindern besteht.

Kroatien

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht keine eigenständige Versicherung in Kroatien; die Risiken werden von der Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Das kroatische Recht kennt keine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen auf die Leistungen der Rentenversicherung.
    Anspruch auf eine kroatische Rente besteht regelmäßig allerdings nur, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Dabei steht dem Anspruch auch eine in Deutschland ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entgegen.
    Neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 50 % ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Rahmen des verbliebenen Restleistungsvermögens ohne Auswirkungen auf den Rentenanspruch zulässig.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Das kroatische Recht kennt keine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Sozialleistungen auf die Leistungen der Rentenversicherung.
    Anspruch auf eine kroatische Rente besteht regelmäßig allerdings nur, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Dabei steht dem Anspruch auch eine in Deutschland ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entgegen.
    Haben Berechtigte neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder Altersrente, besteht nur Anspruch auf eine dieser Renten. Die Berechtigten können wählen, welche Rente sie beziehen möchten.

Lettland

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Beim Zusammentreffen einer Rente mit einer Leistung aus der Unfallversicherung wird nicht die Rente der Rentenversicherung gekürzt, sondern die Leistung aus der Unfallversicherung. Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der lettischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Das lettische Recht kennt keine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen auf die Leistungen der Rentenversicherung. Das Zusammentreffen einer lettischen Rente mit Krankengeld ist systembedingt nicht möglich.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    In Lettland werden keine Witwen- oder Witwerrenten gezahlt.

Liechtenstein

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Nach liechtensteinischem Recht werden Unfallrenten nicht auf Renten der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung angerechnet. Die liechtensteinische gesetzliche Unfallversicherung berücksichtigt vielmehr, umgekehrt zum deutschen Recht, die liechtensteinische gesetzliche Rente und erbringt eine „Komplementärrente“, die niedriger ausfallen kann (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI Liechtenstein: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung - Liechtenstein, Abschnitt 6). Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der liechtensteinischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Der Bezug von Erwerbseinkommen wird nicht auf liechtensteinische Invalidenrenten angerechnet. Selbst wenn weiterhin Erwerbseinkommen neben einer liechtensteinischen Invalidenrente erzielt wird, beeinflusst dies den liechtensteinischen Invaliditätsgrad und damit die Höhe der dortigen Voll- oder Teilrente nicht. Dieser bestimmt sich allein aus einem Vergleich des Einkommens, welches ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt würde („Valideneinkommen“) mit dem theoretisch noch erzielbaren zumutbaren „Invalideneinkommen“ (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Liechtenstein, Abschnitt 2.1). Nur dann, wenn im Ausnahmefall ein Lohnzuschuss als Eingliederungsmaßnahme gewährt wird und die Einkünfte aus Rente, Lohnzuschuss und Lohn höher wären als das Erwerbseinkommen, das ohne Invalidität erzielt würde, wird die liechtensteinische Invalidenrente gekürzt.
    Auch bei einem Zusammentreffen mit Taggeld aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung wird die liechtensteinische Invalidenrente nicht gekürzt. Durch den Invalidenrentenbezug kann vielmehr umgekehrt die Höhe des liechtensteinischen Taggeldes niedriger ausfallen.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Nach liechtensteinischem Recht wird Einkommen nicht auf liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten angerechnet.
    Beim Zusammentreffen von Rentenansprüchen der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung wird nur der höchste realisiert; im Sinne einer Zusammentreffensregelung (ähnlich § 89 SGB VI), die weder eine Anrechnung regelt noch den Anspruch berührt.
    • Besteht Anspruch auf liechtensteinische Witwen-/Witwerrente und liechtensteinische Alters- oder Invalidenrente, wird nur die höchste gezahlt.
    • Besteht Anspruch auf liechtensteinische Waisenrente und liechtensteinische Witwen-/Witwer- oder Invalidenrente, wird ebenfalls nur die höchste gezahlt.

