Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Slowenien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
01.11.2021 |
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Änderung | Die GRA wurde aufgrund der Änderungen bei der Meldung der slowenischen Versicherungszeiten im Rahmen des EESSI-Verfahrens vollständig überarbeitet, beachte insbesondere Abschnitte 2, 8 und 9. Im Abschnitt 1.1 und 9.11 wurden Hinweise zu Grundrentenzeiten aufgenommen. |
Stand | 04.10.2021 |
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Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Versicherungslastregelung
- Versicherungszeiten, die vor dem 01.04.1992 auf dem Gebiet anderer Teilrepubliken der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden
- Ausländische Kleinstzeiten
- Zeiteinheiten
- Verbindlichkeit des slowenischen Versicherungsverlaufs
- Bescheinigung und Kennzeichnung der Zeiten
- Wirkung der Zeiten
- Generelle Ausnahmen
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung
- Grundrentenzeiten
- Berücksichtigung für die Berechnung
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der slowenischen Zeiten
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Versicherungslastregelung
- Versicherungszeiten, die vor dem 01.04.1992 auf dem Gebiet anderer Teilrepubliken der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden
- Ausländische Kleinstzeiten
- Zeiteinheiten
- Verbindlichkeit des slowenischen Versicherungsverlaufs
- Bescheinigung und Kennzeichnung der Zeiten
- Wirkung der Zeiten
- Generelle Ausnahmen
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung
- Grundrentenzeiten
- Berücksichtigung für die Berechnung
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der slowenischen Zeiten
Inhalt der Regelung
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe "Versicherungszeiten" und "Wohnzeiten" definiert.
Die Beurteilung, ob slowenische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen slowenischen Rechtsvorschriften und nach den zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die slowenische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen nach slowenischen Gesetzen der Sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in der Erklärung der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein.
Die slowenischen Versicherungszeiten werden als Versicherungszeiten (Pflicht- und freiwillige Versicherung) und gleichgestellte Zeiten (zum Beispiel Sonderzeiten oder hinzugefügte Zeiten) mitgeteilt.
Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt die slowenische Rentenversicherung nicht.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten zu berücksichtigen sind, wenn zeitgleich in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt worden sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie in anderen Zeiteinheiten bescheinigte mitgliedstaatliche Zeiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaats - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VIin Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit§ 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht berücksichtigt werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau sind nur solche mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. - § 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellten Zeiten berücksichtigt (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 5). Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6). - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten verwendet werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht berücksichtigt werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach dieser Vorschrift des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten. - Art. 26 SVA-Slowenien
Ist ein Rentenanspruch bei Anwendung des Europarechts nicht gegeben und sind Versicherungszeiten in Nordmazedonien zurückgelegt, kann bei Anwendung des SVA-Slowenien eventuell ein Rentenanspruch im Rahmen der in Bezug auf die Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bei Anwendung des SVA-Slowenien zulässigen multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bestehen (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Slowenien).
Für die anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro und Serbien) bedarf es der Anwendung des SVA-Slowenien nicht, weil hier eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG möglich ist (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten).
Versicherungszeiten
Die slowenische Rentenversicherung kennt folgende Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004:
- Versicherungszeiten/Beitragszeiten (siehe Abschnitt 2.1),
- gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 2.1.2.2).
Die slowenischen Versicherungszeiten sind aktuell in dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (ZPIZ-2) geregelt. Allerdings sind auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den vorhergehenden Gesetzen (zum Beispiel nach dem bis 31.12.2012 geltenden Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung, ZPIZ-1) zurückgelegt wurden. Soweit erforderlich, wird in den folgenden Abschnitten das slowenische Gesetz genannt, nach dem die Versicherungszeiten entstanden sind.
Versicherungszeiten/Beitragszeiten
Das slowenische Recht kennt ebenso wie das Europarecht den Begriff der Versicherungszeiten. Versicherungszeiten werden im slowenischen Recht definiert als Zeitraum, in dem Versicherte in die Pflichtversicherung (siehe Abschnitt 2.1.1) oder freiwillige Versicherung (siehe Abschnitt 2.1.2) in der Renten- und Invalidenversicherung einbezogen waren, und als Zeitraum, für den Beiträge gezahlt worden sind.
