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Organisation der Sozialversicherung Niederlande

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde insgesamt redaktionell überarbeitet. (vgl. Info für SB)

Dokumentdaten
Stand02.12.2015
Version001.00

Organisation der Sozialversicherung

Das niederländische System der sozialen Sicherheit ist von der Grundkonzeption dual angelegt und unterteilt sich infolge der historischen Entwicklung aber in die getrennten Systeme der

  • Volksversicherung (vergleiche Abschnitt 2) und
  • Arbeitnehmerversicherung (vergleiche Abschnitt 3).

Beide Versicherungssysteme bestehen parallel, erfassen jedoch unterschiedliche Risiken beziehungsweise Personen, unterliegen eigenen Gesetzen, gewähren Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und werden von verschiedenen Institutionen (Versicherungsträger) verwaltet.

Sowohl in der Volks- als auch in der Arbeitnehmerversicherung existierten keine eigenen Systeme gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Risiken werden über die Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung abgedeckt.

Volksversicherungen

Alle Personen, die sich legal in den Niederlande aufhalten (wohnen) und nicht in einem anderen Staat erwerbstätig sind, werden grundsätzlich von den niederländischen Volksversicherungen erfasst.

Darüber hinaus sind auch die Personen pflichtversichert, die zwar nicht in den Niederlanden wohnen, dort jedoch einer Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen und der niederländischen Lohnsteuer unterliegen. Personen, die nicht pflichtversichert sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen gewisse Risiken freiwillig versichern.

Für die Pflichtversicherung ist im Prinzip keine Anmeldung erforderlich, weil alle Einwohner der Niederlande automatisch von den niederländischen Volksversicherungen erfasst werden. Die Staatsangehörigkeit und die Höhe des Einkommens spielen keine Rolle. Die Pflichtversicherung hat zur Folge, dass Beiträge generell zu entrichten sind. Ein Teil der Einkünfte wird jedoch von der Beitragserhebung ausgenommen (Freibetrag). Die Beiträge zu den Volksversicherungen, die in einer Summe mit der Lohnsteuer erhoben werden, zahlt allein der lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer beziehungsweise Sozialleistungsempfänger. Der Arbeitgeber oder Leistungsträger der Sozialleistung führen die Beiträge an die Finanzbehörden ab. Andere Personen (zum Beispiel Selbstständige) müssen die Beiträge direkt an die Finanzbehörden abführen.

Systeme der Volksversicherung

In den Systemen der niederländischen Volksversicherung sind folgende Risiken versichert:

  • Alter
    Grundlage:
    AOW (ab 01.01.1957) Algemene Ouderdomswet - Allgemeines Altersgesetz, OBR (ab 01.01.2013) overbruggingsuitkering - befristete Überbrückungsleistung,
  • Tod
    Grundlage:
    AWW (bis 30.06.1996) Algemene Weduwen- en Wezenwet - Allgemeines Witwen- und Waisengesetz,
    Anw (ab 01.07.1996) Algemene Nabestaandenwet -Allgemeines Hinterbliebenengesetz,
  • Kindergeld
    Grundlage:
    AKW (betragsfreies) Algemene Kinderbijslagwet - Allgemeines Kindergeldgesetz,
  • außergewöhnliche Krankheitskosten
    Grundlage:
    AWBZ (bis 31.12.2014) Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten - Allgemeines Gesetz für besondere Krankheitskosten,
    Wlz (ab 01.01.2015) Wet langdurige zorg - Gesetz über die Langzeitpflege,
  • Krankheit
    Grundlage:
    ZFW (bis 31.12.2005) Ziekenfondswet - Krankenkassengesetz,
    Zvw (ab 01.01.2006) Zorgverzekeringswet - Krankenversicherungsgesetz.
    (Das Zvw unterfällt zwar nicht dem offiziellen Begriff der „Volksversicherung“, ist aber von der Grundkonzeption einer Volksversicherung vergleichbar. Anders als bei den Volksversicherungen, trägt der Versicherte hier auch nicht den Beitrag zwingend allein. Unter Umständen sind auch Arbeitgeber oder Leistungsträger an der Beitragstragung beteiligt.)

Zuständige Institutionen

Im Rahmen ihrer Aufgaben werden von der SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, aus den niederländischen Volksversicherungssystemen das Kindergeld (AKW), die Leistungen im Alter (AOW, OBR) und die Beihilfen bei Tod (Anw) verwaltet. Die SVB unterliegt der Aufsicht des Inspectie SZW, Inspectie Sociale Zaken en Werkgelegenheid - Aufsichtsamts des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales.

