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§ 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.09.2020

Änderung

Die Abschnitte 1 - 3 wurden überarbeitet, Abschnitt 4 neu aufgenommen und die Historie ergänzt. Die Abschnitte 5, 5.3, 5.5, 7 - 13 und 18 wurden überwiegend redaktionell aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand23.07.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 166 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen von sonstigen Versicherten. Es handelt sich dabei um

  • Wehr- und Zivildienst Leistende (Abschnitt 2),
  • Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Abschnitt 2.2),
  • Personen, die Übergangsgebührnisse beziehen (Abschnitt 4)
  • Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen (Abschnitte 5 bis 6),
  • Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen haben (Abschnitt 7),
  • Personen, die Krankengeld bei Organ- oder Gewebespende beziehen (Abschnitt 8),
  • Personen, die Arbeitslosengeld II bezogen haben (Abschnitt 8.3),
  • Personen, die Teil-Entgeltersatzleistungen beziehen (Abschnitt 10),
  • Personen die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften bei Organ- oder Gewebespende beziehen (Abschnitt 11),
  • Bezieher von Kinderkrankengeld (Abschnitt 12)
  • Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abschnitt 13)
  • Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen (Abschnitt 14),
  • Entwicklungshelfer, sekundierte Personen oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen (Abschnitte 15 bis 17),
  • Arbeitsunfähige oder Rehabilitanden ohne Anspruch auf Krankengeld (Abschnitt 18) und
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Abschnitte 19 bis 21).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird ergänzt durch die Regelungen

Wehr- und Zivildienst Leistende (Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a)

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen von Wehr- und Zivildienst Leistenden hat sich im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Die unterschiedlichen Regelungen können den folgenden Abschnitten entnommen werden.

Wehr- und Zivildienst Leistende bis zum 31.12.2019 (Absatz 1 Nummer 1)

Die fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen für diese Personen wurden in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1999 auf 80 Prozent der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) festgesetzt. Für Zeiten ab 01.01.2000 wurde die Beitragsbemessungsgrundlage auf 60 Prozent der Bezugsgröße abgesenkt. Wird der Dienst im Beitrittsgebiet abgeleistet (Dienstort) waren beitragspflichtige Einnahmen 80 beziehungsweise 60 Prozent der Bezugsgröße (Ost) (§ 228a Abs. 1 SGB VI).

Bei Wehrdienst Leistenden, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) (bis 31.10.2015 Verdienstausfallentschädigung) erhielten, waren beitragspflichtige Einnahmen das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegende Arbeitsentgelt (ist gleich Bruttoarbeitsentgelt).

Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 USG erhielten Wehrdienst Leistende, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt waren, wenn dieser ihnen das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes nicht weiterzahlte. Die Leistung an Nichtselbständige war spätestens drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes zu beantragen. In der Regel handelt es sich dabei um das Bruttoarbeitsentgelt, dass dem Arbeitnehmer im Falle eines Erholungsurlaubes zugeständen hätte. Besondere Zuwendungen aus Anlass des Erholungsurlaubes gehörten jedoch nicht dazu.

Das der Leistung an Nichtselbständige zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt war auch dann beitragspflichtige Einnahme, wenn es 80 beziehungsweise 60 Prozent der Bezugsgröße nicht erreichte. Dadurch wurde eine Gleichbehandlung mit den Wehrdienst Leistenden erreicht, denen das Arbeitsentgelt während einer Wehrdienstleistung weitergezahlt wurde.

Wehr- und Zivildienst Leistende ab 01.01.2020 (Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a)

Zum 01.01.2020 wurden die fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wieder auf 80 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Sofern der Wehrdienst im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt.

Wird der Dienst im Beitrittsgebiet abgeleistet (Dienstort) sind beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent der Bezugsgröße (Ost) beziehungsweise der entsprechende mit dem Teilzeitanteil vervielfältigte Prozentsatz (§ 228a Abs. 1 SGB VI).

Hinweis:

Nach § 1 Nr. 3 Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV) kann nur der zum 09.08.2019 neu eingeführte Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 4.1.13) als Teilzeit-Wehrdienst geleistet werden.

Zum 01.01.2020 wurde darüber hinaus mit § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI eine neue Regelung geschaffen; es handelt sich hierbei um eine sog. Günstigerprüfung.

Wurde eine Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG oder eine Mindestleistung nach § 8 Abs. 1 S. 1 USG in Verbindung mit Anlage 1 USG gezahlt, ist das dieser Leistung zu Grunde liegende und aufgrund des Wehrdienstes entgangene beitragspflichtige Arbeitsentgelt nur dann die beitragspflichtige Einnahme, wenn sie 80 Prozent der Bezugsgröße übersteigt. Übersteigt hingegen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht den Wert von 80 Prozent der Bezugsgröße, so wird die beitragspflichtige Einnahme auf diesen Wert angehoben.

Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt. Hierbei ist das der Leistung nach § 2 USG in Verbindung mit § 5 USG oder § 8 Abs. 1 S. 1 USG in Verbindung mit Anlage 1 USG zu Grunde liegende entgangene beitragspflichtige (Teil-) Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme, wenn es den mit dem Teilzeitanteil des Wehrdienstes vervielfältigten Betrag von 80 Prozent der Bezugsgröße übersteigt. Übersteigt hingegen das entgangene beitragspflichtige (Teil-) Arbeitsentgelt nicht den mit dem Teilzeitanteil des Wehrdienstes vervielfältigte Betrag von 80 Prozent der Bezugsgröße, so wird die beitragspflichtige Einnahme auf diesen Wert angehoben.

Die Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG und die Mindestleistung nach § 8 USG sind spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wehrdienstes zu beantragen (§ 25 USG).

Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Absatz 1 Nummer 1b)

Bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, sind die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang beitragspflichtige Einnahmen, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären. Bis zum 31.12.2019 bestimmte § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI gleichlautend die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen; die Regelung wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 lediglich in die Nr. 1b a.a.O. verschoben.

Bezieher von Übergangsgebührnissen ab 01.01.2021 (Absatz 1 Nummer 1c)

Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr sind die nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gewährten Übergangsgebührnisse, die grundsätzlich nach § 11 Abs. 6 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Monatsbeträgen gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 6 S. 3 SVG für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe, unterliegt die Summe der gezahlten Übergangsgebührnisse bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht. Maßgebend ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach § 159 SGB VI des Rechtskreises, zu dem die Nachversicherung des vor dem Bezug der Übergangsgebührnisse bestandenen Wehrdienstverhältnisses erfolgt.

Werden neben den Übergangsgebührnissen aus weiteren rentenversicherungspflichtigen Versicherungsverhältnissen beitragspflichtige Einnahmen bezogen, ermitteln sich die beitragspflichtigen Einnahmen der Übergangsgebührnisse aus der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren rentenversicherungspflichtigen Versicherungsverhältnissen. Diese Differenz kann sich nachträglich durch die Gewährung von im Rahmen des § 23a SGB IV beitragspflichtigen Einmalzahlungen in einer zeitgleich ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung reduzieren. Eine Reduzierung oder Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs der Übergangsgebührnisse kann sich auch bei erst nachträglich bekannt werdenden rückwirkenden Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen zum Beispiel rentenversicherungspflichtiger selbständig Tätiger nach § 165 SGB VI oder Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ergeben.

Können die beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen nicht für jeden Kalendermonat sondern nur für längere Meldezeiträume nach §§ 8 bis 10, 38, 40 und 40a DEÜV dieser weiteren Versicherungsverhältnisse ermittelt werden, würde die Berechnung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme dieser Versicherungsverhältnisse nach § 123 Abs. 3 SGB VI erfolgen. Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich hiernach, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Demnach kann anstelle der Ermittlung der monatlichen Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und der beitragspflichtigen Einnahme aus weiteren rentenversicherungspflichtigen Versicherungsverhältnissen die entsprechende Differenz für die jeweiligen Meldezeiträume dieser Versicherungsverhältnisse erfolgen.

Maßgebend ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach § 159 SGB VI des Rechtskreises, zu dem die Nachversicherung des vor dem Bezug der Übergangsgebührnisse bestandenen Wehrdienstverhältnisses erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn für ein neben dem Bezug der Übergangsgebührnisse bestehendes Versicherungsverhältnis, das sich auf die Beitragsberechnung für die Übergangsgebührnisse auswirkt, die Beitragsbemessungsgrenze des anderen Rechtskreises Anwendung findet.

Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Absatz 1 Nummer 2)

Bei Personen, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (bis 31.12.2004) beziehungsweise Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (ab 01.01.2005), Altersübergangsgeld (bis 31.12.2003), Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.1996) oder Eingliederungshilfe (bis 31.12.1996) beziehen, bestimmt sich die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Für die Beitragsberechnung sind 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens maßgebend. Wird der Leistungsbezug durch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder eine andere Sozialleistung ergänzt, sind 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen beziehungsweise bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Sozialleistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen.

Beachte:

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 waren gemäß § 276 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 abweichend von der Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.

Dynamisierung (Anpassung)

Werden Leistungen im Rahmen der Dynamisierung angepasst (zum Beispiel Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld nach § 50 SGB IX), zieht das zugleich eine Anpassung der beitragspflichtigen Einnahmen nach sich. Das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Regelentgelt) ist mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor zu multiplizieren.

Beitragsbemessungsgrenze

In den Fällen, in denen das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist zunächst eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges vorzunehmen, für den die Beiträge bestimmt sind. Ausgehend von diesem begrenzten Betrag werden 80 vom Hundert ermittelt (vergleiche BSG vom 29.09.1997, AZ: 8 RKn 4/97, BSG vom 29.09.1997, AZ: 8 RKn 5/97 und BSG vom 29.09.1997, AZ: 8 RKn 6/97).

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01. eines Kalenderjahres sind zu berücksichtigen.

Ist das dem Leistungsbezug zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Rechtskreis Ost erzielt worden, ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend.

Entgeltersatzleistung neben Arbeitsentgelt

§ 166 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 SGB VI verfolgt das Ziel, dass insgesamt kein höheres Einkommen in der Rentenversicherung versichert wird als vor Beginn des Bezugs der Entgeltersatzleistung.

Bezieht ein Versicherter neben der Entgeltersatzleistung Arbeitsentgelt aus einem nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so sind deshalb für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen 80 vom Hundert dieses Entgelts abzuziehen. Hierbei ist es unerheblich, ob Entgeltersatzleistung und Arbeitsentgelt auf das gleiche oder unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse zurückzuführen ist. Es muss sich lediglich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handeln.

Entgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 oder nach § 230 Abs. 8 SGB VI) führt hingegen nicht zu einer Kürzung der beitragspflichtigen Einnahme.

Seit 01.04.1999 setzt die Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Beziehern der in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen nicht nur voraus, dass das von ihnen darüber hinaus bezogene Arbeitsentgelt auch beitragspflichtig ist, sondern auch, dass es aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis herrührt. Der Gesetzgeber hat dieses zusätzliche Erfordernis eingefügt, damit den Beziehern der genannten Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (die für die Zeit ab 01.04.1999 erfolgt ist) keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen. Das würde andernfalls geschehen, weil nach der Neuregelung auch Entgelt aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012 bei damaligem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012, § 163 Abs. 8 SGB VI) und seit dem 01.01.2013 grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig wird (sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI erfolgt, vergleiche GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 3.2.2 ff).

Deshalb führt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung nicht zur Kürzung der beitragspflichtigen Einnahme, da es sich hierbei trotzdem weiterhin um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vorgeschriebene Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen kommt insbesondere in Betracht bei

  • Ausübung einer zwar mehr als geringfügigen (§ 8 SGB IV), aber gemäß § 138 Abs. 3 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich (gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt und mehrere Beschäftigungen werden zusammengezählt),
  • der stufenweisen Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 74 SGB V.

Die Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen setzt allerdings voraus, dass der rechtmäßige Leistungsanspruch während der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung fortbesteht.

Beachte:

Bei Bezug von Teilarbeitslosengeld (bis 30.06.2001 auch bei Teilübergangsgeld) findet eine derartige Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen jedoch nicht statt. In derartigen Fällen ist § 166 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI anzuwenden (siehe Abschnitt 10).

Krankengeld neben anderer Entgeltersatzleistung

Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB VI sind bei Bezug von Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung aus dem Entgelt, das dem Krankengeld zugrunde liegt, keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Der durch Krankengeld ergänzte Leistungsbezug bewirkt damit nicht, dass für den Versicherten während dieser Zeit ein höheres Einkommen versichert wird, als vor dem Leistungsbezug.

Die Regelung ist insbesondere für die Fälle des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von Bedeutung. Mit dieser Ruhensvorschrift soll weitgehend vermieden werden, dass Krankengeld neben anderen Entgeltersatzleistungen bezogen wird. Allerdings wird ein sogenannter Krankengeld-Spitzbetrag fortgezahlt, der sich aus der Differenz des die andere Entgeltersatzleistung übersteigenden Betrages ergibt. Für diesen Fall wurde in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI der letzter Halbsatz angefügt, der sicherstellt, dass bei Bezug von Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung das Krankengeld im Rahmen der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt wird. Beitragspflichtige Einnahme ist in diesen Fällen 80 vom Hundert des Arbeitsentgeltes oder -einkommens, das der anderen Entgeltersatzleistung zugrunde liegt; das dem Krankengeld-Spitzbetrag zugrunde liegende Einkommen bleibt unberücksichtigt.

Beachte:

Eine Ausnahme bildet jedoch der Bezug von Versorgungskrankengeld für ehemalige Soldaten. Nach § 82 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wird ehemaligen Soldaten nach der Entlassung Heilbehandlung für eine bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftige Gesundheitsstörung gewährt. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach §§ 82, 83 SVG in Verbindung mit §§ 16 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Leistungen nach §§ 82, 83 SVG werden allerdings nicht gewährt, wenn und soweit ein Versicherungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist (§ 82 Abs. 3 Buchst. a SVG). Zu dieser Konstellation kommt es, weil § 82 Abs. 3 Buchst. a SVG gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V vorrangig berücksichtigt wird. Es handelt sich hier also um einen Umkehrfall des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Die Krankenkassen zahlen in diesen Fällen Rentenversicherungsbeiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 vom Hundert des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Eine zusätzliche Beitragszahlung des Versorgungsamtes, die aus 80 vom Hundert des dem Versorgungskrankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu berechnen wäre, würde eine überproportionale Absicherung der Versicherten zur Folge haben und dem Anliegen der Regelung in § 166 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB VI widersprechen. Bei Schaffung dieser Regelung ist zwar ausschließlich an die Möglichkeit der Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrages gedacht worden; sie muss jedoch auch bei entsprechenden Sachverhalten gelten. Für einen neben einem Krankengeld gezahlten Versorgungskrankengeld-Spitzbetrag nach § 82 Abs. 2 Buchst. a SVG sind deshalb in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB VI keine Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen (AGFAVR 1/97, TOP 16).

Krankengeld nach Arbeitslosenhilfe

War in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2004 Krankengeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe zu zahlen, richtete sich die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Krankengeld (weiterhin) nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in den jeweiligen alten Fassungen und nicht nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in den jeweiligen Fassungen vom 01.01.1997 bis 31.12.2004 (BSG vom 27.01.2010, AZ: B 12 R 2/09 R, BSG vom 27.01.2010, AZ: B 12 R 7/09 R).

Krankengeld und Rente(n)

Die leistungsrechtliche Kürzung des Krankengeldes mit Wirkung für die Zukunft aus Anlass der Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, einer Teilrente wegen Alters oder einer anderen in § 50 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB V genannten Leistung lässt die Beitragsbemessungsgrundlage unberührt. In diesen Fällen ändert sich vom Zeitpunkt der Leistungskürzung an lediglich die Beitragsverteilung, weil der Zahlbetrag der Leistung als Grundlage für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils entsprechend gemindert wird (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).

Eine bereits bestehende Versicherungs- und Beitragspflicht wird durch die nachträgliche Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Teilrente wegen Alters oder einer anderen in § 50 Abs. 2 SGB V genannten Leistung nicht aufgehoben (BSG vom 30.06.1997, AZ: 8 RKn 3/96). Das gilt auch, wenn rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wird und der Anspruch auf Krankengeld nachträglich wegfällt (BSG vom 25.01.1995, AZ: 12 RK 51/93, BSG vom 25.01.1995, AZ: 12 RK 58/94, BSG vom 25.01.1995, AZ: 12/RK 59/94).

