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§ 310 SGB VI: Erneute Neufeststellung von Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abstimmungsprozess mit Regionalträger/KBS.

Dokumentdaten
Stand26.03.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 310 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält eine Besitzschutzregelung für die Neufeststellung einer Rente, wenn die Rente bereits vor dem 01.01.2001 nach den Rechtsvorschriften des SGB VI neu festgestellt wurde. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die frühere Rentenneufeststellung im Falle einer nach dem Rentenbeginn liegenden Rechtsänderung regelmäßig nicht mehr nach dem ursprünglich für die Rente maßgeblichen Recht vorgenommen wurde, sondern gemäß der Bestimmung des § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 nach dem im Zeitpunkt des Beginns des seinerzeitigen Neufeststellungsverfahrens geltenden Rechts (vergleiche hierzu GRA zu § 300 SGB VI). Durch einen Entgeltpunktebesitzschutz (sogenannter dynamischer Besitzschutz) soll eine Minderung der dynamischen Rente vermieden werden, die sich daraus ergeben kann, dass bei der erneuten Neufeststellung gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung nunmehr wieder das bei der Erstfeststellung der Rente angewendete Recht maßgeblich ist, und sich diese Rechtsanwendung als ungünstiger gegenüber der Rechtsanwendung bei der früheren Neufeststellung erweist.

Der Besitzschutz des § 310 SGB VI umfasst grundsätzlich die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zuletzt vor der erneuten Neufeststellung zugrunde lagen. In Fällen jedoch, in denen die Neufeststellung der Rente im Zusammenhang mit der Korrektur einer rechtswidrigen Begünstigung im Sinne des § 45 SGB X oder der Berücksichtigung einer Änderung der Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenberechtigten im Sinne des § 48 SGB X steht, sollen die der Rente bislang zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte nur insoweit besitzgeschützt sein, als diese materiell-rechtlich dem Rentenberechtigten auch tatsächlich zustanden. Die Korrektur des rechtswidrigen Rentenbescheides bleibt in diesen Fällen im Übrigen aber den Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X vorbehalten (Begründung in BT-Drucksache 14/4230, S. 30).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 310 SGB VI steht im Zusammenhang mit der die Rechtsanwendung bei der Neufeststellung von Renten bestimmenden Vorschrift des § 300 Abs. 3 SGB VI und deren Änderung durch das EM-ReformG zum 01.01.2001.

Erneute Neufeststellung der Rente

Die Besitzschutzregelung des § 310 SGB VI findet nur Anwendung, wenn eine Rente neu festzustellen ist, die bereits vor dem 01.01.2001 unter Anwendung des SGB VI in einem abgeschlossenen Verfahren - also durch einen bindenden Bescheid (§ 77 SGG) - neu festgestellt wurde.

Eine Neufeststellung im Sinne von § 310 SGB VI liegt nur dann vor, wenn die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. Es gelten hierzu die Ausführungen in der GRA zu § 300 SGB VI. Hat lediglich eine neue Ermittlung der Rentenhöhe ohne Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte (sogenannte Neuberechnung; zum Beispiel bei Anwendung der §§ 89 ff. SGB VI) zu erfolgen, ist § 310 SGB VI nicht anwendbar.

