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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Niederlande: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.09.2024

Dokumentdaten
Stand16.08.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004

Version006.00

Inhalt der Regelung

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob niederländische Versicherungszeiten und Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach innerstaatlichen niederländischen Rechtsvorschriften und nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die niederländische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Versicherungszeiten und Wohnzeiten müssen nach niederländischen Rechtsvorschriften oder in niederländischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein.

Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des niederländischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Niederlande enthalten.

In den Niederlanden existiert von der Grundkonzeption ein duales System (paralleles Einwohner- und Beschäftigtenrentensystem), jedoch werden nicht alle Risiken beziehungsweise Personengruppen gleichmäßig von den unterschiedlichen Systemen erfasst.

Die niederländischen Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden daher grundsätzlich in Abhängigkeit von der Art des zu versichernden Risikos in folgenden, nicht miteinander koordinierten Systemen, (gegebenenfalls parallel) zurückgelegt:

  • Invaliditätsrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 2),
  • Altersrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 3),
  • Hinterbliebenenrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 4).

Zusätzlich sind beziehungsweise waren besondere Berufsgruppen in eigenständigen Systemen versichert. Es handelt sich hierbei um die Sondersysteme für

  • Beamte (vergleiche Abschnitt 5) und
  • Bergbaubeschäftigte (vergleiche Abschnitt 6).

Der zuständige niederländische Träger gibt entsprechend der beantragten Leistungsart (Alter, Invalidität und Tod) im E 205 NL/P 5000 nur die jeweils in dem entsprechenden System anzurechnenden Versicherungszeiten und Wohnzeiten bekannt (vergleiche Abschnitt 15). Die unterschiedlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden dabei zusätzlich gekennzeichnet, so dass die Zuordnung für den Zeitentyp zweifelfrei erfolgen kann (vergleiche Abschnitt 16).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Invaliditätsrentenversicherung

In der Invaliditätsrentenversicherung sind alle Arbeitnehmer (zum Beispiel auch Bergbaubeschäftigte und Seeleute), Selbständige und Beamte grundsätzlich ab dem 15. Lebensjahr bis zum Erreichen des individuellen AOW-Pensionsalters (vergleiche Abschnitt 3.1) versichert. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.01.2012, Rechtssache C-347/10, Salemink, erstreckt sich die Invaliditätsrentenversicherung auch auf Tätigkeiten oder Beschäftigungen (Gas-/Ölbohrplattformen) auf dem unter der Nordsee befindlichen Festlandsockel.

Aufgrund der historischen Entwicklung wird die Versicherung der unterschiedlichen Berufsgruppen für das Risiko der Invalidität jedoch zum Teil von unterschiedlichen Gesetzen bestimmt:

  • WAO - in Kraft vom 01.07.1967 bis 31.12.2005 -
    Wet op de arbeidsongeschiktheidsdverzekering - Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung/Arbeitnehmerversicherung,
  • AAW - in Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.1997 -
    Algemene Arbeidsongeschiktheidswet - Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz/Einwohnerversicherung,
  • WAZ - in Kraft vom 01.01.1998 bis 31.07.2004 -
    Wet Arbeidsongeschiktheidsverzekering Zelfstandigen - Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige,
  • Wajong - in Kraft ab 01.01.1998 bis 31.12.2014
    Wet Arbeidsongeschiktheidsvoorziening Jonggehandicapten - Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für junge Behinderte,
  • WOO - in Kraft ab 01.01.1996 -
    Wet Overheidspersoneel onder de werknemersverzekering - Gesetz über die Einbeziehung der öffentlich Bediensteten in den Geltungsbereich der gesetzlichen Arbeitnehmerversicherungen und
  • WIA - in Kraft ab 01.01.2006 -
    Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen/Arbeitnehmerversicherung und freiwillige Versicherung für Selbständige.

Bei den nach dem Wajong gewährten Leistungen handelt es sich um „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang X VO (EG) Nr. 883/2004, die grundsätzlich nicht in andere Mitgliedstaaten exportiert werden (Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004). Das WOO dient lediglich als Basis für die Zuordnung der Beamten, die Versicherung erfolgt über das WAO/WIA.

Bei der Durchführung der Invaliditätsrentenversicherung wurden beziehungsweise werden Versicherungszeiten individuell erst ab circa 1988 registriert. Die Versicherungszeiten vor 1988 werden unter Beachtung der Richtlinien des UWV gemeinsam mit dem Versicherten bestimmt. Es kann daher vorkommen, dass der niederländische Träger im ersten Schritt zunächst noch „Vermutungszeiten” (bis circa 1987) als zurückgelegte Versicherungszeiten bestätigt. War der Versicherte während solcher „Vermutungszeiten” in einem anderen Mitgliedstaat versichert, vermindert sich der Umfang der niederländischen Versicherungszeiten entsprechend. Bei Unstimmigkeiten wird gegebenenfalls der niederländische Träger informiert (vergleiche Abschnitt 17).

Aus dem System der Invaliditätsrentenversicherung werden nur Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) bescheinigt (vergleiche Abschnitt 2.1); gleichgestellte Zeiten entstehen in diesem System nicht (vergleiche Abschnitt 2.2). Für Zeiten, in denen keine Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet wurde (zum Beispiel Hausfrau) und auch keine versicherten Unterbrechungen (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, militärischer Pflichtdienst oder befristete Rente nach dem WAO/WIA/AAW/WAZ) vorlagen, entstehen grundsätzliche keine Beitragszeiten.

Im SED P 5000 (übergangsweise im E 205 NL) wird zwischen Beitragszeiten nach dem WAO/WIA und AAW nicht unterschieden. Die gegebenenfalls nach Eintritt des niederländischen Leistungsfalls zurückgelegten Beitragszeiten werden nur solange in einer besonderen Anlage zum E 205 NL bescheinigt, wie übergangsweise der E 205 NL Verwendung findet.

