§ 311 SGB VI: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Im Abschnitt 2.1 (Rentenbeginn, Neufeststellung einer Rente) ist eine Ergänzung vorgenommen worden, der Abschnitt 7 (Ausländische Unfallrenten) wurde aktualisiert. Die GRA ist so mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden. |
Stand | 20.05.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1999 vom 16.12.1997 in Kraft getreten am 01.01.1998 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
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- Inhalt der Regelung
- Zusammentreffen von Renten (Absatz 1)
- Abzusetzende Beträge bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten (Absatz 2)
- Weiterhin vom „Ruhen“ ausgenommene Renten (Absatz 3)
- Vorrangiges „Ruhen“ des knappschaftlichen Leistungsanteils (Absatz 4)
- Grenzbetrag und Mindestgrenzbetrag (Absätze 5 und 6)
- Ermittlung des Grenzbetrags nach Absatz 5
- Ermittlung des Mindestgrenzbetrags nach Absatz 5
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne knappschaftlichen Leistungsanteil
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit knappschaftlichem Leistungsanteil
- Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (mit und ohne Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten)
- Rente ohne persönlichen Vomhundertsatz
- Grenzbetrag bei Waisenrenten (Absatz 6)
- Ausländische Unfallrenten (Absatz 7)
- Weiterhin keine Anrechnung aufgrund der Generalklausel des Absatzes 8
- Inhalt der Regelung
- Zusammentreffen von Renten (Absatz 1)
- Abzusetzende Beträge bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten (Absatz 2)
- Weiterhin vom „Ruhen“ ausgenommene Renten (Absatz 3)
- Vorrangiges „Ruhen“ des knappschaftlichen Leistungsanteils (Absatz 4)
- Grenzbetrag und Mindestgrenzbetrag (Absätze 5 und 6)
- Ermittlung des Grenzbetrags nach Absatz 5
- Ermittlung des Mindestgrenzbetrags nach Absatz 5
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne knappschaftlichen Leistungsanteil
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit knappschaftlichem Leistungsanteil
- Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (mit und ohne Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten)
- Rente ohne persönlichen Vomhundertsatz
- Grenzbetrag bei Waisenrenten (Absatz 6)
- Ausländische Unfallrenten (Absatz 7)
- Weiterhin keine Anrechnung aufgrund der Generalklausel des Absatzes 8
Inhalt der Regelung
Absatz 1 der Vorschrift behält im Ergebnis das bis zum 31.12.1991 geltende Recht für Rentner bei, die am 31.12.1991 sowohl einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet als auch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hatten. In diesen Fällen soll die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (weiterhin) insoweit nicht geleistet werden, als die Summe beider Renten den maßgebenden Grenzbetrag übersteigt. Der maßgebende Grenzbetrag ergibt sich aus Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6.
Absatz 2 der Vorschrift regelt, dass bei der Summierung beider Renten bestimmte Beträge unberücksichtigt bleiben. Dies sind
- bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der den Grenzbetrag übersteigende Betrag,
- der im knappschaftlichen Monatsteilbetrag auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,
- in Waisenrenten der auf den bisherigen Erhöhungsbetrag entfallende Anteil,
- bei der Verletztenrente der Silikosefreibetrag.
Absatz 3 gewährt Renten, die am 31.12.1991 trotz Zusammentreffens mit einer Unfallrente ruhensfrei gezahlt wurden, auch über den 31.12.1991 hinaus Anrechnungsfreiheit.
Absatz 4 ordnet an, dass über den 31.12.1991 hinaus ein knappschaftlicher Leistungsanteil beim Zusammentreffen mit einer Unfallrente weiterhin vorrangig gegenüber dem Leistungsanteil aus der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004 Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) nicht geleistet wird.
Absatz 5 bestimmt den Grenzbetrag für Renten aus der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004 Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) auf 80 Prozent (bei Renten aus eigener Versicherung) und auf 48 Prozent (bei Witwen- oder Witwerrenten) von einem Zwölftel des der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, sind 95 Prozent beziehungsweise 57 Prozent von einem Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes maßgebend.
Beim Mindestgrenzbetrag ist anstelle des Jahresarbeitsverdienstes der im Dezember 1991 der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz multipliziert mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts zugrunde zu legen. Besteht der persönliche Vomhundertsatz ausschließlich oder teilweise aus einem knappschaftlichen Leistungsanteil, ist dieser Leistungsanteil mit 1,0106 zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist in Wanderversicherungsfällen ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu bilden, indem der jeweilige persönliche Vomhundertsatz mit den dazugehörigen Monaten an Versicherungszeit multipliziert und die Summe beider Produkte durch die Summe aller Monate an Versicherungszeit geteilt wird.
