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§ 281a SGB VI: Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2023

Änderung

In die GRA wurde das Beratungsergebnis der EGVA 1/2021, TOP 8 im Abschnitt 3.1 und das Beratungsergebnis EGVA 1/2023, TOP 4 im Abschnitt 6 ergänzt sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand20.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 281a SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 1498

Inhalt der Regelung

In § 281a Abs. 1 SGB VI sind die Fälle geregelt, in denen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden können, soweit Entgeltpunkte (Ost) betroffen sind.

Nach Absatz 1 Nummer 1 kann die ausgleichspflichtige Person, deren Rentenanwartschaften aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich um einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, diesen durch eine Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise wieder auffüllen.

Nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Träger der Versorgungslast in Fällen des § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI Beiträge zu zahlen, um seine Erstattungspflicht abzulösen, die aufgrund der Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) besteht.

In den Absätzen 2 und 3 ist im Einzelnen geregelt, wie die jeweils zu zahlenden Beiträge zu berechnen sind.

Absatz 4 verweist darauf, dass § 187 Abs. 4, 5 und 7 SGB VI auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet gilt.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 281a SGB VI ist eine Sondervorschrift zu § 187 SGB VI. In § 187 SGB VI ist die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs geregelt, wenn den übertragenen, begründeten oder den durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaften Entgeltpunkte zuzuordnen sind.

Ergänzende Regelungen im Hinblick auf Beitragszahlungen zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ergeben sich aus § 225 Abs. 2 SGB VI.

§ 264a Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass ein zugunsten oder zulasten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt wird, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat (§ 16 Abs. 3 VersAusglG).

Allgemeines

Eine Beitragszahlung nach § 281a SGB VI setzt voraus, dass die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist (§ 224 Abs. 1 FamFG, § 53g Abs. 1 FGG, § 629d ZPO).

Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften auf Versorgungen oder Ansprüche auf laufende Versorgungen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind (§ 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG).

Einzelheiten zum Versorgungsausgleichsverfahren können der GRA zu § 9 VersAusglG bis GRA zu § 19 VersAusglG (Recht ab 01.09.2009) entnommen werden.

Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Absatz 1)

Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich sieht § 281a Abs. 1 SGB VI folgende Möglichkeiten zur Zahlung von Beiträgen vor:

  • Wiederauffüllung der durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) geminderten Rentenanwartschaft (Nummer 1) sowie
  • Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI (Nummer 2).

Im Gegensatz zu § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, c SGB VI regelt § 281a SGB VI keine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften (Ost) aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG) oder aufgrund einer Abfindung nach § 23 VersAusglG. Der Gesetzgeber wollte eine unter Renditegesichtspunkten vereinbarte Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) ausschließen (siehe BR-Drucksache 197/91 S. 184).

Wiederauffüllung geminderter Rentenanrechte (Absatz 1 Nummer 1)

Die Übertragung von Entgeltpunkten (Ost) durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG führt gemäß § 264a Abs. 1 SGB VI bei der ausgleichspflichtigen Person zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (Ost). Der Abschlag kann auf freiwilliger Basis ganz oder teilweise durch die Zahlung von Beiträgen wiederaufgefüllt werden. Eine Zahlungsverpflichtung besteht nicht.

Die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist für folgende Entgeltpunktearten möglich:

  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (Grundrentenzuschlag, AGVA 1/2020, TOP 8) sowie
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Haben beide Ehegatten Entgeltpunkte (Ost) in derselben Entgeltpunkteart erworben und kommt es nach der Entscheidung des Familiengerichts zum Hin-und-her-Ausgleich, vollzieht der Rentenversicherungsträger den Ausgleich erst nach Verrechnung der zugunsten und zulasten übertragenen Entgeltpunkte (Ost) nach § 10 Abs. 2 VersAusglG. Zur Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen ist in diesen Fällen nur der Ehegatte berechtigt, bei dem sich nach Verrechnung ein Abschlag in dieser Entgeltpunkteart ergibt. Im Umfang des Abschlags der jeweiligen Entgeltpunkteart können Wiederauffüllungsbeiträge gezahlt werden.

Die Beitragszahlung zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften ändert nicht die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Der Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs bleibt auch nach einer Beitragszahlung nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestehen. Dem steht jedoch ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost), der sich aus dem Umfang der eingezahlten Beiträge errechnet, gegenüber.

Wurden sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) übertragen, kann sich mit der Rentenangleichung zum 01.07.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) die Zahlungsmöglichkeit verändern. Ab diesem Zeitpunkt gelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024) und werden miteinander verrechnet (EGVA 1/2021, TOP 8, siehe Abschnitt 6).

Hat die ausgleichspflichtige Person bereits Beiträge zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft gezahlt und hat sich nach einer Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) im Vergleich zur Ausgangsentscheidung der Abschlag erhöht, können Wiederauffüllungsbeiträge im Umfang des (noch) nicht ausgeglichenen Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) gezahlt werden, sofern die Beitragszahlung noch zulässig ist.

Ablösung der Erstattungspflicht (Absatz 1 Nummer 2)

§ 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI regelt die Beitragszahlung für den Träger der Versorgungslast, der gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI seine Erstattungspflicht für die Begründung von geringfügigen Ausgleichsbeträgen aus Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung abzulösen hat. Wird der Ausgleich durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG unter Anordnung einer Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) durch das Familiengericht (§ 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG) durchgeführt und übersteigt die begründete Rentenanwartschaft nicht die Bagatellgrenze von 1 % der zum Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost), hat der zuständige Versorgungsträger einen einmaligen Abfindungsbetrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Das Gesetz spricht hier zwar von „Beiträgen“, im Ergebnis handelt es sich jedoch nicht um Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft, da die Rentenanwartschaft bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung begründet worden ist. Vielmehr werden „Beiträge“ gezahlt, um die Erstattungspflicht für die Begründung der Rentenanwartschaft abzulösen.

Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009

§ 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wurde durch das VAStrRefG zum 01.09.2009 nicht verändert. Daher ist die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen möglich, wenn nach dem Recht bis zum 31.08.2009 zulasten der ausgleichspflichtigen Person angleichungsdynamische Anrechte gemäß § 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG übertragen wurden und das Familiengericht die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.

Die in § 281a Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 geregelten weiteren Beitragszahlungen spielen heute keine Rolle mehr.

§ 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 sah eine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften (Ost) vor, wenn die ausgleichspflichtige Person aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet wurde. In der Praxis der Familiengerichte wurden derartige Anordnungen nicht getroffen, sodass entsprechende Beitragszahlungen nicht auftreten.

Waren aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 über ein (analoges) Quasisplitting (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht (§ 281a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) zu zahlen, dürften diese bereits erfolgt sein. Denn Zahlungen nach § 225 Abs. 2 SGB VI werden unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung fällig und sind deshalb unverzüglich zu leisten.

Die Regelungen in § 281a Abs. 2, 3 und 4 SGB VI zur Berechnung des Beitragsaufwands, zur Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte (Ost) sowie zur Zulässigkeit der Beitragszahlung gelten auch für Zahlungen auf der Grundlage von Entscheidungen der Familiengerichte nach dem Recht bis 31.08.2009.

Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) (Absatz 2)

Die Berechnung der Beitragshöhe ist auf der Grundlage von Entgeltpunkten (Ost) vorzunehmen (§ 281a Abs. 2 SGB VI) und erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei § 187 SGB VI (siehe GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 4 ff.). Die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) setzt eine entsprechende Anordnung des Familiengerichts voraus (§ 264a Abs. 1 SGB VI).

Wie viele Entgeltpunkte (Ost) für die Berechnung der Beitragshöhe nach einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) heranzuziehen sind, ist im Abschnitt 4.1 beschrieben. Die Umrechnung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) ergibt sich aus Abschnitt 4.2.

Maßgebende Entgeltpunkte (Ost) bei interner Teilung

Sind bei einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) nur Entgeltpunkte (Ost) einer Entgeltpunkteart zulasten eines Ehegatten auszugleichen, ist der jeweilige Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) nach § 264a Abs. 1 SGB VI für die Berechnung des Beitragsaufwands maßgebend.

Bei einem Hin-und-her-Ausgleich von Entgeltpunkten (Ost) einer Entgeltpunkteart können Wiederauffüllungsbeiträge nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für den jeweiligen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gezahlt werden, der sich nach der Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger ergibt (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).

Für die Frage, ob Wiederauffüllungsbeiträge gezahlt werden können, ist allein darauf abzustellen, dass die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung um einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) aufgrund einer internen Teilung gemindert worden sind. Die interne Teilung anderer Entgeltpunktearten sowie durch externe Teilung erworbene Anrechte sind bei der Prüfung der Möglichkeit der Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen (Ost) nicht mit einzubeziehen. Wiederauffüllungsbeiträge kann somit auch die insgesamt durch den Versorgungsausgleich begünstigte Person zahlen, sofern bei ihr nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) ein Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) vorhanden ist.

Die sich aus der externen Teilung nach § 16 VersAusglG ergebenden Entgeltpunkte (Ost) dürfen nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG mit einem Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) aus interner Teilung verrechnet werden, auch wenn es sich um gleichartige Entgeltpunkte handelt, da eine Verrechnung nur im Rahmen der internen Teilung möglich ist.

Maßgebende Entgeltpunkte (Ost) für die Zahlung von Beiträgen zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind daher stets die aus der begründeten monatlichen Rentenanwartschaft ermittelten Entgeltpunkte (Ost).

Siehe Beispiel 1

Umrechnung einer Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost)

Ein monatlicher Rentenbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaft wird in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, indem dieser durch den zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird (§ 281a Abs. 2 SGB VI).

Die Formel für die Umrechnung lautet:

Entgeltpunkte (Ost)

gleich

Monatsbetrag der Rentenanwartschaft

geteilt durch

aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit

Siehe Beispiel 2

Der maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ergibt sich aus Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert".

Die Entgeltpunkte (Ost) sind nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Bei Entscheidungen der Familiengerichte in Euro-Beträgen und einem Ende der Ehezeit vor 31.12.2001 muss vor der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) eine Umrechnung des Euro-Betrags in einen DM-Betrag durch Vervielfältigung mit dem amtlichen Umrechnungskurs 1,95583 erfolgen, weil die aktuellen Rentenwerte (Ost) bis 31.12.2001 DM-Werte sind. Der errechnete DM-Betrag ist nach § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Ist in der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 angeordnet worden, dass neben der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) auch der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b VAÜG), so ist die übertragene oder begründete Rentenanwartschaft durch den mit dem Angleichungsfaktor vervielfältigten aktuellen Rentenwert (Ost) zu teilen (§ 264a Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009).

Bei einem Versorgungsausgleich nach dem Recht ab 01.09.2009 ist eine Umrechnung von Rentenbeträgen in Entgeltpunkte (Ost) nur noch in Fällen der Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft durch externe Teilung (§ 16 VersAusglG) erforderlich.

Berechnung der Beiträge (Absatz 3)

Die Berechnung der Beiträge zur

ergibt sich aus § 281a Abs. 3 SGB VI.

Erfolgte der Ausgleich auf der Grundlage eines monatlichen Rentenbetrags, müssen in einem ersten Schritt die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet werden (siehe Abschnitt 4.2).

Im zweiten Rechenschritt ist aus den Entgeltpunkten (Ost) der Beitragsaufwand zu errechnen (siehe Abschnitt 5.1).