Pflichtversicherung
In der slowenischen Rentenversicherung sind insbesondere folgende Personen pflichtversichert:
- Beschäftigte,
- Selbständige,
- Rechtsanwälte und Notare,
- Künstler,
- Landwirte,
- Auszubildende nach Vollendung des 15. Lebensjahres (ab 1996),
- Arbeitslose, die eine Leistung wegen Arbeitslosigkeit beziehen (bis zu 25 Monaten) beziehungsweise für die das Arbeitsamt Renten- und Invalidenversicherungsbeiträge bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Rentenanspruchs zahlt,
- der Elternteil, der nach slowenischen Rechtsvorschriften Elterngeld bezieht und nicht bereits aus anderen Gründen pflichtversichert ist,
- Bezieher von Krankengeld.
Das slowenische Recht kennt in bestimmten Fällen die erhöhte Anrechnung von Pflichtbeiträgen für einen Zeitraum. Dabei handelt es sich um sogenannte „benefizierte Zeiten“. Diese werden bei besonders schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten berücksichtigt. Je nach Art und Schwere der Arbeit wird maximal die Hälfte der Zeit zusätzlich angerechnet, also insgesamt 18 Monate in einem Kalenderjahr.
Darüber hinaus gibt es erhöhte Zeiten aufgrund persönlicher Umstände. Körperbehinderte, Kriegsinvaliden, blinde oder taube Menschen und an Kinderlähmung und multipler Sklerose Erkrankte erhalten 1/4 der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit zusätzlich angerechnet. Diese zählen in Slowenien sowohl für den Anspruchserwerb als auch für die Höhe der Leistungen aus der Rentenversicherung.
Nach den slowenischen Rechtsvorschriften kommt in bestimmten Fällen eine verminderte Anrechnung einer Pflichtversicherungszeit in Betracht (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung und Lehrlingszeiten).
Freiwillige Versicherung
Das slowenische Recht kennt auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Neben einer Pflichtversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der Regel nicht zulässig. Es wird zwischen
- Zeiten einer laufenden freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 2.1.2.1) und
- hinzugekauften Zeiten (siehe Abschnitt 2.1.2.2)
unterschieden.
Freiwillige Versicherung
In der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung können sich unter anderem freiwillig versichern:
- Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Slowenien, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits pflichtversichert sind,
- slowenische Staatsangehörige, die im Ausland beschäftigt sind, wenn sie unmittelbar vor der Abreise ins Ausland auf dem Gebiet der Republik Slowenien versichert waren oder unmittelbar vor der Abreise ins Ausland ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Slowenien hatten und für diesen Zeitraum nicht bei einem ausländischen Versicherungsträger pflichtversichert sind, oder wenn sie zwar pflichtversichert sind, aber diese Rechte außerhalb diese Landes nicht wahrnehmen können,
- Teilzeitbeschäftigte, auch wenn sie aufgrund der Teilzeitbeschäftigung pflichtversichert sind, jedoch nur im Umfang der Differenz zur vollen Arbeitszeit.
Nach den bis 31.12.2012 geltenden Regelungen des ZPIZ-1 konnten sich unter anderem slowenische Staatsangehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht pflichtversichert sind, freiwillig versichern
- während eines unbezahlten Urlaubs (länger als 30 Tage),
- nach Aufhebung eines Beschäftigungsvertrags,
- als Schüler vor und nach dem Diplom,
- während des Wehr- oder Zivildienstes beziehungsweise als Auszubildende für die Polizeireserve.
Hinzugekaufte Zeiten
Unter verschiedenen Voraussetzungen lässt das slowenische Recht den Hinzukauf von Beitragszeiten - auch für zurückliegende Zeiten - zu beziehungsweise hat diesen zugelassen. Ein Hinzukauf ist nur für Zeiten möglich, in denen keine Pflichtversicherung vorlag.
Nach dem am 01.01.2013 in Kraft getretene ZPIZ-2 ist ein Hinzukauf von Zeiten nur noch für Personen möglich, die in der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung versichert sind oder eine slowenische Rente beziehen. Sie können für den Anspruchserwerb oder eine günstigere Rentenberechnung Zeiten im Umfang von höchstens 5 Jahren hinzuzukaufen.
Bei den hinzugekauften Zeiten ist zu unterscheiden zwischen:
- Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten
Hierzu gehören die Zeiten, die Personen, die in der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherung versichert sind oder eine slowenische Rente beziehen, für den Anspruchserwerb oder eine günstigere Rentenberechnung Zeiten im Umfang von höchstens 5 Jahren hinzuzukaufen können.
