Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 307c SGB VI: Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Nachträglicher Ergänzungswunsch von Herrn Aschert, Regionalträger Berlin-Brandenburg in Abschnitt 1.1 (...'und anderer Gesetze'...) - GRA war bereits in Konsens veröffentlicht.

Dokumentdaten
Stand16.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 in Kraft getreten am 01.01.1996
Rechtsgrundlage

§ 307c SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 6810

Inhalt der Regelung

§ 307c SGB VI steht in engem Zusammenhang mit § 307b SGB VI. Die Vorschrift gilt für die Neuberechnung von Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets nach § 307b SGB VI (vergleiche GRA zu § 307b SGB VI). Sie kann auch für die Neuberechung von Bestandsrenten im Zusammenhang mit dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz - ZVsG - für Versicherte anwendbar sein, die Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung erworben hatten.

Die Absätze 1 und 2 tragen in erster Linie Beweisschwierigkeiten Rechnung, die sich ergeben können, wenn die für die Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten erforderlichen Unterlagen nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden sind.

Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X erlaubt es die Regelung dem Rentenversicherungsträger zur Verfahrensbeschleunigung ohne weitere Ermittlungen von den glaubhaften Angaben über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung und auch der Verdienste auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nicht zutreffen. Dabei handelt es sich nicht um eine Glaubhaftmachung im Sinne von §§ 286a, 286b SGB VI. Vielmehr sind die Angaben von Betroffenen, sofern sie glaubhaft und schlüssig sind, als richtig zu unterstellen und somit als „nachgewiesen“ beziehungsweise als „erwiesen“ anzusehen. Nach § 307c Abs. 2 SGB VI „nachgewiesene Zeiten“ sind daher wertmäßig grundsätzlich in vollem Umfang (und nicht nur zu fünf Sechsteln) anzurechnen.

Absatz 3 legt fest, dass der Monatsbetrag der zuletzt gezahlten Rente im Wege des Besitzschutzes zusteht und so lange weiterzuzahlen ist, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 307c SGB VI ergänzt § 307b SGB VI.

Durchführung der Neuberechnung (Absatz 1)

Die Neuberechnungen nach § 307b SGB VI sind inzwischen im Wesentlichen durchgeführt.

Zuständig für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI und die damit verbundene Klärung des gesamten Versicherungslebens der Berechtigten, war beziehungsweise ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft - BKn).

Die Neuberechnung der Bestandsrenten erfolgte von Amts wegen. Dabei hatte der Rentenversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Neuberechnungen zuerst für ältere Berechtigte und Berechtigte, deren Leistungen nach den Vorschriften des AAÜG vorläufig begrenzt worden waren, durchgeführt wurden.

Auf Antrag von Berechtigten war eine Neuberechnung unabhängig davon auch dann durchzuführen, wenn ein besonderer Härtefall geltend gemacht wurde. Wann ein besonderer Härtefall vorlag, entschied die Sachbearbeitung in eigener Zuständigkeit.

Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten (Absatz 2)

Aufgrund eigener glaubhafter Angaben können nach § 307c Abs. 2 SGB VI folgende rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden:

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der behaupteten Zeiten als rentenrechtliche Zeiten müssen nach den genannten rentenrechtlichen Vorschriften gegeben sein. Die Anerkennung dieser rentenrechtlichen Zeiten richtet sich daher nach der jeweils einschlägigen GRA. Materielles Recht wird in § 307c Abs. 2 SGB VI nicht geregelt.

Stehen Unterlagen für die Rentenneuberechnung nicht zur Verfügung und erklären Rentenberechtigte glaubhaft, über Unterlagen nicht mehr zu verfügen und solche auch nicht mehr beschaffen zu können, ist ohne weitere Ermittlungen zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von dem Vorbringen auszugehen. Das gilt auch, wenn Berechtigte (zum Beispiel Witwen) zur Art der ausgeübten Tätigkeit keine genauen Angaben machen können und sich die Art der Tätigkeit nicht auf sonstige Weise feststellen lässt, aber die sonstigen Angaben zum beruflichen Werdegang in sich schlüssig sind.

Maßgebendes Arbeitsentgelt

Die Höhe des zu berücksichtigenden Entgeltes ist vorrangig aus den Verdienstunterlagen zu ermitteln. Hierzu gehören auch Arbeitsverträge, Lohnsteuerkarten, Steuerbescheide und andere Unterlagen, aus denen sich die Höhe des Verdienstes ergibt.

Erklären Berechtigte glaubhaft, über Unterlagen nicht zu verfügen und diese auch nicht beschaffen zu können, sind die eigenen Angaben zum Verdienst zugrunde zu legen, wenn sie als glaubhaft angesehen werden können.

Überschreiten die eigenen Angaben zum Verdienst die vollen Durchschnittsverdienste vergleichbarer Versicherter, so sind die Angaben zur Höhe des Verdienstes grundsätzlich als nicht mehr glaubhaft anzusehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn

  • vor dem 01.01.1950 die Werte aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG,
  • nach dem 31.12.1949
    • die um 20 vom Hundert erhöhten und durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI dividierten Werte aus den Anlagen 13, 14 SGB VI (Beitrittsgebiet),
    • die Werte aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG (Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet),

um mehr als 25 vom Hundert überschritten werden. Es können dann nur die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG beziehungsweise die um 20 vom Hundert erhöhten Werte der Anlage 14 SGB VI berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist die gesamte Beitragszeit abzulehnen, wenn die Angaben zur Höhe des Verdienstes in erheblichem Maße über den Tabellenwerten liegen und sich daraus Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens insgesamt ergeben. Ist aber aufgrund der Umstände ein höherer als der um 25 vom Hundert erhöhte Durchschnittsverdienst vergleichbarer Versicherter glaubhaft, können im Einzelfall auch diese Verdienstangaben zugrunde gelegt werden.

