Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 228a SGB VI: Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.05.2021

Änderung

Die GRA wurde um Ausführungen zu Beziehern von Übergangsgebührnissen und Eignungsübenden in den Abschnitten 5, 5.2.1 und 5.3 ergänzt. Abschnitt 6 wurde präzisiert.

Dokumentdaten
Stand10.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 228a SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Soweit Vorschriften im SGB VI bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Bezugsgröße beziehungsweise die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist nach Absatz 1 die Bezugsgröße (Ost) beziehungsweise die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Dies gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, entsprechend.

Absatz 2 regelte bis zum 30.06.2017, dass im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen der §§ 34, 96a, 313 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen ist, wenn Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Diese Berechnung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird. Diese Regelung wurde zum 30.06.2017 aufgehoben. Ab dem 01.07.2017 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern einheitliche Hinzuverdienstgrenzen.

Absatz 3 regelt, dass für die Ermittlung von Freibeträgen bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes gemäß § 97 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend ist, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 228a Abs. 1 SGB VI ist eine Sonderregelung in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrundlagen (§§ 161 SGB VI ff.), sofern die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wird. Für die Frage, ob die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wird, ist der Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsort gemäß §§ 9, 11 SGB IV maßgebend.

§ 228a Abs. 2 SGB VI ist bis 30.06.2017 eine Sonderregelung zur Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017) und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 96a, 313 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017), sofern ausschließlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wird. Ab 01.07.2017 ist die Vorschrift entbehrlich geworden, weil es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf ankommt, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird. Es gelten dann einheitliche Hinzuverdienstgrenzen.

§ 228a Abs. 3 SGB VI ist eine Sonderregelung zu der Ermittlung der Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI), wenn die Berechtigten den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) im Beitrittsgebiet haben.

Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 1)

Das unterschiedliche Einkommensniveau in den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet macht - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland - für das Beitrittsgebiet besondere Werte erforderlich. Daher gelten im Beitrittsgebiet eine niedrigere Bezugsgröße (§ 6 Abs. 1 SVG-DDR, § 18 Abs. 2 SGB IV) und Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (§ 42 Abs. 1 SVG-DDR, § 275a SGB VI). Ab 1.1.2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) und eine Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Soweit Vorschriften des SGB VI bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen (beitragspflichtigen Einnahmen) an die Bezugsgröße beziehungsweise an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, gelten die Bezugsgröße (Ost) beziehungsweise die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), wenn Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.

Das gilt nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend (vergleiche Abschnitt 5).

Die jeweils geltende Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze sind aus Aktuelle Werte "Bezugsgrößen" und Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung" ersichtlich.

Beitrittsgebiet

Das Beitrittsgebiet definiert § 18 Abs. 3 SGB IV als das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Welche Länder beziehungsweise Landesteile davon erfasst werden, kann der GRA zu § 18 SGB IV, Abschnitt 5 entnommen werden.

Beschäftigte

Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (den beitragspflichtigen Einnahmen) erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (Grundsatz des § 157 SGB VI). Da die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter (§§ 162, 163 SGB VI) im Regelfall nicht an die Bezugsgröße anknüpfen, sind bei Beschäftigten in erster Linie die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Für Beschäftigte fällt die sogenannte Rechtskreiszuordnung in den Entscheidungsbereich der Einzugsstellen im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV.

  • Beschäftigung im Beitrittsgebiet

Entscheidend ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Beschäftigung „im Beitrittsgebiet“ erzielt werden. Maßgebend ist danach, dass der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. Für die Bestimmung des Beschäftigungsortes gelten die Regelungen des § 9 SGB IV (siehe GRA zu § 9 SGB IV).

Bei Beschäftigten, die im Rahmen eines im Beitrittsgebiet bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das Ausland oder in die alten Bundesländer entsandt werden, befindet sich der Beschäftigungsort am Sitz des entsendenden Unternehmens im Beitrittsgebiet (siehe GRA zu § 9 SGB IV, Abschnitt 3.6).

Selbständig Tätige

Die Bezugsgröße (Ost) beziehungsweise die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sind bei versicherungspflichtigen selbständig Tätigen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen zu beachten.

Beiträge von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen §§ 2, 4 Abs. 2, 229, 229a SGB VI werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI).

Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind nach § 161 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen ergeben sich aus den §§ 165, 279 SGB VI. Maßgebend ist das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV, § 165 Abs. 3 SGB VI). Soweit das Arbeitseinkommen an die Bezugsgröße beziehungsweise an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpft, gelten die Bezugsgröße (Ost) beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost), wenn das Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird.