Beitragszeiten

Beitragszeiten werden bescheinigt für:

  • Zeiten des Arbeitseinsatzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 13.05.1940 und 01.09.1945 nach Art. 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21.12.1956 zum SVA-Niederlande vom 29.03.1951 (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE VO (EG) Nr. 883/2004) (vergleiche Abschnitt 7),
  • Lohndienstzeiten vor dem 01.07.1967,
  • Zeiten des Wehrdienstes (vergleiche Abschnitt 10),
  • übrige Arbeitszeiten, für die vor dem 01.01.1965 noch Beiträge nach dem alten Invaliditätsgesetz (IW - Invaliditeitswet -) gezahlt worden sind. Diese Zeiten werden nur auf Antrag und nach Vorlage von Unterlagen durch den Versicherten angegeben, da die entsprechenden Archive nicht mehr bestehen (vergleiche Abschnitt 11),
  • Zeiten nach dem WAO (Pflicht- und/oder freiwillige Beiträge) seit dem 01.07.1967, auch für die Zeiten, in denen eine kurzfristige Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitslosigkeit oder befristete Rente nach dem WAO/AAW/WAZ gezahlt wurde,
  • Zeiten nach dem AAW (Wohn- und Beschäftigungszeiten) vom 01.10.1976 bis 31.12.1997 nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie nicht mit Zeiten nach dem WAO zusammentreffen, in denen regelmäßig auch Arbeitseinkommen (zum Beispiel bei Selbständigen) erzielt worden ist. Dazu gehören auch Zeiten der kurzfristigen Unterbrechung der Tätigkeiten durch Krankheit oder Urlaub,
  • Zeiten als Beamter vor dem 01.01.1996 (vergleiche Abschnitt 5.1),
  • Zeiten nach dem WAZ für Selbständige (Pflicht- oder freiwillige Beiträge) vom 01.01.1998 bis 31.07.2004 und
  • Zeiten nach dem WIA (Pflicht- und/oder freiwillige Beiträge) seit dem 01.01.2006, auch für die Zeiten, in denen eine kurzfristige Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitslosigkeit oder befristete Rente nach dem WAO/WIA/AAW/WAZ gezahlt wurde.

Gleichgestellte Zeiten

Grundsätzlich können nach niederländischem Recht in der Invaliditätsrentenversicherung gleichgestellte Zeiten nur für die Zeiten vor dem Inkrafttreten des WAO (01.07.1967) entstehen. Andere gleichgestellte Zeiten, wie zum Beispiel für Zeiten der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit, entstehen im System der Invaliditätsrentenversicherung nicht.

Aufgrund des EuGH-Urteil vom 02.02.1984, Rechtssache 285/82, Derks, werden jedoch im E 205 NL/P 5000 auch für Zeiten vor dem Inkrafttreten des WAO (01.07.1967) ausschließlich Beitragszeiten bescheinigt.

Zeiten der Kindererziehung

Seit 01.01.2008 werden in der Invaliditätsrentenversicherung Zeiten der Kindererziehung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 bei einer WIA-Leistung für teilweise und nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Personen (WGA - Werkhervatting gedeeltelijk arbeidsgeschikten) berücksichtigt, indem Zeiten der Kindererziehung für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf eine lohnbezogene Leistung (LGU - loongerelateerde uitkering) herangezogen werden. Sie wirken sich jedoch nicht auf die Höhe der zu zahlenden WGA-Leistung aus.

Es handelt sich auch nicht um Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Zeiten der Kindererziehung werden daher generell nicht im niederländischen Versicherungsverlauf (E 205 NL/SED P 5000) aufgeführt.

Altersrentenversicherung

In der Altersrentenversicherung sind alle Einwohner auf dem Gebiet der Niederlande in Europa, einschließlich des unter der Nordsee befindlichen Festlandsockels (EuGH-Urteil vom 17.01.2012, Rechtssache C-347/10, Salemink), frühestens ab dem 15. Lebensjahr versichert (vergleiche Abschnitt 3.1), solange sie noch nicht das AOW-Pensionsalter (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Niederlande, Abschnitt 4) erreicht haben.

Mit der Ablösung des alten Invaliditätsgesetzes (IW - Invaliditeitswet -) bestimmt sich die Versicherung für das Risiko des Alters ausschließlich nach dem

  • AOW - in Kraft ab 01.01.1957 -
    Algemene Ouderdomswet - Allgemeines Altersgesetz/Einwohnerversicherung.

Aus dem System der Altersrentenversicherung werden Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) und freiwillige Beiträge (vergleiche Abschnitt 3.2) sowie gleichgestellte Zeiten (vergleiche Abschnitt 3.3) bescheinigt. Im SED P 5000 werden Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) und freiwillige Beiträge beziehungsweise gleichgestellten Zeiten jeweils gesondert ausgewiesen (vergleiche Abschnitt 16). Die im E205 NL/SED P 5000 für die Zukunft bescheinigten Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) können bis zum Vormonat des deutschen Rentenbeginns berücksichtigt werden, höchstens jedoch bis zum Beginn der niederländischen AOW-Pension. Dies setzt jedoch voraus, dass die Wartezeit im Monat der Ausstellung des E205 NL/SED P 5000 bereits erfüllt ist und sich keine Anhaltspunkte ergeben, die vor dem deutschen Rentenbeginn auf einen beabsichtigten Verzug des Versicherten in einen anderen Staat hindeuten.

AOW-Pensionsalter bestimmt Beginn der Altersrentenversicherung

Grundsätzlich waren vor der Anhebung des AOW-Pensionsalters (bis Jahrgang 1947) alle Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr für maximal 50 Jahre nach dem AOW versichert.

Das AOW-Pensionsalter wird bereits seit 2013 schrittweise vom 65. Lebensjahr zunächst auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Jahr 2024 wird das AOW-Pensionsalter mindestens 67 Jahre betragen (vergleiche auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Niederlande, Abschnitt 4).

Parallel zu der schrittweisen Anhebung des AOW-Pensionsalters verschiebt sich auch der Beginn/Eintritt in die Versicherung bereits seit 2013 schrittweise zunächst vom 15. Lebensjahr auf das 17. Lebensjahr. Ab 2024 wird sich der Beginn/Eintritt in die Versicherung auf das 17. Lebensjahr erhöhen und danach grundsätzlich weiter kontinuierlich ansteigen, damit so insgesamt jeweils nur eine Maximalversicherungszeit von 50 Jahren für den Höchstanspruch nach dem AOW erreicht werden kann.