Nach Art. 195 ZPIZ-1 konnten für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis wegen betrieblicher Kündigung oder Konkurs beendet wurde, längstens für 5 Versicherungsjahre Beiträge hinzugekauft werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den slowenischen Rechtsvorschriften noch nicht erfüllt waren.
Es handelt sich bei diesen hinzugekauften Zeiten um zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten im Sinne von Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 (siehe GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009). - Zeitlich zuzuordnende Zeiten
Nach Art. 198 ZPIZ-1 konnten für die Dauer- einer gemeldeten Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt,
- der Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren,
- eines abgeschlossenen Studiums,
- des abgeleisteten Wehrdienstes, zivilen Ersatzdienstes oder der Grundausbildung für die Polizeireserve,
- einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland.
Sofern es von Bedeutung ist, ob die hinzugekauften Beiträge vor dem Eintritt des Versicherungsfalls entrichtet wurden, ist im Einzelfall das Datum des Hinzukaufs der Beitragszeiten beim slowenischen Rentenversicherungsträger zu erfragen. Eine solche Rückfrage kann bei einem deutschen Leistungsfall nach dem 01.01.2013 nur noch für hinzugekaufte Zeiten erforderlich sein, die zeitlich nicht zuzuordnen sind.
Gleichgestellte Zeiten
Als gleichgestellte Zeiten kennt das slowenische Recht
- Sonderzeiten (siehe Abschnitt 2.2.1),
- hinzugefügte Zeiten (siehe Abschnitt 2.2.2),
- hinzugerechnete Zeiten (siehe Abschnitt 2.2.3),
- Zeiten der Erziehung eines Kindes (siehe Abschnitt 2.2.4) und
- Zeiten nach dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht (Abschnitt 2.2.5).
Sonderzeiten
Sonderzeiten sind Zeiten, die nach slowenischem Recht ungeachtet einer Beitragszahlung angerechnet werden.
Sonderzeiten werden Personen angerechnet, die Opfer von Kriegen waren. Dazu gehören Zeiten der Vertreibung, Internierung, Gefangenschaft, aber auch der Teilnahme am Volksbefreiungskampf 1941 bis 1945.
Das Gesetz über Kriegsgewaltopfer (in Kraft seit 01.01.1996), das unter anderem diese Sonderzeit regelt, lässt die Anrechnung auch vor dem 15. Lebensjahr zu. Möglich sind also auch bescheinigte Sonderzeiten im Kindesalter.
Als Sonderzeit wird auch die Teilnahme an der Territorialverteidigung vom 26.06.1991 bis 18.07.1991 gewertet.
Sonderzeiten können nach slowenischem Recht in einfachem oder doppeltem Umfang (erhöhte Anrechnung) angerechnet werden.
Hinzugefügte Zeiten
Hinzugefügte Zeiten sind beitragslose Zeiten, die ausschließlich für die Anspruchsprüfung für eine slowenische Altersrente berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Mindestversicherungszeit nicht mit Hilfe der sonstigen anrechenbaren Versicherungszeiten erfüllt wird.
Es handelt sich hierbei unter anderem um Zeiten
- eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Umfang der Regelstudienzeit,
- des Wehr- und Ersatzdienstes und
- der Arbeitslosigkeit mit Meldung beim Arbeitsamt ohne Leistungsbezug.
Auch hier besteht die Möglichkeit, dass die hinzugefügten Zeiten im erhöhten Umfang angerechnet werden.
Diese Versicherungszeiten werden nur dann mitgeteilt, wenn sie im Einzelfall für die Erfüllung der slowenischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente benötigt und vom Versicherten geltend gemacht werden.
Hinzugerechnete Zeiten
Nach den innerstaatlichen slowenischen Rechtsvorschriften gibt es noch hinzugerechnete Zeiten, die mit der deutschen Zurechnungszeit vergleichbar sind und lediglich für die Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Sie werden im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens nicht mitgeteilt.
Zeiten der Erziehung eines Kindes
Für die Zeit der Erziehung eines Kindes vor dem 01.01.2000 wird einem Elternteil das erste Jahr nach der Geburt eines Kindes angerechnet, wenn
- keine anderweitige Versicherung bestand,
- die Erziehung in Slowenien erfolgte und
- das Kind slowenischer Staatsbürger ist.