Liegt der Rente kein persönlicher Vomhundertsatz zugrunde, beläuft sich der Mindestgrenzbetrag auf das 50fache beziehungsweise 30fache des aktuellen Rentenwerts.
Absatz 6 gibt für Halb- und Vollwaisenrenten einen Grenzbetrag in Höhe vom 13,33fachen beziehungsweise 20fachen des aktuellen Rentenwerts vor.
Absatz 7 legt für die von Absatz 1 betroffenen Bestandsfälle fest, dass in Fällen des Zusammentreffens einer deutschen Rente mit einer ausländischen Unfallrente bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach Absatz 5 ein Jahresarbeitsverdienst aus der ausländischen Unfallrente nicht festzustellen ist.
Absatz 8 ergänzt die Vorschrift dahin gehend, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, anrechnungsfrei bleiben, wenn sie im Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsvorschriften des § 93 SGB VI anrechnungsfrei zu leisten waren.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 311 SGB VI ist neben den §§ 312, 266, 267 SGB VI eine Sonderregelung zu § 93 SGB VI.
§ 311 Abs. 8 SGB VI ist zunächst als Sonderregelung zu § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung eingefügt worden. Sie wirkt sich aber auch auf zukünftige Änderungen des § 93 SGB VI aus.
Zusammentreffen von Renten (Absatz 1)
Hat bereits am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden und ändert sich ab 01.01.1992 die Höhe einer Rente oder beider Renten, stellt § 311 SGB VI für die weitere Bezugszeit dieser Rente sicher, dass die bis zum 31.12.1991 geltenden Grenzwerte im Ergebnis beibehalten werden. Die Vorschrift findet unabhängig davon Anwendung, ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung der bisherigen „Ruhensvorschriften“ teilweise geruht hat oder nicht. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Bestandsrenten allein wegen des Inkrafttretens des „neuen Rechts“ nicht neu festzustellen sind.
Rentenbeginn, Neufeststellung einer Rente
§ 311 SGB VI ist insbesondere dann anzuwenden, wenn sich nach dem 31.12.1991 die Höhe der beiden Renten durch die jährlichen Anpassungen ändert und eine erneute (Ruhens-) Berechnung erforderlich wird. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn eine Neuberechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Hinzutritts einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vorzunehmen ist.
In den Fällen, in denen eine Rente spätestens bis zum 31.03.1992 beantragt worden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI) und sich ein Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 ergibt, ist beim Zusammentreffen dieser Rente mit entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.01.1992 § 311 SGB VI die maßgebliche Anrechnungsvorschrift. Für die Zeit bis zum 31.12.1991 sind die §§ 55, 56 AVG, §§ 1278, 1279 RVO oder §§ 75,76 RKG anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für die Fälle, in denen bis zum 31.03.1992 auf Antrag oder von Amts wegen eine Neufeststellung vorgenommen worden ist. Bei Rentenantragstellung nach dem 31.03.1992 und einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 ist ausschließlich § 93 SGB VI maßgebend.
Bei Neufeststellung der am 31.12.1991 geleisteten Rente aufgrund eines nach dem 31.03.1992 bis zum 31.12.2000 gestellten Antrags ist § 93 in Verbindung mit § 266 SGB VI einschlägig (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI und GRA zu § 266 SGB VI); § 311 SGB VI ist nicht anzuwenden.
Aufgrund der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI ab 01.01.2001 führt die Neufeststellung einer am 31.12.1991 gezahlten Rente nach dem AVG beziehungsweise der RVO oder dem RKG wegen eines nach dem 31.12.2000 gestellten Antrags oder von Amts wegen ab dem 01.01.2001 nicht mehr zu einer Berechnung nach dem SGB VI. In diesen Fällen ist somit weiterhin § 311 SGB VI maßgebend.
Bei Gewährung einer anderen Rente an den gleichen Berechtigten in unmittelbarem Anschluss an die am 31.12.1991 geleistete Rente ist nicht § 311 SGB VI, sondern § 93 in Verbindung mit § 266 SGB VI anzuwenden.
Waisenrenten
Dem Urteil des BSG vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 114/95 R, wonach bei einer Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung am 31.12.1991 wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes hinsichtlich eines erneuten Anspruchs auf Waisenrente § 311 Abs. 1 SGB VI gilt, wird über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Die Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts widerspricht hier dem eindeutigen Wortlaut und der amtlichen Begründung zu § 311 SGB VI. Das Gesamtkonzept der Rentenüberleitung am 31.12.1991 stellt beim Bestandsschutz nur darauf ab, dass an diesem Stichtag ein Rentenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestanden hat (AGFAVR 3/99, TOP 11).