Feststellung des Beitragsaufwandes

Nach § 281a Abs. 3 SGB VI ist für je einen Entgeltpunkt (Ost) der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung geltende vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist nach § 281a Abs. 3 S. 2 VersAusglG das durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt für das übrige Bundesgebiet zugrunde zu legen. Bei Beträgen, die vor dem 01.01.2019 als gezahlt gelten, ist für die Feststellung des Beitragsaufwands, der für das Kalenderjahr der Zahlung geltende vorläufige Wert der Anlage 10 zum SGB VI anzuwenden (§ 256a Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019).

§ 281a Abs. 3 S. 3 SGB VI sieht noch einen vereinfachten Rechenweg vor. Hiernach wird der Zahlbetrag mit Hilfe der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt. Die Entgeltpunkte (Ost) der jeweiligen Entgeltpunkteart der allgemeinen Rentenversicherung werden mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge vorgesehen ist. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Entgeltpunkte (Ost) mit dem Umrechnungsfaktor für die knappschaftliche Rentenversicherung zu vervielfältigen. Hierbei ist jeweils der Umrechnungsfaktor zugrunde zu legen, der für den Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt. Die für die Berechnung heranzuziehenden Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".

Die Formel des vereinfachten Rechenwegs lautet:

Beitragsaufwand

gleich

Entgeltpunkte (Ost)

mal

Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Zahlung

Der Beitragsaufwand ist nach § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Zu beachten ist, dass die Umrechnungsfaktoren bis 31.12.2001 DM-Beträge und ab 01.01.2002 Euro-Beträge ergeben.

Zeitpunkt der Beitragszahlung

Für die Höhe des Beitragsaufwandes ist von entscheidender Bedeutung, wann die Zahlung der Beiträge erfolgt.

Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung als Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe Abschnitt 5.2.1).

§ 281a Abs. 4 SGB VI bestimmt jedoch, dass die in § 187 Abs. 5 SGB VI enthaltene Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet gilt. Nach dieser Fiktion gelten die Beiträge bereits als zu früheren Zeitpunkten gezahlt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich gezahlt worden sind (siehe Abschnitt 5.2.2). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens nicht nachteilig auf eine Beitragszahlung auswirkt (keine Erhöhung des Beitragsaufwandes).

Beachte:

Die Zahlungsfiktion gilt nicht für die Versorgungsträger, die nach § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht zu zahlen haben. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt sich nach den Rechengrößen, die im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung maßgebend sind.

Tatsächlicher Zeitpunkt der Beitragszahlung

Als Tag der Beitragszahlung ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:

  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für die versicherte Person günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
  • bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;
  • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist.

Der tatsächliche Zahlungszeitpunkt ist jedoch nicht maßgeblich, wenn die Fiktion des § 187 Abs. 5 SGB VI anzuwenden ist (siehe Abschnitt 5.2.2).

Fiktiver Zeitpunkt der Beitragszahlung (Absatz 4)

§ 281a Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass § 187 Abs. 5 SGB VI auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet gilt.

In § 187 Abs. 5 SGB VI ist geregelt, zu welchem Zeitpunkt Wiederauffüllungsbeiträge als gezahlt gelten, wenn die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt (siehe hierzu GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 8).

Werden die Beiträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  • im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  • im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt, so ergeben sich nach der gesetzlichen Fiktion die nachstehenden unterschiedlichen Zeitpunkte der Beitragszahlung:

  • bei einer Erstentscheidung, wenn der Versorgungsausgleich Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist (Verbundentscheidung), das Ende der Ehezeit,
  • bei einer isolierten Erstentscheidung, wenn der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist, der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
  • bei einer Abänderungsentscheidung der Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht, und
  • in ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahren das Datum der Wiederaufnahme durch das Familiengericht. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme ist nur für die Berechnung der Beitragshöhe und für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen maßgebend. Für die Zulässigkeit der Beitragszahlung kommt es dagegen auf das Ende der Ehezeit oder auf den Eingang des Antrags auf Durchführung oder auf den Eingang des Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs an.

Für die Prüfung, ob eine fristgerechte Zahlung erfolgt ist, wird davon ausgegangen, dass die Rechtskraftmitteilung bei der ausgleichspflichtigen Person in demselben Monat eingegangen ist wie beim Rentenversicherungsträger. Weist die ausgleichspflichtige Person nach, dass bei ihr die Rechtskraftmitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen ist, so bestimmt sich der Beginn der genannten Frist nach diesem Zeitpunkt.

Enden die drei beziehungsweise sechs Kalendermonate an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, ist Fristende der Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X).

Siehe Beispiel 3 und siehe Beispiel 4

Beachte:

Führt die Anwendung der Zahlungsfiktion (§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI) zu einem höheren Beitragsaufwand, ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist der Beitragsaufwand auch bei fristgerechter Zahlung nach den im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung geltenden Rechengrößen zu bestimmen. Der höhere Beitrag ist jedoch zu zahlen, wenn zwischenzeitlich ein Leistungsfall eingetreten ist und sich die gezahlten Beiträge nur aufgrund der Zahlungsfiktion auf die Höhe der Rente auswirken können.

Veränderter Beitragsaufwand bei „späterer Zahlung“

Werden die Wiederauffüllungsbeiträge nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI „später“, das heißt nach Ablauf der Frist des § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI gezahlt, verändert sich der Beitragsaufwand. Maßgebend ist der Beitragsaufwand im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung.

Grundsätzlich ist mit einer Verteuerung zu rechnen, da sich der maßgebende Umrechnungsfaktor für die Ermittlung des Beitragsaufwandes mit jeder Steigerung des vorläufigen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet oder des Beitragssatzes erhöht. Kommt es im Einzelfall zur Senkung des vorläufigen Durchschnittsentgelts oder des Beitragssatzes, kann sich auch der Beitragsaufwand vermindern.

Die vorstehenden Grundsätze haben insbesondere Bedeutung im Falle von Ratenzahlungen (siehe Abschnitt 5.3).

