Leistungen der Rentenversicherung Niederlande
veröffentlicht am |
10.02.2025 |
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Änderung | Die GRA wurde hinsichtlich des AOW-Pensionsalters in dem Abschnitt 4 angepasst. Abschnitt 7 wurde wegen Abschaffung der AOW-Einkommenszulage ab 01.01.2025 angepasst. |
Stand | 01.01.2025 |
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Version | 005.00 |
- Allgemeines
- Leistungsarten
- Invaliditätsrente nach dem WIA
- Altersrente nach dem AOW - AOW-Pension
- Leistungen an Hinterbliebene nach dem Anw - Anw-Pension
- Urlaubsgeld (vakantie-uitkering)
- AOW-/Anw-Zulagen
- Rentenzahlung und Rentenanpassung
- Leistungen an jüngere Behinderte nach dem Wajong
- Zulagen nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet - TW)
- Befristete Überbrückungsleistung (overbruggingsuitkering - OBR)
- Allgemeines
- Leistungsarten
- Invaliditätsrente nach dem WIA
- Altersrente nach dem AOW - AOW-Pension
- Leistungen an Hinterbliebene nach dem Anw - Anw-Pension
- Urlaubsgeld (vakantie-uitkering)
- AOW-/Anw-Zulagen
- Rentenzahlung und Rentenanpassung
- Leistungen an jüngere Behinderte nach dem Wajong
- Zulagen nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet - TW)
- Befristete Überbrückungsleistung (overbruggingsuitkering - OBR)
Allgemeines
Leistungen aus der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung werden auf der Grundlage des
- Gesetzes über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen (Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen - WIA),
- Gesetzes über Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering - WAO),
- Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen - WAZ),
- Allgemeinen Altersgesetzes (Algemene Ouderdomswet - AOW) einschließlich der befristeten Überbrückungsleistung (overbruggingsuitkering - OBR) und
- Allgemeinen Hinterbliebenengesetzes (Algemene Nabestaandenwet - Anw)
erbracht (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Niederlande).
Darüber hinaus sieht das niederländische Recht zur Wahrung eines Mindestversorgungsniveaus bei Bedarf die Gewährung von ergänzenden staatlichen Sozialleistungen vor, zum Beispiel nach dem
- Gesetz über Zusatzleistungen (Toeslagenwet - TW) und
- Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten - Wajong).
Leistungsarten
Leistungen aus der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung können in Form von
- Invaliditätsrenten nach dem WIA (vergleiche Abschnitt 3),
- Altersrenten nach dem AOW (vergleiche Abschnitt 4) und
- Hinterbliebenenrenten nach dem Anw (vergleiche Abschnitt 5)
gezahlt werden. Der Berechtigte erhält monatliche Leistungen und in der Regel einmal im Jahr ein Urlaubsgeld (vergleiche Abschnitt 6). Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Neben diesen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das niederländische Recht zahlreiche weitere Sozialleistungen vor, wie zum Beispiel Leistungen an jüngere Behinderte nach dem Wajong (vergleiche Abschnitt 9) und Zulagen nach dem Toeslagenwet - TW (vergleiche Abschnitt 10). Diese Leistungen besitzen sozialhilfeähnlichen Charakter (Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004) und sind daher keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
In allen Sozialversicherungsgesetzen werden Personen, die unverheiratet mit einem Partner zusammenleben, mit Verheirateten gleichgestellt. Dies gilt auch für zwei zusammenlebende Geschwister und für ein Großelternteil, das mit einem Enkel zusammenlebt. Als Elternteil und Kind zusammenlebende Personen gelten als alleinstehend. Auch Verheiratete, die dauerhaft getrennt leben, werden als alleinstehend betrachtet, es sei denn, sie leben mit einem anderen Partner zusammen. Ein Alleinerziehender ist aber auch eine Person mit einem zum Haushalt zählenden Kind unter 18 Jahren, für das er Kindergeld bezieht.
Invaliditätsrente nach dem WIA
Ansprüche nach dem WIA können nur für Personen entstehen, deren Erwerbsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit) nach dem 31.12.2003 eingetreten ist. Für Leistungsfälle, die vor dem 01.01.2004 eingetreten sind, kann ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente für Arbeitnehmer nach dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) und für Selbständige nach dem Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering Zelfstandigen (WAZ) weiter fortbestehen. Da neue Leistungsansprüche nach diesen Gesetzen nicht mehr entstehen können, wird auf eine Darstellung der WAO/WAZ-Leistungen an dieser Stelle verzichtet.