Ist dagegen eine Waisenrente mit Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 nach dem 31.12.1991 wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst weggefallen und ist diese Waisenrente im Anschluss an den Wehr- oder Zivildienst wieder zu gewähren, ist § 311 SGB VI weiterhin anzuwenden; dies gilt auch hinsichtlich der Weiterzahlung des besitzgeschützten Erhöhungsbetrags. Insoweit folgen die Rentenversicherungsträger dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 22.05.2002, AZ: 8 KN 10/01 R. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstleistungspflicht nicht zu Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen soll (FAVR 4/2004, TOP 6).
Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Fälle, in denen am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Unfallversicherung des Beitrittsgebiets bestand, wurden nach § 50 Abs. 3 und Abs. 4 der 1. Renten-VO geregelt. Für Zeiten ab 01.01.1992 findet allein § 93 SGB VI Anwendung; § 311 SGB VI ist nicht anzuwenden.
Abzusetzende Beträge bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten (Absatz 2)
Der den Grenzbetrag (vergleiche Abschnitt 6) übersteigende Teil der Rente ist unberücksichtigt zu lassen, damit dieser Rententeil wie im früheren Recht weiterhin vom „Ruhen“ ausgenommen ist. Im Ergebnis wird so gewährleistet, dass die Renten aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung nach Anwendung des § 311 SGB VI zusammen mindestens den Betrag erreichen, der als Rente allein aus der Rentenversicherung vor Anwendung des § 311 SGB VI zu leisten wäre.
Der auf den Leistungszuschlag entfallende Betrag bleibt ebenso unberücksichtigt. Dadurch wird bei Wanderrenten mit knappschaftlichem Leistungsanteil der Teil der Rente, der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfällt, beim „Ruhen“ nicht berücksichtigt. Dieser Leistungszuschlag ermittelte sich im bis zum 31.12.91 geltenden Recht nach § 59 RKG, der ab 01.01.1992 von § 85 SGB VI abgelöst worden ist.
Der in Bestandswaisenrenten enthaltene Erhöhungsbetrag (§ 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVG, § 1269 Abs. 1 Satz 3 und 4 RVO beziehungsweise § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 RKG) ist nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist außerdem über den 31.12.1991 hinaus ungekürzt zu leisten und künftig anzupassen.
Enthält die Verletztenrente einen Freibetrag aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101 (Silikose) oder 4102 (Siliko-Tuberkulose) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997, ist dieser bei der Summierung von Rente und Unfallrente unberücksichtigt zu lassen. Mit der durch Artikel 8 Nr. 3 HZvNG erfolgten Ergänzung für Zeiten ab dem 01.12.1997 ist diese Freibetragsregelung auch auf Fälle ausgedehnt worden, in denen Bergleute einen Freibetrag aufgrund einer entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach der Nummer 4111 (obstruktive Bronchitis oder Emphysem) erhalten. Zu den Freibeträgen der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 4.2.
Weiterhin vom „Ruhen“ ausgenommene Renten (Absatz 3)
Ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung von § 55 Abs. 3 AVG, § 1278 Abs. 3 RVO oder § 75 Abs. 3 RKG am 31.12.1991 „ruhensfrei“ geleistet worden, ist die Rente über den 31.12.1991 hinaus von der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Grad der Schädigungsfolgen (bis zum 20.12.2007 Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit) ändert oder eine weitere Unfallrente hinzutritt. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung mehr, wenn nach dem 31.12.1991 eine andere Rente oder nach Wegfall der vor dem 01.01.1992 gewährten Rente diese wieder zu leisten ist.
Im Wesentlichen entsprechen die Ruhensausschlüsse des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts denen des § 93 Abs. 5 SGB VI. Allerdings führte nur nach dem Recht bis zum 31.12.1991 ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 BVG aufgrund der Unfallrente dazu, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung „ruhensfrei“ blieb (siehe auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7). Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 bleibt die Unfallrente in diesen Fällen gemäß § 311 Abs. 3 SGB VI weiterhin unberücksichtigt.
Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung und auf eine fremde Unfallrente, verbleibt es in Bezug auf die deutsche Rente, auf die am 31.12.1991 Anspruch bestand, weiterhin bei der Nichtberücksichtigung der fremden Unfallrente.
