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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.01.2021

Änderung

Die Abschn. 2.4, 3 und 4 wurden ergänzt.

Dokumentdaten
Stand15.12.2020
Version002.00

Inhalt der Regelung

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften und nach den zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die deutsche Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in der Erklärung der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 im Bereich Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenleistungen gehören für Deutschland die Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der Versorgung der Beamten sowie der berufsständischen Versorgungswerke.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Versicherungszeiten

Die gesetzliche deutsche Rentenversicherung kennt nur „Versicherungszeiten“ im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004; Beschäftigungszeiten und Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. u und v VO (EG) Nr. 883/2004 existieren nicht.

Unter Herrschaft des geltenden deutschen Rechts (zum Beispiel SGB VI) umfasst der Begriff „Versicherungszeiten“

  • die „rentenrechtlichen Zeiten“ des § 54 SGB VI,
  • für Zuschläge ermittelte Wartezeitmonate,
  • nach den Nebengesetzen zum SGB (zum Beispiel FRG oder WGSVG) anerkannte Zeiten und
  • Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen.

Welche Zeiten nicht als Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden können, ist in Abschnitt 3 beschrieben.

Hinweis:

Die anderen von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten deutschen Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken Invalidität, Alter und Tod abdecken, bestimmen ihre Zeiten gemäß Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 nach ihren eigenen Rechtsvorschriften. Da die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die Beamtenversorgung und die berufsständischen Versorgungswerke innerstaatlich nicht koordiniert sind, erteilt der Träger des jeweils beteiligten Systems eine eigene Bescheinigung über die Zeiten in seinem System.

Bei der Bescheinigung der „Versicherungszeiten“ aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 4) werden angegeben

  • Versicherungszeiten, die bei einer Berechnung der autonomen (innerstaatlichen) Rente nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen (bewerten) sind beziehungsweise wären (zu den Besonderheiten bei der Bescheinigung von Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • in die autonome (innerstaatliche) Rentenberechnung nicht einfließende (nicht bewertete) anspruchsbegründende Versicherungszeiten.

Ebenso bescheinigt werden nach dem Eintritt des deutschen Leistungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern diese im Zeitpunkt der Bescheinigung gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten aktenkundig oder im Versicherungskonto gespeichert sind. Diese Zeiten bleiben zwar bei der Feststellung der deutschen Rente unberücksichtigt, sind aber unter Umständen bei der Rentenfeststellung nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten von Bedeutung. Dies gilt auch für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gemäß § 76d SGB VI (vergleiche Abschnitt 2.4).

Die Zurechnungszeit wird gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten nicht bescheinigt (vergleiche Abschnitt 2.2.2).

Bei der Bescheinigung deutscher Versicherungszeiten gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten bestimmt der zugrundeliegende (gegebenenfalls fiktive) deutsche Rentenbeginn die Rechtsanwendung (zum Beispiel AVG, SGB VI in der Fassung des RRG 92, des WFG, des AVmEG, des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) und damit die Art und den Umfang der Versicherungszeiten.

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, und Zeiten, in denen freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Insbesondere handelt es sich hierbei um

Beachte:

Beschäftigungszeiten nach §§ 16, 17 Abs. 2 FRG sind „Versicherungszeiten“ im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 und keine „Beschäftigungszeiten“ im Sinne des Art. 1 Buchst. u VO (EG) Nr. 883/2004.

Ist ein Monat neben einer Beitragszeit mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt, wird dieser Monat als Beitragszeit bescheinigt. Beitragsgeminderte Zeiten kennt das Europarecht nicht.

Über die Gutschrift von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn

  • weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
  • Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,

erst entschieden werden, wenn der Versicherungsverlauf des anderen Mitgliedstaates vorliegt. Eine Bescheinigung gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten darf in diesen Fällen erst nach Vorlage dieses Versicherungsverlaufs erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass - sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung von Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI nur anteilig (zwischenstaatlich) erfüllt sind - anstelle der der autonomen (innerstaatlichen) Rentenberechnung zugrunde liegenden Berücksichtigungszeiten die anteilig (zwischenstaatlich) entstandenen Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI bescheinigt werden (als „Gleichgestellte Zeiten“). Die Bescheinigung dieser Zeiten erfolgt unabhängig davon, ob an den Berechtigten eine autonom oder anteilig (inner- oder zwischenstaatliche) berechnete Rente gezahlt wird beziehungsweise zu zahlen wäre.