Ist die Höhe des Verdienstes weder anhand von Verdienstunterlagen noch anhand von eigenen Angaben Berechtigter festzustellen, sind die maßgebenden Verdienste, entsprechend § 256c SGB VI zu ermitteln. Das heißt, für Zeiten

  • vor dem 01.01.1950 aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG,
  • nach dem 31.12.1949
    • im Beitrittsgebiet aus den Anlagen 13, 14 zum SGB VI,
    • im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG.

Dabei sind stets die vollen, also die ungekürzten Werte zugrunde zu legen, so dass die Werte der Anlage 14 zum SGB VI um 20 vom Hundert zu erhöhen sind.

Liegen Angaben zur Art der ausgeübten Tätigkeit nicht vor, ist entsprechend § 256b Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB VI zu verfahren, wonach das jeweils niedrigste Tabellenentgelt der Anlage 14 zum SGB VI ermittelt wird, wenn eine tatsächliche Zuordnung nicht möglich ist. Solche Zeiten werden dabei stets der Angestelltenversicherung zugeordnet.

Keine Mitwirkung von Berechtigten

Kamen Berechtigte der Aufforderung zum Einreichen der Unterlagen im Zuge des damaligen Aufgreifens ihres Vorganges (vergleiche Abschnitt 2) nicht nach, wurden sie nach sechs Monaten daran erinnert. Nach Ablauf dieser Zeit wurde der jeweilige Versorgungsträger um Mitteilung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Zeiten aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gebeten. Der Versorgungsträger hatte dem Rentenversicherungsträger diese Zeiten sowie ihm gegebenenfalls bekannte Zeiträume außerhalb des Versorgungssystems mitzuteilen beziehungsweise ihm eventuell zur Verfügung stehende Unterlagen zu übermitteln, die zur Feststellung rentenrechtlicher Zeiten erforderlich waren (§ 8 Abs. 8 AAÜG). Ohne weitere Erinnerung wurde die Rente aus diesen Zeiten neu berechnet. Für die Berücksichtigung der maßgebenden Verdienste gilt das unter Abschnitt 4 Gesagte entsprechend.

Besitzschutz bei Neuberechnung der überführten Leistung (Absatz 3)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) war berechtigt, für den Monatsbetrag der überführten Rente zum 01.01.1992 persönliche Entgeltpunkte (Ost) in einem pauschalen Verfahren entsprechend § 307b Abs. 5 oder 6 SGB VI in der Fassung bis 30.04.1999 zu ermitteln. Lag der anpassungsfähige Monatsbetrag der Rente zum 01.01.1992 oder zu einem späteren Zeitpunkt über dem nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung bis 30.04.1999 besitzgeschützten Betrag (vergleiche im Einzelnen GRA zu § 307b SGB VI, Abschnitt 7.2), wurde dieser gezahlt. Der Schutz des § 307c Abs. 3 SGB VI bezieht sich auf diese jeweils gezahlten Rentenbeträge.

Darüber hinaus ist die Vorschrift im Rahmen der Neufeststellung der Renten nach § 307b Abs. 1 SGB VI, § 14 AAÜG oder §§ 4, 6 ZVsG auch in den Fällen anzuwenden, in denen der jeweils gezahlte Rentenbetrag auf einem fehlerhaften, aber nicht aufhebbaren Bescheid beruht. Außerdem findet § 307c Abs. 3 SGB VI auch bei der nochmaligen Neufeststellung einer Rente in den Fällen Anwendung, in denen die erste Neufeststellung mit vorläufigen Nachversicherungsentgelten durchgeführt wurde. Besitzgeschützt sind hierbei jeweils die Beträge, die sich mit den vorläufigen Nachversicherungsentgelten ergeben haben.

§ 307c Abs. 3 SGB VI ist allerdings nicht anzuwenden, wenn eine Umwertung der Bestandsrente des Beitrittsgebiets nach § 307a Abs. 1 bis 5 SGB VI erfolgt ist, obwohl es sich um eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets handelte. Soweit in diesen Fällen in der Vergangenheit ein Besitzschutz nach § 307c Abs. 3 SGB VI eingeräumt wurde und dies anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalls erkannt wird, ist nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des SGB X zu prüfen, ob und inwieweit der bisherige Bescheid aufgehoben werden kann.

Vergleich der Monatsbeträge

Ist der Monatsbetrag der neu berechneten Rente für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 niedriger als der bisherige anpassungsfähige oder nicht mehr herabsetzbare Monatsbetrag der Rente, aber höher als der Besitzschutzbetrag im Sinne des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung bis 30.04.1999, ist der bisherige Betrag so lange weiterzuzahlen, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Für diesen Besitzschutz ist sowohl bei der neu berechneten als auch bei der bisherigen anpassungsfähigen Rente auf den Betrag der Rente abzustellen, der sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen ergeben hat. Eine zur nach § 307b Abs. 1 SGB VI neu berechneten Rente zustehende Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) nach den §§ 294, 294a SGB VI ist in den Vergleich mit einzubeziehen.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Mit Artikel 1 Nummer 64 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) wurden in Abs. 2 Satz 2 die Worte „§ 256b Abs. 1 und 2“ durch die Worte „§ 256c“ zum 01.01.1996 ersetzt (Artikel 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG). Die Änderung erfolgte im Hinblick auf die geänderten Vorschriften zur Ermittlung von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage.

Rü-ErgG vom 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Mit Artikel 1 Nummer 28 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - RÜ-ErgG - wurde die Vorschrift rückwirkend zum 01.01.1992 eingefügt (Artikel 18 Abs. 4 Rü-ErgG). Die Vorschrift sieht im Wesentlichen ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren vor.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307c SGB VI