Die Vorschrift trägt in Bezug auf fremde Unfallrenten (vergleiche § 93 SGB VI) ab 01.01.1992 weiterhin den früheren Regelungen des Art. 2 § 22a AnVNG, Art. 2 § 22a ArVNG und Art. 2 § 17b KnVNG Rechnung. Fällt hingegen die deutsche Rentenleistung, auf die am 31.12.1991 Anspruch bestand, nach diesem Zeitpunkt weg und tritt an ihre Stelle eine andere deutsche Rentenart (zum Beispiel Rente wegen Alters anstelle bisheriger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), ist auf die neue Rentenart § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anzuwenden.
Vorrangiges „Ruhen“ des knappschaftlichen Leistungsanteils (Absatz 4)
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ging bei der Anwendung der Ruhensvorschriften das Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils dem Ruhen des nichtknappschaftlichen Leistungsanteils vor (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AVG, § 1314 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 104 Abs. 2 RKG). Für die Leistung einer solchen Rente verbleibt es beim vorrangigen Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils über den 31.12.1991 hinaus (Abweichung von § 223 Abs. 5 SGB VI). Bei Wegfall und Wiedergewährung oder Gewährung einer anderen Rente nach dem 31.12.1991 findet diese Ausnahmeregelung keine Anwendung mehr.
Grenzbetrag und Mindestgrenzbetrag (Absätze 5 und 6)
Die Vorschrift trägt nicht nur dem Grundsatz des § 306 Abs. 1 SGB VI Rechnung, dass allein wegen des Inkrafttretens neuen Rechts keine Neufeststellung der Bestandsrenten erfolgen darf. Die Vorschrift berücksichtigt auch die Tatsache, dass der Vomhundertsatz zur Ermittlung des Grenzbetrags aus dem Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht mit 80 Prozent höher war als in dem ab 01.01.1992 geltenden Recht des SGB VI (70 Prozent; vergleiche § 93 Abs. 3 SGB VI). Außerdem wird durch den Mindestgrenzbetrag erreicht, dass sich ein nach bisherigem Recht aus der Rentenbemessungsgrundlage ermittelter Grenzbetrag auch weiterhin daran orientiert, obwohl die geänderte Rentenformel des neuen Rechts keine Rentenbemessungsgrundlage mehr kennt. Bei Wanderversicherungsrenten mit knappschaftlichem Leistungsanteil ist zur Bestimmung des Mindestgrenzbetrags die Bildung eines durchschnittlichen persönlichen Vomhundertsatzes vorgesehen, die sich ebenfalls am bisherigen Recht (§ 91 Abs. 3 AVG, § 1312 Abs. 3 RVO, § 103 Abs. 3 RKG) orientiert.
Für die Rundung des zu errechnenden monatlichen Grenzbetrags beziehungsweise Mindestgrenzbetrags gilt § 123 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI, wobei allerdings jeder Rechengang entsprechend zu runden ist.
Ermittlung des Grenzbetrags nach Absatz 5
Für Renten aus der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004 Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) beträgt der Grenzbetrag 80 Prozent (bei Renten aus eigener Versicherung) beziehungsweise 48 Prozent (bei Witwen- oder Witwerrenten) von einem Zwölftel des der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes.
Für Renten, bei denen die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist, sind 95 Prozent beziehungsweise 57 Prozent von einem Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes maßgebend.
Ausgangswert zur Ermittlung des Grenzbetrags ist der Jahresarbeitsverdienst, der der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegt. Werden mehrere Unfallrenten bezogen, ist der Grenzbetrag aus dem höchsten Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln.
Der Grenzbetrag ermittelt sich für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach folgenden Formeln:
- Für Versichertenrenten und Witwen- oder Witwerrenten in der Sterbeübergangszeit:
Jahresarbeitsverdienst (JAV) geteilt durch 12 mal 80 geteilt durch 100
Für Renten, bei denen die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist, tritt an die Stelle der Zahl 80 die Zahl 95. - Für Witwen- oder Witwerrenten:
Jahresarbeitsverdienst (JAV) geteilt durch 12 mal 48 geteilt durch 100
Für Witwen- oder Witwerrenten, bei denen die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist, tritt an die Stelle der Zahl 48 die Zahl 57.