Das WIA gilt in erster Linie für Arbeitnehmer. Selbständige haben die Möglichkeit, durch eine freiwillige Versicherung ähnliche Leistungsansprüche nach dem WIA zu erwerben. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Leistungsansprüche von Arbeitnehmern.
Das WIA umfasst zwei Regelungen, die
- Arbeitswiederaufnahme für Teilerwerbsgeminderte - Werkhervatting Gedeeltelijk Arbeidsgeschikten, WGA (vergleiche Abschnitt 3.1) und
- Einkommensversorgung für dauerhaft Vollerwerbsgeminderte - Inkomensvoorziening Volledig Arbeidsongeschikten, IVA (vergleiche Abschnitt 3.2).
Leistungen an Teilerwerbsgeminderte - WGA-Leistung
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Teilweise arbeitsunfähig sind Arbeitnehmer, welche aufgrund von Krankheit oder Behinderung mit dem ihnen verbliebenen Restleistungsvermögen höchstens noch 65 % des bisherigen Verdienstes erzielen können; somit muss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 35 % bestehen. Ab einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % besteht dann gegebenenfalls Anspruch auf eine IVA-Leistung.
Ist der Arbeitnehmer zwar vollständig erwerbsgemindert (es besteht also eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %), dieses aber nicht auf Dauer, besteht ebenfalls nur Anspruch auf eine WGA-Leistung. Dabei bezieht sich die Beurteilung der „Dauerhaftigkeit“ nicht allein auf die medizinische Situation, sondern auch auf die bestehenden Arbeitsmöglichkeiten (Arbeitsmarkt).
Sonstige persönliche Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass der Antragsteller am Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nach dem WIA oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten, für den Leistungsfall der Invalidität versichert war (vergleiche GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).
Der Leistungsgewährung muss grundsätzlich eine Wartefrist (Wachtijd) von 104 Wochen - gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit - vorausgehen, während der eine entsprechende Aktivierung und Wiedereingliederung des Erwerbsgeminderten in das Berufsleben erreicht werden soll. Während dieser Wartefrist hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Wartefrist kann in bestimmten Fällen auch länger als 104 Wochen betragen. Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies entsprechend vereinbaren (zum Beispiel um mehr Zeit für eine Wiedereingliederung zu haben) oder wenn der Leistungsträger (UWV) entscheidet, dass die Bemühungen des Arbeitgebers um eine Wiedereingliederung unzureichend waren. Während dieser verlängerten Wartefrist besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf WGA-Leistung entsteht frühestens nach Ablauf der Wartefrist.
Als negative Anspruchsvoraussetzungen (Ausschlussgründe) sind insbesondere das Erreichen des AOW-Pensionsalters, die Zeit einer Haft und der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Niederlande (soweit keine vertraglichen Regelungen mit dem ausländischen Staat bestehen) zu nennen.
Wartezeit
Damit ein Anspruch auf die Lohnbezogene Leistung (loongerelateerde uitkering) besteht, muss der Arbeitnehmer als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung eine bestimmte Wartezeit erfüllen. Wird diese nicht erfüllt, besteht lediglich Anspruch auf eine Lohnausgleichsleistung (loonaanvullingsuitkering) oder eine Fortsetzungsleistung (vervolguitkering).
Zur Erfüllung der Wartezeit muss der Arbeitnehmer in den letzten 36 Wochen vor dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit in zumindest 26 einzelnen Wochen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein. Ein geleisteter Arbeitstag pro Woche reicht aus, um die ganze Woche zu berücksichtigen.
Leistungsarten:
- Lohnbezogene Leistung (loongerelateerde uitkering - LGU) bei erfüllter Wartezeit.
- Lohnausgleichsleistung (loonaanvullingsuitkering - LAU) bei nicht erfüllter Wartezeit oder nach Ablauf des maximalen Bezugszeitraumes für die Lohnbezogene Leistung, sofern Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, die einem verbliebenen Restleistungsvermögen von mindestens 50 % entsprechen (die Einkommensvoraussetzung gilt nicht für Arbeitnehmer, welche zwar vollständig (Arbeitsunfähigkeit von 80 % - 100 %) aber nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind und deshalb nur eine WGA-Leistung beziehen).
- Fortsetzungsleistung (vervolguitkering - VVU) für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Lohnbezogene Leistung und Lohnausgleichsleistung nicht erfüllen.
