§ 145 AVG: Vermutungs- und Aufrechnungsschutz
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RVÄndG) vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2586) |
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Inkrafttreten | 01.01.1987 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Wenn auf der rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
1. | Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder |
2. | Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, |
so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür zu entrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
1. | Die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und |
2. | Die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken |
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte oder sein Vertreter oder ein zur Fürsorge für ihn Verpflichteter die Eintragung in die Entgeltsbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt hat.
(3) Der Versicherte kann von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung verlangen, daß während der in der Entgeltsbescheinigung eingetragenen oder mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat.
(4) Gibt der Versicherte an, daß er während einer Zeit, die vor dem Ausstellungstage der Versicherungskarte liegt oder überhaupt nicht auf der Karte bescheinigt ist, versicherungspflichtig gewesen ist und daß für diese Zeit die erforderlichen Beiträge entrichtet sind, so hat er es glaubhaft zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).