Die frühere, vor dem 01.01.2001 vorgenommene Neufeststellung der Rente muss unter Anwendung der Rechtsvorschriften des SGB VI erfolgt sein. Die Besitzschutzregelung des § 310 SGB VI ist somit nicht einschlägig, wenn eine nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der Reichsversicherungsordnung (RVO), des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) oder des Beitrittsgebiets (zum Beispiel der Rentenverordnung der DDR) festgestellte Rente vor dem 01.01.2001 unter erneuter Anwendung dieser Rechtsvorschriften neu festgestellt und lediglich für die Rentenbezugszeit ab 01.01.1992 nach § 307 SGB VI beziehungsweise § 307a SGB VI umgewertet wurde. Die erneute Anwendung der Rechtsvorschriften des AVG, der RVO, des RKG beziehungsweise des Beitrittsgebiets kann sich auch nach Inkrafttreten des SGB VI (01.01.1992) unter Geltung des § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 unter anderem aus der dreimonatigen Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI oder aus der Ausnahmeregelung des § 300 Abs. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 ergeben haben. Ergibt sich in den Fällen, in denen die frühere Neufeststellung der Rente nicht unter Anwendung des SGB VI vorgenommen wurde, anlässlich der erneuten Neufeststellung eine Verminderung der persönlichen Entgeltpunkte, besteht kein Besitzschutz nach § 310 SGB VI; die Korrektur des Rentenbescheides unterliegt den Bestimmungen des § 45 SGB X beziehungsweise des § 48 SGB X.

Für die Anwendung des dynamischen Besitzschutzes ist es unerheblich, ob die vor dem 01.01.2001 unter Anwendung des SGB VI vorgenommene Neufeststellung unter einer anderen Rechtsanwendung erfolgte als die Erstfeststellung der Rente. Insoweit trifft § 310 SGB VI keine Differenzierung. Der dynamische Besitzschutz besteht somit auch dann, wenn sowohl die Erstfeststellung der Rente als auch die Neufeststellung vor dem 01.01.2001 unter Anwendung derselben Fassung des SGB VI erfolgten.

Umfang des dynamischen Besitzschutzes

Ergibt sich anlässlich der erneuten Neufeststellung einer bereits vor dem 01.01.2001 nach dem SGB VI neu festgestellten Rente eine Verminderung der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, sollen der Rente die nach § 310 SGB VI besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

Hinsichtlich des Umfanges des dynamischen Besitzschutzes ist danach zu differenzieren, ob die der Rente bislang zugrunde liegenden Entgeltpunkte nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Rentenrechts in der bisherigen Höhe tatsächlich zustanden oder zumindest teilweise auf einer rechtswidrigen Begünstigung (§ 45 SGB X) beruhen beziehungsweise einer Änderung der Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenberechtigten (§ 48 SGB X) unterliegen. Diese Differenzierung macht es erforderlich, vor der erneuten Neufeststellung der Rente zu ermessen, ob diese mit Blick auf den Neufeststellungsgrund gemeinhin zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung der persönlichen Entgeltpunkte führen müsste, sich also der Neufeststellungsgrund zu Gunsten des Rentenberechtigten (zum Beispiel bei Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten in einem Verfahren nach § 44 SGB X) oder zu Lasten des Rentenberechtigten (zum Beispiel bei Herausnahme bislang zu Unrecht berücksichtigter rentenrechtlicher Zeiten in einem Verfahren nach § 45 SGB X) auswirken müsste. Darüber hinaus ergeben sich Besonderheiten, wenn zugleich mehrere Neufeststellungsgründe vorliegen, die sich einerseits zu Gunsten und andererseits zu Lasten des Rentenberechtigten auswirken müssten (zum Beispiel sowohl Hinzunahme als auch Herausnahme rentenrechtlicher Zeiten).

Der Besitzschutz des § 310 SGB VI umfasst höchstens die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte. Eine höhere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten kann sich somit lediglich aus der erneuten Neufeststellung der Rente nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 selbst ergeben (vergleiche hierzu GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 5.3), nicht jedoch aus der Vorschrift des § 310 SGB VI. Die Besitzschutzregelung des § 310 SGB VI unterscheidet sich damit von der des § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, nach der - gegebenenfalls über die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte hinausgehend - mindestens die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt waren, die sich aufgrund einer vergleichsweisen Rentenberechnung unter Anwendung des für die Rente ursprünglich maßgeblichen Rechts ergaben (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 5.4).