Beginn und Ende der WGA-Leistung
Die WGA-Leistung beginnt frühestens nach Ablauf der Wartefrist und endet spätestens mit dem AOW-Pensionsalter (vergleiche Abschnitt 4). Die Lohnbezogene Leistung wird bei einem Beginn ab 01.01.2008 in Abhängigkeit vom zurückgelegten Beschäftigungsverlauf gezahlt.
Personen, die in den letzten 36 Wochen vor dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens 26 Wochen als Arbeitnehmer beschäftigt waren, haben grundsätzlich für drei Monate Anspruch. In Abhängigkeit von dem Beschäftigungsverlauf kann sich der Anspruch auf bis zu 38 Monate verlängern. Der Anspruch verlängert sich dabei um einen Monat pro Beschäftigungsjahr. Als Beschäftigungsjahr gilt bereits ein Jahr, in dem mindestens 52 Tage eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Zeiträume ohne Beschäftigung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich zum Beispiel um Zeiten der Kindererziehung vor Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes, in denen Anspruch auf Kindergeld bestanden hat. Für den Beschäftigungsverlauf werden auch die entsprechenden Zeiten der Kindererziehung anteilmäßig berücksichtigt.
Begann die Leistung bereits vor dem 01.01.2008, kann die Leistung bis zu fünf Jahre lang gezahlt werden (abhängig vom Lebensalter bei Leistungsbeginn). Ab 2016 wird die Höchstdauer schrittweise von 38 Monate auf 24 Monate herabgesetzt. Arbeitgeber und Gewerkschaften können tarifvertraglich vereinbaren, dass die darauffolgende Leistung (Lohnausgleichsleistung oder Fortsetzungsleistung) bis zum 38. Monat entsprechend aufgestockt wird.
Die Lohnausgleichsleistung und Fortsetzungsleistung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum AOW-Pensionsalter (vergleiche Abschnitt 4) gezahlt.
Höhe der Leistung
- Lohnbezogene Leistung
Die Lohnbezogene Leistung beträgt seit 01.01.2008 in den ersten zwei Monaten 75 %, anschließend 70 % des sogenannten „Monatslohns“ (maandloon). Der „maandloon“ beträgt das 21,75fache des „Tageslohns“ (dagloons). „Dagloon“ ist regelmäßig der 261ste Teil des Verdienstes, welcher in dem Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, sofern während des Leistungszeitraumes keine Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung ausgeübt, erhält der Berechtigte ebenfalls 75 % beziehungsweise 70 % des „maandloon“. Hier wird der „maandloon“ allerdings um den erzielten Verdienst gekürzt. - Lohnausgleichsleistung
Die Lohnausgleichsleistung beträgt 70 % des „maandloon“ (gegebenenfalls abzüglich des tatsächlich noch erzielten Verdienstes), wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Entgelt erzielt, welches abhängig von seinem Restleistungsvermögen theoretisch möglich wäre oder wenn er vollständig (aber nicht dauerhaft) arbeitsunfähig ist. Erzielt er mit seinem Restleistungsvermögen zwischen 50 % und 100 % des theoretisch möglichen Verdienstes, beträgt die Leistung ebenfalls 70 % des „maandloon“. Der „maandloon“ wird nun aber nicht um das tatsächliche Entgelt gekürzt, sondern um das im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen theoretisch mögliche Entgelt. - Fortsetzungsleistung
Die Höhe der Fortsetzungsleistung variiert je nach Grad der Arbeitsunfähigkeit. Den einzelnen Stufen wird eine Leistungshöhe in Prozent vom gesetzlichen Mindestlohn - beziehungsweise vom „maandloon“ falls dieser niedriger ist - zugeordnet. Vollständig (aber nicht dauerhaft) arbeitsunfähige WGA-Berechtigte bekommen die Fortsetzungsleistung in Höhe der Lohnausgleichsleistung.
In allen drei Leistungen ist ein Urlaubsgeld enthalten (vergleiche Abschnitt 6).
Leistungen an dauerhaft voll Erwerbsgeminderte - IVA-Leistung
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Vollständig arbeitsunfähig sind Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr als 20 % ihres zuletzt erzielten Arbeitsentgelts erzielen können (Leistungsminderung von mindestens 80 %).
Dabei bezieht sich die Beurteilung der „Dauerhaftigkeit“ nicht allein auf die medizinische Situation, sondern auch auf die bestehenden Arbeitsmöglichkeiten (Arbeitsmarkt).
