Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 203 SGB VI: Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.02.2022

Änderung

Iim Abschnitt 2.3 wurde eine Entgeltpunkteangabe korrigiert; anstelle von '0,025' muss es '0,0250' Entgeltpunkte heißen.

Dokumentdaten
Stand20.09.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 203 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 203 SGB VI erlaubt die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn Entgeltmeldungen in Zeiten des maschinellen Meldeverfahrens beim Rentenversicherungsträger dafür nicht vorliegen.

Absatz 1 ermöglicht das Vormerken oder Anerkennen von Beitragszeiten, wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (vergleiche Abschnitt 2).

Absatz 2 ermöglicht das Vormerken oder Anerkennen von Beitragszeiten, wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und hierfür der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen wurde. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Beitragszahlung kommt es dann nicht an (vergleiche Abschnitt 3).

Zuständig für das Anwenden von § 203 SGB VI ist allein der - kontoführende -Rentenversicherungsträger. Er entscheidet damit zugleich über das Vorliegen von Beitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für Zeiten, die von § 203 SGB VI nicht erfasst werden, gelten folgende Sonderregelungen:

  • Alte Bundesländer
    • Zeitraum bis zum 31.12.1949
      § 286a SGB VI ist maßgebend für glaubhaft gemachte Beitragszeiten bei Verlust von Versicherungskarten.
    • Zeitraum vom 01.01.1950 bis zum 31.12.1972
      § 286 Abs. 5 SGB VI ist beim Verlust von Versicherungskarten für Beschäftigungen vor dem 01.01.1973 anzuwenden. § 286 Abs. 6 SGB VI verweist auf § 203 Abs. 2 SGB VI mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
  • Neue Bundesländer
    • Zeitraum vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1991
      § 286b SGB VI regelt die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet. Für vor 1937 Geborene können Besonderheiten für vor dem 19.05.1990 liegende Pflichtbeitragszeiten gelten (vergleiche insoweit GRA zu § 259a SGB VI).

Beim Anwenden des § 203 SGB VI können insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung sein:

Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht

§ 203 Abs. 1 SGB VI stellt im Gegensatz zu § 145 Abs. 4 AVG beziehungsweise § 1423 Abs. 4 RVO nicht mehr auf das Erfordernis des Vorhandenseins von Versicherungsunterlagen ab, die einen zeitlichen Bezug zu den behaupteten Zeiten haben. Ein zeitlicher Zusammenhang mit vorhandenen Beitragsunterlagen - wie beispielsweise beim Glaubhaftmachen von Beitragszeiten in Zusammenhang mit einer Versicherungskarte und damit vor Einführung des maschinellen Meldeverfahrens für Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung - wird nicht mehr vorausgesetzt.

§ 203 Abs. 2 SGB VI ersetzt sinngemäß § 119 Abs. 6 AVG beziehungsweise § 1397 Abs. 6 RVO.

Glaubhaftmachung von Beitragszeiten (Absatz 1)

Absatz 1 ermöglicht es versicherten Personen, Zeiten einer entgeltlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung und die hierauf entfallende Beitragszahlung glaubhaft zu machen. Für die behauptete Zeit sind die Tatbestände Versicherungspflicht und Beitragszahlung zu beurteilen. Sind die rechtserheblichen Tatbestände glaubhaft, ist das Versicherungskonto insoweit um Beitragszeiten zu ergänzen.

Anwendungsbereich

Absatz 1 regelt die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten im maschinellen Meldeverfahren

  • ab 01.01.1973 in den alten Bundesländern
    (in Berlin-West wegen eines Großversuchs bereits ab 1971, vergleiche § 14 Abs. 6 DEVO vom 24.11.1972, BGBl. I , S. 2159) und
  • ab 01.01.1992 im Beitrittsgebiet.