Es kommt also auf den Tätigkeitsort an. Für die Bestimmung des Tätigkeitsortes gelten die Regelungen des § 11 SGB IV.

Bei selbständig Tätigen, die ihre im Beitrittsgebiet ausgeübte Tätigkeit vorübergehend in das Ausland oder in die alten Bundesländer verlagern, befindet sich der Tätigkeitsort am Sitz des selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet (§ 11 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 9 Abs. 6 SGB IV).

Das Hauptanwendungsgebiet des § 228a Abs. 1 S. 1 SGB VI bei versicherungspflichtigen selbständig Tätigen liegt bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen:

Sonstige Versicherte

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gelten für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

Von der Regelung werden somit versicherungspflichtige Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, Einsatzverletzte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art, ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, Sozialleistungsbezieher, Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften und Vorruhestandsgeldbezieher erfasst. Für diese Versicherten werden nach dem Grundsatz des § 157 SGB VI Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Bei versicherungspflichtigen Pflegepersonen und in bestimmten Fällen auch bei Wehr- und Zivildienstleistenden leitet sich darüber hinaus die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen unmittelbar aus der Bezugsgröße ab.

Für Zeiten vor dem 01.01.1992 war dagegen danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Zeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG/RKG/der RVO (alte Bundesländer) oder um eine Zeit nach dem in der ehemaligen DDR geltenden Recht, zuletzt nach dem vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 geltenden SVG (neue Bundesländer) handelte.
Die Anwendung des jeweiligen Rechts war grundsätzlich vom Wohnort abhängig.

Pflegepersonen

Für versicherungspflichtige Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI werden Beiträge gemäß § 166 Abs. 2 SGB VI (beziehungsweise für Zeiten bis zum 31.12.2016 nach § 166 Abs. 2 und 3 SGB VI) auf der Grundlage der Bezugsgröße und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen im Beitrittsgebiet sind daher die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend.

Es handelt sich um eine Zeit im Beitrittsgebiet, wenn ein Pflegebedürftiger im Beitrittsgebiet gepflegt wird. Der Wohnort des Pflegenden ist unerheblich. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Jahr gilt der Rechtskreis vor dem Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen unverändert fort.

Wird die Pflege nicht nur vorübergehend im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgeübt, ist dagegen der Wohnort der Pflegeperson im Inland maßgeblich. Hält sich die Pflegeperson jedoch mit dem Pflegebedürftigen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz auf, richtet sich der Rechtskreis nach dem Sitz der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens. Bei rechtskreisübergreifenden Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen ist auf den Rechtskreis abzustellen, aus dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld erbringt.

Wird bei Additionspflege die Pflege für Pflegebedürftige in den alten und in den neuen Bundesländern erbracht, findet die Bezugsgröße (Ost) nur für die Pflege Anwendung, die in den neuen Bundesländern erbracht wird.

Wehr- und Zivildienstleistende, Einsatzverletzte

Für versicherungspflichtige Wehr- und Zivildienstleistende nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI werden Beiträge nach einem bestimmten Prozentsatz von der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweiligen Fassung) und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn es sich bei den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019) um das Arbeitsentgelt handelt, das einer Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zugrunde liegt. Das gilt auch, wenn es sich bei den beitragspflichtigen Einnahmen für Einsatzverletzte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 166 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019) um die gewährten Dienstbezüge handelt.

Es handelt sich regelmäßig um eine Zeit im Beitrittsgebiet, wenn der Dienst im Beitrittsgebiet geleistet wird. Der Wohnort ist unerheblich. Wird jedoch eine Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG (bis 31.12.2019 Leistungen an Nichtselbständige, bis 31.10.2015 Verdienstausfallentschädigung) gewährt, ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt. Wurde das Arbeitsentgelt im Beitrittsgebiet erzielt, ist die Leistung daher ebenfalls dem Rechtskreis Ost zuzuordnen und zwar unabhängig davon, ob der Dienst im Beitrittsgebiet geleistet wird oder nicht. Für versicherungspflichtige Einsatzverletzte nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art richtet sich der Rechtskreis stets nach dem Rechtskreis des davor liegenden Wehrdienstverhältnisses.

Im Meldeverfahren sind entsprechende Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 40 Abs. 1 DEÜV für Zeiten bis zum 31.12.2024 besonders zu kennzeichnen.

Zur Bewertung von Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet ab 01.01.1992 siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.14 und siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 4.5.

Eignungsübende

Für Personen, die an einer Eignungsübung teilgenommen haben und für die der Bund für diese Zeit Beiträge nach § 9 Abs. 1 EÜG (Eignungsübungsgesetz) zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlt, sind die Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Höhe zu zahlen, in der sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor Beginn der Eignungsübung gezahlt worden sind. Sie werden unmittelbar an die Rentenversicherung gezahlt und gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Versicherungspflicht nach den § 1 SGB VI oder § 3 SGB VI besteht nicht.

Das Verkehrsgebiet für die Beitragszahlung richtet sich nach dem Verkehrsgebiet der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

Bezieher von Übergangsgebührnissen

Für ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen und deshalb seit dem 01.01.2021 nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig sind, werden die Beiträge gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI aus den Übergangsgebührnissen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen.

Es handelt sich um eine Zeit im Beitrittsgebiet, wenn auch die Nachversicherung für die Zeit des vorangehenden Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit dem Rechtskreis Ost zuzuordnen war (vergleiche Abschnitt 8).

Im Meldeverfahren sind entsprechende Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen im Beitrittsgebiet gemäß § 40b DEÜV besonders zu kennzeichnen.

Zur Bewertung von Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen im Beitrittsgebiet siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.16.

Sozialleistungsbezieher

Für versicherungspflichtige Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI werden Beiträge auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 bis 2c, 2e und 2f SGB VI unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Es handelt sich regelmäßig um eine Zeit im Beitrittsgebiet, wenn das der Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet erzielt wurde. Der Wohnort des Versicherten beziehungsweise sein ständiger Aufenthalt oder der Sitz des Leistungsträgers sind – abgesehen von besonderen Fallkonstellationen - unmaßgeblich. Das der Berechnung einer Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird wiederum grundsätzlich aus dem in einem Bemessungszeitraum erzielten Bemessungsentgelt ermittelt. Der Rechtskreis des Bemessungsentgelts im Bemessungszeitraum bestimmt somit den Rechtskreis der Entgeltersatzleistung.

Je nach Art der Entgeltersatzleistung und Rechtsperiode unterscheiden sich der Umfang, die Lage und die Zusammensetzung des Bemessungszeitraumes. In bestimmten Konstellationen werden auch fiktive Bemessungsentgelte berücksichtigt.

  • Der Bemessungszeitraum ist bei Bezug von Krankengeld (SGB V), Verletztengeld (SGB VII) und bei Versorgungskrankengeld (BVG) üblicherweise der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mindestens jedoch das während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt.
  • Der Bemessungszeitraum bei Bezug von Übergangsgeld (SGB III, VI, VII, BVG) richtet sich nach den Regelungen des SGB IX und ist ebenfalls grundsätzlich der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zur Teilhabe. Mindestens jedoch das davor während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Arbeitsentgelt (§§ 44, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, §§ 64, 67 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018). Allerdings kann in Sonderfällen hier auch ein sog. tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt maßgeblich sein (§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) oder ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich aus einer Qualifikationsgruppe ermittelt, die sich wiederum in Anteilen an der Bezugsgröße Ost oder West ausdrückt (§ 68 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018). Entsprechende Ausführungen zum Rechtskreis enthalten die GRA zu § 44 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, Abschnitt 5.8, GRA zu § 64 SGB IX, Abschnitt 5.8 und GRA zu § 68 SGB IX, Abschnitt 3.1.
  • Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungsrahmens. Die Entgeltabrechnungszeiträume müssen einen bestimmten Umfang haben.
    Bis zum 31.12.1993 umfasste der Bemessungsrahmen die letzten drei Monate der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung. Darin mussten mindestens 60 Tage mit Anspruch auf Entgelt (Bemessungszeitraum) liegen. Erforderlichenfalls wurde der Bemessungsrahmen so lange (dynamisch) erweitert, bis 60 Tage erreicht wurden (§ 112 Abs. 2 AFG).
    Bis zum 31.12.1997 umfasst der Bemessungsrahmen grundsätzlich die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate der beitragspflichtigen Beschäftigungen vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Darin mussten mindestens 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten sein. Erforderlichenfalls wurde der Bemessungsrahmen dynamisch erweitert (§ 112 Abs. 2 AFG).
    Seit Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 umfasste der Bemessungszeitraum zunächst die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen vor dem Entstehen des Anspruchs. Darin mussten mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt liegen. Erforderlichenfalls wurde der Bemessungsrahmen dynamisch auf maximal drei Jahre erweitert (§ 130 SGB III).
    Seit dem 01.01.2005 umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume des letzten Jahres vor dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor dem Entstehen des Anspruchs (§ 150 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird (nicht dynamisch) auf zwei Jahre erweitert, wenn er weniger als 150 Tage mit Entgeltanspruch enthält (§§ 130, 150 SGB III).
    Ergibt sich auch im verlängerten Bemessungsrahmen kein Zeitraum von mindestens 39 Wochen (bis 31.12.2004) bzw. 150 Tagen (ab 01.01.2005) mit Entgeltanspruch, ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bemessungsentgelt ist in diesen Fällen bis zum 31.12.2004 das tarifvertragliche Arbeitsentgelt am Wohnort (im sog. Tagespendelbereich) bzw. ab 01.01.2005 das aus einer Qualifikationsgruppe ermittelte Arbeitsentgelt, das sich wiederum in Anteilen der, je nach Wohnort geltenden, Bezugsgröße Ost oder West ausdrückt (§ 152 SGB III in Verbindung mit § 408 SGB III). Für Ansprüche ab 26.11.2015 gelten jedoch davon abweichend stets die Anteile der Bezugsgröße West (BSG vom 26.11.2015) und somit der Rechtskreis West.
    Liegen einer Leistung nach dem AFG beziehungsweise dem SGB III Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sowohl im Beitrittsgebiet als auch in den alten Bundesländern zugrunde (sogenannte Mischberechnung), ist - analog der Entscheidung nach den AFG-Anpassungsverordnungen - darauf abzustellen, in welchem Rechtskreis der der Leistung zugrunde liegende Bemessungszeitraum überwiegend zurückgelegt wurde (RBRTB 2/97, TOP 27).
  • Bei Bezug von Eingliederungsgeld für Vertriebene beziehungsweise Spätaussiedler vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 nach § 62a AFG ist - mangels eines vor dem Leistungsbezug liegenden Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens nach deutschem Recht - der Rechtskreis zum Zeitpunkt des erstmaligen Zuzugs entscheidend.   
  • Bei Bezug von Eingliederungshilfe für Vertriebene beziehungsweise Spätaussiedler in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1997 nach § 62a AFG beziehungsweise vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 nach § 418 SGB III alte Fassung ist eine Kennzeichnung für das Beitrittsgebiet nicht vorzunehmen, weil diese Leistung stets in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße (West) gezahlt wurde (RBRTB 2/95, TOP 11).
  • Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld findet der Rechtskreis Anwendung, dem die Beschäftigung zuzuordnen ist, von der der Leistungsbezieher sich freistellen lässt. Bei einer Freistellung in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden, ist der Rechtskreis maßgebend, in dem die höheren Arbeitsentgelte ausgefallen sind.
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010 (und bei Bezug von Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II) ist eine Kennzeichnung für das Beitrittsgebiet ebenfalls nicht vorzunehmen. Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist bundeseinheitlich auf 205,00 EUR (bis 31.12.2006 400,00 EUR) festgelegt.

Beachte:

Bei Bezug von Lohnersatzleistungen nach dem AFG waren Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern bereits vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 nach § 18 SVG pflichtversichert; entsprechende Pflichtbeitragszeiten waren mit dem Rechtskreis Ost zu kennzeichnen. Nur dann, wenn die maßgebende Beschäftigung in den alten Bundesländern ausgeübt wurde und Versicherte die AFG-Leistung aufgrund eines Wohnsitzes in den neuen Bundesländern von einer Arbeitsagentur in den neuen Bundesländern erhielten, war der Rechtskreis West maßgebend.   
Dagegen erhielten Versicherte mit Wohnsitz in den alten Bundesländern für Zeiten des Bezuges von AFG-Leistungen bis zum 31.12.1991 Anrechnungszeiten.

Nach § 38 Abs. 1 DEÜV sind die Zeiträume der Versicherungspflicht und die beitragspflichtigen Einnahmen vom zuständigen Leistungsträger zu melden und für Zeiten bis zum 31.12.2024 jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften

Für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende werden Beiträge gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2d SGB VI auf der Basis des der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Die Rechtskreiszuordnung richtet sich nach der Rechtskreiszuordnung des der Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende zugrunde liegenden (ausgefallenen) Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens des Spenders.

Bezieher einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bis 31.12.2013

Für Bezieher einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden zusätzliche Beiträge auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 163 Abs. 9 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2014 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Es handelt sich regelmäßig um eine Zeit im Beitrittsgebiet, wenn das der Berechnung der Entgeltsicherung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet erzielt wurde. Der Wohnort des Versicherten beziehungsweise sein ständiger Aufenthalt oder der Sitz des Leistungsträgers während des Bezuges der Entgeltsicherung sind unmaßgeblich. Damit ist es zulässig, dass Leistungen der Entgeltsicherung einem anderen Rechtskreis zuzuordnen sind, als die während des Leistungsbezuges ausgeübte abhängige Beschäftigung.

Die Ausführungen zur sogenannten Mischberechnung im Abschnitt 5.4 gelten entsprechend.

Vorruhestandsgeldbezieher

Für versicherungspflichtige Vorruhestandsgeldbezieher nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI werden Beiträge gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI auf der Grundlage des gezahlten Vorruhestandsgeldes unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

War der Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) vor dem Bezug von Vorruhestandsgeld im Beitrittsgebiet, ist auch das unmittelbar anschließende Vorruhestandsgeld aus dieser Beschäftigung dem Rechtskreis Ost zuzuordnen.

Im Meldeverfahren sind Zeiten des versicherungspflichtigen Bezuges von Vorruhestandsgeld für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 DEÜV zu kennzeichnen.

Für Vorruhestandsgeldbezieher fällt die sogenannte Rechtskreiszuordnung, wie bei Beschäftigten, in den Entscheidungsbereich der Einzugsstellen im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV.

Entwicklungshelfer und auf Antrag Versicherte im Ausland

Für Personen, die nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 und S. 2 SGB VI versichert sind (Entwicklungshelfer, auf Antrag Versicherte im Ausland und Sekundierte), fingiert § 10 Abs. 2 SGB IV den Beschäftigungsort vom Ausland in das Inland. Für Entwicklungshelfer (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) gilt der Sitz des Trägers der Entwicklungshilfe und für auf Antrag im Ausland versicherte und sekundierte Personen (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) der Sitz der antragstellenden Stelle als Beschäftigungsort im Sinne der Sozialversicherung. Liegt dieser im Beitrittsgebiet, ist für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen des § 166 Abs. 1 Nr. 4 bis 4b SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend. Für Personen, die nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI versichert und nach § 166 Abs. 1 S. 1 Nr. 4c SGB VI beitragspflichtig sind (Beschäftigte amtlicher Vertretungen und so weiter im Ausland) bestimmt § 9 Abs. 7 S. 2 SGB IV als Beschäftigungsort Berlin (Ost), so dass für sie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend ist.

Freiwillig Versicherte

Für die Zahlung freiwilliger Beiträge gilt § 228a Abs. 1 SGB VI nicht (§ 279b S. 2 SGB VI). Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für alle Versicherte unabhängig vom Wohnsitz in § 167 SGB VI (450,00 Euro) geregelt (Ausnahme: § 279b SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.03.1999). Für den Höchstbeitrag gilt nach §§ 161 Abs. 2, 279b S. 1 SGB VI für alle Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a SGB VI ist für die freiwillige Versicherung unbeachtlich.

Nachversicherte

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage orientiert sich nach § 181 Abs. 3 SGB VI an der Bezugsgröße. Wurde die Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend. Für Nachversicherungszeiträume vor Einführung der Bezugsgrößen siehe §§ 278, 278a SGB VI. Bei der Nachversicherung sind für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 181 Abs. 2 SGB VI die im Nachversicherungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Es gelten die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost), wenn die Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt wurde.

Hinzuverdienstgrenzen - Regelung bis 30.06.2017 (Absatz 2)

§ 228a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 findet Anwendung bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen für Zeiten bis zum 30.06.2017 bei

wenn Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen - ausschließlich - im Beitrittsgebiet erzielt wurde (§ 228a Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017). Die Vorschrift findet hingegen keine Anwendung, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wurde (vergleiche § 228a Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017).

Die Vorschrift wurde zum 30.06.2017 aufgehoben. Ab dem 01.07.2017 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern einheitliche Hinzuverdienstgrenzen.

Für Zeiten bis 30.06.2017 findet § 228a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 immer dann Anwendung, wenn zur Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen an die Bezugsgröße anzuknüpfen ist. Wird Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausschließlich im Beitrittsgebiet erzielt, ist die nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebende monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen.

§ 228a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 hat somit nur Bedeutung für die Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die jeweils geltende Bezugsgröße ist aus Aktuelle Werte "Bezugsgrößen" ersichtlich.

Einkommensanrechnung (Absatz 3)

Nach § 228a Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 SGB VI ist bei der Ermittlung von Freibeträgen für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. Beziehen mehrere Berechtigte jeweils eine Hinterbliebenenrente aus derselben Versicherung, ist für die Einkommensanrechnung der jeweilige gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten entscheidend.

Als Beitrittsgebiet wird nach § 18 Abs. 3 SGB IV das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bezeichnet (vergleiche Abschnitt 2.1).

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 SGB I definiert. Nach dem Urteil des BSG vom 19.10.2000, AZ: B 8 KN 8/99 R, stellt der Umzug aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 228a Abs. 3 SGB VI dar. Für die Ermittlung des Freibetrags ist von dem Tag an, an dem der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wurde, der aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden.

Beim Verzug eines Berechtigten aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer ist von dem Tag an, an dem der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wurde, der aktuelle Rentenwert der Ermittlung des Freibetrags zugrunde zu legen (vergleiche hierzu auch GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 5.2).

Der aufgrund eines Verzugs neu ermittelte Freibetrag allein stellt keine Einkommensänderung im Sinne des § 18d SGB IV dar.

Mit der Aufhebung des § 228a Abs. 3 SGB VI ab dem 01.07.2024 gelten von diesem Zeitpunkt an im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern einheitliche Freibeträge bei der Einkommensanrechnung, die sich dann allein aus dem aktuellen Rentenwert ergeben. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten kommt es dann insoweit nicht mehr an.

Zur Frage, in welcher Höhe der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung im Einzelnen zu berücksichtigen ist, wird auf die GRA zu § 97 SGB VI verwiesen.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024 und 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes werden zunächst mit Wirkung ab 01.07.2024 die Absatzbezeichnung (1) gestrichen und Absatz 3 aufgehoben. Durch Artikel 1 Nummer 10 wird § 228a SGB VI dann mit Wirkung ab 01.01.2025 aufgehoben.

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte zum 01.07.2024 und der Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sowie der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2025.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer  30 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde § 228a Abs. 2 SGB VI zum 30.06.2017 aufgehoben (Artikel 9 Absatz 3).

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Alters als Vollrente und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe war bisher schon bundeseinheitlich (450,00 Euro). Die für Teilrenten beziehungsweise Renten in anteiliger Höhe geltenden individuellen Hinzuverdienstgrenzen waren bis zum 30.06.2017 davon abhängig, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurde. Sie werden nunmehr vereinheitlicht. Ab dem 01.07.2017 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern unabhängig vom Beschäftigungsort einheitliche Hinzuverdienstgrenzen.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in § 228a Abs. 2 SGB VI eingefügte Regelung bezüglich der Hinzuverdienstgrenze in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße mit Wirkung ab 01.01.2008 wieder gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 34 Abs. 3, 96a Abs. 2, 302a Abs. 2 und 313 Abs. 3 SGB VI, wonach für Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit und Altersrenten in voller Höhe bundeseinheitlich eine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400,00 EUR (seit 01.01.2013: 450,00 EUR) gilt.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 228a Abs. 2 SGB VI mit Wirkung für Bezugszeiten ab 01.01.2008 neu gefasst.

Anders als bei dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht wird bei einem ausschließlich aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen für Bezugszeiten ab 01.01.2008 bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr an den aktuellen Rentenwert (Ost) angeknüpft. Vielmehr ist in diesen Fällen für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt.

Es handelte sich bei der Neufassung des § 228a Abs. 2 SGB VI um eine Folgeänderung zur Umstellung auf die Bezugsgröße bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 34 Abs. 3, 96a Abs. 2, 313 Abs. 3 SGB VI.

Die Übertragung des Verhältnisses von aktuellem Rentenwert (Ost) zu aktuellem Rentenwert auf die Bezugsgröße bewirkte, dass die Hinzuverdienstgrenzen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in den neuen Bundesländern - wie im seinerzeit geltenden Recht - rund 88 Prozent des Westwerts erreichen. Gleichzeitig ist die Angleichung der Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert sichergestellt worden.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 26 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde in § 228a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 SGB VI die Bezugnahme auf die Bezugsgröße (Ost) für Hinzuverdienste aus dem Beitrittsgebiet gestrichen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/405, 12/630 und 12/826

§ 228a SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) zum 01.01.1992 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 228a SGB VI