Daher kann es bei aktuellen SED P 5000 im Vergleich zu älteren E 205 NL (AOW) zu einer Verminderung des Umfangs der niederländischen Zeiten kommen, wenn die AOW-Zeiten zu Beginn einer Versicherungsbiografie zurückgelegt wurden. Das jeweilige AOW-Pensionsalter steht damit in direktem Zusammenhang zu dem Zeitpunkt, vom dem an eine AOW-Versicherung besteht beziehungsweise beginnt. Die vormals noch in älteren E 205 NL (AOW) bescheinigen AOW-Zeiten sind dann jeweils nicht mehr vorhanden.

Generell ist daher vor Erteilung von Auskünften (zum Beispiel zur freiwilligen Beitragszahlung zwecks Erfüllung von Wartezeiten) immer zunächst ein aktuelles SED P 5000 anzufordern.

Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) und freiwillige Beitragszeiten

Im SED P 5000 werden Pflichtbeitragszeiten (Code 10) und Freiwillige Beitragszeiten (Code 20) bescheinigt. Bis cirka Ende 2021 wurden Wohnzeiten (Code 30) statt Pflichtbeitragszeiten bescheinigt.

Die geänderte Rechtsauffassung des niederländischen Trägers führt nicht zu einer Änderung bestehender Rentenansprüche.

Im niederländischen System für die Leistungsfälle Alter und Tod löst bereits der Wohnsitz eine Pflichtversicherung aus. Für die Anspruchsprüfung kann daher trotz der Meldung von Pflichtbeitragszeiten (Code 10) nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Der Träger der Alters- und Hinterbliebenenrentenversicherung (SVB) kann nicht mitteilen, ob eine Beschäftigung vorlag. In Fällen, bei denen es bei der Anspruchsprüfung auf eine Beschäftigung während der Pflichtbeitragszeiten (Code 10) ankommt (siehe Abschnitt 12.2), sind daher weitere Ermittlungen erforderlich (vergleiche Abschnitt 15).

Versicherte, die bereits eine Leistung nach dem WAO beziehungsweise AOW beziehen, sind nach niederländischem Recht berechtigt, freiwillige Beiträge nach dem AOW für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2005 nachzuzahlen (EuGH-Urteil vom 07.07.2005, Rechtssache C-227/03, Pommeren-Bourgondiën). Diese Nachzahlung war bis zum 01.01.2008 möglich und führt regelmäßig rückwirkend zur Veränderung des SED P 5000 und zur Neufeststellung der AOW-Pension. Ab Beginn der geänderten AOW-Pension wird die deutsche Altersrente nach §§ 44 ff. SGB X neu festgestellt.

Zeiten nach innerstaatlichen niederländischen Rechtsvorschriften zwischen dem 01.01.1957 bis 31.12.1979 für Ehefrauen, die selbst nicht vom AOW erfasst wurden und deren Ehemann aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit inner- und außerhalb der Niederlande nicht nach dem AOW versichert war (sogenannte „WEBE-, WB- oder W-Zeiten“) werden aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung des niederländischen Trägers für Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2008 als Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten („P-Zeiten“)) bescheinigt.

Niederländische Versicherungszeiten nach dem AOW, in denen Versicherte zwischen dem 01.01.1957 bis 30.06.1989 in den Niederlanden gewohnt und in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt haben, endeten in der Vergangenheit mit Ablauf des Vormonats vor dem Monat der Beschäftigungsaufnahme in Deutschland und begannen regelmäßig wieder mit dem 1. Tag des Folgemonats nach dem Monat der Beschäftigungsaufgabe in Deutschland. Infolge des niederländischen Gerichtsurteils „Spiele“ ist diese Verfahrensweise hinsichtlich der Kürzung der AOW-Zeiten zum 01.07.1989 geändert worden und die AOW-Versicherung wurde in diesen Fällen dann tagegenau durchgeführt. In der Vergangenheit erfolgte eine tagegenaue Berücksichtigung dieser Zeiten nur auf Antrag. Auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung des niederländischen Versicherungsträgers werden diese Zeiten vom 01.01.1957 bis 30.06.1989 seit dem Jahr 2010 von Amts wegen tagegenau als Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) berücksichtigt. Die Veränderungen im Umfang der niederländischen Versicherungszeiten haben aber grundsätzlich keine Auswirkungen auf bestehende Rentenansprüche der Deutschen Rentenversicherung.

Gleichgestellte Zeiten

Grundsätzlich können nach niederländischem Recht gleichgestellte Zeiten nur für die Zeit vor dem Inkrafttreten des AOW entstehen. Vor dem 01.01.1957 werden danach gleichgestellte Zeiten bescheinigt für:

  • Zeiten des Arbeitseinsatzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 13.05.1940 und 01.09.1945 nach Art. 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21.12.1956 zum SVA-Niederlande vom 29.03.1951 (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE VO (EG) Nr. 883/2004) (vergleiche Abschnitt 7),
  • Zeiten des Versicherten nach Art. 55/56 AOW ab dem jeweils frühestmöglichen Beginn der Versicherung nach dem AOW (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • Wohn- oder Beschäftigungszeiten in den Niederlanden nach Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 2a in Verbindung mit Nr. 2f VO (EG) Nr. 883/2004 und
  • nach dem alten Invaliditätsgesetz (IW - Invaliditeitswet -) zurückgelegte Beitragszeiten (vergleiche auch Abschnitt 11).

Abweichend von der allgemeinen Regel entstehen gleichgestellte Zeiten nach dem AOW auch nach dem 31.12.1956 für

  • Zeiten vor dem 02.08.1989 für Ehegatten während der Ehezeit zwischen ihrem 15. und 65. Lebensjahr ("huwelijkse tijdvakken"), in denen nur der andere Ehegatte nach dem AOW versichert war und der nicht vom AOW erfasste Ehegatte in einem Mitgliedstaat wohnte, wenn dieser nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaates gewohnt hat und solange dieser dort wohnt (Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 2b VO (EG) Nr. 883/2004) und
  • Zeiten nach innerstaatlichen niederländischen Rechtsvorschriften zwischen dem 01.01.1957 bis 31.12.1979 für Ehefrauen, die selbst nicht vom AOW erfasst wurden und deren Ehemann aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit inner- und außerhalb der Niederlande nicht nach dem AOW versichert war („WEBE-, WB-, W-Zeiten“), sofern aus diesen Zeiten bereits eine Rente vor dem 01.01.2008 bewilligt wurde. Bei Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2008 werden diese Zeiten als „P-Zeiten“ (vergleiche Abschnitt 3.2) bescheinigt.