Von Bedeutung ist diese Regelung, wenn eine Beitragszeit nicht an den Rentenversicherungsträger gemeldet wurde (§§ 28a bis 28c SGB IV in Verbindung mit den Bestimmungen der DEVO oder DÜVO oder DEÜV) oder eine Meldung aus sonstigen Gründen beim Rentenversicherungsträger nicht gespeichert ist.

Die Regelungen zur Glaubhaftmachung der Beitragszahlung nach Absatz 1 sind analog anzuwenden

Nachweis/Glaubhaftmachung

Dem Nachweis einer Beitragszeit ist Vorrang vor einer Glaubhaftmachung einzuräumen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Beitragszeiten von versicherungspflichtig Beschäftigten als auch für Beitragszeiten von versicherungspflichtigen Entgeltersatzleistungsbeziehern (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Versicherungspflichtig Beschäftigte

Können versicherte Personen Beitragszeiten nicht nachweisen, dürfen sie nach Absatz 1 glaubhaft machen, dass sie während einer ausgeübten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren und für diese Zeit Beiträge gezahlt wurden.

Es sind alle Möglichkeiten der Glaubhaftmachung auszuschöpfen (vergleiche § 20 SGB X, § 21 SGB X, § 23 SGB X). Von einer Glaubhaftmachung ist dann auszugehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass für einen konkret bestimmten Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und für die daraus erzielten, beitragspflichtigen Arbeitsverdienste die erforderlichen Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt worden sind. Bei der Beweiswürdigung sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Geeignete Mittel der Glaubhaftmachung können sein:

  • Unterlagen der Krankenkasse,
  • Unterlagen des Arbeitgebers,
  • sonstige Belege der versicherten Person wie zum Beispiel
    • Lohnsteuerkarten,
    • Lohnabrechnungen,
    • die der versicherten Person vom Arbeitgeber auszuhändigende Bescheinigung über die Meldung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach der DEVO, DÜVO beziehungsweise DEÜV oder
  • Zeugenerklärungen.

Eine eigene Versicherung an Eides statt ist als Mittel der Glaubhaftmachung nicht zulässig, da § 203 Abs. 1 SGB VI diese Möglichkeit nicht vorsieht.

Gelingt es der versicherten Person, einzelne Tatbestände nachzuweisen, ist die glaubhaft gemachte Beitragszeit als „nachgewiesen“ anzusehen.

Eine Beitragszeit ist hiernach „nachgewiesen“, wenn entweder

  • der zeitliche Umfang der Beitragszeit nachgewiesen ist oder
  • der zeitliche Umfang der Beitragszeit glaubhaft, die Höhe des Arbeitsentgelts hingegen nachgewiesen ist.

Eine „nachgewiesene“ Beitragszeit liegt beispielweise vor, wenn das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung glaubhaft und die hierfür erfolgte Beitragszahlung durch eine Bescheinigung der Einzugsstelle mit genauen Von/Bis-Daten ohne konkrete Angabe zur Höhe des Entgelts nachgewiesen wird.

Macht die versicherte Person sowohl den zeitlichen Umfang der Beitragszeit als auch die Höhe des Arbeitsentgelts und die dafür erfolgte Beitragszahlung glaubhaft, ist die Beitragszeit „insgesamt nur“ glaubhaft gemacht.

Sowohl „nachgewiesene“ als auch „insgesamt“ glaubhaft gemachte Beitragszeiten sind vom zeitlichen Umfang nicht zu kürzen (Absatz 1 in Verbindung mit § 55 SGB VI).

Zur Bemessungsgrundlage von „nachgewiesenen“ oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten versicherungspflichtig Beschäftigter vergleiche Abschnitt 2.3.

Versicherungspflichtige Bezieher einer Entgeltersatzleistung

Entgeltersatzleistungsbezieher, die nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI), haben nach Absatz 1 die Möglichkeit, nicht nachgewiesene Beitragszeiten glaubhaft zu machen.