Die Zeiten werden im SED P 5000 als gleichgestellte Zeiten mitgeteilt. Im Formblatt E 205 SI wurden diese Zeiten als Versicherungszeiten bestätigt.
Zeiten nach dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht
Bei slowenischen Staatsangehörigen, die nach dem „Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht“ als ehemalige politische Häftlinge anerkannt sind, können Zeiten eines Strafvorverfahrens, der Untersuchungshaft, der Freiheitsberaubung und daran anschließende Zeiten, in denen ihnen die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht möglich war, als gleichgestellte Zeit berücksichtigt werden.
Sie werden im SED P 5000 als gleichgestellte Zeiten mitgeteilt. Im Formblatt E 205 SI wurden diese Zeiten als Versicherungszeiten gemeldet.
Versicherungslastregelung
Die Versicherungslastregelungen, die in dem Vertrag vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien enthalten sind, finden gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II Deutschland - Slowenien VO (EG) Nr. 883/2004, in der im Art. 42 SVA-Slowenien vereinbarten Form weiterhin Anwendung.
Sind deutsche Versicherungszeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.03.1956 in die slowenische Last gefallen, handelt es sich um slowenische Versicherungszeiten.
Bei Versicherten, die zu den nach dem FRG berechtigten Personen gehören, ist dennoch zu prüfen, ob eine Anrechnung dieser Zeit in der deutschen Rente als FRG-Zeit möglich ist.
Versicherungszeiten, die vor dem 01.04.1992 auf dem Gebiet anderer Teilrepubliken der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden
Aufgrund der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien kann es aufgrund der slowenischen Rechtsvorschriften dazu kommen, dass die Versicherungszeiten, die vor dem 01.04.1992 auf dem Gebiet anderer Teilrepubliken der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden, angerechnet werden.
Die nach den slowenischen Rechtsvorschriften angerechneten Zeiten, die vor dem 01.04.1992 in anderen ehemaligen Teilrepubliken zurückgelegt wurden, werden in aller Konsequenz wie slowenische Zeiten behandelt und stehen für die Anspruchsprüfung und gegebenenfalls Rentenberechnung (je nach Art der Zeit) zur Verfügung. Sie werden bei der Übermittlung durch den slowenischen Träger nicht gesondert gekennzeichnet.
Rentenfälle seit 22.02.1996
Aufgrund des slowenischen Renten- und Invalidenversicherungsgesetzes vom 05.03.1992 in der ab 22.02.1996 geltenden Fassung werden die vor dem 01.04.1992 irgendwo auf dem Gebiet der SFR Jugoslawien zurückgelegten Zeiten als slowenische Versicherungszeiten anerkannt, wenn
- der Versicherungsfall ab dem 22.02.1996 eingetreten ist,
- es sich um einen slowenischen Staatsbürger handelt,
- der zuletzt vor der Antragstellung nach den slowenischen Rechtsvorschriften versichert war und
- solange mit dem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht.
Slowenien hat solche Abkommen zwischenzeitlich mit
- Kroatien (in Kraft seit 01.02.1998),
- Nordmazedonien (in Kraft seit 01.04.2001),
- Bosnien-Herzegowina (in Kraft seit 01.07.2008),
- Serbien (in Kraft seit 01.11.2010) und
- Montenegro (in Kraft seit 01.01.2012)
geschlossen.
Ab dem Inkrafttreten dieser Abkommen können Versicherungszeiten vor dem 01.04.1992 in den betreffenden Abkommensstaaten nach slowenischem Recht demnach nur berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsfall nach dem 21.02.1996 und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens eingetreten ist.
In Bezug auf Folgerenten siehe Abschnitt 4.3.
Rentenfälle vom 01.04.1992 bis 21.02.1996
In der Zeit vom 01.04.1992 bis 21.02.1996 wurden (aufgrund des am 01.04.1992 in Kraft getretenen slowenischen Renten- und Invalidenversicherungsgesetz vom 05.03.1992) die bis zum 31.03.1992 irgendwo auf dem Gebiet der SFR Jugoslawien zurückgelegten Zeiten als slowenische Versicherungszeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit angerechnet, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung zuletzt in Slowenien versichert war. War er zuletzt in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien versichert, konnte eine Anrechnung nur erfolgen, wenn der überwiegende Teil der gesamten Versicherungszeiten in Slowenien zurückgelegt worden ist und der Versicherte die slowenische Staatsangehörigkeit besaß.