Beitragszeiten sind für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung heranzuziehen. Zu den Besonderheiten bei nach § 252a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI für Arbeitsausfalltage (ATA) pauschal ermittelten Anrechnungszeiten, die zeitgleiche Pflichtbeitragszeiten ersetzen, vergleiche Abschnitt 2.2.1.

Gleichgestellte Versicherungszeiten

Den Versicherungszeiten gleichgestellt sind

  • Anrechnungszeiten (vergleiche Abschnitt 2.2.1),
  • die Zurechnungszeit (vergleiche Abschnitt 2.2.2),
  • Ersatzzeiten (vergleiche Abschnitt 2.2.3) und
  • Berücksichtigungszeiten (vergleiche Abschnitt 2.2.4).

Ebenfalls den Charakter einer gleichgestellten Versicherungszeit erhalten bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 aus Zuschlägen ermittelte Wartezeitmonate (vergleiche Abschnitt 2.3).

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten (zum Beispiel nach §§ 58, 252, 252a und 253 SGB VI, §§ 21 und 29 FRG und § 13 WGSVG) sind gleichgestellte Zeiten, wenn nicht für den gleichen Zeitraum deutsche Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.

Die pauschale Anrechnungszeit kann zeitlich nicht zugeordnet werden (vergleiche Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009) und wird gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten getrennt von den übrigen Anrechnungszeiten ohne Zeitraumangabe aufgeführt (nur im Verhältnis zu Großbritannien wird der Zeitraum der Gesamtzeit nach § 253 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als Vom-bis-Datum angegeben).

Anrechnungszeiten sind nach deutschen Rechtsvorschriften in der Regel für die Rentenberechnung und bei Altersrenten für Langzeitversicherte für die Anspruchsprüfung heranzuziehen. Lediglich Anrechnungszeiten, die gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI ruhegehaltsfähig sind oder nach § 74 S. 3 und 4 SGB VI nicht bewertet werden können, werden nach deutschen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Anspruchsprüfung bei Altersrenten für Langzeitversicherte berücksichtigt.

Beachte:

Die im deutschen Recht eingeschränkte Wirkung der Anrechnungszeiten nur für den Altersrentenanspruch für Langzeitversicherte ist im Rahmen des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 für die Versicherungsträger anderer Mitgliedstaaten bei Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (mehr) maßgeblich. Dies bedeutet, dass Anrechnungszeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung und nur bei Altersrenten für Langzeitversicherte für die Anspruchsprüfung wirken, im anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für den Rentenanspruch auf alle Rentenarten zu berücksichtigen sind. Die Wirkung allein für die deutsche Rentenberechnung reicht aus, damit diese Zeit eine anspruchsbegründende Wirkung im anderen Mitgliedstaat entfaltet. Dies legt der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 in seinen Ziffern 1 und 2 und mit den Beispielen in seinem Anhang fest.

Anrechnungszeiten, die gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI ruhegehaltsfähig sind oder nach § 74 S. 3 und 4 SGB VI nicht bewertet werden können und nach deutschen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Anspruchsprüfung bei Altersrenten für Langzeitversicherte wirken, werden im anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (mehr) nur für den Altersrentenanspruch für Langzeitversicherte, sondern für den Anspruch auf alle Altersrenten berücksichtigt (vergleiche Abschnitt 5).

Eine besondere Wirkung kommt den nach § 252a Abs. 2 SGB VI für Arbeitsausfalltage (ATA) pauschal ermittelten Anrechnungszeiten zu. Diese werden immer dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zugeordnet und ersetzen insoweit die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten. Dieses Ersetzen der Pflichtbeitragszeiten gilt jedoch nicht bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4). Für ATA ermittelte Anrechnungszeiten werden daher bei der Prüfung der Rentenanspruchsvoraussetzungen als Pflichtbeitragszeit und bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Liegen ausschließlich Anrechnungszeittatsachen vor und ist die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Anerkennung einer Anrechnungszeit erforderliche Versicherteneigenschaft nicht gegeben, können deutsche Versicherungszeiten gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten nicht bescheinigt werden.