Ermittlung des Mindestgrenzbetrags nach Absatz 5
Zusätzlich ist zu prüfen, ob für Zeiten ab 01.01.1992 der Mindestgrenzbetrag zum Tragen kommt. Für den Mindestgrenzbetrag ist auf die bisherige Rentenbemessungsgrundlage und damit auf den Vomhundertsatz abzustellen. Dabei darf höchstens ein persönlicher Vomhundertsatz von 200 Prozent zugrunde gelegt werden, weil auch die persönliche Rentenbemessungsgrundlage nur bis zum Doppelten der allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden durfte (§ 32 Abs. 1 Satz 1 AVG, § 1255 Abs. 1 Satz 1 RVO). In der knappschaftlichen Rentenversicherung darf höchstens ein persönlicher Vomhundertsatz von 247,4 Prozent zugrunde gelegt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 RKG).
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne knappschaftlichen Leistungsanteil
Mindestgrenzbetrag sind 80 Prozent beziehungsweise 48 Prozent des Betrags, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) vervielfältigt wird. Für die Sterbeübergangszeit bei Witwen- oder Witwerrenten wird der Grenzbetrag mit den Vomhundertsätzen bestimmt, die für eine Rente aus eigener Versicherung gelten.
Der Mindestgrenzbetrag ermittelt sich nach folgender Formel:
persönlicher Vomhundertsatz der Rente im Dezember 1991; mal aktueller Rentenwert mal 2 geteilt durch 3 mal 80 (beziehungsweise 48) geteilt durch 100 |
Siehe Beispiel 1 und Beispiel 2
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit knappschaftlichem Leistungsanteil
Bei Wanderversicherungsrenten mit knappschaftlichem Leistungsanteil ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu errechnen, der in die Formel des Mindestgrenzbetrags für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne knappschaftlichen Leistungsanteil (siehe Abschnitt 6.2.1) einzustellen ist.
Für den durchschnittlichen persönlichen Vomhundertsatz ist zunächst der knappschaftliche persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Das Ergebnis und der persönliche Vomhundertsatz des Leistungsanteils aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sind mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten zu vervielfältigen und durch die Summe aller Monate zu teilen.
Der durchschnittliche persönliche Vomhundertsatz bestimmt sich nach folgenden Formeln:
persönlicher Vomhundertsatz des Leistungsanteils aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten im Dezember 1991; höchstens 200 Prozent mal Kalendermonate an Versicherungszeit, die dem Vomhundertsatz zugrunde liegen gleich A |
persönlicher Vomhundertsatz des knappschaftlichen Leistungsanteils im Dezember 1991; höchstens 247,4 Prozent mal 1,0106 mal Kalendermonate an Versicherungszeit, die dem Vomhundertsatz zugrunde liegen gleich B |
A plus B geteilt durch Summe der Kalendermonate an Versicherungszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung gleich durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz |
Siehe Beispiel 3 und Beispiel 4
Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (mit und ohne Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten)
Für Renten, bei denen die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist, gelten die Ausführungen in den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 entsprechend. An die Stelle von 80 Prozent treten jedoch 95 Prozent und an die Stelle von 48 Prozent treten 57 Prozent.
Auch wenn die Rente ausschließlich aus einem knappschaftlichen Leistungsanteil besteht, ist der persönliche Vomhundertsatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Errechnung des Mindestgrenzbetrags mit 1,0106 zu vervielfältigen.
Rente ohne persönlichen Vomhundertsatz
In Fällen, in denen der Rente kein persönlicher Vomhundertsatz zugrunde liegt, beläuft sich der Mindestgrenzbetrag auf das 50fache beziehungsweise 30fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI). Es handelt sich hierbei um Renten, die allein auf im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften beruhen. Bei Renten mit Versicherungsfällen vor dem 01.01.1957 gelten die Ausführungen in der GRA zu § 312 SGB VI.
Der Mindestgrenzbetrag bestimmt sich nach den folgenden Formeln:
- Bei Versichertenrenten und Witwen- oder Witwerrenten in der Sterbeübergangszeit:
aktueller Rentenwert mal 50 - Bei Witwen- oder Witwerrenten:
aktueller Rentenwert mal 30
Am 01.01.1992 ergaben sich in diesen Fällen folgende Mindestgrenzbeträge:
- Bei Versichertenrenten und Witwen- oder Witwerrenten in der Sterbeübergangszeit:
41,44 DM mal 50 gleich 2.072,00 DM - Bei Witwen- oder Witwerrenten:
41,44 DM mal 30 gleich 1.243,20 DM
Der Mindestgrenzbetrag ändert sich bei jeder Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
Grenzbetrag bei Waisenrenten (Absatz 6)
Der Grenzbetrag bestimmt sich ab dem 01.01.1992 bei Halbwaisenrenten aus dem 13,33fachen, bei Vollwaisenrenten aus dem 20fachen des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI). Ein Mindestgrenzbetrag ist nicht zu errechnen.