Sonstige persönliche Voraussetzungen
Bei der IVA-Leistung besteht eine Besonderheit hinsichtlich der Wartefrist:
Wenn frühzeitig feststeht, dass der Arbeitnehmer vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann der Leistungsträger (UWV) die Wartefrist verkürzen. Diese Prüfung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Auch wenn eine kürzere Wartefrist angenommen wird, muss der Arbeitgeber trotzdem für die vollen 104 Wochen die Entgeltfortzahlung leisten. Er ist allerdings berechtigt, die IVA-Leistung auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.
Ansonsten wird auf die Ausführungen zur WGA-Leistung (vergleiche Abschnitt 3.1) verwiesen.
Wartezeit
Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.Beginn und Ende der IVA-Leistung
Die IVA-Leistung beginnt frühestens nach Ablauf der Wartefrist. Sie endet spätestens mit dem AOW-Pensionsalter (vergleiche Abschnitt 4).
Höhe der Leistung
Die IVA-Leistung beträgt 75 % des Monatslohns (maandloon). Zur Berechnung des „maandloon“ wird auf die Ausführungen zur WGA-Leistung verwiesen. Wird Einkommen erzielt, wird ein Betrag in Höhe von 70 % dieses Einkommens auf die IVA-Leistung angerechnet.
Bezieher einer IVA-Leistung haben Anspruch auf ein Urlaubsgeld (vergleiche Abschnitt 6).
Altersrente nach dem AOW - AOW-Pension
Altersgrenze
Für Personen mit einem Geburtsdatum bis zum 31.12.1947 galt eine einheitliche Altersgrenze von 65 Jahren. Vorzeitige Altersrenten kennt das niederländische System nicht. Für Personen mit einem Geburtsdatum ab dem 01.01.1948 wird die Altersgrenze schrittweise wie folgt angehoben:
betrifft Personen mit einem Geburtsdatum (vom bis) | AOW-Pensionsalter | Beginn der AOW-Pension |
---|---|---|
bis 31.12.1947 | 65 Jahre | bis 12/2012 |
01.01.1948 bis 30.11.1948 | 65 Jahre plus 1 Monat | 2/2013 bis 12/2013 |
01.12.1948 bis 31.10.1949 | 65 Jahre plus 2 Monate | 2/2014 bis 12/2014 |
01.11.1949 bis 30.09.1950 | 65 Jahre plus 3 Monate | 2/2015 bis 12/2015 |
01.10.1950 bis 30.06.1951 | 65 Jahre plus 6 Monate | 4/2016 bis 12/2016 |
01.07.1951 bis 31.03.1952 | 65 Jahre plus 9 Monate | 4/2017 bis 12/2017 |
01.04.1952 bis 31.12.1952 | 66 Jahre | 4/2018 bis 12/2018 |
01.01.1953 bis 31.08.1955 | 66 Jahre plus 4 Monate | 5/2019 bis 12/2021 |
01.09.1955 bis 31.05.1956 | 66 Jahre plus 7 Monate | 4/2022 bis 12/2022 |
01.06.1956 bis 28.02.1957 | 66 Jahre plus 10 Monate | 4/2023 bis 12/2023 |
01.03.1957 bis 31.12.1960 | 67 Jahre | 3/2024 bis 12/2027 |
ab 01.01.1961 bis 30.09.1963 | 67 Jahre plus 3 Monate | 4/2028 bis 12/2030 |
ab 01.10.1963 | noch nicht bekannt | noch nicht bekannt |
In den Jahren 2024 bis 2027 wird das AOW-Pensionsalter grundsätzlich 67 Jahre betragen und dann grundsätzlich weiter stetig ansteigen, weil das AOW-Pensionsalter künftig um 2/3 der Steigerung der durchschnittlichen Lebenserwartung angehoben wird. Dadurch ergibt sich für die Jahre 2028 bis 2030 ein AOW_Pensionsalter von 67 Jahren und 3 Monaten.Das AOW-Pensionsalter basiert auf den Schätzungen der Lebenserwartung des Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS). Aktuell kann daher für Personen mit einem Geburtsdatum ab 01.10.1963 noch keine definitive Aussage zum tatsächlichen AOW-Pensionsalter abgegeben werden.
Wartezeit
- Bis zum 31.03.2015 nicht erforderlich,
- ab dem 01.04.2015 grundsätzlich mindestens ein Jahr (Geburtsdatum ab 01.01.1950).