Zurechnungszeit

Die deutsche Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) ist eine gleichgestellte Versicherungszeit. Sie wird gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten nicht bescheinigt, da es sich um eine fiktive Zeit und nicht um eine tatsächlich zurückgelegte Zeit handelt.

Sofern aufgrund einer Zurechnungszeit (maschinell) Rentenbezugszeiten gebildet werden, dürfen diese gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten so lange nicht bescheinigt werden, bis ein weiterer Leistungsfall eingetreten ist (erst für den weiteren Leistungsfall liegt gegebenenfalls eine Anrechnungszeit vor).

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) sind den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten.

Sie sind bei der Anspruchsprüfung und mit Ausnahme der gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI ruhegehaltsfähigen Zeiten, die nur bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind, auch bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Liegen ausschließlich Ersatzzeittatsachen vor und ist die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Anerkennung einer Ersatzzeit erforderliche Versicherteneigenschaft nicht gegeben, können deutsche Versicherungszeiten gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten nicht bescheinigt werden.

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten (§§ 57 und 249b SGB VI) sind gleichgestellte Zeiten, wenn nicht gleichzeitig Beitragszeiten vorliegen.

Beachte:

Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI gutgeschrieben werden, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, sind Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 2.1).

Berücksichtigungszeiten werden nach deutschen Rechtsvorschriften ausschließlich bei Altersrenten für Langzeitversicherte für die Anspruchsprüfung herangezogen und generell nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt.

Beachte:

Die im deutschen Recht eingeschränkte Wirkung der Berücksichtigungszeiten nur für den Altersrentenanspruch für Langzeitversicherte ist im Rahmen des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 für die Versicherungsträger anderer Mitgliedstaaten bei Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (mehr) maßgeblich. Dies bedeutet, dass Berücksichtigungszeiten im anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (mehr) nur für den Altersrentenanspruch bei Langzeitversicherten, sondern für den Anspruch auf alle Altersrenten zu berücksichtigen sind (vergleiche Abschnitt 5).

Aus Zuschlägen ermittelte Wartezeitmonate

Bei Wartezeitmonaten, die für

  • Zuschläge aus einem Versorgungsausgleich und aus einem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI) und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die entweder versicherungsfrei war oder für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit worden sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI),

ermittelt werden, handelt es sich um Zeiten, denen im Rahmen der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 der Charakter einer gleichgestellten Zeit zugeordnet wird.

Die aus Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate sind zeitlich nicht zuzuordnen (vergleiche Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009) und werden gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten als „Gleichgestellte Zeiten“ getrennt von den übrigen Zeiten ohne Zeitraumangabe bescheinigt. Aufgrund rechtlicher Absprachen im Verhältnis zu Großbritannien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Slowenien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn wird bei Wartezeitmonaten

  • aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich beziehungsweise Rentensplitting der Zeitraum der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit als Vom-bis-Datum beziehungsweise der Splittingzeitraum im Sinne von § 120a Abs. 6 SGB VI als Vom-bis-Datum,
  • aus geringfügiger Beschäftigung der Beginn der ersten und das Ende der letzten geringfügigen Beschäftigung, die entweder versicherungsfrei war oder für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit worden sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI),

angegeben.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gemäß § 76d SGB VI

Die nach dem erstmaligen Beginn einer deutschen Rente wegen Alters zurückgelegten Zeiten und die daraus ermittelten Entgeltpunkte liegen nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls. Aus diesen nach Beginn einer erstmaligen deutschen Altersvollrente beziehungsweise Altersteilrente gezahlten Beiträgen werden Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI ermittelt, die nach § 66 Abs. 3a SGB VI frühestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich berücksichtigt werden können.

Bei diesen Zeiten handelt es sich jedoch - unabhängig von der Art ihrer Bewertung - um Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit beziehungsweise um Wartezeitmonate aus einer geringfügigen Beschäftigung, die entweder versicherungsfrei war oder für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Dass in diesen Fällen für die deutsche Rentenversicherung bereits ein früherer Leistungsfall zu berücksichtigen war und die Zeiten auf Grund der Regelung des § 76d SGB VI ihre übliche Berücksichtigung für die Wartezeit und die Gesamtleistungsbewertung verloren haben, ist für die Träger der anderen Mitgliedstaaten unerheblich. Die Zeiten während des Bezuges einer Altersvollrente oder Altersteilrente sind daher entsprechend ihrem Charakter dem Grunde nach und ihrer generellen Wirkung ohne Besonderheiten als Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder als Wartezeitmonate aus einer geringfügigen Beschäftigung, die entweder versicherungsfrei war oder für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit worden sind, gegenüber Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten zu bescheinigen.