Am 01.01.1992 ergaben sich danach folgende Grenzbeträge:
- Bei Halbwaisenrenten:
41,44 DM mal 13,33 gleich 552,40 DM - Bei Vollwaisenrenten:
41,44 DM mal 20 gleich 828,80 DM
Diese Grenzbeträge entsprechen - bis auf eine Rundungsdifferenz von 0,08 DM (bei Halbwaisenrenten) beziehungsweise 0,07 DM (bei Vollwaisenrenten) - den bis zum 31.12.1991 gültigen Grenzbeträgen und ändern sich bei jeder Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
Ausländische Unfallrenten (Absatz 7)
§ 311 Abs. 7 SGB VI behält im Ergebnis die Regelung des § 56a Abs. 2 AVG, § 1279a Abs. 2 RVO beziehungsweise § 76a Abs. 2 RKG bei, wonach ein Jahresarbeitsverdienst aus der ausländischen Unfallrente nicht zu ermitteln ist.
Bestand am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung als auch auf eine ausländische Unfallrente, wird damit als Grenzbetrag in der Regel weiterhin der aus dem persönlichen Vomhundertsatz der deutschen Rente oder der aus dem aktuellen Rentenwert berechnete Mindestgrenzbetrag (vergleiche Abschnitte 6.2 und 6.2.4) herangezogen.
Beachte: Beim Zusammentreffen von Waisenrenten aus der deutschen Rentenversicherung mit ausländischen Unfall-Waisenrenten ist für die Ermittlung des Grenzbetrages § 311 Abs. 6 SGB VI maßgebend (vergleiche Abschnitt 6.3).
Neben dem Mindestgrenzbetrag wird in den nachfolgend aufgeführten Fällen ein Grenzbetrag (vergleiche Abschnitt 6.1) auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes bestimmt, der sich entgegen der Regelung des § 311 Abs. 7 SGB VI aus der ausländischen Unfallrente ermittelt. Der höhere der beiden Grenzbeträge ist maßgebend.
- Rentenfeststellungen nach dem Europarecht
Bestand am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf eine Versichertenrente, Witwenrente oder Witwerrente aus der deutschen Rentenversicherung nach den VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 als auch auf eine entsprechende mitgliedstaatliche Unfallrente, wurde bei der Ermittlung des Grenzbetrages ein Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt, der - in analoger Anwendung des § 93 Abs. 4 SGB VI - dem 18fachen Monatsbetrag der mitgliedstaatlichen Unfallrente entsprach. Beruhte die mitgliedstaatliche Unfallrente auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 Prozent, war von einer Unfallrente auszugehen, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde.
Die Ermittlung eines Jahresarbeitsverdienstes aus der mitgliedstaatlichen Unfallrente geht zurück auf das Urteil des EuGH vom 07.03.1991, Rechtssache C-10/90, Masgio. Der EuGH hatte hier entschieden, dass die im (damaligen) innerstaatlichen Recht vorgesehenen Regelungen, nach denen bei der Bestimmung des Grenzbetrages ein Jahresarbeitsverdienst aus einer ausländischen Unfallrente nicht ermittelt wird, eine Schlechterstellung von Wanderarbeitnehmern darstellt, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.
Für die entsprechend festgestellten Renten verbleibt es über den 31.12.1991 hinaus bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes aus der mitgliedstaatlichen Unfallrente. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Höhe der deutschen Rente oder der mitgliedstaatlichen Unfallrente durch die jährlichen Anpassungen ändert und eine erneute (Ruhens-)Berechnung erforderlich wird.
- Rentenfeststellungen nach dem DÖSVA
Bei Leistungsfällen vor dem 01.07.1982 wurde der Grenzbetrag aus einem Jahresarbeitsverdienst ermittelt, der sich aus der österreichischen Unfallrente ableitete. Dies ergab sich aus Art. 29 Nr. 10 DÖSVA in der Fassung des 2. Zusatzabkommens.
Für die entsprechend festgestellten Renten verbleibt es über den 31.12.1991 hinaus bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes aus der österreichischen Unfallrente. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Höhe der deutschen Rente oder der österreichischen Unfallrente durch die jährlichen Anpassungen ändert und eine erneute (Ruhens-)Berechnung erforderlich wird.
Ist in den Übergangsfällen nach dem 31.12.1991 die deutsche Rente (zum Beispiel wegen Hinzutritts von Zeiten) neu festzustellen, gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.1 entsprechend.