Litauen

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Nach litauischem Recht wird neben einer Unfallrente keine Invaliditätsrente aus der Rentenversicherung gezahlt. Beim Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer Altersrente wird nur die vom Berechtigten gewünschte (höhere) Leistung gezahlt.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Das litauische Recht kennt keine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen auf die Leistungen der Rentenversicherung.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Litauische Hinterbliebenenrenten sind nicht einkommensabhängig. Auch werden Renten aus eigener Versicherung nicht angerechnet.

Luxemburg

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Trifft eine Invaliditäts- oder Altersrente mit einer eigenen Unfallrente oder eine Hinterbliebenenrente mit einer Hinterbliebenenunfallrente zusammen, wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, sofern sie bestimmte Höchstbeträge (Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen oder das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zu Grunde gelegen hat) übersteigt.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente mit Arbeitsentgelt, mit Arbeitseinkommen oder mit Leistungen aus der Mutterschafts- oder Krankenversicherung wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, sofern sie bestimmte Höchstbeträge (Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen) übersteigt.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Auf Hinterbliebenenrenten wird - ähnlich den deutschen Vorschriften zur Einkommensanrechnung - Einkommen angerechnet.
    Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen kommt ein Freibetrag zur Anwendung. Renten und Pensionen aus eigener Versicherung werden in voller Höhe berücksichtigt.
    Die Hinterbliebenenpension wird gekürzt, wenn Hinterbliebenenrente und Einkommen zusammen den gesetzlich festgelegten Grenzwert überschreiten.

Malta

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Es liegen derzeit keine Informationen vor.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Eine maltesische Invaliditätsrente wird nicht gezahlt, wenn eine abhängige oder selbständige Beschäftigung ausgeübt wird.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Das Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen konnte vor dem 04.01.2014 zum Wegfall oder einer Minderung einer Witwenrente oder Witwerrente oder einer Überlebendenrente führen.
    Zahlt der ehemalige maltesischen Arbeitgeber des verstorbenen Versicherten eine sogenannte Dienstrente als Hinterbliebenenversorgung, wird diese auf die maltesische Witwenrente oder Witwerrente und die Überlebendenrente angerechnet.