Siehe Beispiel 5

Ratenzahlung

Eine Ratenzahlung ist bei der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) möglich.

Die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen ist freiwillig. Die ausgleichspflichtige Person kann selbst bestimmen, ob und inwieweit sie Beiträge zahlen möchte, um die Minderung der Rentenanwartschaft ganz oder teilweise abzuwenden. Auch die Höhe der einzelnen Raten und den zeitlichen Umfang der Ratenzahlung kann die ausgleichspflichtige Person selbst festlegen.

Der Rentenversicherungsträger ist nicht befugt, Festlegungen über eine Ratenzahlung zu treffen (siehe auch Abschnitt 9.2).

Beachte:

Eine Beitragszahlung nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters grundsätzlich nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat (siehe Abschnitt 7). Der Rentenversicherungsträger darf nur die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Raten entgegennehmen.

Für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen nur die Beiträge berücksichtigt werden, die vor dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung eingezahlt worden sind oder nach der Fiktion des § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI als gezahlt gelten (§ 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 Abs. 2 SGB VI). Im Falle einer Ratenzahlung nach Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung können die Beiträge erst bei einer späteren Rente, zum Beispiel einer Altersrente, berücksichtigt werden (nähere Erläuterungen siehe GRA zu § 76 SGB VI).

Bei einer Ratenzahlung kann eine Verteuerung der Beiträge nicht ausgeschlossen werden, wenn sich der Umrechnungsfaktor aufgrund einer Erhöhung des Durchschnittsentgelts oder des Beitragssatzes ändert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Ratenzahlung ausdrücklich vereinbart haben.

Umrechnung eingezahlter Beiträge in Entgeltpunkte (Ost)

Die gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge (§ 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, indem diese Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) vorgesehen ist (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)"). Dies ergibt sich aus § 281a Abs. 3 S. 4 SGB VI.

Zeitpunkt der Zahlung ist entweder

Der Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem zu berücksichtigenden Zahlungszeitpunkt.

Hat das Familiengericht ein ausgesetztes Verfahren (zum Beispiel nach § 2 VAÜG) wieder aufgenommen, ist bei fristgerechter Zahlung für die Umrechnung der Beiträge in Entgeltpunkte (Ost) der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich maßgebend war (§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 S. 4 SGB VI).

Die Formel für die Umrechnung der gezahlten Beiträge in Entgeltpunkte (Ost) lautet:

Entgeltpunkte (Ost)

gleich

Beitragsaufwand

mal

Umrechnungsfaktor bei Zahlung

Die errechneten Entgeltpunkte (Ost) sind nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Werden Wiederauffüllungsbeiträge nur teilweise gezahlt und sind Abschläge für Entgeltpunkte (Ost) aus dem Versorgungsausgleich in mehreren Entgeltpunktearten vorhanden, gilt Folgendes:

Die gezahlten Beiträge sind vorrangig zur Wiederauffüllung des Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung zu verwenden. Die Wiederauffüllung der übrigen Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt erst, wenn der Abschlag in der knappschaftlichen Rentenversicherung vollständig ausgeglichen ist.

Wiederauffüllungsbeiträge, die für einen aufgrund des Versorgungsausleichs geminderten Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt werden, haben dieselbe Qualität wie Wiederauffüllungsbeiträge, die zum Ausgleich einer Minderung bei den übrigen Entgeltpunkten (Ost) (§ 264a SGB VI) gezahlt werden. Für die Ermittlung des jeweiligen Beitragsaufwands werden dieselben Umrechnungsfaktoren verwendet (AGVR 1/2020, TOP 8).

Entgeltpunkte (Ost) aus Beiträgen, die zur teilweisen oder vollständigen Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaften gezahlt worden sind, bewirken im Ergebnis eine Verringerung oder den Wegfall des jeweiligen Abschlags an Entgeltpunkten (Ost).

Mit der Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern zum 01.07.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) werden Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten (§ 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Beiträge zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (Ost), die nicht als vor dem 01.07.2024 gezahlt gelten, sind ab diesem Zeitpunkt wie Beiträge zu behandeln, die zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) gezahlt werden. Es ist daher der Umrechnungsfaktor für Beiträge in Entgeltpunkte anzuwenden (AGFAVR 2/2017, TOP 8).

Hinweis:

Bei einer familiengerichtlichen Entscheidung nach dem 30.06.2024 ist weiterhin nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) zu unterscheiden, wenn die Ehe vor dem 01.07.2024 endete (EGVA 1/2023, TOP 4). Daher kann auch nach dem 30.06.2024 die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nach § 281a SGB VI im Rahmen der Zahlungsfiktion des § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI möglich sein, wenn die Beiträge vor dem 01.07.2024 als gezahlt gelten.

Beiträge, die von den Trägern der Versorgungslast zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt worden sind (§ 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 225 Abs. 2 SGB VI), ergeben keine Entgeltpunkte (Ost). In diesen Fällen ist die Rentenanwartschaft bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet worden.

Siehe Beispiel 6 und siehe Beispiel 7

Umrechnung der gezahlten Beiträge in Entgeltpunkte in "Mischfällen"

Bei einer teilweisen Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen sind Besonderheiten bei der Berechnung von Entgeltpunkten aus den gezahlten Beiträgen zu beachten, wenn zulasten der ausgleichspflichtigen Person neben Rentenanwartschaften (Ost) auch Rentenanwartschaften oder Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung übertragen worden sind („Mischfälle“).