Die beiden anderen niederländischen Volksversicherungssysteme, die allgemeine Versicherung für außergewöhnlichen Krankheitskosten (AWBZ und Wlz) und die Krankenversicherung (ZFW und Zvw), werden durch private Krankenversicherungsgesellschaften wahrgenommen. Sie unterliegen der Aufsicht der NZa, Nederlandse Zorgautoriteit - Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen. Zudem existiert im Bereich Krankenversicherung der Dachverband ZN, Zorginstituut Nederland - Fürsorgeinstitut.

Arbeitnehmerversicherungen

Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sind in den Systemen der niederländischen Arbeitnehmerversicherungen pflichtversichert. Diese enthalten Regelungen über Lohnersatzleistungen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen.

Systeme der Arbeitnehmerversicherung

In den Systemen der niederländischen Arbeitnehmerversicherung sind folgende Risiken versichert:

  • Arbeitslosigkeit
    Grundlage:
    WW Werkloosheidswet - Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  • Krankheit
    Grundlage:
    ZW Ziektewet - Krankengeldversicherungsgesetz,
  • Mutterschaft
    Grundlage:
    WAZO (ab 01.01.2006) Wet Arbeid en zorg - Gesetz Arbeit und Sorge,
  • Invalidität
    Grundlage:
    WAO (bis 31.12.2005) Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering - Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung,
    WIA (ab 01.01.2006) Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen - Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen,
    WGA (ab 01.01.2006) Regeling Werkhervatting Gedeeltelijk Arbeidsgeschikten - Regelung für teilweise Erwerbsgeminderte zur beruflichen Eingliederung,
    IVA (ab 01.01.2006) Regeling Inkomensvoorziening Volledig Arbeidsongeschikten - Regelung für voll Erwerbsgeminderte zur Einkommenssicherung,
    WAZ (bis 31.07.2004) Wet Arbeidsongeschiktheidsverzekering Zelfstandigen - Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige,
    Wajong (ab 01.01.1998) Wet Arbeidsongeschiktheidsvoorziening Jonggehandicapten - Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für junge Behinderte.
    In der Erklärung der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung (Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) führen die Niederlande das Wajong nicht unter „Leistungen bei Invalidität“, sondern unter „Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ auf.

Zuständige Institutionen

Im Rahmen seiner Aufgaben werden von dem UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen, die niederländischen Arbeitnehmerversicherungen der Arbeitslosenversicherung (WW), Krankengeldversicherung (ZW), Mutterschaftsgeldversicherung (WAZO) und der Invaliditätsrentenversicherung (WAO, WIA, WGA, IVA, WAZ, Wajong), verwaltet.

Das UWV unterliegt der Aufsicht des Inspectie SZW, Inspectie Sociale Zaken en Werkgelegenheid - Aufsichtsamt des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung der Niederlande ist kein eigenständiger Versicherungszweig deutscher Prägung. Innerhalb des gesamten Systems der Sozialen Sicherheit sind die Risiken Invalidität, Alter und Tod aufgeteilt und Bestandteil der Volksversicherungen beziehungsweise Arbeitnehmerversicherungen.

Aus dem System der niederländischen Arbeitnehmerversicherung werden ausschließlich Leistungen der Invalidität gewährt. Leistungen des Alters beziehungsweise des Todes werden nur aus dem niederländischen System der Volksversicherung erbracht. Die getrennten Versicherungssysteme sind nicht untereinander koordiniert. Das bedeutet, für sie gelten jeweils eigenständige Rechtsvorschriften und es sind unterschiedliche Institutionen (Versicherungsträger) zuständig.

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71) die Rechtsvorschriften und Systeme bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 gelten soll.

In Bezug auf die Niederlande werden folgende Systeme erfasst:

  • Invaliditätsrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 5.1),
  • Altersrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 5.2),
  • Hinterbliebenenrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 5.3) und
  • Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten (vergleiche Abschnitt 5.4).

Das Pensionssystem der Beamten wurde mit Wirkung vom 01.01.1996 in ein Zusatzversorgungssystem (Betriebsrente) umgewandelt, das jedoch nicht vom Europarecht erfasst wird (vergleiche Abschnitt 5.5).

Invaliditätsrentenversicherung

Die Invaliditätsrentenversicherung wird in dem System der Arbeitnehmerversicherungen durchgeführt (vergleiche Abschnitt 3). Versichert werden alle Beschäftigten (zum Beispiel auch Bergbaubeschäftige, Seeleute und Selbständige) und ihnen gleichgestellte Personen. Auch Beamte sind somit direkt einbezogen. Aufgrund der historischen Entwicklung wurden die unterschiedlichen Berufsgruppen für das Risiko der Invalidität zeitweilig aber von unterschiedlichen Gesetzen erfasst.