Versicherungslastregelungen

Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen, werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten.

Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Versicherungslast ausgeschieden sind, sind so zu behandeln, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Sie sind somit keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu bestehenden Versicherungslastregelungen können der GRA zu Versicherungslastregelungen entnommen werden.

Keine Versicherungszeiten

Nicht als Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 können berücksichtigt werden:

  • Beiträge vor 1924, wenn die Anrechnungsvoraussetzungen des § 247 Abs. 3 SGB VI nicht vorliegen.
  • Berücksichtigungszeiten für Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten
    Berücksichtigungszeiten, die dem Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten nach § 78a SGB VI zugrunde liegen, sind keine Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten.
  • Beiträge zur Höherversicherung
    In der Zeit vom 01.06.1949 bis 31.12.1997 entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind weder auf die Wartezeit anrechenbare rentenrechtliche Zeiten noch wirken sie sich auf die Berechnung der deutschen Rente aus. Aus ihnen werden lediglich Steigerungsbeträge für eine Zusatzleistung zur Rente errechnet.
  • Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich/einer Rentenanwartschaft
    Nach §§ 187 oder 187a SGB VI gezahlte Beiträge zum Ausgleich der Minderung der Rentenanwartschaft nach einem Versorgungsausgleich beziehungsweise bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters sind weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge. Sie lassen sich keinem Zeitraum zuordnen und können weder für die Wartezeit noch für die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
  • Beiträge für Arbeitsentgelte im „Störfall“
    Beiträge aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben beim sogenannten Störfall sind keine (zusätzlichen) Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Wertguthaben, für die die gemäß § 70 Abs. 3 SGB VI ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte zwar die Rentenberechnung beeinflussen, stammen ausnahmslos aus Zeiten, für die bereits Beiträge und damit Versicherungszeiten vorliegen.
  • Zeiten in der Versicherungslast eines anderen Staates
    Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden sind, sind so zu betrachten, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Derartige Zeiten können folglich keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 sein (vergleiche Abschnitt 2.5).
  • Zeiten des Rentenbezuges
    Rentenbezugszeiten, die keine Anrechnungszeiten nach §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 oder 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind, sind keine rentenrechtlichen Zeiten.
  • Ausländische Zeiten, die in der deutschen Rente abgegolten werden
    Versicherungszeiten, die nach über- oder zwischenstaatlichen Regelungen bei der Berechnung in der deutschen Rente abgegolten werden (zum Beispiel über Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004), bleiben weiterhin Versicherungszeiten des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden sind. Sie fallen nicht in die Versicherungslast des abgeltenden Staates. Diese Zeiten behalten ihren Charakter als ausländische Zeit und werden durch die Abgeltung nicht zu deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.
  • Zeiten nach dem DPRA vom 09.10.1975
    Nach Art. 4 des DPRA vom 09.10.1975 werden Zeiten im anderen Vertragsstaat nach dem Eingliederungsprinzip bei der Berechnung der Rente so berücksichtigt, als wären sie im eigenen Staatsgebiet zurückgelegt worden. Dabei bestimmt der Aufenthaltsort des Berechtigten den für die Leistungsgewährung zuständigen Staat. Polnische Versicherungszeiten fallen dadurch weder in die deutsche Versicherungslast noch werden sie allein durch die Eingliederung zu deutschen Versicherungszeiten.
    In Polen zurückgelegte Zeiten, die ausschließlich aufgrund des DPRA vom 09.10.1975 berücksichtigt werden können (zum Beispiel weil der Berechtigte nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehört), sind keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.
    Andererseits bleiben in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten, aus denen aufgrund des DPRA vom 09.10.1975 bei Wohnsitz in Polen ausschließlich der polnische Versicherungsträger eine Rente zahlt, deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.
  • Zeiten nach den DDR-SV-Abkommen
    Ausländische Versicherungszeiten, die aufgrund der Verordnung vom 03.04.1991 (DDRVtrVO) in Verbindung mit den ehemaligen DDR-SV-Abkommen mit Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder Ungarn in der deutschen Rente berücksichtigt werden, sind ebenfalls keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.
    Andererseits bleiben in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten, aus denen bei Wohnsitz in Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder Ungarn aufgrund der ehemaligen DDR-SV-Abkommen der ausländische Träger eine Rente zahlt, deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e SGB VI)
    Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 63c Abs. 1 SVG, § 31a Abs. 1 BeamtVG) von Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch und von Zivilbeschäftigten ab 13.12.2011 werden zusätzlich zu den aus dem versicherten Arbeitsentgelt beziehungsweise einer Nachversicherung resultierenden Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI ermittelt. Dadurch entstehen keine neuen deutschen Versicherungszeiten.
  • Zeiten, die materiell-rechtlich im Zeitpunkt des aktuell maßgebenden deutschen (gegebenenfalls fiktiven) Rentenbeginns nach dem geltenden Recht nicht (mehr) anerkennungsfähig sind und der ihnen zugrunde liegende bisherige Feststellungsbescheid nur wegen des deutschen Verwaltungsrecht (SGB X) nicht mehr aufhebbar ist
    Wurden vor dem Zeitpunkt des aktuell maßgebenden deutschen (gegebenenfalls fiktiven) Rentenbeginns deutsche Zeiten (vergleiche Abschnitt 2) mit einem Feststellungsbescheid anerkannt, die in diesem Zeitpunkt materiell-rechtlich nach dem geltenden Recht nicht (mehr) anerkennungsfähig sind und ist der zugrunde liegende Feststellungsbescheid nur wegen des deutschen Verwaltungsrechts (SGB X) nicht mehr aufhebbar, so stellen diese keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die „nicht mehr aufhebbare Zeiten“ bereits einer (Vor-)Rente zugrunde lagen, eine Aussparung erfolgte oder es sich um die Berücksichtigung in einer Folgerente handelt.
  • Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG
    Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG sind weder rentenrechtliche deutsche Zeiten nach § 54 SGB VI noch Versicherungszeiten nach der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG).