Bei Prüfung des dynamischen Besitzschutzes ist zu unterscheiden, ob Neufeststellungsgründe

  • zu Gunsten des Rentenberechtigten (siehe Abschnitt 3.1),
  • zu Lasten des Rentenberechtigten (siehe Abschnitt 3.2) oder
  • sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Rentenberechtigten (siehe Abschnitt 3.3)

vorliegen.

Neufeststellungsgrund zu Gunsten des Rentenberechtigten

Liegt ein Neufeststellungsgrund zu Gunsten des Rentenberechtigten vor, umfasst der dynamische Besitzschutz die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte. Ergibt sich aus der erneuten Neufeststellung der Rente eine geringere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten, ist die Rente auf der Grundlage der besitzgeschützten bisherigen persönlichen Entgeltpunkte weiter zu leisten und anzupassen.

Gleiches gilt, wenn zugleich mehrere Neufeststellungsgründe vorliegen, die sich jeweils zu Gunsten des Rentenberechtigten auswirken müssten.

Neufeststellungsgrund zu Lasten des Rentenberechtigten

Liegt ein Neufeststellungsgrund zu Lasten des Rentenberechtigten vor, umfasst der dynamische Besitzschutz nur den „Anteil“ der der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, der dem Rentenberechtigten nach der materiellen Rechtslage rechtmäßig zustand. Dieser „Anteil“ der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ermittelt sich, indem die Rente probeweise unter erneuter Anwendung des für die Rente zuletzt maßgeblichen Rechts und Berücksichtigung des Neufeststellungsgrundes berechnet wird.

Die probeweise Berechnung der Rente zur Ermittlung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ist auch dann unter Anwendung des für die Rente zuletzt maßgeblichen Rechts vorzunehmen, wenn vor dem 01.01.2001 weitere Neufeststellungen der Rente unter anderer Rechtsanwendung erfolgt sind.

Siehe Beispiel 1

Der bei der probeweisen Berechnung ermittelte „Anteil“ der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ist anlässlich der erneuten Neufeststellung der Rente als nach § 310 SGB VI besitzgeschützt zu berücksichtigen. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind also der Rente zugrunde zu legen, wenn die anlässlich der erneuten Neufeststellung der Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte unterschreiten. Sind sowohl die anlässlich der erneuten Neufeststellung ermittelten persönlichen Entgeltpunkte als auch die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte niedriger als die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Möglichkeit der Korrektur des Rentenbescheides nach den Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X zu prüfen.

Siehe Beispiel 2

Ergibt sich aus der probeweisen Berechnung wider Erwarten eine höhere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten als der Rente bisher zugrunde lag, sind der Rente nicht die probeweise ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, sondern in vollem Umfang die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 3

Entsprechend ist zu verfahren, wenn zugleich mehrere Neufeststellungsgründe vorliegen, die sich jeweils zu Lasten des Rentenberechtigten auswirken müssten; bei der probeweisen Berechnung der Rente zur Ermittlung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind all diese Neufeststellungsgründe zu berücksichtigen.

Neufeststellungsgründe sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Rentenberechtigten

Liegen zugleich mehrere Neufeststellungsgründe sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Rentenberechtigten vor, umfasst der dynamische Besitzschutz nur den „Anteil“ der der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, der dem Rentenberechtigten nach der materiellen Rechtslage rechtmäßig zustand (FAVR 2/2002, TOP 7). Dieser „Anteil“ der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ermittelt sich, indem die Rente probeweise unter erneuter Anwendung des für die Rente zuletzt maßgeblichen Rechts und Berücksichtigung all derjenigen Neufeststellungsgründe berechnet wird, die sich zu Lasten des Rentenberechtigten auswirken müssten. Die Neufeststellungsgründe, die sich zu Gunsten des Rentenberechtigten auswirken müssten, bleiben bei der probeweisen Berechnung der Rente zur Ermittlung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte dagegen unberücksichtigt.

Die probeweise Berechnung der Rente zur Ermittlung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ist auch dann unter Anwendung des für die Rente zuletzt maßgeblichen Rechts vorzunehmen, wenn vor dem 01.01.2001 weitere Neufeststellungen der Rente unter anderer Rechtsanwendung erfolgt sind.