Liegen Abschläge in zwei oder mehreren Entgeltpunktearten vor und werden Wiederauffüllungsbeiträge nur teilweise gezahlt, ist bei der Berechnung der Entgeltpunkte aus den gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen zunächst die Reihenfolge „Ost vor West“ und außerdem die Reihenfolge „KnV vor allgemeiner RV“ zu beachten. Die Reihenfolge „Ost vor West“ führt bei einer teilweisen Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen sowohl zu einem höheren monatlichen Rentenbetrag aus den gezahlten Beiträgen als auch zu einem geringeren Beitragsaufwand zum Ausgleich der verbliebenen geminderten Rentenanwartschaften. Im Ergebnis gilt nachstehende Reihenfolge:

  • Zuerst sind die Entgeltpunkte (Ost) der KnV,
  • dann die Entgeltpunkte (Ost) und Zuschlagsentgeltpunkte (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen RV,
  • anschließend die Entgeltpunkte der KnV und
  • zuletzt die Entgeltpunkte und Zuschlagsentgeltpunkte für langjährige Versicherung der allgemeinen RV

zu errechnen.

Siehe Beispiel 8

Zulässigkeit der Beitragszahlung (Absatz 4)

§ 281a Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass die im § 187 Abs. 4 SGB VI geregelte Zulässigkeit der Beitragszahlung auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet zu beachten ist.

Bezieht die versicherte Person bereits eine bindend bewilligte Vollrente wegen Alters, ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) zulässig, solange der Monat, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat, noch nicht abgelaufen ist (§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI).

Bezieht die versicherte Person nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht hat, noch keine Vollrente wegen Alters, ist eine Beitragszahlung auch noch später zulässig, und zwar bis zur bindenden Bewilligung einer Vollrente wegen Alters. Ist die Bindungswirkung des Altersvollrentenbescheides vor dem Rentenbeginn eingetreten, so ist bis zum Beginn dieser Rente eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften noch zulässig (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Von dieser Ausschlussregelung für die Beitragszahlung gibt es jedoch eine Ausnahme, die aus der Fiktion des § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI resultiert (siehe Abschnitt 5.2.2). Danach ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Beitragszahlung auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge als gezahlt gelten, abzustellen.

Liegt sowohl die Regelaltersgrenze der versicherten Person als auch der Beginn der bindend bewilligten Vollrente wegen Alters

  • nach dem Ende der Ehezeit (bei einer Erstentscheidung),
  • nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht (bei einer isolierten Erstentscheidung) oder
  • nach dem Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht (bei einer Abänderungsentscheidung)

und werden die Beiträge innerhalb des zeitlichen Rahmens von § 187 Abs. 5 SGB VI gezahlt, ist diese Beitragszahlung noch zulässig.

Siehe Beispiel 9

Dies gilt entsprechend, wenn zwar die Regelaltersgrenze erreicht und die Vollrente wegen Alters vor dem Ende der Ehezeit beziehungsweise vor dem Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beziehungsweise vor dem Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht beginnt, die Bindungswirkung des Bescheides über die Vollrente wegen Alters aber erst nach diesen genannten Zeitpunkten eingetreten ist.

Siehe Beispiel 10

In Wiederaufnahmeverfahren über den Versorgungsausgleich ergeben sich keine Besonderheiten im Hinblick auf die Zulässigkeit von Beitragszahlungen. Die Regelung in § 187 Abs. 5 S. 4 SGB VI (Beiträge gelten bei fristgerechter Zahlung als zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens gezahlt) ist nur für die Höhe der Beiträge maßgebend. Für die Entscheidung, ob die Beiträge wirksam gezahlt sind, ist dagegen allein auf folgende Zeitpunkte abzustellen:

  • das Ende der Ehezeit (bei einer Erstentscheidung),
  • den Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht (bei einer isolierten Erstentscheidung) oder
  • den Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht (bei einer Abänderungsentscheidung).

Beachte:

Der Bezug einer bindend bewilligten Teilrente wegen Alters steht einer Beitragszahlung nach § 281a SGB VI nicht entgegen. Gleiches gilt beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI nur auf eine Vollrente wegen Alters abstellt.

§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI gilt nicht für Beiträge, die der Träger der Versorgungslast nach § 281a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 225 Abs. 2 SGB VI zur Ablösung seiner Erstattungspflicht zu zahlen hat. Diese Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat und bereits eine bindend bewilligte Vollrente wegen Alters bezieht.

Rückzahlung von Beiträgen nach Abänderung (Absatz 4)

Hat die ausgleichspflichtige Person nach Durchführung eines Erstverfahrens Beiträge zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft nach § 281a SGB VI gezahlt und führt eine Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) zu einer geringeren Minderung dieser Anwartschaft, sind die im Umfang der Abänderung zu viel gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge zurückzuzahlen (§ 281a SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 7 SGB VI).

Sind Wiederauffüllungsbeiträge nach § 281a SGB VI gezahlt worden und ergibt sich aufgrund einer nach dem 30.06.2024 ergangenen Abänderungsentscheidung ein anderer Ausgleichswert, ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beiträge nach § 281a Abs. 4 SGB VI zurückzuzahlen sind, auf den Wirkungszeitpunkt der Abänderungsentscheidung abzustellen (EGVA 01/2023, TOP 5).

Auf den Rückzahlungsbetrag sind die an die ausgleichspflichtige Person aus den Wiederauffüllungsbeiträgen bereits erbrachten Leistungen anzurechnen. Die Rückzahlung erfolgt als Rechtsfolge der Abänderung von Amts wegen durch den Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person.

Für eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags ist § 44 SGB I entsprechend anwendbar. Eine Verzinsung kommt danach frühestens sechs Kalendermonate nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung beim zuständigen Rentenversicherungsträger folgt, in Betracht (siehe GRA zu § 44 SGB I). Zinsen können sich daher nur ausnahmsweise bei längerer Bearbeitungsdauer durch den Rentenversicherungsträger ergeben.

Sonstige Aspekte im Zusammenhang mit § 281a SGB VI

In den folgenden Abschnitten werden weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Beitragszahlung nach § 281a SGB VI dargestellt. Hierbei geht es um:

  • den rechtlichen Charakter der Beiträge (siehe Abschnitt 9.1),
  • die Überwachung der Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger (siehe Abschnitt 9.2),
  • die Zahlung von höheren Beiträgen (siehe Abschnitt 9.3).