Für Folgerenten beachte Ausführungen in Abschnitt 4.3.
Folgerenten
Wird in den im Abschnitt 4.1 beziehungsweise 4.2 erwähnten Fällen im Anschluss an eine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt, wird nach den im Zeitpunkt des Versicherungsfalles des Todes geltenden slowenischen Rechtsvorschriften entschieden, ob weiterhin alle bisher berücksichtigen Versicherungszeiten angerechnet werden können. Wurden bisher auch Versicherungszeiten aus den anderen Teilrepubliken der SFR Jugoslawien angerechnet, kann sich aufgrund des aktuell anzuwendenden slowenischen Rechts eine Änderung der anzurechnenden Zeiten bei der Hinterbliebenenrente ergeben.
Ausländische Kleinstzeiten
Im Formblatt E205 SI hat der slowenische Rentenversicherungsträger auch Zeiten anderer Staaten mitgeteilt, die aufgrund zwischen- und überstaatlicher Regelungen (zum Beispiel Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) durch Slowenien abzugelten sind.
Erkennbar waren diese ausländischen Kleinstzeiten am Zusatz "prevzeta doba" (übernommene Zeiten). Es kann sich dabei um wenige Monate eines anderen EU-Mitgliedstaates, aber auch um eine Kleinstzeit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen Sloweniens handeln.
Anders als die in Abschnitt 4 genannten Zeiten sind solche ausländischen Kleinstzeiten keine slowenischen Versicherungszeiten und dürfen im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens nicht als slowenische mitgliedstaatliche Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei diesen Zeiten um Kleinstzeiten eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, wird in der Regel auch im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen sein (vergleiche GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004).
Nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass im SED P 5000 keine ausländischen Kleinstzeiten mitgeteilt werden.
Zeiteinheiten
Das slowenische Recht kennt die Zeiteinheiten Jahr, Monat und Tag. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ ist entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 vorzunehmen.
Verbindlichkeit des slowenischen Versicherungsverlaufs
Die vom slowenischen Träger bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten sind für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der Ausführungen in dieser GRA im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit des slowenischen Versicherungsverlaufs ergeben, kann der slowenische Träger ausnahmsweise um Überprüfung des Versicherungsverlaufs gebeten werden.
Bescheinigung und Kennzeichnung der Zeiten
Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt seit dem Einsatz von EESSI mittels des strukturierten elektronischen Dokuments (SED) P 5000, siehe Abschnitt 8.
Während der Übergangszeit bis zum Einsatz von EESSI wurden die slowenischen Versicherungszeiten im Formblatt E205 SI mitgeteilt (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss E 1 vom 12.06.2009), siehe Abschnitt 8.1.
Kennzeichnung der slowenischen Versicherungszeiten im SED P 5000
Die slowenischen Versicherungszeiten werden im SED P 5000 unter Ziffer 4.3 mit folgenden Kodierungen übermittelt:
Name der Versicherungszeit | Art (Vrsta) | Anspruch | System | Beruf | Leistung |
---|---|---|---|---|---|
Militärdienst – aktive Dienstzeit in der SFR Jugoslawien | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Wartezeit eines Menschen mit Behinderung auf eine Beschäftigung oder berufliche Rehabilitation | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Gesetzliche Versicherung der Landwirte | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Gesetzliche Versicherung der Unternehmer | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Gesetzliche Versicherung für Häftlinge | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Zeiten der beruflichen Rehabilitation | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Gesetzliche Versicherung für Leistungssportler und Schachspieler | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Schwerbehinderte Menschen in einem Arbeitsverhältnis oder mit selbstständiger Tätigkeit | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Erwerbstätigkeit als Unternehmenseigentümer nach dem Eintritt einer Behinderung | 10 | 011 | 00 | 0000 | 011 |