Beginn und Ende der Rente
Die AOW-Pension kann frühestens mit Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (AOW-Pensionsalter) beginnen. Wird die AOW-Pension nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die maßgebliche Altersgrenze erreicht wird, in Anspruch genommen, kann sich ein späterer Beginn ergeben.
- Bis zum 31.03.2012 begann die AOW-Pension stets mit dem ersten Tag des Monats, in dem der AOW-Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendete.
- Seit dem 01.04.2012 beginnt die AOW-Pension mit dem Tag, an dem der AOW-Berechtigte das maßgebende Lebensalter erreicht.
- Der Anspruch endet mit dem Todestag.
Rentenhöhe
Die Höhe der AOW-Pension hängt von der Versicherungsdauer und von der Familien- beziehungsweise Wohnsituation des AOW-Berechtigten ab. Dabei sieht das AOW Festbeträge für Alleinstehende sowie für Verheiratete beziehungsweise Zusammenlebende vor.
Für jedes versicherte AOW-Versicherungsjahr werden 2 % des vollen Festbetrages aufgebaut. Die volle AOW-Pension wird nach 50 AOW-Versicherungsjahren erreicht. Personen, die nicht ununterbrochen nach dem AOW versichert gewesen sind, haben keinen Anspruch auf einen vollen Festbetrag. Der volle Betrag der AOW-Pension wird in diesem Fall für jedes fehlende Versicherungsjahr um 2 % gekürzt.
Grundlage für die AOW-Pension ist der Festbetrag auf der Grundlage des gesetzlich festgelegten niederländischen Nettomindestlohns. Hiervon erhalten
- alleinstehende AOW-Berechtigte 70 % und
- AOW-Berechtigte, die mit einem (Ehe-)Partner im gemeinsamen Haushalt leben, 50 %.
Alleinstehende AOW-Berechtigte mit einem Kind unter 18 Jahren erhielten vor dem 01.01.2015 einen Betrag in Höhe von 90 % des Festbetrags. Seit dem 01.01.2015 bekommt auch dieser Personenkreis nur noch 70 %; es besteht allerdings gegebenenfalls ein Anspruch auf ein sogenanntes „kindgebonden budget“.
Unabhängig davon wird zu jeder AOW-Pension gegebenenfalls ein Partnerzuschlag (vergleiche Abschnitt 4.1), einmal jährlich ein Urlaubsgeld (vergleiche Abschnitt 6) und eine AOW-Einkommenszulage (vergleiche Abschnitt 7) gezahlt.
Partnerzuschlag (toeslag)
Verheiratete und Zusammenlebende werden in der Regel nicht im selben Monat leistungsberechtigt für eine AOW-Pension. Daher erhält der AOW-Berechtigte neben seiner AOW-Pension einen Partnerzuschlag, bis der jüngere (Ehe-)Partner seine eigene AOW-Pension erhält. Die Höhe des Partnerzuschlags hängt von der Anzahl der Jahre, die der (Ehe-)Partner selbst nach dem AOW versichert war, und seinen Einkünften ab. Der Partnerzuschlag beträgt 50 % vom gesetzlich festgelegten niederländischen Nettomindestlohn. Ab 01.08.2011 wird der Partnerzuschlag um 10 % gekürzt, wenn das monatliche Haushaltseinkommen einen bestimmten Betrag übersteigt.
Ab 01.01.2015 wird der Partnerzuschlag generell (Geburtsdatum ab 01.01.1950) abgeschafft und kann nur noch aufgrund des Übergangsrechts gezahlt werden. Für AOW-Berechtigte (Geburtsdatum bis 31.12.1949), die zum 31.12.2014 bereits den Partnerzuschlag erhalten, verbleibt es bei dem Anspruch, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dieser Personenkreis erhält den Partnerzuschlag auch bei rückwirkender Bewilligung der AOW-Pension.
AOW-Berechtigte (Geburtsdatum bis 31.12.1949), die zum 31.12.2014 keinen Partnerzuschlag erhalten, weil das Einkommen des (Ehe-)Partners zu hoch ist, erhalten ab 01.01.2015 auch weiterhin keinen Partnerzuschlag, wenn sich das Einkommen des Ehe-/Partners mindert oder wegfällt.
Leistungen an Hinterbliebene nach dem Anw - Anw-Pension
Nach dem Anw kann für Hinterbliebene Anspruch bestehen auf
- Witwen-/Witwer-/Partnerrente - nabestaandenuitkering (vergleiche Abschnitt 5.1) und
- (Voll-)Waisenrente - wezenuitkering (vergleiche Abschnitt 5.2)
Halbwaisenrente wird seit dem 01.07.2013 nicht mehr gewährt.