Niederlande

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    In den Niederlanden besteht keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sodass Unfallrenten nicht gezahlt werden; es stehen ausschließlich Leistungen aus dem System der Krankenversicherung, der Erwerbsunfähigkeitsversicherung und der Hinterbliebenenversicherung zu.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Wird neben einer WAO-, WAZ- oder nach dem bis zum 31.12.2009 geltenden Recht bewilligten Wajong-Leistung Arbeitseinkommen (Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Gewinn aus selbständiger Tätigkeit oder gleichgestellte Leistungen) bezogen, kann dieses zur Minderung der Leistung führen, wenn noch nicht feststeht, ob die dem Arbeitseinkommen zu Grunde liegenden Arbeiten dem Versicherten auf Dauer zugemutet werden können und daher eine Herabsetzung der Erwerbsminderungsstufe vorläufig ausgesetzt wird. Die Anrechnung erfolgt maximal für fünf Jahre.
    Zum 01.01.2004 wurde das WAO durch das WIA abgelöst (nicht für Altfälle). Das WIA unterscheidet verschiedene Leistungsarten im Bereich der Erwerbsminderung, je nachdem, ob die Person vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert ist (IVA) oder ob die Erwerbsminderung nur teilweise beziehungsweise nicht dauerhaft besteht (WGA). Arbeitseinkommen, das neben diesen Leistungen bezogen wird, kann zu einem bestimmten Prozentsatz auf die Leistungshöhe angerechnet werden.
    Wird eine niederländische Krankengeldleistung (ZW-Leistung) bezogen, ist zu unterscheiden zwischen einem Leistungsbezug bis zum 31.12.2010 und einem Leistungsbezug ab dem 01.01.2011. Bis zum 31.12.2010 wurde die niederländische Invaliditätsrente auf die ZW-Leistung angerechnet, das heißt die ZW-Leistung wurde nur gezahlt, soweit diese die Invaliditätsrente überstieg. Ab dem 01.01.2011 ist es umgekehrt. Nunmehr wird die ZW-Leistung auf die Invaliditätsrente angerechnet, sodass diese nur noch gezahlt wird, wenn sie höher als die ZW-Leistung ist.
    Wird eine ZW-Leistung neben einer WIA-Leistung bezogen, ist zu beachten, dass hierbei nicht die ZW-Leistung angerechnet wird, sondern das dieser Leistung zu Grunde liegende Arbeitseinkommen.
    Auch der Bezug einer niederländischen Leistung wegen Arbeitslosigkeit (WW-Leistung) neben einer Invaliditätsrente ist möglich. Der Bezug neben einer WAO-Leistung jedoch nur, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 80 % besteht. Neben einer WIA-Leistung ist ein solcher Bezug nur möglich, wenn die Arbeitslosigkeit nach Bewilligung der WIA-Leistung eintritt. Bezüglich der Anrechnung gelten die Aussagen zur ZW-Leistung.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Die Anw-Hinterbliebenenrenten werden längstens bis zur Vollendung des AOW-Pensionsalters (die Altersgrenze wird schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben) gezahlt und sind einkommensabhängig. Arbeitseinkünfte werden unter Berücksichtigung eines Freibetrages (50 % des Brutto-Mindestlohnes und 1/3 des eventuell darüber hinaus erzielten Einkommens) angerechnet. Eigene Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld oder Vorruhestandsleistungen) werden in voller Höhe berücksichtigt. Anrechnungsfrei bleiben persönliches Vermögen der Berechtigten und die daraus erwachsenden Einkünfte wie Zinsen und Dividenden.

Norwegen

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit werden keine besonderen Unfallrenten, sondern nur Leistungen aus dem Volks- beziehungsweise Beschäftigtenrentensystem gewährt. Ein Arbeitsunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit führt gegebenenfalls zur Erhöhung der Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Hinterbliebenenrente. Auf diese Renten wird die deutsche (oder eine andere ausländische) Unfallrente nicht angerechnet.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Bei Invalidenrenten können Einnahmen aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen angerechnet werden. Eine Anrechnung von Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit ist nur möglich, wenn keine volle Invalidenrente gezahlt wird.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Jegliche Einnahmen (zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit) können bei Hinterbliebenenrenten angerechnet werden.

Österreich

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Das österreichische Recht kennt keine Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung auf Renten der Rentenversicherung.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Seit dem 01.01.2001 wird bei einem Zusammentreffen von einer Pension wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität mit Erwerbseinkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nur eine Teilpension gewährt.
    Nach dem ab 01.10.2000 geltenden österreichischen Recht ruht eine mit Krankengeld zusammentreffende österreichische Versichertenpension in Höhe und für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes. Das Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits nicht mehr besteht, wenn eine Versichertenpension beantragt wurde. Für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens gegebenenfalls gezahltes Arbeitslosengeld gilt als Vorschuss auf die österreichische Pension und ist daher auf deutscher Seite nicht anzurechnen.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Die österreichischen Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenpension sind Berechnungsvorschriften, nicht Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften (Doppelleistungsbestimmungen), sodass Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden ist.