Rentenrechtliche Zeiten aus einem anderen Rechtsverhältnis (Art. 18 ZPIZ-2; sie werden als volle Kalenderjahre ausgewiesen, die Dauer wird im Hinblick auf die eingezahlten Beiträge nachgewiesen) | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Arbeitsverhältnis | 11 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Arbeitsverhältnis, Untertagebergbau | 11 | 111 | 00 | 0002 | 111 |
Selbstständige Tätigkeit | 12 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Selbstständige Tätigkeit nach dem Eintritt einer Behinderung | 12 | 011 | 00 | 0000 | 011 |
Gesetzliche Versicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld | 13 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Freiwillige Versicherung | 20 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Hinzugekaufte Versicherungszeiten | 20 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Hinzugekaufte Versicherungszeiten, Anmeldung beim Arbeitsamt | 23 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Ersatzzeiten: Teilnahme am Volksbefreiungskampf, Teilnahme an der Verteidigung der Republik Slowenien, Internierungs-, Flüchtlings-, Verbannungszeit und Ähnliches | 40 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Rentenrechtliche Zeiten nach dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht (politische Gefangene und Ähnliches) | 40 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Hinzugefügte Zeiten, Anmeldung beim Arbeitsamt | 42 | 100 | 00 | 0000 | 000 |
Hinzugefügte Zeiten, Militärdienstzeit | 43 | 100 | 00 | 0000 | 000 |
Hinzugefügte Zeiten, Studium | 44 | 100 | 00 | 0000 | 000 |
Kindererziehungszeiten im ersten Lebensjahr des Kindes (Art. 189 ZPIZ-1) | 45 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Die Spalte „Name der Versicherungszeit“ ist im SED P 5000 nicht enthalten.
Die in der Tabelle angegeben Schlüsselzahlen haben folgende Bedeutung:
- Spalte „Art (Vrsta)“
- 10: Pflichtbeitragszeiten
- 11: Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt
- 12: Pflichtbeitragszeiten - selbständig erwerbstätig
- 13: Pflichtbeitragszeiten - nicht beschäftigt
- 20: Freiwillige Beitragszeiten
- 23: Freiwillige Beitragszeiten - nicht beschäftigt
- 40: Gleichgestellte Zeiten - Zeiten ohne nähere Angabe
- 42: Gleichgestellte Zeiten - Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
- 43: Gleichgestellte Zeiten - Zeiten des Militärdienstes
- 44: Gleichgestellte Zeiten - Zeiten der Ausbildung oder des Studiums
- 45: Gleichgestellte Zeiten - Zeiten der Kindererziehung
- Spalte „Anspruch“ und „Berechnung“
- 000: Keinerlei Wirkung
- 011: Nur für Hinterbliebenen- und Invaliditätsrente
- 111: Generelle Wirkung auf alle Rentenarten (Alter, Hinterbliebene, Invalidität)
- 100: Nur für Altersrente
- Spalte „System“
- 00: Allgemeines System
- Spalte „Beruf“
- 0000: Beruf unbekannt
- 0001: Bergbautätigkeit – Bergarbeiter über Tage
- 0002: Bergbautätigkeit – Bergarbeiter unter Tage
- 0003: Bergbautätigkeit – Bergarbeiter, undefinierte Arbeit
Frühere Bescheinigung und Kennzeichnung im Formblatt E 205 SI
Soweit bei den slowenischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten Besonderheiten zu beachten sind, wurden im E205 SI folgende Eintragungen vorgenommen:
- Pflichtbeitragszeiten (siehe Abschnitt 2.1.1)
- Zeiten nach dem „Gesetz zur Wiedergutmachung von Unrecht" wurden im E205 SI als Versicherungszeiten bestätigt (im SED P 5000 hingegen als gleichgestellte Zeiten), im Feld "Bemerkungen" wurden sie handschriftlich mit dem Hinweis "Gesetz über die Wiedergutmachung des Unrechts" ("Zakon o popravi krivic") versehen.
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Arbeitslosigkeit wurden im Formblatt E205 SI im Feld "Bemerkungen" handschriftlich mit dem Hinweis "Beschäftigungslosigkeit - Artikel 22 ZPIZ" ("brezposelnost - 22. čl. ZPIZ") gekennzeichnet.
- Pflichtbeitragszeiten wurden bei erhöhter Anrechnung im Formblatt E205 SI im Feld "Bemerkungen" mit den Ziffern 19 (benefizierte Zeiten) oder 20 (zusätzliche Zeiten aufgrund persönlicher Umstände) gekennzeichnet.
- Bei Anrechnung der Zeiten im verminderten Umfang wurde im Formblatt E205 SI im Feld "Bemerkungen" zum Beispiel angegeben, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt.