Witwen-/Witwer-/Partnerrente
Anspruchsberechtigte
- Die Witwe oder der Witwer des/der verstorbenen Versicherten oder der Partner, mit der/dem die/der verstorbene Versicherte bis zum Tod zusammengelebt hat (zum Begriff des „Zusammenlebens“ siehe Abschnitt 2), sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes versichert war und der Hinterbliebene
- noch nicht das AOW-Pensionsalter erreicht hat,
- nicht wieder geheiratet hat oder nicht mit einem anderen Partner zusammenlebt und entweder
- vor dem 01.01.1950 geboren wurde (ab dem 01.04.2015 nicht mehr einschlägig, da alle möglichen Anspruchsberechtigten das AOW-Pensionsalter erreicht haben) oder
- ein unverheiratetes eigenes Kind oder Pflege- beziehungsweise Stiefkind unter 18 Jahren hat, welches in seinem Haushalt aufgenommen ist (eine Schwangerschaft steht hierbei einem bereits geborenem Kind gleich) oder
- mindestens 45 % erwerbsgemindert ist und dieser Zustand mindestens drei Monate andauert.
- Geschiedene Ehegatten beziehungsweise frühere registrierte Lebenspartner unter denselben Bedingungen, sofern der/die Verstorbene rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet war (Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Scheidung und zum Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben).
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach der Heirat beziehungsweise nach dem Eingehen der Partnerschaft eintritt und der Tod zu diesem Zeitpunkt bereits zu erwarten war. Während der Zeit einer Haft besteht ebenfalls kein Anspruch.
Sonstige persönliche Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass der/die Verstorbene am Todestag nach dem Anw oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten, für den Leistungsfall des Todes versichert war (vergleiche GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).
Wartezeit
Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.
Beginn und Ende der Rente
Die Rente beginnt am Ersten des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Wird die Rente erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod beantragt, kann sich ein späterer Zeitpunkt ergeben. Sie wird längstens bis zum Erreichen des AOW-Pensionsalters (vergleiche Abschnitt 4) gezahlt.
Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Erreichen des AOW-Pensionsalters, Wiederheirat oder Zusammenleben mit einer anderen Person) erlischt der Rentenanspruch. Ein Wiederaufleben des Anspruchs ist möglich, wenn das Zusammenleben innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet wird.
Generell endet der Anspruch immer mit dem Todestag.
Höhe der Rente
Grundlage für die Anw-Pension ist der Festbetrag auf der Grundlage des gesetzlich festgelegten niederländischen Nettomindestlohns.
- Anw-Berechtigte erhalten maximal 70 % des Festbetrags.
- Die Anw-Pension an den früheren (Ehe-)Partner darf den festgesetzten Unterhaltsbetrag nicht überschreiten.
- Leben in einem gemeinsamen Haushalt mehrere Personen, die älter als 21 Jahre sind, wird ab 01.07.2015 die Kostenteilernorm im Anw (Kostendelersnorm Anw) unabhängig davon angewendet, ob und in welchem Umfang sich diese weiteren Personen an den Haushaltskosten beteiligen. Die Höhe beträgt dann nur noch maximal 50 % des Festbetrages.
- Für Berechtigte, die bereits am 01.07.2015 einen Anspruch auf eine Anw-Leistung hatten, mindert sich der Ausgangsbetrag von 70 % wie folgt:
- ab 01.07.2015 auf 68 %,
- ab 01.01.2016 auf 65 %,
- ab 01.01.2017 auf 60 %,
- ab 01.01.2018 auf 55 %,
- ab 01.01.2019 auf 50 %.
Der Prozentsatz mindert sich nicht, wenn es sich bei den weiteren Personen in der gemeinsamen Wohnung um solche handelt, die sich in Schul- beziehungsweise Berufsausbildung befinden, ein Zimmer gemietet haben oder lediglich Kostgänger sind.
Die Anw-Leistung ist einkommensabhängig. Dabei gelten - wie im deutschen Recht - bestimmte Freibeträge.
Zusätzlich wird einmal jährlich ein Urlaubsgeld (vergleiche Abschnitt 6) und eine monatliche Einkommenszulage (vergleiche Abschnitt 7) gezahlt.