Bescheinigung der deutschen Versicherungszeiten

Die Bescheinigung der deutschen Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Im Rahmen des elektronischen Datenaustausches (EESSI) wird dafür das strukturierte elektronische Dokument (SED) P 5000 verwendet.

Nach der Übergangszeit ist die weitere Verwendung des Formblatte E 205 DE im Rahmen von Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission vom 27.06.2019 weiterhin möglich (vergleiche GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4).

Wirkung der Zeiten

Alle im SED P 5000 oder übergangsweise im E 205 DE (vergleiche Abschnitt 4) bescheinigten deutschen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten besitzen in der Regel anspruchsbegründenden Charakter (zu den Besonderheiten bei Arbeitsausfalltagen vergleiche Abschnitt 2.2.1) und sind für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) zu berücksichtigen.

Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten entfalten nach deutschen Rechtsvorschriften lediglich bei Altersrenten für Langzeitversicherte eine anspruchsbegründende Wirkung (vergleiche auch Abschnitte 2.2.1 und 2.2.4). Diese im deutschen Recht eingeschränkte Wirkung der Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten für den Altersrentenanspruch für Langzeitversicherte ist im Rahmen des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 für die Versicherungsträger anderer Mitgliedstaaten bei Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (mehr) maßgeblich. Dies bedeutet, dass Anrechnungszeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung und nur bei Altersrenten für Langzeitversicherte für die Anspruchsprüfung wirken, im anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für den Rentenanspruch auf alle Rentenarten zu berücksichtigen sind. Die Wirkung allein für die deutsche Rentenberechnung reicht aus, damit diese Zeit eine anspruchsbegründende Wirkung im anderen Mitgliedstaat entfaltet. Dies legt der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 in seinen Ziffern 1 und 2 und mit den Beispielen in seinem Anhang fest.

Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten, die gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI ruhegehaltsfähig sind oder nach § 74 S. 3 und 4 SGB VI nicht bewertet werden können und nach deutschen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Anspruchsprüfung bei Altersrenten für Langzeitversicherte wirken, werden im anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (mehr) nur für den Altersrentenanspruch bei Langzeitversicherten, sondern für den Anspruch auf alle Altersrenten berücksichtigt.