Rechtlicher Charakter der Beiträge

Bei den nach § 281a SGB VI gezahlten Beiträgen handelt es sich um rechtswirksam gezahlte Beiträge. Eine Rückzahlung ist daher grundsätzlich nicht möglich (siehe Abschnitt 9.3). Diese Beiträge sind jedoch weder Pflichtbeiträge noch um freiwillige Beiträge, werden nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet und begründen keine rentenrechtliche Zeit im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI. Es handelt sich vielmehr um einen Geldbetrag, dem ein dynamischer Rentenwert gegenübersteht.

Tatbestandsvoraussetzungen, die auf das Vorhandensein von "Beiträgen" oder gar Pflichtbeiträgen abstellen, können daher nicht durch die nach § 281a SGB VI gezahlten Beiträge erfüllt werden. Darüber hinaus kann auch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nicht beeinflusst werden.

Keine Überwachung der Zahlung durch Rentenversicherungsträger

Da es sich bei den für die Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften (Ost) zu zahlenden Beiträgen um freiwillige Beiträge handelt, wird die Beitragszahlung nicht vom Rentenversicherungsträger durchgesetzt und überwacht.

Es werden höhere Beiträge gezahlt als erforderlich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs dürfen nach § 281a SGB VI keine höheren Beiträge gezahlt werden, als für die Wiederauffüllung des Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) beziehungsweise für die Ablösung der Erstattungspflicht erforderlich sind. Beträge, die darüber hinaus beim Rentenversicherungsträger eingehen, sind ohne Rechtsgrund geleistet und daher an den Einzahler zurückzuzahlen.

Beispiel 1: Maßgebender Abschlag beim „Hin-und-her-Ausgleich“

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Entgeltpunkte (Ost) sowohl zulasten als auch zugunsten des Ehemannes übertragen worden. Darüber hinaus wurden zugunsten des Ehemannes Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung begründet.

Zulasten des Ehemannes übertragen (§ 10 VersAusglG): 5,2500 EP (Ost)

Zugunsten des Ehemannes übertragen (§ 10 VersAusglG): 2,1000 EP (Ost)

Zugunsten des Ehemannes begründet (§ 16 VersAusglG): 100,00 EUR - bezogen auf den 31.07.2018 -
(100,00 EUR geteilt durch 30,69 EUR aktueller Rentenwert {Ost}): 3,2584 EP (Ost)

Frage:

Für welchen Abschlag darf der Ehemann Wiederauffüllungsbeiträge nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zahlen?

Lösung:

Der für die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen maßgebende Abschlag ist nur aus der internen Teilung der Entgeltpunkte (Ost) - nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) - zu ermitteln. Die begründeten Entgeltpunkte (Ost) aus der externen Teilung bleiben außer Betracht.

Der Abschlag nach Verrechnung beträgt:

5,2500 EP (Ost) minus 2,1000 EP (Ost) gleich 3,1500 EP (Ost).

Beispiel 2: Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Nach einer wirksamen Entscheidung des Familiengerichts sind im Wege der externen Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG Rentenanwartschaften in Höhe von 100,00 EUR - bezogen auf den 31.07.2018 (Ende der Ehezeit) - begründet worden. Das Familiengericht hat die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 31.07.2018 beträgt 30,69 EUR.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte (Ost) liegen der begründeten Rentenanwartschaft zugrunde?

Lösung:

Die begründeten Entgeltpunkte (Ost) errechnen sich wie folgt:

100,00 EUR geteilt durch 30,69 EUR gleich 3,2584 EP (Ost).

Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet (§ 121 Abs. 1 SGB VI).

Beispiel 3: Feststellung des Beitragsaufwandes für Wiederauffüllungsbeiträge

(Beispiel zu Abschnitt 5.2 in Verbindung mit Abschnitt 5.2.2)

Bei einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus interner Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung ein Abschlag an 5,2525 EP (Ost).

Ende der Ehezeit: 31.07.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung: 07.03.2019

Beitragszahlung am: 24.05.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand zur vollständigen Wiederauffüllung des Abschlags?

Lösung:

Da die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten (Wohnsitz Inland) nach Eingang der Rechtskraftmitteilung gezahlt wurden, gelten die Beiträge als zum Ende der Ehezeit am 31.07.2018 gezahlt (siehe Abschnitt 5.2.2). Der Beitragsaufwand berechnet sich nach folgender Formel:

5,2525 EP (Ost) mal 6.262,7827 (Umrechnungsfaktor 2018) gleich 32.895,27 EUR.

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 4: Feststellung des Beitragsaufwandes für Wiederauffüllungsbeiträge

(Beispiel zu Abschnitt 5.2 in Verbindung mit Abschnitt 5.2.2)

Bei einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus interner Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung ein Abschlag an 5,2525 EP (Ost).

Ende der Ehezeit: 30.11.2009

Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht: 08.08.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung: 20.03.2019

Beitragszahlung am: 24.05.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand zur vollständigen Wiederauffüllung des Abschlags?

Lösung:

Da die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten (Wohnsitz Inland) nach Eingang der Rechtskraftmitteilung gezahlt wurden, gelten die Beiträge als im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht am 08.08.2018 gezahlt (siehe Abschnitt 5.2.2).

Der Beitragsaufwand berechnet sich nach folgender Formel:

5,2525 EP (Ost) mal 6.262,7827 (Umrechnungsfaktor 2018) gleich 32.895,27 EUR.

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 5: Höherer Beitragsaufwand bei nicht fristgerechter Zahlung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.3) - Fortsetzung von Beispiel 3 -

Bei einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus interner Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung ein Abschlag an 5,2525 EP (Ost).