Für die Glaubhaftmachung gilt insoweit Folgendes:

Versicherte Personen müssen den Bezug der Entgeltersatzleistung von einem innerstaatlichen Leistungsträger nachweisen und die dafür erfolgte Beitragszahlung glaubhaft machen. Möglich ist das unter anderem für gezahltes Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, (Teil-)Übergangsgeld, (Teil-)Arbeitslosengeld, (Teil-)Unterhaltsgeld, bis 31.12.2004 gezahlte Arbeitslosenhilfe sowie ab 01.01.2015 gezahltes Pflegeunterstützungsgeld (vergleiche GRA zu § 170 SGB VI). Sowohl der genaue Zeitraum als auch die Höhe des Bezugs der Leistung müssen belegt sein. Hierfür sind beispielsweise Bescheinigungen oder Leistungsbescheide oder auch Bescheinigungen des Leistungsträgers nach der DEVO, DÜVO oder DEÜV (aktuell: § 38 DEÜV) geeignet. Die entsprechende Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die versicherte Person muss glaubhaft gemacht sein. Das kann der Fall sein, wenn aus den oben genannten Unterlagen zusätzlich „die Beitragszahlung zur Rentenversicherung dem Grunde nach“ ersichtlich ist. Ist dagegen auch die Höhe der Beitragszahlung ersichtlich, handelt es sich in der Regel um eine nachgewiesene Beitragszeit.

Zur Bemessungsgrundlage vergleiche Abschnitt 2.4.

Bemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Beschäftigung

Soweit möglich soll eine konkret „nachgewiesene“ Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts für die im Rahmen von Absatz 1 „nachgewiesenen“ oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten berücksichtigt werden. Die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts kann durch eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Lohnsteuerkarten oder Eintragungen des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns in anderen Unterlagen belegt werden. Alternativ können wirklichkeitsnahe Entgelte, zum Beispiel durch Vergleich mit bekannten Arbeitsentgelten ähnlich Beschäftigter, festgestellt werden.

Enthält die Lohnsteuerkarte den von der versicherten Person getragenen Rentenversicherungsanteil, kann daraus das sozialversicherungspflichtige Entgelt errechnet werden. Ist hingegen der lohnsteuerpflichtige Bruttolohn in der Lohnsteuerkarte bescheinigt, ist dieser Wert für Zeiten bis zum 31.12.1983 möglicherweise zu mindern. Dafür muss bekannt sein, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe Weihnachtszuwendungen gezahlt wurden. Weihnachtszuwendungen sind Geldleistungen, die aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt worden sind. Als solche können zum Beispiel auch in der Weihnachtszeit gezahlte Jahresprämien oder Ergebnisbeteiligungen angesehen werden. War die tatsächliche Weihnachtszuwendung höher als 100,00 DM und hat das Beschäftigungsverhältnis in den Monaten November und Dezember bestanden, ist vom bescheinigten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn der darin enthaltene Beitragsfreibetrag für Weihnachtszuwendungen in Höhe von 100,00 DM abzuziehen, weil dieser Betrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Beitragspflicht unterlag. Hat die Weihnachtszuwendung 100,00 DM nicht überstiegen, ist der tatsächliche Betrag vom bescheinigten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn abzuziehen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt der Beitragsfreibetrag von 100,00 DM für jedes Beschäftigungsverhältnis. Seit 1984 sind Weihnachtszuwendungen in der Rentenversicherung nicht mehr beitragsfrei.

Näheres zum Begriff von Arbeitsentgelt und darüber, welche Einnahmen zum Arbeitsentgelt gehören, ist in der GRA zu § 14 SGB IV beschrieben.