Mit Wirkung vom 01.01.2002 wurde die Organisationsstruktur der für die Durchführung der Invaliditätsrentenversicherung zuständigen Institutionen (Träger) weiter modifiziert. Von dem bisherigen Dachverband, dem LISV, Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen - Nationales Sozialversicherungsinstitut, wurden die Aufgaben auf das UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen, übertragen.

Alle bisherigen Ausführungsstellen

  • GAK Nederlands bv (Gemeenschappelijk Administratiekantoor),
  • CADANS früher DETAM (Bedrijfsvereniging voor de detailhandel) und BVG (Bedrijfsvereniging voor de geestelijke en maatschappelijke gezonderheidszorg),
  • GUO (Gemeenschappelijk Uitvoeringsorgan),
  • SFB (Sociaal Fonds Bouwnijverheid),
  • UZSO (Uitvoeringsorgan Sociale Zekerheid Overheid) und
  • LISV (Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen)

wurden schrittweise in die neue Ausführungsstelle des UWV überführt. Die Ausführung der Sozialversicherungsgesetze (WAO, WIA, WGA, IVA, WAZ, Wajong) obliegt damit allein dem UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen.

Altersrentenversicherung

Die Altersrentenversicherung wird in dem System der Volksversicherungen durchgeführt (vergleiche Abschnitt 2). Daher sind grundsätzlich alle Einwohner der Niederlande in der Altersrentenversicherung pflichtversichert.

Die Ausführung des Sozialversicherungsgesetzes (AOW und OBR) obliegt der SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank.

Hinterbliebenenrentenversicherung

Die Hinterbliebenenrentenversicherung ist dem System der Volksversicherungen zugewiesen (vergleiche Abschnitt 2). Daher sind grundsätzlich alle Einwohner der Niederlande auch in der Hinterbliebenenrentenversicherung pflichtversichert.

Die Ausführung des Sozialversicherungsgesetzes (Anw) obliegt der SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank.

Pensionsversicherung der Bergarbeiter

Die Bergarbeiter waren im AMF, Algemeen Mijnwerkersfonds - Allgemeiner Fonds der Bergarbeiter, versichert. Aufgrund der Schließung der Zechen im Jahre 1975 gibt es jedoch keine aktiven Bergbaubeschäftigten mehr.

Die Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten wird vom AZL, Administratiekantoor voor Zuid Limburg - Verwaltungsbüro für Südlimburg, verwaltet, welches auch für die Auszahlung der Bergbaupensionen zuständig ist. Zum 01.01.2015 haben sich nur insoweit Änderungen ergeben, als der AMF aufgelöst und die Verwaltung des Fondsvermögens dem privaten Versicherungsunternehmen AEGON übertragen wurde.

Bei der Pensionsversicherung der Bergbaubeschäftigten handelte es sich im Prinzip um eine Zusatzrentenversicherung, die parallel zu dem Arbeitnehmersystem (vergleiche Abschnitt 5.1) und dem Volksversicherungssystem (vergleiche Abschnitte 5.2 und 5.3) bestand.

Die Ausführung des Sozialversicherungsgesetzes obliegt allein dem AZL.

Sondersysteme für Beamte

Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde das gesetzliche Sondersystem für Beamte in ein Zusatzversorgungssystem umgewandelt. Die staatliche Pensionsregelung des ABP, Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds - Allgemeinen Bürgerlichen Pensionsgesetzes, nach der Beamte unter anderem ausschließlich für das Risiko der Invalidität abgesichert waren, wurde durch das Gesetz über die Privatisierung des ABP reformiert.

Seit dem 01.01.1996 wird dieses System nur noch als zusätzliche Versorgungsregelung im Sinne des Gesetzes über Pensionskassen und Sparfonds (Betriebsrente) geführt. Dieses Zusatzversorgungssystem wird jedoch nicht vom Europarecht erfasst.

Auch für Beamte entstehen die Ansprüche daher grundsätzlich in der Invaliditätsrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 5.1), Altersrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 5.2) und Hinterbliebenenrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 5.3).

Zuständiger Träger im zwischenstaatlichen Verfahren

Die Zuständigkeit der niederländischen Versicherungsträger (Verbindungsstellen) richtet sich im Rentenverfahren nach der beantragten Leistungsart und dem Wohnsitz des Berechtigten.