Polen

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (= Unfallrente) mit einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung zusammen, besteht der Anspruch nur auf die eine vom Berechtigten gewünschte Leistung. Beim Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer Altersrente wird die vom Berechtigten bestimmte Rente in voller Höhe, die andere Rente zur Hälfte gezahlt. Beim Zusammentreffen einer Altersrente aus einem Sondersystem mit einer Unfallrente und mit weiteren sozialversicherungspflichtigen Einkünften besteht Anspruch nur auf eine von beiden Renten.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und Lohnersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und so weiter können zu einer Kürzung oder zu einem Ruhen einer Rente wegen Erwerbsminderung und einer vorzeitigen Altersrente (vor Erreichen des regulären Rentenalters) aus dem allgemeinen System, dem System der Landwirte oder dem Sondersystem der Polizei beziehungsweise des Militärs führen.
    Wird ein Einkommen erzielt
    • bis 70 % der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter, wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt;
    • von 70 % bis 130 % der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter, wird die Rente um den Betrag gemindert, um den das erzielte Einkommen 70 % der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter übersteigt, nicht mehr jedoch als um den festgeschriebenen maximalen Kürzungsbetrag der jeweiligen Rentenart;
    • über 130 % der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter, wird die Rente regelmäßig zum Ruhen gebracht. Eine Rente aus einem Sondersystem wird in diesem Fall lediglich um 25 % gekürzt.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise einer Altersrente kann nur die eine vom Berechtigten gewählte Rente bezogen werden.
    Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und Lohnersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und so weiter können zu einer Kürzung oder zu einem Ruhen einer Hinterbliebenenrente aus dem allgemeinen System, dem System der Landwirte oder dem Sondersystem der Polizei beziehungsweise des Militärs führen.
    Bei einem Anspruch auf Hinterbliebenen-Ruhegehalt (Richter und Staatsanwälte) werden andere Einkünfte der Berechtigten nicht angerechnet.

Portugal

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Eine Unfallrente wird auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet; sie wird nur insoweit gezahlt, als sie höher ist als die Unfallrente.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Die Kumulierung von portugiesischen Invaliditätsrenten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist nicht möglich.
    Bei relativer Invalidität ist die Kumulierung mit Arbeitseinkommen bis zur Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Durchschnittseinkommens möglich, wenn die Tätigkeit bereits vor Beginn der Invalidität ausgeübt wurde. Ist das nicht der Fall, gelten variable Hinzuverdienstgrenzen.
    Bei absoluter Invalidität ist eine Kumulierung mit Arbeitseinkommen nicht zulässig.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Einkommen oder Leistungen aus eigener Versicherung führen grundsätzlich nicht zur Anrechnung, zur Kürzung oder zum Ruhen bei einer portugiesischen Hinterbliebenenrente. Trifft aber eine portugiesische Hinterbliebenenrente aus dem allgemeinen System mit einer Invaliditäts- oder Altersrente aus dem nicht beitragsbezogenen System zusammen und überschreitet die Summe einen bestimmten Grenzbetrag, wird die portugiesische Hinterbliebenenrente gemindert.

Rumänien

Es liegen derzeit keine Informationen vor.

Schweden

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Leistungen aus der Unfallversicherung haben keinen Einfluss auf Renten der Rentenversicherung. Vielmehr können Renten aus der schwedischen oder ausländischen Rentenversicherung zur Kürzung der Leistungen aus der Unfallversicherung führen. Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der schwedischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
    Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Bei Invalidenrenten können Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen angerechnet werden.
    Ein Zusammentreffen von Leistungen wegen Krankheit mit einer Invalidenrente ist nicht möglich. Beim Zusammentreffen mit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit wird nicht die Rente gekürzt.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Hinterbliebenenrenten (Anpassungsrenten „omställningspension“ beziehungsweise frühere Witwenrenten „änkepension“, vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 5) aus dem schwedischen Volksrentensystem sind einkommensabhängig, jegliche Einnahmen (zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Leistungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit) können angerechnet werden.
    Für Todesfälle ab 01.01.1990 werden die früheren Witwenrenten („änkepension“) - außer nach Übergangsrecht - nicht mehr gewährt. Witwen, die zwischen 1933 und 1944 geboren wurden, erhalten nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente, die aus den eigenen Versicherungszeiten oder denen des Verstorbenen berechnet sein kann. Auf diese Altersrente erfolgt auch eine Anrechnung von Einkommen. Sie gilt für die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 als Leistung gleicher Art, wenn sie auf den Versicherungszeiten des Verstorbenen beruht (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3).