Ende der Ehezeit: 31.07.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 07.03.2019

Beitragszahlung am: 07.10.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand zur vollständigen Wiederauffüllung des Abschlags?

Lösung:

Wären die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten (Wohnsitz Inland) nach Eingang der Rechtskraftmitteilung (hier: bis zum 30.06.2019) gezahlt worden, würden sie zum als zum Ende der Ehezeit am 31.07.2018 gezahlt gelten.

Die Berechnung des Beitragsaufwands würde mit dem Umrechnungsfaktor des Jahres 2018 erfolgen:

5,2525 EP (Ost) mal 6.262,7827 (Umrechnungsfaktor 2018) gleich 32.895,27 EUR

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Bei einer Zahlung nach Ablauf der Frist (hier: am 07.10.2019) errechnet sich der Beitragsaufwand mit Hilfe des Umrechnungsfaktors für das Jahr 2019:

5,2525 EP (Ost) mal 6.674,8948 (Umrechnungsfaktor 2019) gleich 35.059,88 EUR

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Im Vergleich zur fristgerechten Zahlung hat sich der Beitragsaufwand um 2.164,61 EUR (35.059,88 EUR minus 32.895,27 EUR) erhöht.

Beispiel 6: Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Im Rahmen einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich werden - bezogen auf den 31.07.2018 (Ende der Ehezeit) - 5,2525 EP (Ost) übertragen.

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung: 03.06.2019

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 11.06.2019

Zahlungsfrist nach § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI: 12.06.2019 bis 30.09.2019 (Wohnsitz Inland).

Beitragszahlung am: 08.08.2019

Höhe der gezahlten Beiträge: 25.000,00 EUR

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich aus den gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen?

Lösung:

Die Beiträge gelten als zum Ende der Ehezeit am 31.07.2018 gezahlt (§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI). Für die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) gilt der Umrechnungsfaktor zum 31.07.2018: 0,0001596734.

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:

25.000,00 EUR mal 0,0001596734 (Umrechnungsfaktor 2018) gleich 3,9918 EP (Ost).

Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 7: Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte (Ost) - Auswirkung einer Ratenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 6 in Verbindung mit Abschnitt 5.3)

Im Rahmen einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich werden - bezogen auf den 31.07.2018 (Ende der Ehezeit) - 5,2525 EP (Ost) übertragen.

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung: 03.06.2019

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 11.06.2019

Zahlungsfrist nach § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI: 12.06.2019 bis 30.09.2019 (Wohnsitz Inland).

Wiederauffüllungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR werden in zwei Raten gezahlt.

erste Ratenzahlung am: 08.08.2019

zweite Ratenzahlung am: 07.10.2019

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich aus den einzelnen Ratenzahlungen?

Lösung:

Die erste Rate gilt als zum Ende der Ehezeit (31.07.2018) gezahlt, weil die Zahlung innerhalb der Frist (§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI) erfolgte. Für die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) gilt der Umrechnungsfaktor zum 31.07.2018: 0,0001596734.

Für die zweite Ratenzahlung nach Ablauf der Frist gilt die Zahlungsfiktion nicht mehr. Maßgebend für die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) ist daher der tatsächliche Zahlungszeitpunkt. Für die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) gilt daher der Umrechnungsfaktor des Jahres 2019: 0,0001498151.

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:

12.500,00 EUR mal 0,0001596734 gleich 1,9959 EP (Ost)

12.500,00 EUR mal 0,0001498151 gleich 1,8727 EP (Ost)

insgesamt: 3,8686 EP (Ost).

Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Aufgrund unterschiedlicher Zahlungszeitpunkte ergeben sich aus zwei gleich hohen Raten unterschiedliche Entgeltpunkte (Ost). Die spätere Einzahlung führt zu geringeren Entgeltpunkten.

Beispiel 8: Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte - „Mischfall“

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Bei einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich ergeben sich aus interner Teilung folgende Abschläge:

Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung: 2,2500 EP (Ost)

Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung: 2,0025 EP

Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung: 1,0000 EP

Ende der Ehezeit: 31.07.2018.

Der Beitragsaufwand bei fristgerechter Zahlung (§ 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI) errechnet sich wie folgt:

2,2500 EP (Ost) mal 6.262,7827 gleich 14.091,26 EUR

2,0025 EP mal 7.044,3780 gleich 14.106,37 EUR

1,0000 EP mal 9.354,6310 gleich   9.354,63 EUR

Der Beitragsaufwand beträgt insgesamt: 37.552,26 EUR

Höhe der gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge: 25.000,00 EUR

Die Umrechnungsfaktoren zum Ende der Ehezeit (31.07.2018) lauten:

Umrechnung von Beiträgen in EP (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung: 0,0001596734

Umrechnung von Beiträgen in EP in der allgemeinen Rentenversicherung: 0,0001419572

Umrechnung von Beiträgen in EP in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 0,0001068989.

Frage:

In welcher Reihenfolge ist die Verbuchung der Wiederauffüllungsbeiträge bei fristgerechter Zahlung vorzunehmen?

Lösung:

Die Beiträge sind entsprechend der Reihenfolge in Abschnitt 6.1 zuerst für die Wiederauffüllung des Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) zu verwenden:

14.091,26 EUR mal 0,0001596734 gleich 2,2500 EP (Ost).

Anschließend sind die Beiträge für den Ausgleich des Abschlags an Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung heranzuziehen:

9.354,63 EUR mal 0,0001068989 gleich 1,0000 EP.

Der von der Gesamtzahlung in Höhe von 25.000,00 EUR danach noch verbleibende Betrag in Höhe von 1.554,11 EUR (25.000,00 EUR minus 14.091,26 EUR minus 9.354,63 EUR) wird zum Ausgleich des Abschlags an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung verwendet:

1.554,11 EUR mal 0,0001419572 gleich 0,2206 EP.