- Zeiten der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 2.1.2)
- Zeiten einer laufenden freiwilligen Versicherung wurden im E205 SI mit dem Zusatz "P*" gekennzeichnet (P für "prostovoljno, übersetzt "freiwillig")
- Die zeitlich nicht zuzuordnenden hinzugekauften Zeiten wurden im Formblatt E205 SI ohne Zeitraum angegeben und im Feld "Bemerkungen" mit der Ziffer 21 gekennzeichnet.
- Die zeitlich zuzuordnenden hinzugekauften Zeiten wurden im Formblatt E205 SI im Feld "Bemerkungen" mit dem Hinweis "dokup 198 člen" (Hinzukauf Art. 198 ZPIZ-1) kenntlich gemacht.
- Sonderzeiten (siehe Abschnitt 2.2.1)
- Die nach dem „Gesetz über die Kriegsgewaltopfer“ anerkannten Sonderzeiten wurden im Formblatt E205 SI im Feld "Bemerkungen" handschriftlich mit dem Hinweis "Gesetz über die Kriegsgewaltopfer" ("Zakon o žrtvah vojnega nasilja") gekennzeichnet.
- Sonderzeiten wurden bei erhöhter Anrechnung im Formblatt E205 SI in einer neuen Zeile mit demselben Zeitraum ausgewiesen und im Feld "Bemerkungen" mit der Ziffer 18 gekennzeichnet.
- Hinzugefügte Zeiten (siehe Abschnitt 2.2.2)
- Die hinzugefügten Zeiten wurden im Formblatt E205 SI nur dann ausgewiesen, wenn sie im Einzelfall für die Erfüllung der slowenischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente benötigt wurden. Sie wurden im Feld "Bemerkungen" durch die Ziffer 14 kenntlich gemacht. Ferner wurde im Feld 8.1, 2. Spiegelstrich die Versicherungszeit, die ausschließlich für den Anspruch auf Altersrente anrechenbar ist, ausgewiesen.
- Die hinzugefügten Zeiten, die erhöht angerechnet werden, wurden in einer eigenen Zeile ausgewiesen und im Feld "Bemerkungen" mit der Ziffer 14 versehen.
- Ausländische Kleinstzeiten (siehe Abschnitt 5)
Die ausländischen Kleinstzeiten wurden im E205 SI im Feld "Bemerkungen" mit dem Zusatz "prevzeta doba" (übernommene Zeiten) gekennzeichnet. - Erhöhung 12/18, 12/17, 12/16
Sofern Versicherungszeiten in den Formblättern E205 SI und E206 SI bestätigt wurden, weisen die Erhöhungsfaktoren darauf hin, dass der Versicherte in bergbaulichen Betrieben unter Tage an mehr als 50 % seiner vollen Arbeitszeit beschäftigt gewesen ist. - Erhöhung 12/15
Mit diesem Erhöhungsfaktor wurden - bei Bestätigung in den Formblättern E205 SI und E206 SI - Arbeiten im Bergbau gekennzeichnet, wenn der Versicherte bis zu 50 % seiner vollen Arbeitszeit unter Tage beschäftigt war. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 61 Abs. 2 SGB VI kann nicht erfolgen, da während eines Kalendermonats nicht mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind.
Wirkung der Zeiten
Die bescheinigten slowenischen Zeiten sind generell bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Im Abschnitt 9 werden die Ausnahmen von diesem Grundsatz beschrieben.
In den Abschnitten 9.2 bis 9.13 wird die Wirkung der slowenischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten im Einzelnen beschreiben.
Generelle Ausnahmen
Die in den folgenden Abschnitten 9.1.1 bis 9.1.3 genannten slowenischen Zeiten können weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Erhöht angerechnete Zeiten
Die erhöht angerechneten Versicherungszeiten beziehungsweise gleichgestellten Zeiten können weder für den Anspruch noch für die Berechnung berücksichtigt werden, da der angegebene Zeitraum höchstens in seinem tatsächlichen Umfang berücksichtigt werden kann.
Hinzugefügte Zeiten
Hinzugefügte Zeiten (siehe Abschnitt 2.2.2) sind bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes nicht zu berücksichtigen, weil sie nach den slowenischen Rechtsvorschriften nur beim Anspruch auf Altersrente zu berücksichtigen sind.