Für die Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) können nur Beitragszeiten, nicht ruhegehaltsfähige beziehungsweise bewertete Anrechnungs- und Ersatzzeiten herangezogen werden. Der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 entfaltet keine Rechtswirkungen auf die Rentenberechnung, weil er auf die Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 beschränkt ist.

Der Charakter und die Wirkung der deutschen Versicherungszeiten wird gegenüber den Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten für jede Zeit einzeln ausgewiesen. Diese Kennzeichnung der Versicherungszeiten soll es den Versicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, nachzuvollziehen, wie die Summen der Versicherungszeit „für die Begründung des Anspruchs auf alle Rentenarten“ (Ziffer 8.1.1 E 205 DE), „zuzüglich nur für die Begründung des Anspruchs auf vorzeitige Altersrenten für Langzeitversicherte“ (Ziffer 8.1.2 E 205 DE) und „für die Rentenberechnung“ (Ziffer 8.2 E 205 DE) gebildet wurden.

Beachte:

Aufgrund des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 sind die Angaben im Formblatt E 205 DE (vergleiche Abschnitt 4) „für 8.1.1 und 8.2“ sowie „für 8.1.2“ sowie die Summierungen unter Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 nicht mehr maßgebend. Die eingeschränkte Wirkung von Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten nur für Altersrenten für Langzeitversicherte ist zwar aus Ziffer 8.1.2 ersichtlich, aber für die Träger der anderen Mitgliedstaaten nicht mehr von Bedeutung. Die Summierungen der anspruchsbegründenden Zeiten unter Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 des Formblattes E 205 DE (vergleiche Abschnitt 4) können daher unzutreffend sein. Maßgeblich ist die Summe aller Monate aus der Zeitenaufstellung. Wurde die deutsche Versicherungszeit im E 205 DE (vergleiche Abschnitt 4) mit dem Klammerzusatz „(für 8.1.2 und 8.2)“ bescheinigt, kann diese Zeit nunmehr generell für die Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 im anderen Mitgliedstaat für alle Rentenarten verwendet werden. Wurde die deutsche Versicherungszeit im E 205 DE (vergleiche Abschnitt 4) dagegen mit dem Klammerzusatz „(für 8.1.2)“ bescheinigt, kann diese Zeit im anderen Mitgliedstaat bei Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für den Anspruch auf alle Altersrenten verwendet werden.

Eine Übersicht über die Wirkung der deutschen Zeiten im anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 sowie für Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die nachfolgende Tabelle.

Art der Zeit

Art. 6
(Ziffer 8.1.1 im E 205 DE)

Art. 6
(Ziffer 8.1.2 im E 205 DE - Nur Anspruch für Langzeitversicherte)

Art. 52
(Ziffer 8.2 im E 205 DE)

Beitragszeitjaja
Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VIjaja
durch ATA „verdrängte“ Pflichtbeitragszeit (§ 252a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI)ja
Anrechnungszeitja
(aber nach Beschluss Nr. H6 anspruchsbegründende Wirkung auf alle Rentenarten)
ja

Anrechnungszeit

ja
(aber nach Beschluss Nr. H6 anspruchsbegründende Wirkung auf alle Altersrenten)

Anrechnungszeit

ja
Ersatzzeitjaja

Ersatzzeit

ja
Berücksichtigungszeitja
(aber nach Beschluss Nr. H6 anspruchsbegründende Wirkung auf alle Altersrenten)
Monate aus Versorgungsausgleich und Rentensplittingja
Monate aus geringfügiger Beschäftigung, die entweder versicherungsfrei war oder für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit worden sindja

Zeiteinheiten

Das deutsche Rentenrecht kennt seit Inkrafttreten des SGB VI nur noch die Zeiteinheit Kalendermonat (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Die Umrechnung in andere Zeiteinheiten haben die Träger der anderen Mitgliedstaaten entsprechend Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 vorzunehmen.

Verbindlichkeit des deutschen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der deutschen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige deutsche Versicherungsträger. Die gegenüber den Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten bescheinigten Versicherungszeiten sind daher grundsätzlich für die Versicherungsträger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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