Beispiel 9: Zulässigkeit der Beitragszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Ein aus einem Versorgungsausgleich resultierender Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) soll durch eine Beitragszahlung (§ 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ausgeglichen werden. Es handelt sich um eine Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich.

Beginn der Vollrente wegen Alters: 01.12.2018

Ende der Ehezeit: 31.07.2018

Bindungswirkung des Rentenbescheides: 31.12.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 11.12.2018

Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze: 31.03.2019

Zahlungsfrist nach § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI: 12.12.2018 bis 31.03.2019 (Wohnsitz Inland).

Frage:

Ist eine Beitragszahlung noch zulässig, wenn die Zahlung der Beiträge

a) am 21.01.2019 beziehungsweise

b) am 05.04.2019 erfolgt?

Lösung:

Zu a)

Die Beitragszahlung ist noch zulässig, weil die Beiträge nach der Fiktion des § 281 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI als zum Ende der Ehezeit (31.07.2018) gezahlt gelten und dieser Zeitpunkt noch vor dem Rentenbeginn (01.12.2018) und vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze (31.03.2019) liegt.

Zu b)

Die Beitragszahlung ist nicht mehr zulässig, weil aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung die Fiktion des § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI nicht mehr greift und damit der tatsächliche Zahlungszeitpunkt (05.04.2019) maßgeblich ist. Der Zahlungszeitpunkt liegt nicht nur nach dem Rentenbeginn (01.12.2018) und nach dem Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides (31.12.2018), sondern auch nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Beispiel 10: Zulässigkeit der Beitragszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 7) Abänderung zu Beispiel 9

Ein aus einem Versorgungsausgleich resultierender Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) soll durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden (Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen, § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Es handelt sich um eine Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich.

Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze: 30.06.2018

Beginn der Vollrente wegen Alters: 01.08.2018

Ende der Ehezeit: 30.09.2018

Bindungswirkung des Rentenbescheides: 31.12.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 06.12.2018

Zahlungsfrist nach § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI: 07.12.2018 bis 31.03.2019 (Wohnsitz Inland)

Beitragszahlung am: 21.01.2019

Frage:

Ist die Beitragszahlung noch zulässig?

Lösung:

Ja. Die innerhalb der Frist des § 281a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187 Abs. 5 SGB VI gezahlten Beiträge gelten als zum Ende der Ehezeit (30.09. 2018) gezahlt. Zwar beginnt die Vollrente wegen Alters (Rentenbeginn: 01.08.2018) vor dem Ende der Ehezeit (30.09.2018), die Bindungswirkung des Rentenbescheides ist jedoch erst am 31.12.2018, also nach dem Ende der Ehezeit, eingetreten. Wann der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen ist, spielt hier keine Rolle, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollrente wegen Alters bewilligt war.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586, BR-Drucksache 2/20

Durch Artikel 6 Nummer 22 des 7.SGB IV-ÄndG wurde im Absatz 3 Satz 2 das Wort „vorläufig“ gestrichen. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung infolge des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes.

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2018, 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 155/17, BR-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 38 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wurde § 281a SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2024 aufgehoben (Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes). Ab diesem Zeitpunkt treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) und es bestehen Anrechte ungleicher Art nur noch zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144, BT-Drucksache 16/11903

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 281a SGB VI geändert worden.

Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung bis 31.08.2009 ist weggefallen. Er sah eine Beitragszahlung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person vor, wenn für diese nach einer Entscheidung des Familiengerichts nach dem Recht bis zum 31.08.2009 Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§1 Abs. 2 VAÜG) in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen waren (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG).

In Absatz 2 sind die Sätze 3 und 4 entfallen. Die bisher in den Sätzen 3 und 4 enthaltenen Regelungen sind entbehrlich, da bei der internen Teilung alle verschiedenartigen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte isoliert geteilt werden.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 wurde § 281a SGB VI wie folgt geändert: Im Satz 1 des Absatzes 2 wurde der Halbsatz „soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1 SGB VI)“ eingefügt. Außerdem wurde der Absatz 2 ergänzt. Hierbei handelt es sich um keine Rechtsänderung; sondern vielmehr um rein technische Änderungen, die die bisherige Verwaltungspraxis absichern und den geltenden Regelungen des § 264a Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 SGB VI sowie des § 265a Abs. 2 SGB VI entsprechen.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 13.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurde der Wortlaut des Absatzes 3 Satz 3 redaktionell angepasst; dabei wurden die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG)
vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) um die §§ 20, 21 ergänzt. Der Gesetzgeber hat deshalb durch Artikel 3 Nummer 32 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts den Wortlaut des § 281a SGB VI so geändert, dass diese Vorschrift auch im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden kann.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 wurde der Wortlaut des Absatzes 3 Satz 3 redaktionell angepasst. Dabei wurden die Worte „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) sind dem Absatz 3 mit Wirkung vom 01.01.2002 die Sätze 3 und 4 angefügt worden. Hiernach wurde das BMGS ermächtigt, die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im BGBl. (anstatt im Bundesanzeiger) bekannt zu machen. Damit ist die Bekanntmachung dieser Rechengrößen nunmehr außerhalb eines Verordnungsverfahrens möglich. Bis zum 31.12.2001 wurden die Rechengrößen nach § 281b Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung bekannt gegeben. § 281b Abs. 1 SGB VI wurde durch das AVmG mit Ablauf des 31.12.2001 aufgehoben.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 281a SGB VI wurde durch Art. 1 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in das Gesetz aufgenommen. Die Vorschrift passt die Regelungen des § 187 SGB VI über die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs an die besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet an. Sie bewirkt, dass der Beitragsaufwand für die Wiederauffüllung, Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) oder für die Ablösung der Erstattungspflicht dem jeweiligen Einkommensniveau im Beitrittsgebiet entspricht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 281a SGB VI