Siehe Beispiel 1

Der bei der probeweisen Berechnung ermittelte „Anteil“ der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ist anlässlich der erneuten Neufeststellung der Rente als nach § 310 SGB VI besitzgeschützt zu berücksichtigen. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind also der Rente zugrunde zu legen, wenn die anlässlich der erneuten Neufeststellung der Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte unterschreiten. Sind sowohl die anlässlich der erneuten Neufeststellung ermittelten persönlichen Entgeltpunkte als auch die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte niedriger als die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Möglichkeit der Korrektur des Rentenbescheides nach den Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X zu prüfen.

Siehe Beispiel 2

Ergibt sich aus der probeweisen Berechnung wider Erwarten eine höhere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten als der Rente bisher zugrunde lag, sind der Rente nicht die probeweise ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, sondern in vollem Umfang die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Ermittlung besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte
bei einem Neufeststellungsgrund zu Lasten des Rentenberechtigten

(Beispiel zu den Abschnitten 3.2 und 3.3)
Jeweilige Rechtsanwendung
  • bei Erstfeststellung der Rente
AVG
SGB VI in der Fassung am 01.01.1992
SGB VI in der Fassung des WFG
AVG
Lösung:
Rechtsanwendung zur Ermittlung der besitzgeschützten persönlichen EntgeltpunkteSGB VI in der Fassung des WFG

Beispiel 2: Ermittlung besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte
bei einem Neufeststellungsgrund zu Lasten des Rentenberechtigten

(Beispiel zu den Abschnitten 3.2 und 3.3)
Bisherige persönliche Entgeltpunkte der Rente vor der erneuten Neufeststellung58
In der Probeberechnung ermittelte besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte57
Persönliche Entgeltpunkte der Rente aus der erneuten Neufeststellung55
Lösung:
Der erneut neu festgestellten Rente sind die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte (57) zugrunde zu legen. Die Rücknahme des Rentenbescheides ist nach den §§ 45, 48 SGB X zu prüfen.

Beispiel 3: Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte
bei einem Neufeststellungsgrund zu Lasten des Rentenberechtigten

(Beispiel zu den Abschnitten 3.2 und 3.3)
Bisherige persönliche Entgeltpunkte der Rente vor der erneuten Neufeststellung58
In der Probeberechnung ermittelte persönliche Entgeltpunkte59
Persönliche Entgeltpunkte der Rente aus der erneuten Neufeststellung55
Lösung:
Der erneut neu festgestellten Rente sind in vollem Umfang die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (58) zugrunde zu legen.
EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - auch EM-ReformG - ist § 310 SGB VI mit Wirkung zum 01.01.2001 neu eingefügt worden. Die Neufassung steht im Zusammenhang mit der ebenfalls durch das EM-ReformG zum 01.01.2001 erfolgten Änderung der die Rechtsanwendung bei der Neufeststellung von Renten bestimmenden Vorschrift des § 300 Abs. 3 SGB VI. Mit dem neuen § 310 SGB VI sollen Rentenberechtigte anlässlich der Neufeststellung ihrer Rente Vertrauensschutz erhalten, wenn die Rente vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI bereits neu festgestellt worden war (siehe hierzu auch Abschnitt 1).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - auch SGB VI-ÄndG - vom 15.12.1995 wurde § 310 SGB VI mit Wirkung zum 01.01.1996 gestrichen, da die hierin bislang enthaltene Verordnungsermächtigung wegen der bereits durch Rechtsverordnung erfolgten Ergänzung der Anlage 1 zum SGB VI entbehrlich geworden war.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

In der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) enthielt § 310 SGB VI die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung unter Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1 zum SGB VI um die endgültigen Durchschnittsentgelte der Jahre 1988 und 1989 zu ergänzen sowie das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1991 zu bestimmen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 310 SGB VI