Gleichgestellte Zeiten (Anhangszeiten) nach Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 2a und Nr. 2b VO (EG) Nr. 883/2004 entstehen grundsätzlich jedoch nur dann, wenn sie nicht mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten zusammenfallen (vergleiche Abschnitt 13.1).

Hinterbliebenenrentenversicherung

In der Hinterbliebenenrentenversicherung sind grundsätzlich alle Einwohner auf dem Gebiet der Niederlande in Europa, einschließlich des unter der Nordsee befindlichen Festlandsockels (EuGH-Urteil vom 17.01.2012, Rechtssache C-347/10, Salemink), ab dem 15. Lebensjahr versichert. Die schrittweise Anhebung des AOW-Eintrittsalters (vergleiche Abschnitt 3.1) hat insoweit keine Auswirkungen auf den Eintritt in die Hinterbliebenenrentenversicherung. Mit der Ablösung des Invaliditätsgesetzes (IW - Invaliditeitswet -) bestimmt sich die Versicherung für das Risiko des Todes nach dem

  • AWW - in Kraft vom 01.10.1959 bis 30.06.1996 -
    Algemene Weduwen- en Wezenwet - Allgemeines Witwen- und Waisengesetz und
  • Anw - in Kraft ab 01.07.1996 -
    Algemene Nabestaandenwet - Allgemeines Hinterbliebenengesetz.

Aus dem System der Hinterbliebenenrentenversicherung werden Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) und freiwillige Beiträge (vergleiche Abschnitt 4.1) sowie gleichgestellte Zeiten (vergleiche Abschnitt 4.2) bescheinigt. Im SED P 5000 werden Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) und freiwillige Beiträge beziehungsweise gleichgestellten Zeiten jeweils gesondert ausgewiesen (vergleiche Abschnitt 16).

Berechtigte, die bereits eine Leistung nach dem WAO, AOW beziehungsweise AWW/Anw beziehen, sind unter Umständen nach niederländischem Recht berechtigt, freiwillige Beiträge nach dem Anw für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2005 nachzuzahlen (EuGH-Urteil vom 07.07.2005, Rechtssache C-227/03, Pommeren-Bourgondiën), wenn der Partner in dieser Zeit verstorben ist. Diese Nachzahlung war bis zum 01.01.2008 möglich und führt regelmäßig rückwirkend zur Veränderung des SED P 5000 und zur Neufeststellung der Anw-Pension beziehungsweise zu einem erstmaligen Anspruch. Ab Beginn der Anw-Pension wird die deutsche Hinterbliebenenrente nach §§ 44 ff. SGB X neu festgestellt.

Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) und freiwillige Beitragszeiten

Im SED P 5000 werden Pflichtbeitragszeiten (Code 10) und Freiwillige Beitragszeiten (Code 20) bescheinigt. Bis cirka Ende 2021 wurden Wohnzeiten (Code 30) statt Pflichtbeitragszeiten bescheinigt.

Die geänderte Rechtsauffassung des niederländischen Trägers führt nicht zu einer Änderung bestehender Rentenansprüche.

Im niederländischen System für die Leistungsfälle Alter und Tod löst bereits der Wohnsitz eine Pflichtversicherung aus. Für die Anspruchsprüfung kann daher trotz der Meldung von Pflichtbeitragszeiten (Code 10) nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Der Träger der Alters- und Hinterbliebenenrentenversicherung (SVB) kann nicht mitteilen, ob eine Beschäftigung vorlag. In Fällen, bei denen es bei der Anspruchsprüfung auf eine Beschäftigung während der Pflichtbeitragszeiten (Code 10) ankommt (siehe Abschnitt 12.3), sind daher weitere Ermittlungen erforderlich (vergleiche Abschnitt 15).

 Gleichgestellte Zeiten

Grundsätzlich können nach niederländischem Recht gleichgestellte Zeiten nur für die Zeit vor dem Inkrafttreten des AWW entstehen. Vor dem 01.10.1959 werden danach gleichgestellte Zeiten bescheinigt für:

  • Zeiten des Arbeitseinsatzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 13.05.1940 und 01.09.1945 nach Art. 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21.12.1956 zum SVA-Niederlande vom 29.03.1951 (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE VO (EG) Nr. 883/2004) (vergleiche Abschnitt 7),
  • Wohn- und Beschäftigungszeiten in den Niederlanden nach dem 15. Lebensjahr (Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 3a VO (EG) Nr. 883/2004) und
  • nach dem alten Invaliditätsgesetz (IW - Invaliditeitswet -) zurückgelegte Beitragszeiten (vergleiche auch Abschnitt 11).

Gleichgestellte Zeiten (Anhangszeiten) nach Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 3a VO (EG) Nr. 883/2004 entstehen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten zusammenfallen (vergleiche Abschnitt 13.1).

Die nach dem AWW/Anw festgestellten Versicherungszeiten bleiben auch dann weiterhin rechtsgültig, wenn der Anspruch auf eine niederländische Hinterbliebenenrente mit dem AOW-Eintrittsalter entfällt.

Sondersystem für Beamte

Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde die staatliche Pensionsregelung des Allgemeinen Bürgerlichen Pensionsgesetzes (ABP), in der Beamte unter anderem ausschließlich für das Risiko der Invalidität versichert waren, umgewandelt. Von diesem Zeitpunkt wird dieses System nur als zusätzliches Privatpensionssystem (Betriebsrente) weitergeführt, das jedoch nicht vom Europarecht erfasst wird.

Versicherungszeiten entstehen im Beschäftigtenrenten- (vergleiche Abschnitt 5.1) und Einwohnerrentensystem (vergleiche Abschnitt 5.2).

Beschäftigtenrentensystem

Das System der Invaliditätsrentenversicherung (WAO/WIA) erfasst die Beamten ab 01.01.1996 mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an originäre Beitragszeiten entstehen (vergleiche Abschnitt 2). Die bis zu diesem Zeitpunkt zunächst im Beamtenversorgungssystem zurückgelegten Zeiten (Anrechte) werden aber gleichfalls vom System der Invaliditätsrentenversicherung als Beitragszeiten bescheinigt (vergleiche Abschnitt 2.1).