Je nachdem, ob der Berechtige

  • in den Niederlanden (vergleiche Abschnitt 6.1),
  • in Deutschland (vergleiche Abschnitt 6.2) oder
  • außerhalb der Niederlande und Deutschlands (vergleiche Abschnitt 6.3)

wohnt, wird das Verfahren nur von/mit dem jeweils zuständigen Versicherungsträger geführt.

Auch in Kontenklärungsverfahren (Versorgungsausgleich) bestimmt sich über den Wohnsitz des Versicherten gleichfalls der jeweils zuständige Versicherungsträger (vergleiche Abschnitt 6.4).

Wohnsitz in den Niederlanden

Bei Wohnsitz des Berechtigten in den Niederlanden ist zuständiger Versicherungsträger für:

  • Invaliditätsrenten
    das UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen, Heerlen
  • Alters- und Hinterbliebenenrenten
    eine von neun verschiedenen Zweigstellen der SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank. Die zuständige Zweigstelle der SVB hängt vom Wohnsitz des Berechtigten in den Niederlanden ab.
    Die in der Vergangenheit bei Wohnsitz des Berechtigten in den Niederlanden zuständige Verbindungsstelle BDZ, Bureau voor Duitse Zaken - Büro für deutsche Sachen, wurde zum 31.10.2010 für diesen Aufgabenbereich aufgelöst. Die Aufgaben des BDZ wurden ab dem 01.11.2010 entsprechend den obigen Ausführungen auf die Zweigstellen der SVB verteilt.

Wohnsitz in Deutschland

Bei Wohnsitz des Berechtigten in Deutschland ist zuständiger Versicherungsträger für:

  • Invaliditätsrenten
    das UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen, Heerlen,
  • Alters- und Hinterbliebenenrenten
    die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Zaandam.

Wohnsitz außerhalb der Niederlande und Deutschlands

Bei Wohnsitz des Berechtigten außerhalb der Niederlande und Deutschlands ist zuständiger Versicherungsträger für:

  • Invaliditätsrenten
    das UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen, Amsterdam,
    (Wohnt der Versicherte in Belgien oder/und hat er - auch - belgische Versicherungszeiten zurückgelegt, ist das UWV, Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - Durchführungsinstitut für die Arbeitnehmersozialversicherungen, Breda, zuständig.)
  • Alters- und Hinterbliebenenrenten
    bei Wohnsitz in Dänemark, Finnland, Frankreich, Französisch Guyana, Guadeloupe, Luxemburg, Martinique, Monaco, Norwegen, Polen, Réunion, Schweden, St. Maarten (französischer Teil), Saint-Pierre und Miquelon, die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Breda,
    bei Wohnsitz in Gibraltar, Großbritannien, Irland, Kanada und Südafrika, die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Deventer,
    bei Wohnsitz in den Bahamas, Bermudas, Jungferninseln, Kaimaninseln, Samoa und den USA, die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Groningen,
    bei Wohnsitz in Bosnien/Herzegowina, Chile, Island, Kapverden, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Tunesien und der Türkei, die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Leiden,
    bei Wohnsitz in Australien, Neukaledonien und Neuseeland, die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Nijmegen,
    bei Wohnsitz in Bulgarien, Estland, Griechenland, Israel, Japan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Madeira, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, der Schweiz, der Slowakei, St. Maarten (niederländischer Teil), Südkorea, Tschechien, Ungarn, Zypern und alle nicht Vertragsstaaten, die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Roermond,
    bei Wohnsitz in Italien und Spanien (auch Kanarische Inseln), die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Rotterdam,
    bei Wohnsitz in Belgien, die die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Utrecht.

Anfragen außerhalb eines Rentenverfahrens

Anfragen zum Umfang der niederländischen Versicherungszeiten (E 205 NL/P5000) außerhalb eines Rentenverfahrens (Kontenklärung und Versorgungsausgleich) werden bei Wohnsitz des Versicherten in Deutschland regelmäßig gerichtet an die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Zaanstad in Zaandam.

Wohnt der Versicherte in einem anderen Land als Deutschland oder den Niederlanden, ist die SVB, Sociale Verzekeringsbank - Sozialversicherungsbank, Kantoor-Verzekeringen in Amstelveen zuständig.

Werden im Rahmen einer zwischenstaatlichen Rentenauskunft niederländische Versicherungszeiten aus der Invaliditätsrentenversicherung für Aussagen zur Rente wegen Erwerbsminderung benötigt, kann ein E 205 NL/P5000 (WAO/WIA/WAZ) bei dem UWV in Heerlen angefordert werden.

Anlage 1Anschriften

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