Weiterhin keine Anrechnung aufgrund der Generalklausel des Absatzes 8
Hat vor dem Inkrafttreten von neuen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden, die für die Leistung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es nach Absatz 8 der Vorschrift für die Leistung dieser Rente dabei. Absatz 8 entspricht mit Wirkung ab 01.01.1998 einer Generalklausel, die auch künftige Änderungen der Anrechnungsvorschriften des § 93 SGB VI nicht gelten lässt, wenn im Zeitpunkt der Änderung die mit einer Unfallrente zusammentreffende Rente nach dem vor der Änderung geltenden § 93 SGB VI anrechnungsfrei zu leisten war.
Absatz 8 ist - zusammen mit dem geänderten § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI) - am 01.01.1998 in Kraft getreten (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999). War eine Rente trotz Zusammentreffens mit einer Unfallrente am 31.12.1997 anrechnungsfrei zu leisten, weil die Unfallrente auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruhte, ist diese Rente auch ab 01.01.1998 weiterhin anrechnungsfrei zu leisten. Dem steht nicht entgegen, wenn die Unfallrente nur teilweise auf eigener Beitragsleistung beruht, weil eine Versicherung in der Unfallversicherung sowohl aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer als auch aufgrund einer Unternehmereigenschaft vorlag.
Die Generalklausel des Absatzes 8 führt aber nicht dazu, dass die gesetzliche Klarstellung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 mit dem WFG rückwirkend zum 01.01.1992 eine bis dahin zu Unrecht unterbliebene Anrechnung einer Unfallrente bei einer Hinterbliebenenrente legitimiert. Denn die Generalklausel kann sich nicht auf Änderungen der Anrechnungsvorschrift auswirken, die bereits vor Inkrafttreten der Generalklausel am 01.01.1998 vorgenommen wurden.
- Beispiel 1 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
- Beispiel 2 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
- Beispiel 3 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
- Beispiel 4 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird nur auf die bis zum 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des AVG verwiesen. Die entsprechenden Vorschriften der RVO und des RKG gelten analog.
Beispiel 1 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
(Beispiel zu Abschnitt 6.2.1)
Der Erwerbsunfähigkeitsrente lag im Dezember 1991 ein persönlicher Vomhundertsatz von 99,96 Prozent zugrunde; daraus ergab sich eine Rentenbemessungsgrundlage von 33.135,74 DM.
Lösung:
Der Mindestgrenzbetrag errechnet sich am 01.01.1992 wie folgt:
99,96 mal (41,44 DM mal 2 geteilt durch 3) mal 80 geteilt durch 100 gleich 2.209,51 DM
Der Mindestgrenzbetrag entspricht - bis auf eine Rundungsdifferenz von 0,46 DM - dem bisherigen Grenzbetrag. Denn 80 Prozent von 33.135,74 DM ergaben den für die Ruhensprüfung nach § 55 Abs. 1 AVG maßgebenden Grenzbetrag von 26.508,59 DM (2.209,05 DM monatlich).
Am 01.07.1992 errechnet sich der Mindestgrenzbetrag wie folgt:
99,96 mal (42,63 DM mal 2 geteilt durch 3) mal 80 geteilt durch 100 gleich 2.272,69 DM
Er ändert sich bei jeder Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
Beispiel 2 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
(Beispiel zu Abschnitt 6.2.1)
Der Witwenrente lag im Dezember 1991 ein persönlicher Vomhundertsatz von 99,96 Prozent zugrunde; es ergab sich - wie im Beispiel 1 - eine Rentenbemessungsgrundlage von 33.135,74 DM.
Lösung:
Der Mindestgrenzbetrag errechnet sich am 01.01.1992 wie folgt:
99,96 mal (41,44 DM mal 2 geteilt durch 3) mal 48 geteilt durch 100 gleich 1.325,23 DM
Der Mindestgrenzbetrag entspricht - bis auf eine Rundungsdifferenz von 0,20 DM - dem bisherigen Grenzbetrag. Denn dieser ergab sich nach § 55 Abs. 1 AVG aus 80 Prozent von 33.135,74 DM gleich 26.508,59 DM und wirkte sich für die Witwe bei Anwendung von § 56 Abs. 1 AVG mit 60 Prozent gleich 15.905,15 DM (1.325,43 DM monatlich) aus.