(Voll-)Waisenrente
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich nur in den Fällen, wenn beide Elternteile verstorben sind (Vollwaisen). Ausnahmsweise besteht auch beim Tod von nur einem Elternteil (Halbwaisen) ein Anspruch, wenn dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge beziehungsweise die Vormundschaft entzogen wurde, oder die Mutter verstorben ist und der Vater nicht amtlich festgestellt wurde.
Ein Kind hat Anspruch auf eine (Voll-)Waisenrente
- generell bis zum 16. Lebensjahr oder
- bis zum 21. Lebensjahres, wenn die
- Waise eine Ausbildung absolviert, die einen bestimmten qualifizierten Abschluss zum Ziel hat oder
- unverheiratete Waise überwiegend (mehr als 19 Stunden in der Woche) den gemeinsamen Haushalt versorgt, in dem mindestens noch eine weitere Waise lebt, sofern die Waise einen qualifizierten Schulabschluss ausweist oder davon freigestellt ist.
Sonstige persönliche Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass der zuletzt verstorbene Elternteil am Todestag nach dem Anw oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten, für den Leistungsfall des Todes versichert war (vergleiche GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).
Wartezeit
Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.
Beginn und Ende der Waisenrente
Die Waisenrente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der zuletzt verstorbene Elternteil verstorben ist. Die Waisenrente endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Höhe der Waisenrente
Die Waisenrente wird in Form eines Festbetrages gezahlt, dessen Höhe nach dem Lebensalter der Waise (Stufen bis zum 10. Lebensjahr; 10. bis 16. Lebensjahr und 16. bis 21. Lebensjahr) gestaffelt ist.
Die Waisenrente ist einkommensunabhängig.
Zusätzlich wird einmal jährlich ein Urlaubsgeld (vergleiche Abschnitt 6) und eine monatliche Einkommenszulage (vergleiche Abschnitt 7) gezahlt.
Urlaubsgeld (vakantie-uitkering)
Beziehern einer AOW/Anw- oder WIA-Leistung wird jährlich im Mai eines jeden Jahres ein sogenanntes „Urlaubsgeld“ ausgezahlt. Ist dieses Urlaubsgeld bei der AOW/Anw-Leistung ein eigenständiger monatlicher Anspruch, welcher zusätzlich zur AOW/Anw-Leistung gezahlt wird (Auszahlung im Mai), wird im Rahmen der WIA-Leistung monatlich ein Teil dieser Leistung einbehalten und dann im Mai ausgezahlt; hier ist das Urlaubsgeld also Teil des Anspruchs auf die WIA-Leistung, welche nur später ausgezahlt wird.
AOW-/Anw-Zulagen
Zu einer AOW-Pension wurde bis zum 31.05.2011 ein AOW-Bonus gezahlt, der ab dem 01.06.2011 durch die KOB-Zulage ersetzt wurde. Die KOB-Zulage sollte den Kaufkraftverlust kompensieren, der durch steuerliche Maßnahmen entstanden war. Die KOB-Zulage bestand (wie der AOW-Bonus) aus einem jährlich bestimmten Festbetrag, der bis 31.12.2014 pauschal zur AOW-Pension gezahlt wurde. Ab 01.01.2015 wurde die KOB-Zulage durch die AOW-Einkommenszulage (Inkomensondersteuning AOW (IOAOW)) ersetzt. Die Höhe der AOW-Einkommenszulage wurde seitdem individuell bestimmt und richtete sich nach der Anzahl der aufgebauten AOW-Versicherungsjahre. Auf dieser Grundlage bestimmt der individuelle Prozentsatz den Anteil von dem jährlich bestimmten Festbetrag, der zusätzlich zur AOW-Pension gezahlt wird. Aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns (wettelijk minimumloon) in den Niederlanden zum 01.01.2025 und die dadurch bedingte Erhöhung der AOW-Pensionsbeträge wird die AOW-Einkommenszulage ab dem 01.01.2025 nicht mehr gezahlt.
Zu einer Anw-Pension wird ein Anw-Bonus in Form eines jährlich bestimmten Festbetrages gezahlt.
Rentenzahlung und Rentenanpassung
Die Auszahlung der AOW/Anw/WIA-Leistungen erfolgt monatlich. Geringe AOW/Anw-Renten können auf Antrag vierteljährlich oder auch nur einmal im Jahr ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt jeweils gegen Ende des jeweiligen Zahlmonats.