Können weder die tatsächlichen, beitragspflichtigen Entgelte noch die wirklichkeitsnahen Entgelte auf andere Weise festgestellt werden, müssen als „letztes Mittel“ Tabellenentgelte zugrunde gelegt werden. Für einen Teilmonat wird nur der auf den Teilmonat entfallende Anteil des Entgelts berücksichtigt. Für Teilzeitbeschäftigungen sind die Tabellenwerte anteilig zu berücksichtigen. Ein Teilzeitfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit der versicherten Person zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Tabellenentgelte für Beitragszeiten in den alten Bundesländern

„Nachgewiesene“ Beitragszeiten erhalten als Beitragsbemessungsgrundlage

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten erhalten als Beitragsbemessungsgrundlage

Tabellenentgelte für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern

„Nachgewiesene“ und auch glaubhaft gemachte Beitragszeiten ab 01.01.1992 erhalten als Beitragsbemessungsgrundlage gleichermaßen Arbeitsentgelte aus den Tabellenwerten der Anlage 14 SGB VI (ohne Erhöhung um ein Fünftel) - (§ 256b Abs. 1 S. 1 SGB VI).

„Tabellenentgelte“ für Beitragszeiten für eine Berufsausbildung

Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung enthält weder das FRG noch das SGB VI Tabellenentgelte. Hilfsweise gilt deshalb Folgendes:

Für „nachgewiesene“ Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung gilt hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrundlage das in der GRA zu § 256c SGB VI, Abschnitt 6 Gesagte. Danach können für jeden vollen Kalendermonat 0,0250 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung gilt hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage § 256b Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 256b SGB VI, Abschnitt 4). Danach können für jeden vollen Kalendermonat 0,0208 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Bei dem Wert von 0,0208 Entgeltpunkten handelt es sich um 5/6 des in § 256 Abs. 1 SGB VI und § 256a Abs. 3a S. 5 SGB VI festgelegten Wertes von 0,0250 Entgeltpunkten für Berufsausbildungszeiten.

Soweit früher anders verfahren wurde, verbleibt es dabei (vergleiche insoweit auch GRA zu § 286 SGB VI, Abschnitt 5).

Bemessungsgrundlage für Entgeltersatzleistungen

Für eine im Rahmen von Absatz 1 glaubhaft gemachte Beitragszeit muss die Höhe der bezogenen Entgeltersatzleistung konkret „nachgewiesen“ sein. Tabellenentgelte können hierfür nicht in Ansatz gebracht werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht.

Zur Beurteilung, welche Einnahmen der in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen im Einzelnen beitragspflichtig sind, wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 166 SGB VI verwiesen.

Fiktion der Beitragszahlung (Absatz 2)

Nach Absatz 2 gelten Pflichtbeiträge ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Arbeitgeber tatsächlich an die Einzugsstelle abgeführt wurden, als gezahlt, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Lohn abgezogen worden ist.

Für das Anwenden von Absatz 2 ist es nicht erforderlich, dass die maßgebliche Zeit in den Versicherungsunterlagen dokumentiert ist. Eine Beitragsfiktion ist hiernach für Zeiten des maschinellen Meldeverfahrens auch dann möglich, wenn keine DEVO-, DÜVO- oder DEÜV-Belege vorhanden sind.

Anwendungsbereich

Absatz 2 regelt den Fall, dass die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt zweifelsfrei nachgewiesen ist und nur der Nachweis fehlt, dass dafür wirklich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die bloße Glaubhaftmachung des Bestehens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses reicht für das Anwenden dieser Vorschrift nicht aus.

Die Beitragsfiktion gilt für alle Beiträge, die im Lohnabzugsverfahren zu zahlen waren.

Die Beitragsfiktion des Absatz 2 kann auch bei sogenannten „Nettolohnvereinbarungen” zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, da der Arbeitgeber Schuldner des aus dem Nettolohn zu berechnenden Bruttolohns ist, der das Gehalt des Arbeitnehmers darstellt. Von diesem Bruttogehalt hat der Arbeitgeber den Beitrag zur Rentenversicherung und damit auch den Arbeitnehmeranteil zu berechnen. Der Arbeitnehmeranteil wird mit jeder Auszahlung des Nettolohns „vom Gehalt abgezogen“ und erfüllt daher den von Absatz 2 geforderten Tatbestand des „Lohnabzuges“ (vergleiche Urteil des BSG vom 16.12.1981, AZ: 11 RA 39/81).

