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§ 3 BerRehaG: Verfolgte Schüler

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.05.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1752)

Inkrafttreten29.11.2019
Version002.00

(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

1.nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
2.die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
3.nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
4.nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
5.die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

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