Die Altersrente nach dem AOW und die Hinterbliebenenrenten nach dem Anw werden zweimal jährlich (01.01. und 01.07.) an die Preisentwicklung in den Niederlanden angepasst.
Die Anpassung der WIA-Leistung erfolgt am 01.01. und am 01.07. eines jeden Jahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne.
Leistungen an jüngere Behinderte nach dem Wajong
Das Wajong regelt ab 01.01.1998 die Mindestleistungen für jüngere Behinderte. Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch wurden mehrfach geändert. Die aktuelle Regelung gilt seit dem 01.01.2015.
War der Anspruch vor dem 01.01.2015 unter anderem abhängig vom Grad der Erwerbsminderung sowie der Möglichkeit, mit dem verbliebenem Leistungsvermögen noch einen bestimmten Verdienst zu erzielen, besteht ab dem 01.01.2015 nur noch Anspruch für Personen, die nicht oder kaum noch in der Lage sind, eine Arbeit zu verrichten. Soweit noch eine Arbeit von gewissem Wert verrichtet werden kann, greift nicht mehr das Wajong, sondern das sogenannte Teilhabegesetz (Participatiewet), welches von den Gemeinden ausgeführt wird.
Anspruch haben Einwohner der Niederlande, die
- am 18. Geburtstag aufgrund einer langwierigen Krankheit oder Behinderung nicht oder kaum noch in der Lage sind, eine Arbeit zu verrichten, oder
- zwischen dem 18. und 30. Geburtstag eine langwierige Krankheit oder Behinderung erleiden, deshalb nicht oder kaum in der Lage sind, eine Arbeit zu verrichten und im unmittelbar vorhergehenden Jahr für mindestens sechs Monate eine Ausbildung absolviert haben.
Die Wajong-Leistung kann nicht vor dem 18. Geburtstag ausgezahlt werden und wird längstens bis zum AOW-Pensionsalter (vergleiche Abschnitt 4) gezahlt.
Die Wajong-Leistung ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Anhang IIa, R. Niederlande, Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise ab 01.05.2010 nach Anhang X, Niederlande, Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 und damit keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zulagen nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet - TW)
Berechtigte über 18 Jahren, die Leistungsbeträge unter anderen nach dem Wajong und dem WIA (und in Bestandsfällen nach dem WAO/WAZ) beziehen, können auf Antrag eine Zulage nach dem Zulagengesetz erhalten, wenn diese Leistungen mit dem übrigen Einkommen des Berechtigten aus aktueller und/oder früherer Arbeit zusammen mit vergleichbaren Einkommen des (Ehe-)Partners das für sie geltende Brutto-Mindestsozialeinkommen nicht erreichen.
Das Mindestsozialeinkommen ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und kann zwischen 70 % und 100 % des Mindestlohns betragen.
Bereits mit Wirkung ab 01.05.2005 wurde das Zulagengesetz in den früheren Anhang IIa Buchst. R. Niederlande, Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 eingetragen beziehungsweise ist ab 01.05.2010 Anhang X, Niederlande, Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Danach wird diese Leistung nicht exportiert und Bestandsfälle wurden schon bis Ende 2009 schrittweise zurückgefahren, sodass ab 2010 diese Leistung nur noch in den Niederlanden gezahlt wurde.
Bei den Zulagen nach dem Zulagengesetz handelt es sich um beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Anhang IIa, R. Niederlande, Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise ab 01.05.2010 Anhang X, Niederlande, Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004. Sie sind damit keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Befristete Überbrückungsleistung (overbruggingsuitkering - OBR)
Für Personen, für die am 01.01.2013 bereits eine Frühpensionsregelung bestand und deren AOW-Pension aufgrund der Anhebung des AOW-Pensionsalters (vergleiche Abschnitt 4) nun später beginnt, existiert eine Überbrückungsregelung. Der Leistungsanspruch ist abhängig vom Brutto-Einkommen beziehungsweise von vorhandenem Vermögen des Berechtigten beziehungsweise dessen Partner. Die Einkommensgrenze liegt bei 200 % des Bruttomindestlohnes für Alleinstehende beziehungsweise 300 % bei Verheirateten beziehungsweise Zusammenlebenden.
Die Höhe der Überbrückungsleistung orientiert sich an den entsprechenden Beträgen für hilfebedürftige Personen (bijstand) sowie an den zurückgelegten AOW-Versicherungsjahren. Für jedes versicherungsfreie Jahr erfolgt - wie bei der AOW-Pension - eine Kürzung um 2%.