Am 01.07.1992 errechnet sich der Mindestgrenzbetrag wie folgt:
99,96 mal (42,63 DM mal 2 geteilt durch 3) mal 48 geteilt durch 100 gleich 1.363,61 DM
Er ändert sich bei jeder Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
Beispiel 3 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
(Beispiel zu Abschnitt 6.2.2)
Der Erwerbsunfähigkeitsrente lag im Dezember 1991 aus 120 Kalendermonaten Versicherungszeit ein persönlicher Vomhundertsatz von 99,96 Prozent und im knappschaftlichen Leistungsanteil aus 58 Kalendermonaten Versicherungszeit ein persönlicher Vomhundertsatz von 90 Prozent zugrunde. Daraus ergab sich für die Ruhensprüfung am 31.12.1991 nach § 55 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 91 Abs. 3 AVG folgende durchschnittliche persönliche Rentenbemessungsgrundlage:
persönliche Rentenbemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten:
99,96 Prozent von 33.149,00 DM gleich 33.135,74 DM
persönliche Rentenbemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung:
90,00 Prozent von 33.499,00 DM gleich 30.149,10 DM
33.135,74 DM mal 120 Monate gleich 3.976.288,8
30.149,10 DM mal 58 Monate gleich 1.748.647,8
Summe aus 3.976.288,8 und 1.748.647,8 gleich 5.724.936,6
Summe von 5.724.936,6 geteilt durch 178 Monate gleich 32.162,57 DM
Lösung:
Der Mindestgrenzbetrag errechnet sich am 01.01.1992 wie folgt:
99,96 mal 120 Monate gleich 11.995,2
90,00 mal 1,0106 mal 58 Monate gleich 5.275,332
Summe aus 11.995,2 und 5.275,332 gleich 17.270,532
durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz:
Summe von 17.270,532 geteilt durch 178 Monate gleich 97,03 Prozent
97,03 mal (41,44 DM mal 2 geteilt durch 3) mal 80 geteilt durch 100 gleich 2.144,75 DM
Der Mindestgrenzbetrag entspricht - bis auf eine Rundungsdifferenz von 0,58 DM - dem bisherigen Grenzbetrag; denn 80 Prozent von 32.162,57 DM ergaben den Grenzbetrag von 25.730,06 DM (2.144,17 DM monatlich). Der Mindestgrenzbetrag ändert sich bei jeder Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
Beispiel 4 Ermittlung des Mindestgrenzbetrags
(Beispiel zu Abschnitt 6.2.2)
Der Witwenrente lag im Dezember 1991 - wie im Beispiel 3 - eine durchschnittliche persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 32.162,57 DM zugrunde.
Lösung:
Der Mindestgrenzbetrag errechnet sich am 01.01.1992 aus dem - wie im Beispiel 3 ermittelten - durchschnittlichen persönlichen Vomhundertsatz von 97,03 Prozent wie folgt:
97,03 mal (41,44 DM mal 2 geteilt durch 3) mal 48 geteilt durch 100 gleich 1.286,85 DM
Der Mindestgrenzbetrag entspricht - bis auf eine Rundungsdifferenz von 0,35 DM - dem bisherigen Grenzbetrag; denn nach § 55 Abs. 1 AVG ergab sich der Grenzbetrag am 31.12.1991 aus 80 Prozent von 32.162,57 DM gleich 25.730,06 DM und wirkte sich für die Witwe bei Anwendung von § 56 Abs. 1 AVG mit 60 Prozent gleich 15.438,04 DM (1.286,50 DM monatlich) aus. Der Mindestgrenzbetrag ändert sich bei jeder Veränderung des aktuellen Rentenwerts.
RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
Inkrafttreten: 01.01.1998 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 |
Durch Artikel 1 Nummer 126 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) ist Absatz 8 mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) angefügt worden. Die Ergänzung stellt sicher, dass sich die Ausdehnung von Anrechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung nicht auf Renten auswirkt, auf die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ein Anspruch bestand.
Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810 |
Durch Artikel 1 Nummer 29 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) wurden in Absatz 5 Satz 4 die Worte „das 50fache“ durch die Worte „bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache“ rückwirkend ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 Rü-ErgG) ersetzt. Die Änderung korrigierte ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
Mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) sind durch Artikel 1 Nummer 135 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils die Worte „nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet“ eingefügt worden. Damit wurde klargestellt, dass ein am 31.12.1991 bestehender Rentenanspruch aus den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung des § 311 SGB VI führt.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
§ 311 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten. Mit der Vorschrift des § 311 SGB VI wird für bereits am 31.12.1991 laufende Renten das bis zum 31.12.1991 geltende Recht über das Zusammentreffen mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufrechterhalten.