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§ 119 AVG: Lohnabzug

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(4a) Der Versicherte muß sich den Beitrag nach § 112 Abs. 3a von seinem Bargehalt abziehen lassen. Übersteigt der Beitrag den Anspruch des Versicherten auf Bargehalt, so hat der Arbeitgeber insoweit gegen den Versicherten einen Erstattungsanspruch.

(5) (aufgehoben)

(6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung, als entrichtet. Einer Eintragung in die Versicherungskarte bedarf es nicht.

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