Schweiz

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Nach schweizerischem Recht werden Unfallrenten nicht auf Renten der schweizerischem Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung angerechnet. Die schweizerische gesetzliche Unfallversicherung berücksichtigt vielmehr, umgekehrt zum deutschen Recht, die schweizerische gesetzliche Rente und erbringt eine „Komplementärrente“, die niedriger ausfallen kann (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI Schweiz: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung - Schweiz, Abschnitt 6). Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen Rentenversicherung und der schweizerischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Der Bezug von Erwerbseinkommen wird nicht auf schweizerische Invalidenrenten angerechnet. Selbst wenn weiterhin Erwerbseinkommen neben einer schweizerischen Invalidenrente erzielt wird, beeinflusst dies den schweizerischen Invaliditätsgrad und damit die Höhe der dortigen Voll- oder Teilrente nicht. Dieser bestimmt sich allein aus einem Vergleich des Einkommens, welches ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt würde („Valideneinkommen“) mit dem theoretisch noch erzielbaren zumutbaren „Invalideneinkommen“ (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweiz, Abschnitt 2.1).
    Auch bei einem Zusammentreffen mit Taggeld aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung wird die schweizerische Invalidenrente nicht gekürzt. Durch den Invalidenrentenbezug kann vielmehr umgekehrt die Höhe des schweizerischen Taggeldes niedriger ausfallen.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Nach schweizerischem Recht wird Einkommen nicht auf schweizerische Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten angerechnet.
    Beim Zusammentreffen von Rentenansprüchen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung wird nur der höchste realisiert; im Sinne einer Zusammentreffensregelung (ähnlich § 89 SGB VI), die weder eine Anrechnung regelt noch den Anspruch berührt.
    • Besteht Anspruch auf schweizerische Witwen-/Witwerrente und schweizerische Alters- oder Invalidenrente, wird nur die höchste gezahlt.
    • Besteht Anspruch auf schweizerische Waisenrente und schweizerische Witwen-/Witwer- oder Invalidenrente, wird ebenfalls nur die höchste gezahlt.

Slowakei

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Beim Zusammentreffen einer Rente der Rentenversicherung mit einer Unfallrente wird die Unfallrente gekürzt. Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der slowakischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Slowakische Renten werden durch Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen nicht beeinflusst.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Die Höhe von Hinterbliebenenrenten ist nicht abhängig von erzieltem Einkommen. Beim Zusammentreffen mit einer Altersrente wird nur die höhere Rente in voller Höhe, die niedrigere Rente in halber Höhe gezahlt.

Slowenien

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht keine eigenständige Versicherung in Slowenien; die Risiken werden von der Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Das slowenische Recht kennt keine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Sozialleistungen auf die Leistungen der Rentenversicherung.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Das slowenische Recht kennt keine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Sozialleistungen auf die Leistungen der Rentenversicherung.
    Haben Berechtigte neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder Altersrente, besteht nur Anspruch auf eine dieser Renten. Die Berechtigten können wählen, welche Rente sie beziehen möchten. Entscheiden sich die Berechtigten für den Bezug der eigenen Versichertenrente, können sie zusätzlich maximal 15 % der Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Gesamtbetrag aus Versichertenrente und anteiliger Hinterbliebenenrente bestimmte Grenzbeträge nicht überschreitet.
    Es besteht auch die Möglichkeit eine Hinterbliebenenrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt für Rentenbezieher, die nach Rentenbeginn wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Slowenien aufnehmen und diese in Teilzeit ausüben. Die Rente wird entsprechend dem Umfang der Teilzeitarbeit gekürzt und als Teilrente gezahlt (maßgeblich ist die tägliche beziehungsweise wöchentliche Arbeitszeit). Nehmen Berechtigte allerdings eine versicherte Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeittätigkeit auf, die zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung eines anderen Staates führt, wird die Zahlung der slowenischen Rente eingestellt.

Spanien

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Eine Rente aus der spanischen Rentenversicherung wird nur dann neben einer Unfallrente gezahlt, wenn beide Renten nicht auf einem identischen Leistungsfall beruhen. Bei einem identischen Leistungsfall schließt eine spanische oder ausländische Unfallrente den Anspruch auf eine spanische Invaliditätsrente aus. Es besteht gleichfalls kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der spanischen Rentenversicherung, wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit in Spanien oder im Ausland verursacht wurde.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Erwerbseinkommen kann sich auf die Höhe der spanischen Invalidenrente auswirken. Ein Zusammentreffen mit Krankengeld und Arbeitslosengeld ist regelmäßig ausgeschlossen.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Spanische Hinterbliebenenrenten sind grundsätzlich nicht einkommensabhängig. Eine Ausnahme besteht nur für die sogenannten SOVI-Renten.

Tschechien

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Sowohl der in Tschechien bis zum Alter von 65 Jahren oder bis zur Gewährung der Altersrente gezahlte Schadensausgleich (Kompenzace) als auch der Unterhaltsausgleich an Hinterbliebene (Náklady na výživu pozustalých) sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Die tschechischen Unfallleistungen werden weder auf eine tschechische Erwerbsminderungsrente noch auf eine tschechische Hinterbliebenenrente angerechnet. Beim Zusammentreffen einer tschechischen Erwerbsminderungsrente mit einem Schadensausgleich (Kompenzace) wird der Schadensausgleich gekürzt. Kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der tschechischen Unfallversicherung, liegt ein Anwendungsfall von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 vor (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 3.2).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Seit Februar 2006 wird auf tschechische Erwerbsminderungsrenten kein Einkommen mehr angerechnet.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Der Bezug von Arbeitsentgelt beziehungsweise Erwerbseinkommen hat keine Auswirkungen auf tschechische Hinterbliebenenrenten.
    Trifft eine tschechische Hinterbliebenenrente mit einer Invaliden- oder Altersrente zusammen, wird die höchste Rente in voller Höhe und von der anderen Rente die Hälfte des prozentualen Betrages ausgezahlt.

Ungarn

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Aufgrund eines Unfalls wird keine eigenständige Leistung aus einer Unfallversicherung, sondern eine Unfallinvalidenrentenrente gewährt. Zu einer Anrechnung einer Leistung auf eine andere kann es daher nicht kommen.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Leistung wegen Erwerbsminderung ist im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen unschädlich. Die Zahlung der Leistung wird hingegen eingestellt, wenn in drei aufeinander folgenden Monaten ein Einkommen von jeweils mehr als 150 % des Mindestlohns erzielt wird.
    Das Zusammentreffen einer ungarischen Invalidenrente mit Krankengeld ist systembedingt nicht möglich.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Eigene Rentenleistungen der Berechtigten werden auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet.

Vereinigtes Königreich

  • Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung bei § 93 SGB VI
    Eine Minderung der Rente für den Fall des Zusammentreffens mit einer Unfallrente sieht das britische Recht nicht vor.
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen bei § 96a SGB VI
    Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wirkt ab einer bestimmten Höhe anspruchsvernichtend auf die Rente wegen Invalidität.
    Krankengeldzahlungen und Arbeitslosengeldzahlungen schließen Ansprüche auf die Renten wegen Invalidität (Employment and Support Allowance (ESA) und Long-term Incapacity Benefit) aus.
  • Anrechnung von Leistungen und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten bei § 97 SGB VI
    Die britischen Hinterbliebenenrenten sind nicht einkommensabhängig.

Zypern

Das zyprische Recht kennt Antikumulierungsvorschriften. Genaue Erkenntnisse über die Auswirkungen bei Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 liegen aber noch nicht vor.

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