Bei der Rentenberechnung sind die hinzugerechneten Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie auch nach den slowenischen Rechtsvorschriften bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben.
Ausländische Kleinstzeiten
Die im Formblatt E 205 SI bestätigten ausländischen Kleinstzeiten (siehe Abschnitt 5 und Abschnitt 8.2) sind im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens nicht als slowenische Zeiten zu berücksichtigen.
Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren
Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren sowie der Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI) sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 und 23 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- nur bei Altersrenten: die gleichgestellten Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 42 bis 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre für den Zugangsfaktor (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 12 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- gleichgestellte Zeiten (die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- nur bei Altersrenten: die gleichgestellten Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 43 und 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 42 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8).
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 12 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- nur bei Altersrenten: die gleichgestellten Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 43 oder 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
- freiwillige Beiträge, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 und 23 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Bei der Ermittlung der 18 Jahre ist für Versicherungszeiten, die im verminderten Umfang bescheinigt werden, der angegebene Zeitraum maßgebend.
Nicht zu berücksichtigen sind slowenische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4). Hinzugekaufte Zeiten während einer Meldung beim (slowenischen) Arbeitsamt (siehe Abschnitt 2.1.2.2) sind keine Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, sondern Zeiten einer freiwilligen Beitragszahlung. Sie können daher auch in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit deutschen oder anderen mitgliedstaatlichen Zeiten der Arbeitslosigkeit zusammentreffen.
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten und
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 42 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist infolge einer Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten.
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 und 23 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- nur bei Altersrenten: die gleichgestellten Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 42 bis 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGB VI, §§ 55 Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3 und 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden alle Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden.
Pflichtbeitragszeiten im verminderten Umfang (siehe Abschnitt 2.1.1) sind für die Wartezeit und die Berechnung der Rente nur in der tatsächlich angegebenen Dauer zu berücksichtigen. Für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist jedoch der angegebene Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, maßgeblich.
Anwartschaftserhaltungszeiten
Als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 und 23 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8), soweit es sich um zeitlich zuzuordnende Zeiten handelt (siehe Abschnitt 2.1.2.2) und
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8).
Aufschubzeiten
Als Aufschubzeiten (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) sind bei Anwendung der §§ 43 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 45 Abs. 4, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI sind zu berücksichtigen:
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- nur bei Altersrenten: die gleichgestellten Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 42 und 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
Knappschaftliche Besonderheiten
Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „ 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Sonderregelung
Bei Prüfung der Regelung des § 75 Abs. 3 SGB VI sind zu berücksichtigen
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 und 23 gemeldet werden, soweit es sich um zeitlich zuzuordnende Zeiten handelt (siehe Abschnitt 2.1.2.2).
Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung des § 76g Abs. 2 SGB VI sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 12 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- nur bei Altersrenten: die gleichgestellten Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 43 und 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
Nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Pflichtbeitragszeiten
- Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- gleichgestellte Zeiten, die unter Art mit Schlüsselzahl 42 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8).
Berücksichtigung für die Berechnung
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8),
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 und 23 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8) und
- gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 und 45 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8).
Nicht zu berücksichtigen sind - gleichgestellte Zeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 42 bis 44 gemeldet werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9.1.2).
Tabellarische Übersicht zur Wirkung der slowenischen Zeiten
Wie sich die slowenischen Zeiten im Einzelnen auf die deutsche Rentenversicherung auswirken, kann der folgenden Übersicht entnommen werden:
Berücksichtigung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 | Eintragung im SED P5000 | ||
---|---|---|---|
Pflichtversicherung | Freiwillige Versicherung | Gleichgestellte Zeiten | |
Wartezeit 5, 15, 20, 35 Jahre, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 | Ja | Ja | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.2) |
Wartezeit 45 Jahre und Zugangsfaktor, Rentenbeginn ab 01.07.2014 | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.4) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.4) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.4) |
Wartezeitähnliche Voraussetzungen | Ja | Ja | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.5) |
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen | Ja | Nein | Nein |
Anwartschaftserhaltungszeiten | Ja | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.7) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.7) |
Aufschubzeiten | Nein | Nein | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.8) |
Sonderregelung | Ja | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.10) | Nein |
Grundrentenzeiten | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.11) | Nein | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.11) |
Berücksichtigung für die Berechnung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 | Ja | Ja | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 9.12) |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).