Einwohnerrentensystem

Da auch Beamte schon immer im System der Einwohnerrentenversicherung (AOW und AWW) versichert waren, entstehen Pflichtbeitragszeiten (früher Wohnzeiten) ab 01.01.1957 im System der Altersrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 3.2) und ab 01.10.1959 im System der Hinterbliebenenrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 4.1). Gleichgestellte Zeiten werden gegebenenfalls bescheinigt für die Zeit vor dem Inkrafttreten des AOW (vergleiche Abschnitt 3.3) beziehungsweise AWW (vergleiche Abschnitt 4.2).

Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten

Bei der Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten (Algemeen Mijnwerkerfonds - AMF -) handelte es sich um eine Zusatzrentenversicherung, die parallel zu dem Beschäftigtenrentensystem (vergleiche Abschnitt 2) und den Einwohnerrentensystemen (vergleiche Abschnitt 3.2, 3.3 und 4) bestand. Versicherungszeiten entstanden daher in erster Linie in diesen Systemen.

Aufgrund der Schließung der Zechen im Jahre 1975 gibt es keine aktiven Bergbaubeschäftigten mehr. Die Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten wird vom AZL, Administratiekantoor voor Zuid Limburg - Verwaltungsbüro für Südlimburg, verwaltet. Zum 01.01.2015 wurde der AMF aufgelöst und die Verwaltung des Fondsvermögens dem privaten Versicherungsunternehmen AEGON übertragen. Die Ausführung des Sozialversicherungsgesetzes obliegt allein dem AZL.

Der AZL bescheinigt Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten (AMF) gezahlt wurden, im E 206 NL.

Da die Bergbaubeschäftigten regelmäßig doppelt versichert waren, enthält das jeweilige E 205 NL/P 5000 aus dem Beschäftigtenrentensystem oder den Einwohnerrentensystemen auch bereits die Versicherungszeiten, für die zeitgleich Beiträge zur Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten gezahlt wurden. Lediglich dann, wenn im E 206 NL aus diesem System Beiträge für Zeiten bescheinigt werden, die im E 205 NL/P 5000 nicht enthalten sind, werden diese Beiträge zum ehemaligen AMF zusätzlich berücksichtigt.

Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des jeweiligen niederländischen Gesetzes entstehen grundsätzlich nur gleichgestellte Zeiten. Soweit es sich um Zeiten handelt, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten (AMF) gezahlt wurden, werden diese gleichgestellten Zeiten bei den Vertrauensschutzregelungen der Altersrenten (vergleiche Abschnitt 12) und dem Zusammentreffen mit der deutschen PAZ (vergleiche Abschnitt 13.2) wie Beitragszeiten behandelt.

Versicherungslastregelung

Nach Art. 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21.12.1956 zum SVA-Niederlande vom 29.03.1951 (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE VO (EG) Nr. 883/2004) gelten die von niederländischen Arbeitskräften in der Zeit vom 14.05.1940 bis 31.08.1945 zur deutschen Rentenversicherung (Arbeiter oder Angestellten) gezahlten Pflichtbeiträge als niederländische Versicherungszeiten, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.08.1945 aufgegeben wurde und die Rückkehr in die Niederlande bis zum 31.12.1945 erfolgt ist (GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 2.8). Der Zeitpunkt der Rückkehr (31.12.1945) kann überschritten werden, wenn die Verzögerung auf eine vor dem 01.09.1945 entstandene Krankheit oder Verwundung, die eine rechtzeitige Rückkehr verhinderte, zurückzuführen ist. Es ist unschädlich, wenn der niederländische Staatsangehörige bereits vor dem 14.05.1940 nach Deutschland gekommen ist, jedoch muss er vor dem Zuzug während eines beliebigen Zeitraums in den Niederlanden gewohnt haben. Auf eine tatsächliche Beitragsleistung zur niederländischen Sozialversicherung kommt es dabei nicht an.

Grenzgänger werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Ist die Versicherungslastregelung anzuwenden, scheiden die deutschen Pflichtbeiträge aus dem deutschen Rentenversicherungssystem aus. Aus diesen beziehungsweise mit diesen (früheren) deutschen Pflichtbeiträgen besteht kein deutscher Rentenanspruch. Ansprüche aus diesen Zeiten sind für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes, ausschließlich gegen die niederländische Rentenversicherung geltend zu machen.

Deutsche Versicherungszeiten, die im Saarland und außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland (Stand 03.10.1990) zurückgelegt wurden, werden von dieser Regelung nicht erfasst. Die von Niederländern außerhalb der Bundesrepublik nach dem Stand vom 03.10.1990 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten hingegen verbleiben in der deutschen Versicherungslast. Diese sind auch dann deutsche Zeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004, wenn nach niederländischen Rechtsvorschriften für den gleichen Zeitraum niederländische Versicherungszeiten anzurechnen sind. Dabei kann es zu Überschneidungen von deutschen und niederländischen Versicherungszeiten kommen.

Ehemaliges niederländisches Verwaltungsgebiet

Die Beiträge, die für die Zeit vom 23.04.1949 bis 31.07.1963 in den unter niederländischer Auftragsverwaltung stehenden deutschen Gebieten insgesamt nur zur niederländischen Sozialversicherung entrichtet wurden, sind in den niederländischen Systemen verblieben. Erst nach dem Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 08.04.1960 (BGBl. II Nr. 18 vom 25.06.1963, Seite 458), galt in diesen Gebieten ab 01.08.1963 wieder deutsches Sozialversicherungsrecht.

Folgende Gemeinden/Orte standen seinerzeit unter niederländischer Auftragsverwaltung:

  • Brommel-Mühle,
  • Elten
  • Etzenrather-Mühle,
  • Feldhuisen,
  • Grondstein,
  • Hauberg-Bhf.,
  • Havert,
  • Hegern,
  • Heidkant,
  • Heilder,
  • Hillensberg,
  • Hoch-Elten,
  • Höngen,
  • Isenbruch,
  • Isenbrucher-Mühle,
  • Lind,
  • Millen,
  • Mindergangelt,
  • Schalbruch,
  • Stein,
  • Steinward,
  • Süsterseel,
  • Tüddern,
  • Vogelsang bei Wyler,
  • Voorthuisen,
  • Wehr,
  • (Groß- und Klein-) Wehrhagen

Für Leistungsfälle vor dem 01.01.1996 standen für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) die zur niederländischen Versicherung entrichteten Beiträgen in der oben angeführten Zeit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften gleich (Anhang VI, Teil C, Nr. 2e VO (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung bis 31.12.1995).

Kriegsgefangene

Nach der Verordnung vom 05.05.1945 war für Angehörige der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder sonstiger Organisationen, die sich in niederländischer Kriegsgefangenschaft oder sonstigem Gewahrsam befanden, bis zum 04.03.1946 die Aufnahme in die Versicherung nach dem früheren niederländischen Invaliditätsgesetz (IW) möglich. Die Versicherung konnte über den genannten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, wenn ein zur Versicherung berechtigendes Arbeitsverhältnis bestand. Ob tatsächlich Versicherungszeiten vorliegen, kann nur im Einzelfall festgestellt werden (vergleiche Abschnitt 17).

Im niederländischen Bergbausystem können für den genannten Personenkreis keine Versicherungszeiten vorliegen, weil dieser Personenkreis bei einer Beschäftigung als Bergarbeiter nicht in einem Arbeitsverhältnis stand.

Wehrdienst

Personen, die ihren Pflichtwehrdienst in den Streitkräften der Niederlande abgeleistet haben, sind in allen Einwohnerversicherungen (AOW, AWW beziehungsweise Anw) pflichtversichert. In der Arbeitnehmerversicherung (WAO/WIA und WAZ) besteht eine Pflichtversicherung, wenn sie vor dem Pflichtwehrdienst gearbeitet haben oder selbständig tätig waren.

Auflösung der IW-Archive

Sämtliche Archivunterlagen über die gegebenenfalls bis zum 31.12.1964 nach dem abgelösten Invaliditätsgesetz (IW - Invaliditeitswet) gezahlten Beiträge, wurden mit Wirkung vom 01.07.1997 vernichtet. Aufgrund dieser Tatsache ist es dem niederländischen Träger daher grundsätzlich nicht mehr möglich, diese Zeiten immer von Amts wegen (mit einem Zusatz IW, P oder AMF) zu bescheinigen.

Der Berechtigte hat jedoch die Möglichkeit, die tatsächliche Beitragsentrichtung mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft (Zeugenerklärung) zu machen. Von Bedeutung kann die besondere Kennzeichnung unter anderem sein, wenn die Vertrauensschutzregelungen für Altersrenten zu prüfen sind (vergleiche Abschnitt 12.2) oder ein Zusammentreffen mit der PAZ vorliegt (vergleiche Abschnitt 13.2).

Wirkung der Zeiten

Alle bescheinigten niederländischen Zeiten des entsprechenden Systems werden sowohl für die Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004), als auch für die zwischenstaatliche Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) grundsätzlich entsprechend ihrem Charakter berücksichtigt.

Wie die Zeiten bei der Begründung von deutschen Rentenansprüchen im Einzelnen wirken, kann den Abschnitten 12.1, 12.2 und 12.3 entnommen werden.

Invaliditätsrentenversicherung

Wie sich die in der Invaliditätsrentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Begründung von Erwerbsminderungs- und Erziehungsrentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen auswirken, ergibt sich für die

  • Wartezeiten von 5 und 20 Jahren aus Abschnitt 12.1.1,
  • Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten) aus Abschnitt 12.1.2,
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor aus den Abschnitten 12.1.3 und 12.1.4,
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 12.1.5,
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 12.1.6,
  • Aufschubzeiten aus Abschnitt 12.1.7,
  • Anwartschaftserhaltungszeiten aus Abschnitt 12.1.8,
  • Knappschaftlichen Besonderheiten aus Abschnitt 12.1.9,
  • Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI aus Abschnitt 12.1.10,

Eine tabellarische Aufstellung enthält der Abschnitt 12.1.11.

Wartezeiten von 5 und 20 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5 und 20 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten und
  • freiwillige Beitragszeiten.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)

Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten und
  • freiwillige Beitragszeiten.

Eine Berücksichtigung dieser Zeiten für § 120a Abs. 4 SGB VI kommt nur in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in Betracht.

Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn bis 30.06.2014

Bei der Prüfung der 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden berücksichtigt

  • Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt hingegen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit (beachte Abschnitt 15).

Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Prüfung der 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn sie nicht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruhen (beachte Abschnitt 15).
  • Freiwillige Beitragszeiten unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 6, 5.4.2 und 5.5).

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2, 245 Abs. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Aufschubzeiten

Zeiten, die nicht bereits Pflichtbeitragszeiten sind, können bei Anwendung der §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt werden, vorausgesetzt die Zeiten entsprechen von ihrem Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen. Diese sind aus dem E 205 NL/P 5000 nicht ersichtlich und werden daher gesondert ermittelt.

Anwartschaftserhaltungszeiten

Als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten,
  • freiwillige Beitragszeiten und
  • nicht bescheinigte, aber mit den deutschen Anwartschaftserhaltungstatbeständen vergleichbare Sachverhalte.

Knappschaftliche Besonderheiten

Auf die Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB V

Bei der Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten und
  • freiwillige Beitragszeiten.

Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Pflichtbeitragszeitenfreiwillige Beitragszeiten
Wartezeit von 5 und 20 Jahren
§§ 50 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI
jaja
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.1.2)
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.1.2)
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn bis 30.06.2014
§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.1.3)
nein
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.1.4)
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.1.4)
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit
§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI
janein
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.1.6)
nein
Aufschubzeit
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI
neinnein
Anwartschaftserhaltungszeiten
§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI
jaja
Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
§ 75 Abs. 3 SGB VI
jaja

Altersrentenversicherung

Wie sich die in der Altersrentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Begründung von Altersrentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen auswirken, ergibt sich für die

  • Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren aus Abschnitt 12.2.1,
  • Wartezeit von 45 Jahren aus den Abschnitten 12.2.2 und 12.2.3,
  • Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten) aus Abschnitt 12.2.4,
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 12.2.5,
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 12.2.6,
  • Aufschubzeiten aus Abschnitt 12.2.7,
  • Knappschaftlichen Besonderheiten aus Abschnitt 12.2.8,

Eine tabellarische Aufstellung enthält der Abschnitt 12.2.9.

Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 4, 243b SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30),
  • freiwillige Beitragszeiten und
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn bis 30.06.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen. Unberücksichtigt hingegen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit (beachte Abschnitt 15).
  • Alle gleichgestellten Zeiten.

Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen, mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn sie nicht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruhen (beachte Abschnitt 15).
  • Freiwillige Beitragszeiten unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5) und
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)

Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30),
  • freiwillige Beitragszeiten und
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Eine Berücksichtigung dieser Zeiten für § 120a Abs. 4 SGB VI kommt dabei jedoch nur in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI oder § 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in Betracht.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§§ 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (beachte Abschnitt 15).

Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen. Unberücksichtigt hingegen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit (beachte Abschnitt 15).
  • Alle gleichgestellten Zeiten.

Aufschubzeiten

Als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) werden bei Anwendung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI berücksichtigt:

  • gleichgestellte Zeiten, soweit sie vom Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen.
  • weitere (gegebenenfalls bescheinigte) Zeiten, die nicht bereits als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gelten, soweit sie vom Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).

Knappschaftliche Besonderheiten

Auf die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45 Abs. 3, 238 und 239 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Pflichtbeitragszeiten (Code 10)/früher Wohnzeiten (Code 30)freiwillige Beitragszeitengleichgestellte Zeiten
Wartezeit von 5, 15 und 35 Jahren
§§ 50 Abs. 1 und 4, 243b SGB VI
jajaja
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn bis 30.06.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.2)
neinja
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.3)
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.3)
ja
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI,
§ 262 Abs. 1 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.4)
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.4)
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.4)
Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung/Tätigkeit

§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI,
§ 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.5)
neinnein
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.6)
neinja
Aufschubzeit
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI
neinneingegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.2.7)

Hinterbliebenenrentenversicherung

Wie sich die in der Hinterbliebenenrentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Begründung von Hinterbliebenenrentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen auswirken, ergibt sich für die

  • Wartezeiten von 5 Jahren aus Abschnitt 12.3.1,
  • Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten) aus Abschnitt 12.3.2,
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor aus den Abschnitten 12.3.3 und 12.3.4,
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 12.3.5,
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 12.3.6,

Eine tabellarische Aufstellung enthält der Abschnitt 12.3.7.

Wartezeiten von 5 Jahren

Bei der Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30),
  • freiwillige Beitragszeiten und
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)

Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code10), früher Wohnzeiten (Code30),
  • freiwillige Beitragszeiten und
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Eine Berücksichtigung dieser Zeiten für § 120a Abs. 4 SGB VI kommt nicht in Betracht.

Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn bis 30.06.2014

Bei der Prüfung der 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen. Unberücksichtigt hingegen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit (beachte Abschnitt 15).

Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Prüfung der 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30) wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen, mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn sie nicht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruhen (beachte Abschnitt 15).
  • Freiwillige Beitragszeiten, unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 6, 5.4.2 und 5.5).

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Bei Prüfung der vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) werden als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (beachte Abschnitt 15).

Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen. Unberücksichtigt hingegen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit (beachte Abschnitt 15).
  • Alle gleichgestellten Zeiten.

Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten

Berücksichtigung im Rahmen der
VO (EG) Nr. 883/2004
Pflichtbeitragszeiten (Code 10)/früher Wohnzeiten (Code 30)freiwillige Beitragszeitengleichgestellte Zeiten
Wartezeit von 5 Jahren
§ 50 Abs. 1 SGB VI
jajaja
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§§ 70 Abs. 3a, 262 Abs. 1 SGB VI
jajaja
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn bis 01.07.2014
§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.3.3)
neinnein
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.3.4)
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.3.4)
nein
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit
§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.3.5)
neinnein
mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten
§§ 76g Abs. 2, 244 Abs. 5, 307e Abs. 1 S. 3 SGB VI
gegebenenfalls ja
(beachte Abschnitt 12.3.6)
neinja

Zusammentreffen mit anderen Versicherungszeiten

Grundsätzlich gelten für das Zusammentreffen niederländischer Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3 bis 6 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2.3). Besonderheiten ergeben sich jedoch für die niederländischen gleichgestellten Zeiten nach Anhang XI NIEDERLANDE VO (EG) Nr. 883/2004 (Anhangszeiten).

Hierbei wird unterschieden, ob diese Anhangszeiten zusammentreffen mit

  • anderen mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 13.1) und/oder
  • der deutschen PAZ (vergleiche Abschnitt 13.2).

Anhangszeiten und mitgliedstaatliche Versicherungszeiten

Gleichgestellte Zeiten (nach dem AOW vor dem 01.01.1957 beziehungsweise AWW vor dem 01.10.1959) werden nur insoweit nach niederländischem Recht zusätzlich angerechnet beziehungsweise bescheinigt, wenn sie nicht mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten zusammenfallen (Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 2e beziehungsweise Nr. 3b VO (EG) Nr. 883/2004).

Für den gleichen Zeitraum gegebenenfalls vorhandene deutsche Beitrags- und gleichgestellte Zeiten oder auch andere mitgliedstaatliche Versicherungszeiten sind daher stets vorrangig zu berücksichtigen. Die Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten verhindern somit im Ergebnis das Entstehen dieser Anhangszeiten. Gegebenenfalls wird ein berichtigtes Formblatt E 205 NL/SED P 5000 angefordert (vergleiche Abschnitt 17).

Anhangszeiten und PAZ

Gleichgestellte Zeiten (Anhangszeiten) bis 31.12.1956 nach dem AOW oder AWW sind nur dann bei der Ermittlung der PAZ (§ 253 SGB VI) heranzuziehen, wenn es sich tatsächlich um Beitragszeiten des alten Invaliditätsgesetzes (IW - Invaliditeitswet -) handelt und diese daher, gegebenenfalls nach Rückfrage (vergleiche Abschnitt 17), zusätzlich mit IW, P oder AMF besonders gekennzeichnet werden (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.1). Alle anderen Anhangszeiten sind gegenüber der PAZ nachrangig (vergleiche Abschnitt 13.1).

Der niederländische Träger bescheinigt bei Anträgen auf Altersrente vor dem 65. Lebensjahr nur gleichgestellte Zeiten nach Anhang XI NIEDERLANDE Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Für das Zusammentreffen mit der PAZ gelten damit die vorstehenden Regeln.

Beim Erreichen des 65. Lebensjahres des Berechtigten können aber durch einen innerstaatlichen Anspruch in den Niederlanden jedoch stattdessen gleichgestellte Zeiten nach Art. 55/56 AOW entstehen (vergleiche Abschnitt 3.3). Das Zusammentreffen mit der PAZ wird dann erneut nach Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 geprüft und die deutsche Altersrente gegebenenfalls ab Beginn der AOW-Pension nach §§ 44 SGB X ff. neu festgestellt.

Zeiteinheiten

Die Träger der niederländischen Systeme bescheinigen ihre Versicherungszeiten und Wohnzeiten, jeweils mit einem genauen Zeitraum (Beginn und Ende), in Jahren, Monaten und Resttagen, der Träger des Systems der Bergbaubeschäftigten ausschließlich in Monaten.

Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonate“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009.

Ausstellung eines niederländischen Versicherungsverlaufs

Aufgrund der Tatsache, dass die Risiken (Invalidität, Alter und Tod) in den Niederlanden in unterschiedlichen Systemen versichert sind, ist immer nur das SED P 5000 maßgeblich, welches von dem jeweils zuständigen niederländischen Träger (System) für den entsprechenden Leistungsfall zur Verfügung gestellt wird. Je nachdem, ob der Berechtige in den Niederlanden oder in Deutschland wohnt, wird das SED P 5000 nur von dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ausgestellt (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Niederlande, Abschnitt 6).

Jedoch bescheinigt der niederländische Träger für die Alters- und Hinterbliebenenrentenversicherung (SVB) regelmäßig Pflichtbeitragszeiten (Code10) in seinem SED P 5000. Da es sich um ein Einwohnerrentensystem handelt, ist nicht erkennbar, ob während der gemeldeten Zeiten eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder Arbeitslosigkeit vorlag.

Sofern nach deutschem Recht Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert werden, sind daher nur die Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), in den Systemen der Alters- und Hinterbliebenenrentenversicherung zu berücksichtigen, die gleichzeitig auch vom Invaliditätsrentenversicherungsträger (UWV) als Pflichtbeitragszeiten (P-Zeiten) bescheinigt werden.

Für darüber hinaus bestehende Pflichtbeitragszeiten (Code 10), früher Wohnzeiten (Code 30), nach dem AOW oder Anw ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.

Das UWV bescheinigt auf Anfrage außerdem, ob und wann in den angefragten Zeiträumen Arbeitslosengeld nach dem Werkloosheidswet (WW) bezogen wurde (allerdings nur für Zeiträume ab 01.01.1998) und ob entsprechende Zeiten auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruhen.

Frühere Kennzeichnung der Versicherungszeiten und Wohnzeiten im niederländischen Versicherungsverlauf (E 205 NL)

Die niederländischen Träger (Systeme) kennzeichnen ihre Versicherungszeiten und Wohnzeiten zusätzlich mit folgenden Hinweisen:

  • Invaliditätsrentenversicherung
    • Beitragszeit mit P (veraltet auch OB), und gegebenenfalls mit ZW (Krankengeldbezug) oder WW (Arbeitslosengeldbezug),
    • freiwilliger Beitrag mit V oder F,
    • Rentenbezugszeiten mit WIA/WAO, sofern diese noch nicht abgeschlossen sind.
  • Altersrentenversicherung
    • Wohnzeit mit P,
    • freiwilliger Beitrag (auch nachgezahlte Beiträge) mit V oder F,
    • gleichgestellte Zeit mit IW, P oder AMF,
    • gleichgestellte Zeit mit G und gegebenenfalls zusätzlich mit Anhang VI Q 2 oder Anhang VI R 2,
    • gleichgestellte Zeit mit G und gegebenenfalls zusätzlich mit Art. 55/56 AOW,
    • gleichgestellte Zeit mit G und gegebenenfalls zusätzlich WEBE, WB oder W, sofern die Rente vor dem 01.01.2008 bewilligt wurde. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2008 werden die „WEBE-, WB- oder W-Zeiten“ als „P-Zeiten“ bescheinigt (vergleiche Abschnitt 3.3).
  • Hinterbliebenenrentenversicherung
    • Wohnzeiten mit P,
    • Freiwillige Beiträge (auch nachgezahlte Beiträge) mit V oder F,
    • gleichgestellte Zeit mit IW, P oder AMF,
    • gleichgestellte Zeit mit G und gegebenenfalls zusätzlich mit Anhang VI Q 3 oder Anhang VI R 3.

Sofern Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit gegebenenfalls abweichender Kennzeichnung bescheinigt werden, wird der Sachverhalt ermittelt (vergleiche Abschnitt 17).

Verbindlichkeit des niederländischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden niederländischen Versicherungszeiten und Wohnzeiten entscheidet nur der jeweils zuständige niederländische Versicherungsträger. Die im SED P 5000 beziehungsweise E 206 NL bescheinigten Versicherungszeiten und Wohnzeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich.

Sollten sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten niederländischen Zeiten ergeben, wird der zuständige niederländische Versicherungsträger gebeten, die bescheinigten Versicherungszeiten und Wohnzeiten zu überprüfen.

Dies gilt auch für Zeiten, in denen im SED P 5000 Zeiten (insbesondere Pflichtbeitragszeiten, früher Wohnzeiten) bescheinigt wurden, obwohl sich der Versicherte in dieser Zeit nachweislich in Deutschland oder einem anderen Staat gewöhnlich aufgehalten hat oder versichert war.

Bei Verwendung des E 205 NL ist dies - entgegen dem Hinweis in der Fußnote 17 im E 205 NL oder einer entsprechenden Ergänzung im SED P 5000

(„Im niederländischen Versicherungssystem gibt es keine eingetragene Mitgliedschaft der Versicherten. Daher kann unsere Bescheinigung auch nur vermutete niederländische Versicherungszeiten enthalten. Wenn Sie also feststellen, dass der Versicherte in Zeiten, die wir als niederländische Versicherungszeiten angegeben haben, nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften versichert war, so sollten Sie diese Zeiten ohne Rücksprache mit uns von den unter 8.1 angegebenen niederländischen Versicherungszeiten absetzen.“) -

grundsätzlich erforderlich.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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