Die Regelungen zur Glaubhaftmachung der Beitragszahlung nach Absatz 2 sind analog für Entgeltersatzleistungsbezieher anzuwenden, die wegen des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld oder ab 01.01.2015 von Pflegeunterstützungsgeld kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sind. Die Glaubhaftmachung erfolgt aber nur dann, wenn die die Leistung beziehende Person nachweislich an der Beitragstragung von Krankengeld, Verletztengeld oder Pflegeunterstützungsgeld beteiligt war.

Die Beitragsfiktion ist beispielsweise nicht anzuwenden

  • auf krankenversicherungspflichtige Ersatzkassenmitglieder, die es als sogenannte ”Selbstzahler” unterlassen haben, anstelle des Arbeitgebers die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen (§ 120 AVG beziehungsweise § 1398 RVO in der Fassung bis 31.12.1988),
  • für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat (zum Beispiel wegen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), selbst wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile (irrtümlich) einbehalten hat,
  • sofern im Insolvenzverfahren Beiträge nach § 175 SGB III (§ 208 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) nicht gezahlt worden sind,
  • bei rentenversicherten Personen, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe allein zu tragen hat,
  • für Bezieher einer kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Entgeltersatzleistung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, für die der Leistungsträger die Beiträge in voller Höhe allein getragen hat.

Glaubhaftmachung des Beitragsabzuges

Voraussetzung für das Glaubhaftmachen von Beitragszeiten ist der Abzug der von der versicherten Person zu tragenden Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Glaubhaftmachung dieses Tatbestandes erfolgt regelmäßig durch Vorlage entsprechender Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen, die Angaben zu Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung aufweisen.

Für Entgeltersatzleistungsbezieher, die nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind und den auf sie entfallenden Beitragsanteil getragen haben, gilt Folgendes:

Sie müssen den Bezug einer solchen Entgeltersatzleistung von einem innerstaatlichen Leistungsträger und ihren Beitragsabzug nachweisen. Möglich ist das für gezahltes Krankengeld, Verletztengeld oder ab 01.01.2015 gezahltes Pflegeunterstützungsgeld, sofern die versicherte Person an der Beitragstragung beteiligt war (vergleiche GRA zu § 170 SGB VI). Dafür müssen sowohl der genaue Zeitraum und die Höhe des Bezugs der Leistung als auch der entsprechende Abzug von Beitragsanteilen der versicherten Person belegt sein. Hierfür sind beispielsweise Bescheinigungen oder Leistungsbescheide des Leistungsträgers geeignet.

Bemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Beschäftigung

Entgelthöhe und zeitlicher Umfang der Beschäftigung ergeben sich regelmäßig aus den Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen. Hinsichtlich der Entgelthöhe (Beitragsbemessungsgrundlage) ist die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Eine über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Einbehaltung von Beiträgen kann nicht glaubhaft gemacht werden.

Bemessungsgrundlage für Entgeltersatzleistungen

Für eine im Rahmen von Absatz 2 glaubhaft gemachte Beitragszeit muss die Höhe der bezogenen Entgeltersatzleistung konkret nachgewiesen sein. Ferner muss erkennbar sein, dass die die Leistung beziehende Person ihren darauf entfallen Beitragsanteil erbracht hat.

Zur Beurteilung, welche Einnahmen der in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen beitragspflichtig sind und für welche Leistungen auch der Leistungsbezieher einen eigenen Beitragsanteil zu tragen hat, wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 166 SGB VI verwiesen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992 - Art. 85 Abs. 1 RRG 1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 203 SGB VI ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992).

Die Regelung des Absatz 1 ist der bisherigen Regelung des § 145 Abs. 4 AVG beziehungsweise § 1423 Abs. 4 RVO nachgebildet. Absatz 2 entspricht dem bisher geltenden Recht (§ 119 Abs. 6 AVG beziehungsweise § 1397 Abs. 6 RVO).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 203 SGB VI