Übergangsgeld/Verletztengeld nach Arbeitslosengeld II (Absatz 1 Nummer 2a in der Fassung ab 01.01.2011)

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, monatlich weiterhin 205,00 EUR. Es spielt keine Rolle, dass das Arbeitslosengeld II selbst seit 01.01.2011 nicht mehr zur Versicherungspflicht führen kann.

Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Absatz 1 Nummer 2a in der Fassung vom 01.01.1997 bis 31.12.2004)

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 richtete sich die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach der Übergangsregelung des § 276 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017.

In der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 richtete sich die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 5).

In der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 war die Neuregelung des § 166 Abs. Nr. 2a SGB VI maßgebend. Nunmehr waren beitragspflichtige Einnahmen von Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen, 80 vom Hundert des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergab wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wurde, höchstens jedoch die beitragspflichtige Einnahme, die sich bei entsprechender Anwendung von Abs. 1 Nummer 2 ergaben. Dadurch wurde bei Bezug von Arbeitslosenhilfe, die wegen der Anrechnung von eigenem oder familienhaftem Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 193 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 (bis 31.12.1997: § 138 AFG) in geringerer Höhe gezahlt wurde, auch die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung herabgesetzt. Dabei erfolgte die Herabsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen in dem Verhältnis, in dem die zu zahlende Arbeitslosenhilfe zu der Arbeitslosenhilfe stand, die ohne anzurechnendes Einkommen zu zahlen wäre. Handelte es sich bei dem anzurechnenden Einkommen um Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Versicherten, durften die beitragspflichtigen Einnahmen nicht höher sein, als sie bei Anwendung von Absatz 1 Nummer 2 gewesen wären, das heißt, die nach Abschnitt 5 maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen (80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes) mussten um 80 vom Hundert des aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgeltes verringert werden. In diesen Fällen erfolgte ein Vergleich zwischen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Nummer 2 und Nummer 2a. Maßgebende beitragspflichtige Einnahmen waren der niedrigere Betrag.

In der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 waren bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, beitragspflichtige Einnahme nur noch die gezahlte Arbeitslosenhilfe. Versicherte, die vor dem 01.01.1945 geboren sind, vor dem 01.01.2000 arbeitslos geworden sind und sich vor dem 01.01.2000 arbeitslos gemeldet haben, konnten nach § 276a SGB VI die Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend der bis zum 31.12.1999 geltenden Regelung erhöhen.

Durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab 01.01.2005 endete der Bezug von Arbeitslosenhilfe spätestens am 31.12.2004. Die bisher in § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI enthaltene beitragspflichtige Einnahme bei Bezug von Arbeitslosenhilfe wurde dementsprechend durch eine neue Regelung zum Arbeitslosengeld II (vergleiche Abschnitt 8.3) ersetzt.

Bezieher von Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Absatz 1 Nummer 2b in der Fassung ab 01.08.2012)

Organ- oder Gewebespender, die das zum 01.08.2012 beziehungsweise zum 23.07.2015 auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen neu eingeführte Krankengeld nach § 44a SGB V von der Krankenkasse des Empfängers beziehen, können seither nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 7.2.1).

Beitragspflichtige Einnahmen sind das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Wird das Krankengeld nach § 47b Abs. 1 SGB V gezahlt, bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 5).

Weitere Einzelheiten zu den beitragspflichtigen Einnahmen für Bezieher des gesetzlichen Krankengeldes nach § 44a SGB V finden sich in den nachfolgenden Abschnitten 8.1 bis 8.2 Erhält der Spender statt des gesetzlichen Krankengeldes zum Beispiel von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sogenannte Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2d SGB VI (siehe Abschnitt 11).

Spende während Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit

Die Beiträge sind beim Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V auf der Basis des der Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zu berechnen (§ 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI).

Dies gilt auch bei einer Beschäftigung in der Gleitzone beziehungsweise im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV), für die die Beitragsbemessung aus der - nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen reduzierten - beitragspflichtigen Einnahme erfolgt. Die während des Krankengeldbezuges zu zahlenden Beiträge übersteigen in diesen Fällen daher die aufgrund der Beschäftigung vor der Spende gezahlten Beiträge.

Spende während Arbeitslosengeldbezug

Soweit das Krankengeld für Spender, die Arbeitslosengeld bezogen haben, nach § 44a S. 4 SGB V in entsprechender Anwendung des § 47b Abs. 1 SGB V gezahlt wird, sind die Beiträge auf der Basis von 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden, vor dem Arbeitslosengeld bezogenen, Arbeitsentgelts (oder fiktiven Arbeitsentgelts bei Selbständigen) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (§ 166 Abs. 1 Nr. 2b Halbs. 2 in Verbindung mit Nr. 2 Halbs. 1 SGB VI).

Die Beiträge sind demnach in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen.

Spende und Kurzarbeit

Besteht die Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Spende während der Zeit der Kurzarbeit, bemisst sich das Krankengeld nach § 44a SGB V unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit eintritt, unter Anwendung des § 47b Abs. 3 SGB V nach dem vor der Kurzarbeit zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelt. Damit besteht nach § 44a S. 2 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des sich daraus ergebenden (vollen) Nettoarbeitsentgelts, der bei teilweiser Kurzarbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Umfang der Entgeltfortzahlung ruht.

Damit wird unter Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung das zuletzt vor der Kurzarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt, gegebenenfalls gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zugrunde gelegt. Die Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2b Halbs. 2 in Verbindung mit Nr. 2 SGB VI findet unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung keine Anwendung, da das Krankengeld in diesem Fall nicht in Höhe der Leistung nach dem SGB III (hier: Kurzarbeitergeld) gezahlt wird.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Absatz 1 Nummer 2a und 2b in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2010)

Mit Wirkung ab 01.01.2005 wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zusammengeführt. Eine der Leistungen nach dem SGB II ist das Arbeitslosengeld II, das nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 regelmäßig zur Rentenversicherungspflicht führte. Ab dem 01.01.2011 ist die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II wieder entfallen.

Die Höhe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II richtete sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b SGB VI in den jeweiligen Fassungen. Es kam bei Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II an, sondern auf die in den vorgenannten Regelungen festgelegten Beträge.

Bei Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen war zwischen Leistungsbezugszeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 und vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 zu unterscheiden. Das galt auch bei einem über den 31.12.2006 hinaus andauernden Bezug von Arbeitslosengeld II, sodass sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils unterschiedliche beitragsrechtliche Auswirkungen ergaben.

Arbeitslosengeld II für Zeiten ab 01.01.2007 bis 31.12.2010

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen richtete sich für Leistungsbezugszeiten vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2007. Danach waren beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II für einen vollen Kalendermonat beziehen, monatlich 205,00 EUR.

Bestand der Leistungsanspruch nur für einen Teil des Kalendermonats (zum Beispiel bei Antragstellung nach dem Ersten des Monats), war die beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 205,00 EUR in Abhängigkeit von der Anzahl der Anspruchstage entsprechend anteilig zu berechnen.

In Anwendung von § 123 Abs. 3 SGB VI lautet die Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen in Teilmonaten:

Anteilige beitragspflichtige Einnahme:

205,00 EUR mal Anzahl der Anspruchstage geteilt durch 30 Tage

Arbeitslosengeld II für Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2006

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen richtete sich für Leistungsbezugszeiten bis 31.12.2006 nach Absatz 1 Nummer 2a in der Fassung bis 31.12.2006 sowie nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Absatz 1 Nummer 2b. Danach waren beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II für einen vollen Kalendermonat beziehen, monatlich 400,00 EUR.

Bestand der Leistungsanspruch für einen Teil des Kalendermonats, war die beitragspflichtige Einnahme ebenfalls in Abhängigkeit von der Anzahl der Anspruchstage anteilig zu berechnen (vergleiche Abschnitt 9.1).

Für Leistungsbezugszeiten bis 31.12.2006 war das Entstehen und der Fortbestand von Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht ausgeschlossen und somit Mehrfachversicherungen auch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit sowie einem versicherungspflichtigen Entgeltersatzleistungsbezug möglich.

Allerdings war bei neben dem Arbeitslosengeld II bezogenem Arbeitslosengeld nach dem SGB III die beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2006 zu bestimmen (vergleiche Abschnitt 9.2.1).

Arbeitslosengeld II neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III

Bei Personen, die neben Arbeitslosengeld II auch Arbeitslosengeld bezogen haben und bei denen die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitslosengeldbezugs (vergleiche § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) 400,00 EUR unterschritt, waren beitragspflichtige Einnahme aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II die Differenz aus 400,00 EUR und der beitragspflichtigen Einnahme aus dem Arbeitslosengeldbezug nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (80 vom Hundert des dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden kalendertäglichen Arbeitsentgelts/Bemessungsentgelts im Sinne von § 131 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012).

Soweit die beitragspflichtige Einnahme aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III den Betrag von 400,00 EUR monatlich erreichte oder überstieg, wurde die beitragspflichtige Einnahme aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI auf Null Euro gemindert.

Die Ausführungen gelten entsprechend auch für die Fälle, in denen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wurde.

Arbeitslosengeld II neben beitragspflichtigem Arbeitsentgelt

Soweit für Zeiten bis 31.12.2006 neben dem Arbeitslosengeld II auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen worden ist, bestanden die Versicherungspflichttatbestände nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nebeneinander.

Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II sahen die bis 31.12.2006 maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen keine Kürzung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2006 vor; sie betrug in diesen Fällen unabhängig von der Höhe des gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts stets 400,00 EUR im Monat.

Bestand der Leistungsanspruch von Arbeitslosengeld II nur für einen Teil des Kalendermonats, war die beitragspflichtige Einnahme in Abhängigkeit von der Anzahl der Anspruchstage entsprechend anteilig zu berechnen (vergleiche Abschnitt 9.1).

Arbeitslosengeld II neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie beitragspflichtigem Arbeitsentgelt

Wurde für Zeiten bis 31.12.2006 gleichzeitig Arbeitslosengeld II neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bezogen, war bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II folgendermaßen vorzugehen:

Zunächst war die beitragspflichtige Einnahme aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI festzustellen, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts abzuziehen waren. Danach war ein eventuell verbleibender positiver Differenzbetrag zwischen der beitragspflichtigen Einnahme aus dem Arbeitslosengeld und 400,00 EUR als beitragspflichtige Einnahme aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie beitragspflichtigem Arbeitsentgelt nicht für den gesamten Kalendermonat vorlag und sich demzufolge eine Überschneidung der Leistungsbezüge nur für einen Teilzeitraum beziehungsweise Teilzeiträume des Kalendermonats ergab, waren die beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Teilzeiträume getrennt zu ermitteln. Soweit sich für einen Teilzeitraum rechnerisch ein negativer Wert ergab, war dieser mit dem Wert Null zu berücksichtigen.

Galten zur Beitragsberechnung für das Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen der Gleitzone, weil das Arbeitsentgelt von monatlich 400,01 EUR bis 800,00 EUR lag (§ 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012), wurde die Beitragsbemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld um 80 vom Hundert des Gleitzonenentgelts gemindert. Hat der Versicherte von seinem Erklärungsrecht nach § 163 Abs. 10 S. 6 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019 Gebrauch gemacht, wurde die Beitragsbemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld um 80 vom Hundert des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gekürzt.

Bezieher von Teil-Entgeltersatzleistungen (Absatz 1 Nummer 2c in der Fassung ab 01.01.2005

Zum 01.01.1998 ist im Recht der Arbeitslosenversicherung das „Teilarbeitslosengeld“ eingeführt worden. Nach § 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (§ 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) ist teilarbeitslos, wer eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sucht. In diesem Fall besteht für die Dauer von bis zu 6 Monaten Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Darüber hinaus sahen die §§ 154, 160 Abs. 1 S. 2 SGB III in den alten Fassungen die Zahlung von Teilunterhaltsgeld (bis 31.12.2004) beziehungsweise Teilübergangsgeld (bis 30.06.2001) vor.

Beitragspflichtige Einnahmen sind 80 vom Hundert des dem Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Bis zum 31.12.2004 bestimmte § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI gleichlautend die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen; die Regelung wurde mit Wirkung ab 01.01.2005 lediglich in die Nummer 2c a.a.O. verschoben.

Die parallel ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung und das daraus erzielte Arbeitsentgelt führen nicht zur Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (Absatz 1 Nummer 2d)

Spender, die eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer nach den §§ 8 und 8a des TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen (zum Beispiel von der Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle), können seit dem 01.08.2012 nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI beziehungsweise nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden. Entsprechendes gilt für Spender, die eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 166 Abs. 1 Nr. 2d SGB VI das den Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Ausführungen in den Abschnitten 8.1 bis 8.2 zur Spende während einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, während eines Arbeitslosengeldbezuges oder in Verbindung mit Kurzarbeit, gelten für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften entsprechend.

Bezieher von Kinderkrankengeld (Absatz 1 Nummer 2e)

Bei Personen, die Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V beziehen, sind mit Wirkung ab 01.01.2015 beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

Das gilt auch, wenn Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 des SGB VII in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB V bezogen wird.

Für Zeiten bis zum 31.12.2014 richteten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2014 (vergleiche Abschnitt 5).

Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Absatz 1 Nummer 2f)

Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (eingeführt ab 01.01.2015) sind Beiträge aus 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen laufenden - auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzten - (Brutto-)Arbeitsentgelts zu berechnen.

Auch bei Freistellung von einer Beschäftigung in der Gleitzone beziehungsweise Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV), für die die Beitragsbemessung während der Beschäftigung aus der nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen reduzierten beitragspflichtigen Einnahme erfolgt, ist für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das unter bestimmten Bedingungen zu einer Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes führt, wirkt sich auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht aus.

Wird Pflegeunterstützungsgeld bezogen und besteht Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag, unterliegt das Pflegeunterstützungsgeld auch insoweit der Beitragspflicht, als es auf einer Freistellung in einer Beschäftigung beruht, in der Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder keine Versicherungspflicht besteht. Dies betrifft insbesondere Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte (Neben-) Beschäftigung ausüben, in der Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 SGB VI oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht.

Im Fall einer Mehrfachversicherung neben dem Pflegeunterstützungsgeld erzielte beitragspflichtige Einnahmen wirken sich grundsätzlich nicht mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Pflegeunterstützungsgeld aus. Allerdings gilt auch in diesem Fall die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB IV, wonach sich bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen die beitragspflichtigen Einnahmen im Verhältnis zueinander vermindern.

Die Beiträge aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld sind für jeden Kalendertag der Versicherungspflicht zu zahlen. Da die Versicherungspflicht aufgrund der kurzen Dauer der Leistung immer im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist für die Beitragsberechnung die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Bezugszeitraums maßgebend.

Vorruhestandsgeldbezieher (Absatz 1 Nummer 3)

Bei Vorruhestandsgeldbeziehern sind beitragspflichtige Einnahmen das Vorruhestandsgeld. Maßgebend ist der Bruttobetrag, also vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung.

Dies gilt auch für das von den Arbeitsämtern im Beitrittsgebiet ab 03.10.1990 gezahlte Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990.

Entwicklungshelfer und sekundierte Personen (Absatz 1 Nummer 4 und 4b)

Bei Entwicklungshelfern sind beitragspflichtige Einnahmen das während des Vorbereitungsdienstes und des Dienstes im Ausland bezogene Arbeitsentgelt, bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes oder - für beide Personenkreise, sofern dies günstiger ist - ein Durchschnittsbetrag. Dieser Betrag ist das Produkt aus der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für Monatsbezüge des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu entrichten sind, und einem Verhältniswert, gebildet aus der Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate im Vergleich mit der Summe der monatlichen BBG für diesen Zeitraum. Der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667. Ergibt der Verhältniswert mehr als 1, so ist der beitragspflichtige Betrag auf die jeweilige BBG für Monatsbezüge zu begrenzen.

Beachte:

Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 1 SGB VI fest. Die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle überwacht jedoch die tatsächliche Beitragszahlung (§ 174 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VI). Die Berechnung des Verhältniswertes und der für die tatsächliche Beitragsberechnung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme nach dieser Rechtsnorm erfolgt somit durch die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28 h SGB IV).

Personen, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (Absatz 1 Nummer 4a)

Seit dem 01.07.2015 besteht für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI), hinsichtlich der für die Auslandsbeschäftigung geltenden Beitragsbemessungsgrundlage ein Wahlrecht. Sie können mit der antragstellenden Stelle vereinbaren, dass entweder das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend davon nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ergebende Betrag (vergleiche Abschnitt 15) für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird. Eine entsprechende Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden. Die Ausführungen zu Abschnitt 15 unter „Beachte“ gelten entsprechend.

In der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 erfolgte die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis allein anhand des Arbeitsentgelts.

Sonstige im Ausland beschäftigte Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind (Absatz 1 Nummer 4c)

Bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI), sind beitragspflichtige Einnahmen das aus der Beschäftigung im Ausland bezogene Arbeitsentgelt. Die Ausführungen zur Zuständigkeit der Krankenkasse in Abschnitt 15 unter „Beachte“ gelten entsprechend.

Arbeitsunfähige oder Rehabilitanden ohne Anspruch auf Krankengeld (Absatz 1 Nummer 5)

Es geht um beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind.

Für die Beitragsberechnung sind bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Teilhabe für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. In dem betreffenden Kalendermonat gewährte Einmalzahlungen sind dabei unberücksichtigt zu lassen. Bei diesem Betrag verbleibt es grundsätzlich für die gesamte Dauer der Versicherungspflicht. Eine Dynamisierung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt nicht.

Bei in Altersteilzeit beschäftigten Versicherten ist von dem Altersteilzeitarbeitsentgelt (Arbeitsentgelt bei der Hälfte - 50 Prozent - der vollen Arbeitszeit) auszugehen. Das bedeutet, dass weder der vom Arbeitgeber netto ausgezahlte Aufstockungsbetrag noch der für die Rentenversicherung nach § 163 Abs. 5 SGB VI maßgebliche Unterschiedsbetrag für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Antragspflichtversicherung zu berücksichtigen sind. Es ist somit das zuletzt für einen vollen Kalendermonat zu zahlende regelmäßige Altersteilzeitarbeitsentgelt (das ist das 50-prozentige Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit ohne Aufstockungsbetrag und ohne Unterschiedsbetrag für die Rentenversicherung) zu ermitteln. Von diesem Betrag sind nach § 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI 80 vom Hundert die Beitragsbemessungsgrundlage.

Beachte:

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 waren abweichend von der Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 276 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017).

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Absatz 2 und Absatz 3 in der Fassung bis 31.12.2016)

Seit dem 01.04.1995 gehören nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Nähere zu den beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten bis 31.12.2016 wird in den nachfolgenden Abschnitten 19.1 bis 19.9 erläutert.

Dauert die Pflege über den 31.12.2016 hinaus an, können die in den vorgenannten Abschnitten beschriebenen Berechnungsgrundlagen (wie Pflegestufe, Pflegeaufwand) im Rahmen des Übergangsrechts zur Pflegereform auch für die beitragspflichtigen Einnahmen ab 01.01.2017 zum Tragen kommen (siehe Abschnitt 21). Für bestimmte Überleitungsfälle können außerdem für die Monate November und Dezember 2016 weitere beitragsrechtliche Besonderheiten gelten (siehe Abschnitt 21.3).

Bei Pflegebeginn ab 01.01.2017 siehe Abschnitt 20.

Beitragspflichtige Einnahmen - bis 31.12.2016 -

Die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege bis zum 31.12.2016 nach § 166 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in den alten Fassungen begründet wird, werden für Zeiten bis zum 31.12.2016 entsprechend dem pflegerischen Aufwand bestimmt. Dabei wird nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich innerhalb der Stufen nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand differenziert.

Die unterschiedliche Bewertung desselben Zeitaufwandes in den verschiedenen Stufen rechtfertigt sich dadurch, dass die tatsächliche (körperliche und seelische) Belastung der Pflegeperson mit zunehmender Pflegebedürftigkeit ansteigt. Das von dem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson als finanzielle Anerkennung für die Pflege nur weitergegebene Pflegegeld ist für die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen dagegen ohne Bedeutung.

Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt – entsprechend dem pflegerischen Aufwand – in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend (§ 228a Abs. 1 SGB VI). Auf den Wohnort der Pflegeperson kommt es dabei nicht an. Für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Beitrittsgebiet treten Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte (§ 254d Abs. 1 Nr. 4a SGB VI).

Bemessungsgrundlage der beitragspflichtigen Einnahmen
(in Prozent der Bezugsgröße / Bezugsgröße Ost)
bei Pflege einesPflegestufewöchentlicher
Pflegeaufwand
mindestens
Beitragspflichtige Einnahmen
nach § 166 Abs. 2 S. 1 SGB VI
Nr. 1Nr. 2Nr. 3
in der Fassung bis 31.12.2016
erheblich Pflegebedürftigen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016)
I14 Stunden26,6667 %
Schwerpflegebedürftigen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016)
II14 Stunden35,5555 %
21 Stunden53,3333 %
Schwerstpflegebedürftigen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016)
III14 Stunden40 %
21 Stunden60 %
28 Stunden80 %

Beachte:

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 im Rahmen der sogenannten Additionspflege richtet sich nach § 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 (siehe Abschnitt 19.9).

Für Pflegefälle mit nachträglicher Höherstufung des Pflegebedürftigen für Zeiten ab November 2016 siehe Abschnitt 21.3.

Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen (Mehrfachpflege) - bis 31.12.2016 -

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die nicht erwerbsmäßige Pflege für einen Pflegebedürftigen im Umfang von jeweils mindestens 14 Stunden in der Woche, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeiten insgesamt auf die Pflegepersonen verteilt (§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Die aufgrund der Gesamtpflegetätigkeit maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen sind somit auf mehrere Pflegepersonen entsprechend ihrem Anteil aufzuteilen (Quotierung). Vor der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Monatswert der Bemessungsgrundlage auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Siehe Beispiel 1

Bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwands (als Grundlage für die Quotierung) sind auch diejenigen Pflegepersonen mit einzubeziehen, die lediglich dem Grunde nach versicherungspflichtig nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 sind. Darunter fallen Pflegepersonen, die zum Beispiel wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich - oder eine dieser gleichgestellten Zeit - ausüben (§ 3 S. 3 SGB VI).

Siehe Beispiele 3 und 4

Dagegen bleibt bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwands der Pflegeaufwand von Personen unberücksichtigt, die unter 14 Stunden in der Woche pflegen und damit nicht der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in den alten Fassungen unterliegen oder im Rahmen der Additionspflege versicherungspflichtig sind (§ 166 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016, siehe Abschnitt 19.9).

Siehe Beispiele 5 und 6

Das gilt gleichermaßen, wenn die Pflege zusammen mit einer Pflegefachkraft oder einem Pflegedienst durchgeführt wird. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich dann für die übrigen Personen aus dem Umfang der von ihnen insgesamt abgeleisteten Pflegetätigkeiten.

Siehe Beispiel 7

Wird die Pflege von mehreren versicherungspflichtigen Pflegepersonen erbracht und der Pflegeanteil einer versicherungspflichtigen Pflegeperson von einer erwerbsmäßigen Pflegekraft übernommen, ist dies beitragsrechtlich bei den übrigen versicherungspflichtigen Pflegepersonen zu berücksichtigen.

Besitzstandsfälle des Art. 45 PflegeVG - bis 31.12.2016 -

Pflegebedürftige, die bis zum 31.03.1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 SGB V alter Fassung erhalten haben, wurden nach Art. 45 PflegeVG mit Wirkung vom 01.04.1995 an ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten die im Elften Buch Sozialgesetzbuch hierfür vorgesehenen Leistungen. Sie werden auf Antrag der Pflegestufe III mit den entsprechenden leistungsrechtlichen Wirkungen zugeordnet, wenn festgestellt wird, dass Pflegebedürftigkeit im entsprechenden Umfang vorliegt.

Es verbleibt bei der Einstufung in der Pflegestufe II, wenn aufgrund eines Antrags auf Höherstufung festgestellt wird, dass nur die Voraussetzungen für die Pflegestufe I oder keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, sich an den tatsächlichen Voraussetzungen jedoch nichts geändert hat. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 gilt in diesen Fällen Folgendes:

  • Wird aufgrund eines Antrags auf Zuordnung zur Pflegestufe III festgestellt, dass der Pflegebedürftige lediglich die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, aufgrund der Besitzstandsklausel aber weiterhin Leistungen im Umfang der Pflegestufe II erhält, gelten als beitragspflichtige Einnahmen ebenfalls weiterhin die in § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in den alten Fassungen genannten Vomhundertsätze der Bezugsgröße.
  • Wird dagegen festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder der erforderliche Mindestaufwand für die Pflegetätigkeit wöchentlich 14 Stunden nicht erreicht, ist die Beitragszahlung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung getroffen wird, zu beenden.
  • Ändert sich der Pflegeumfang, ist dies beitragsrechtlich zu berücksichtigen, da lediglich die Pflegestufenzuordnung unter die Besitzstandsregelung fällt.

Änderung der Pflegestufe - bis 31.12.2016 -

Wird aufgrund einer neuen Begutachtung (zum Beispiel bei einer Wiederholungsbegutachtung oder einem Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich - auch bei unverändertem Pflegeaufwand - die Pflegestufe verändert hat, sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflegeperson nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 von dem Zeitpunkt an neu zu bestimmen, von dem an die neue Pflegestufenzuordnung für das Pflegegeld leistungsrechtlich wirksam wird.

Änderung der Pflegetätigkeit innerhalb einer Pflegestufe - bis 31.12.2016 -

Wird aufgrund einer neuen Begutachtung (zum Beispiel bei einer Wiederholungsbegutachtung oder einem Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich der Umfang der Pflegetätigkeit innerhalb einer Pflegestufe verändert hat und bedingt dies eine neue Beitragseinstufung, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 von dem Zeitpunkt an neu zu bestimmen, von dem sich die Verhältnisse tatsächlich verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung abzustellen.

Siehe Beispiele 8 und 9

Pflegephasen (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung) - bis 31.12.2016 -

Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung in einem gleichmäßigen Rhythmus an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt (zum Beispiel wöchentlich oder zweiwöchentlich) und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird (bei nicht wöchentlicher Heimkehr ist auf den Wochendurchschnitt abzustellen), sind die beitragspflichtigen Einnahmen für eine durchgehende Versicherungspflicht nach dem Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen, der sich unter Ansatz der an den Wochenenden (beziehungsweise im Wochendurchschnitt) tatsächlich ausgeübten häuslichen Pflege ergibt. An- und Abreisetage sind analog der Regelung im Leistungsrecht (§ 43a S. 3 SGB XI) als volle Tage anzusetzen,

Zeiträume, in denen ein erhöhter häuslicher Pflegeaufwand erforderlich ist (zum Beispiel aufgrund zusätzlicher Pflegetage in Ferienzeiten oder in Zeiten der häuslichen Pflege wegen einer Erkrankung des Pflegebedürftigen), sind bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Das heißt, dass für diese Zeiträume gegebenenfalls eine andere (höhere) beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.

Siehe Beispiel 10

Die durch ausgefallene Pflegetage veränderte wöchentliche (oder auf den Wochendurchschnitt umgerechnete) Pflegestundenzahl wirkt sich spätestens dann auf die Versicherungs- und Beitragspflicht aus, wenn insgesamt mehr als vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht werden. In diesen Fällen können sich die ausgefallenen Pflegetage in versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Hinsicht auf die jeweilige „Pflegephase“ entsprechend auswirken. Dabei umfasst die „Pflegephase“ die Dauer eines Pflegerhythmus (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.1.4.2.2).

Siehe Beispiel 11

Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung zwar in einem ungleichmäßigen Rhythmus an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt, der jedoch im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise im häuslichen Bereich mindestens 14 Stunden wöchentlich während der gesamten Ferienzeiten und gegebenenfalls darüber hinaus gepflegt wird, ist die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 für die in diesen Zeiten tatsächlich ausgeübte häusliche Pflege möglich. Die Beiträge sind in diesen Fällen nicht durchgehend, sondern nur für den taggenauen Zeitraum, für den Versicherungspflicht besteht, zu zahlen. Sie werden auf der Grundlage der in dieser Zeit festgestellten Pflegestundenzahl nach dem entsprechenden Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße bemessen.

Siehe Beispiel 12

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen gelten entsprechend bei gänzlich ungleichmäßigen Pflegerhythmen oder Pflegephasen.

Unterbrechung der Pflegetätigkeit - bis 31.12.2016 -

Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, ist der Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht insbesondere davon anhängig, ob die Unterbrechung in der Pflegeperson oder dem Pflegebedürftigen begründet ist. Welche Gründe im Einzelnen zum Ausschluss der Versicherungs- und Beitragspflicht führen und welche Tage letztendlich als Unterbrechungstage gelten, siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 3.1.9.3 bis 3.1.9.5.

Ist die Pflegeperson zum Beispiel wegen eigener Krankheit oder aus sonstigen persönlichen (nicht urlaubsbedingten) Gründen an der Pflege gehindert ist, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 um die Unterbrechungstage zu kürzen.

Nimmt jedoch der Pflegebedürftige zum Beispiel während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) oder Ersatz-/Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Anspruch, gelten zumindest noch der Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, wenn vor beziehungsweise nach der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege die Pflege im häuslichen Bereich noch/wieder erfolgte.

Siehe Beispiel 13

Nimmt die Pflegeperson dagegen Urlaub von der Pflege („Erholungsurlaub“), besteht nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers seit dem 01.07.2008 die Versicherungs- und Beitragspflicht von bis zu 6 Pflegewochen (42 Pflegetagen) pro Kalenderjahr fort (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse - Mehrfachversicherung - bis 31.12.2016 -

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung grundsätzlich auch für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen möglich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn parallel mehrere Pflegebedürftige jeweils mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt werden oder neben der Pflege eine Tätigkeit von unter 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Bei zeitgleicher Ausübung von zwei nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeiten mit jeweils 14-stündigem Pflegeaufwand pro Woche sind für die jeweiligen versicherungspflichtigen Pflegetätigkeiten die beitragspflichtigen Einnahmen gesondert zu ermitteln. Entsprechendes gilt für eine 14-stündige Pflegetätigkeit pro Woche, wenn diese mit einem Versicherungspflichtverhältnis aus Additionspflege zusammentrifft.

Treffen die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Pflegetätigkeit mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, sodass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen (vergleiche GRA zu § 22 SGB IV).

Additionspflege - bis 31.12.2016 -

Bemessungsgrundlage ist bei Pflegepersonen, für die eine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 im Rahmen der sogenannten Additionspflege begründet wird,

  • unabhängig von der Pflegestufe des jeweiligen Pflegebedürftigen und
  • unabhängig von der Anzahl der Pflegetätigkeiten, die der Additionspflege (mit jeweils unter 14 Stunden wöchentlich) zugrunde liegen,

insgesamt ein von Betrag von 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Die beitragspflichtigen Einnahmen für die jeweilige Pflegetätigkeit werden daraus nach dem Umfang dieser Pflegetätigkeit (Einzelpflegeaufwand) im Verhältnis zum insgesamt von der Pflegeperson im Rahmen des Additionspflege erbrachten Pflegeumfang (Gesamtpflegeaufwand aus allen Pflegetätigkeiten von jeweils unter 14 Stunden in der Woche) bestimmt. Vor der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist der Monatswert der Bemessungsgrundlage auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Siehe Beispiel 2

Wird bei Additionspflege die Pflege sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erbracht, findet die Bezugsgröße (Ost) nur für die Pflege Anwendung, die in den neuen Bundesländern erbracht wird.

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ab 01.01.2017 (Absatz 2 in der Fassung ab 01.01.2017)

Zum 01.01.2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz - PSG II - eingeführt. Die bis zum 31.12.2016 geltenden Pflegestufen I bis III wurden durch 5 Pflegegrade abgelöst (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.2.2). Im Zuge der Pflegereform waren auch die Regelungen des § 166 SGB VI anzupassen. Das Nähere zu den beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten ab 01.01.2017 wird in den nachfolgenden Abschnitten 20.3 bis 20.8 erläutert.

Für Personen, die bereits am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig waren, werden die beitragspflichtigen Einnahmen ab 01.01.2017 unter Umständen im Rahmen des Übergangsrechts weiterhin nach § 166 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VI in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung ermittelt (Besitzstandsschutz nach § 141 Abs. 4 S. 2 SGB XI, siehe Abschnitt 21).

Für Pflegezeiten vor dem 01.01.2017 siehe Abschnitte 19 und 21.3.

Beitragspflichtige Einnahmen - ab 01.01.2017 -

Die beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegepersonen, für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI begründet wird und kein Besitzstandsschutz nach § 141 Abs. 4 SGB XI besteht (siehe dazu Abschnitt 21), richten sich für Zeiten ab 01.01.2017 nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 3 S. 4 SGB XI in der Fassung ab 01.01.2017) und der Art der bezogenen Leistung aus der sozialen beziehungsweise privaten Pflegeversicherung. Dabei ist danach zu differenzieren, ob in einem Kalendermonat

bezogen wird (§ 166 Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017). Das Kalendermonatsprinzip gilt auch in den Fällen der Additionspflege für die jeweilige Pflegetätigkeit. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen erbracht (so genannte Mehrfachpflege), ist die beitragspflichtige Einnahme entsprechend dem Anteil der Pflegetätigkeit je Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand aufzuteilen (§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017, siehe Abschnitt 20.3).

Das von dem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson als finanzielle Anerkennung für die Pflege nur weitergegebene Pflegegeld ist für die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen dagegen ohne Bedeutung.

Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend (§ 228a Abs. 1 SGB VI). Auf den Wohnort der Pflegeperson kommt es dabei nicht an. Für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Beitrittsgebiet treten Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte (§ 254d Abs. 1 Nr. 4a SGB VI). Daraus ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrundlagen:

Bemessungsgrundlage der beitragspflichtigen Einnahmen
in Prozent der Bezugsgröße / Bezugsgröße (Ost)

(§ 166 Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017)

bei Pflege eines Pflegebedürftigen

mitund Bezug von
Pflegegrad
(§ 15 SGB XI)
Pflegegeld
(§ 37 SGB XI)
Kombinationsleistung
(§ 38 SGB XI)
Pflegesachleistung
(§ 36 SGB XI)
227 %22,95 %18,9 %
343 %36,55 %30,1 %
470 %59,5 %49 %
5100 %85 %70 %

Beachte:

Die Pflege eines Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017.

In den Fällen eines ruhenden Pflegeleistungsanspruchs nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, wie zum Beispiel aufgrund vorrangiger Leistungsgewährung nach dem Recht der Unfallversicherung (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.2.6), sind für die Beitragsbemessung die dem Recht der sozialen beziehungsweise privaten Pflegeversicherung entsprechenden Leistungen (in der Unfallversicherung zum Beispiel nach § 44 SGB VII) maßgebend.

Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen (Mehrfachpflege) - ab 01.01.2017 -

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die nicht erwerbsmäßige Pflege für einen Pflegebedürftigen, werden die nach § 166 Abs. 2 S. 1 SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen (siehe Tabelle in Abschnitt 20.3) entsprechend dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeiten aller nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen verteilt (§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017).

Die aufgrund des Gesamtpflegeaufwands aller Pflegepersonen maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen sind somit auf mehrere Pflegepersonen entsprechend ihrem Anteil aufzuteilen (Quotierung). Vor der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Monatswert der Bemessungsgrundlage auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Siehe Beispiel 14

Bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwands (als Grundlage für die Quotierung) sind alle Pflegepersonen mit einzubeziehen, unabhängig davon, ob diese dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllen. Darunter fallen nicht nur Pflegepersonen, die zum Beispiel wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich - oder eine dieser gleichgestellten Zeit - ausüben (§ 3 S. 3 SGB VI). Seit dem 01.01.2017 werden auch Pflegetätigkeiten mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von weniger als 10 Stunden in der Woche berücksichtigt, für die also keine Versicherungspflicht besteht.

Siehe Beispiele 15 bis 17

Dagegen bleibt bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwands der Pflegeaufwand unberücksichtigt, der von einer Pflegefachkraft oder einem Pflegedienst erbracht wird. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich dann für die übrigen Personen aus dem Umfang der von ihnen insgesamt abgeleisteten Pflegetätigkeiten.

Siehe Beispiel 7

Wird die Pflege von mehreren versicherungspflichtigen Pflegepersonen erbracht und der Pflegeanteil einer versicherungspflichtigen Pflegeperson von einer erwerbsmäßigen Pflegekraft übernommen, ist dies beitragsrechtlich bei den übrigen versicherungspflichtigen Pflegepersonen zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 18 und 19

Änderung des Pflegegrades oder der Pflegeleistungsart - ab 01.01.2017 -

Wird aufgrund einer neuen Begutachtung (zum Beispiel bei einer Wiederholungsbegutachtung oder einem Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich - auch bei unverändertem Pflegeaufwand - der Pflegegrad verändert hat, sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflegeperson nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 von dem Zeitpunkt an neu zu bestimmen, von dem an die neue Pflegegradzuordnung leistungsrechtlich wirksam wird. Dies gilt auch, wenn sich die Art der aus der sozialen beziehungsweise privaten Pflegeversicherung bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen ändert (ausschließlich Pflegegeld, Kombinationsleistung oder ausschließlich Sachleistung). Maßgeblich ist der tatsächliche Leistungsbezug, unabhängig davon, welche Leistung zunächst bewilligt wurde.

Siehe Beispiel 19

Änderung der Pflegetätigkeit innerhalb eines Pflegegrades - ab 01.01.2017 -

Wird aufgrund einer neuen Begutachtung (zum Beispiel bei einer Wiederholungsbegutachtung oder einem Höherstufungsantrag) oder aufgrund der Mitteilung einer Pflegeperson festgestellt, dass sich der Umfang der Pflegetätigkeit innerhalb eines Pflegegrades verändert hat, kann dies seit dem 01.01.2017 nur noch bei Mehrfachpflege (siehe Abschnitt 20.3) eine neue Beitragseinstufung bedingen. Bei Alleinpflege ist der Pflegeaufwand der Pflegeperson (fortbestehende Versicherungspflicht vorausgesetzt) für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 S. 1 SGB VI in seiner heutigen Fassung nicht mehr relevant (siehe Abschnitt 20.3).

Im Fall einer Mehrfachpflege sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI von dem Zeitpunkt an neu zu bestimmen, von dem an sich die Verhältnisse tatsächlich verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung beziehungsweise der Mitteilung abzustellen. Dabei sind für jeden vollen Kalendermonat 30 Kalendertage zu Grunde zu legen.

Siehe Beispiele 20 und 21

Pflegephasen (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung) - ab 01.01.2017 -

Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung in einem gleichmäßigen Rhythmus an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt (zum Beispiel wöchentlich oder zweiwöchentlich) und in dieser Zeit mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage gepflegt wird (bei nicht wöchentlicher Heimkehr ist auf den Wochendurchschnitt abzustellen), sind die beitragspflichtigen Einnahmen für eine durchgehende Versicherungspflicht nach dem Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen, der sich unter Berücksichtigung der Pflegeleistungsart an den Wochenenden ergibt. An- und Abreisetage sind analog der Regelung im Leistungsrecht (§ 43a S. 4 SGB XI) als volle Tage anzusetzen,

Zeiträume, in denen ein erhöhter häuslicher Pflegeaufwand erforderlich ist (zum Beispiel aufgrund zusätzlicher Pflegetage in Ferienzeiten oder in Zeiten der häuslichen Pflege wegen einer Erkrankung des Pflegebedürftigen), sind bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sich in diesen Zeiten die Art der bezogenen Pflegeleistung ändert. Das heißt, dass für diese Zeiträume gegebenenfalls eine andere (höhere) beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist. Wird die Pflege von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), kann bereits ein veränderter Pflegeaufwand beitragsrechtlich zu berücksichtigen sein, ohne dass sich die bezogene Pflegeleistungsart ändert.

Siehe Beispiel 22

Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung zwar in einem ungleichmäßigen Rhythmus an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt, der jedoch im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise im häuslichen Bereich mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, während der gesamten Ferienzeiten und gegebenenfalls darüber hinaus gepflegt wird, ist die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 für die in diesen Zeiten tatsächlich ausgeübte häusliche Pflege möglich. Die Beiträge sind in diesen Fällen nicht durchgehend, sondern nur für den taggenauen Zeitraum, für den Versicherungspflicht besteht, zu zahlen. Sie werden auf der Grundlage der in dieser Zeit festgestellten Pflegestundenzahl nach dem entsprechenden Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße bemessen.

Siehe Beispiel 12

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen gelten entsprechend bei gänzlich ungleichmäßigen Pflegerhythmen oder Pflegephasen.

Unterbrechung der Pflegetätigkeit - ab 01.01.2017 -

Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, ist der Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht insbesondere davon anhängig, ob die Unterbrechung in der Pflegeperson oder dem Pflegebedürftigen begründet ist. Welche Gründe im Einzelnen zum Ausschluss der Versicherungs- und Beitragspflicht führen und welche Tage letztendlich als Unterbrechungstage gelten, siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 3.2.9.4 bis 3.2.9.6.

Ist die Pflegeperson zum Beispiel wegen eigener Krankheit oder aus sonstigen persönlichen (nicht urlaubsbedingten) Gründen an der Pflege gehindert ist, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 um die Unterbrechungstage zu kürzen.

Nimmt jedoch der Pflegebedürftige zum Beispiel während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) oder Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Anspruch, gelten zumindest noch der Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, wenn vor beziehungsweise nach der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege die Pflege im häuslichen Bereich noch/wieder erfolgte.

Siehe Beispiel 13

Nimmt die Pflegeperson dagegen Urlaub von der Pflege („Erholungsurlaub“), besteht nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Versicherungs- und Beitragspflicht bis zu 6 Pflegewochen (42 Pflegetagen) pro Kalenderjahr fort (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse - Mehrfachversicherung - ab 01.01.2017 -

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung grundsätzlich auch für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen möglich ist. Allerdings führt die gleichzeitige Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Pflegetätigkeiten - im Gegensatz zu dem bis 31.12.2016 geltenden Recht - nicht mehr zu einer Mehrfachversicherung (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.2.11). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden gleichwohl für jede Pflegetätigkeit nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 separat berechnet.

Treffen die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Pflegetätigkeit mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, sodass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen (vergleiche GRA zu § 22 SGB IV).

Additionspflege – ab 01.01.2017 –

Die Sonderregelungen des § 166 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 zur Additionspflege wurden zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen.

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge aufgrund einer Additionspflege ab 01.01.2017 richtet sich daher nach den allgemeinen, in den Abschnitten 20.3 bis 20.7 beschriebenen Grundsätzen.

Siehe Beispiele 23 bis 25

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen über den 31.12.2016 hinaus (§ 141 Abs. 4 und 4a SGB XI) - Übergangsrecht -

Pflegebedürftige der früheren Pflegestufen I bis III und Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurden im Zuge der Pflegereform ab 01.01.2017 in einen der neuen Pflegegrade 2 bis 5 übergeleitet (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.2.2.2). Ferner wurden für laufende Pflegeverhältnisse mit Beginn vor dem 01.01.2017, die über den 31.12.2016 hinaus unverändert andauern, Besitzstandsschutzregelungen für die Pflegepersonen geschaffen (§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI).

Nach dem Übergangsrecht besteht für Personen, die am 31.12.2016 aufgrund ihrer nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in den alten Fassungen versicherungspflichtig waren, die bisherige Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort (siehe hierzu GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.2.9.2 ff). Auch für die beitragspflichtigen Einnahmen dieser Bestandsfälle kann über den 31.12.2016 hinaus ein Besitzstandsschutz gelten, siehe Abschnitte 21.1 bis 21.3.

Kommt der Besitzstandsschutz beitragsrechtlich nicht zum Tragen, gilt für die fortbestehende Versicherungspflicht ausschließlich das „neue“ Beitragsrecht nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 20.

Beitragspflichtige Einnahmen - Übergangsrecht -

Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen mit über den 31.12.2016 hinaus fortbestehender Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI werden im Rahmen des Übergangsrechts für die Pflegezeiten ab 01.01.2017 weiterhin auf der Basis des bis 31.12.2016 geltenden Rechts ermittelt, wenn diese höher sind als nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 (§ 141 Abs. 4 S. 2 SGB XI).

Für die Feststellung, ob für diese Bestandsfälle ab 01.01.2017 weiterhin die Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2016 gelten, ist im Wege einer Vergleichsberechnung zu prüfen, welcher Vomhundertsatz der Bezugsgröße sich

a)aus der am 31.12.2016 bestandenen Pflegestufe des Pflegebedürftigen sowie dem vor dem 01.01.2017 zuletzt zugrunde gelegten zeitlichen Pflegeaufwand der Pflegeperson einerseits (§ 166 Abs. 2 SGB VI in den alten Fassungen) und
b)aus der am 31.12.2016 bezogenen Pflegeleistungsart (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung) sowie dem ab 01.01.2017 geltenden Pflegegrad andererseits (§ 166 Abs. 2 SGB VI)

ergibt. Der höhere Wert bestimmt ab 01.01.2017 unter Ansatz der aktuellen Bezugsgröße / Bezugsgröße (Ost) 2017 die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson. Bei Additionspflege nach § 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 beachte auch Abschnitt 21.2.

Siehe Beispiele 26 und 27

Bei Mehrfachpflege über den 31.12.2016 hinaus bestimmen sich die Vergleichswerte für Buchst. a) und b) entsprechend den in den Abschnitten 19.2 und 20.3 beschriebenen Grundsätzen (§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der jeweiligen Fassung). Das heißt, hier muss zunächst der Prozentwert aus dem Gesamtpflegeaufwand aller nach dem jeweiligen Recht berücksichtigungsfähigen Pflegepersonen ermittelt und daraus dann der auf die betreffende Pflegeperson entfallende Anteil an der Bezugsgröße abgeleitet werden. Da seit dem 01.01.2017 ein größerer Personenkreis bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwands herangezogen wird, können sich trotz unveränderter Pflegesituation über den Jahreswechsel hinaus unterschiedliche Verhältniswerte für die einzelne Pflegetätigkeit vor und ab 2017 ergeben. So wurden zum Beispiel Additionspflegetätigkeiten bis 31.12.2016 bei der Mehrfachpflege nicht mit berücksichtigt (§ 166 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, in welchen Fällen üblicherweise der Besitzstandsschutz greift (bezogen auf eine Einzelpflegetätigkeit ohne Mehrfach- oder Additionspflege):

Besitzstandsschutz für Pflegepersonen

In folgenden Überleitungsfällen ist der am 31.12.2016 geltende Prozentwert der Bezugsgröße höher als nach neuem Recht ab 01.01.2017:

Bis 31.12.2016Ab 01.01.2017
PflegestufePflegeaufwand
mindestens
Prozentsatz
der
Bezugsgröße
Pflegegrad

Prozentsatz der Bezugsgröße

bei Bezug von ausschließlich

(Stunden/Woche)(%)PflegegeldKombinations-
Leistung
Sachleistung
I1426,6667222,9518,9
II1435,5555330,1
2153,333334336,5530,1
2153,33334 149
III2160459,549
288047059,549
28805 170
III
(Härtefall) 2
2880570
1 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
2 schwerstpflegebedürftig mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand (und mit/ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)

In Bezug auf die Art der bezogenen Leistung war für die Prüfung des Besitzstandsschutzes im Januar 2017 zunächst auf die von dem Pflegebedürftigen beantragte Leistung abzustellen. War dies nicht möglich, war die im Dezember 2016 bezogene Leistung zu Grunde zu legen. Die auf dieser Basis erfolgte Besitzstandsschutz-Prüfung ist jedoch zu wiederholen und die zunächst vorgenommene Beitragszahlung gegebenenfalls zu korrigieren, wenn später festgestellt wird, dass tatsächlich eine andere Leistung bezogen wurde. Dadurch können sich Auswirkungen auf den Bestandsschutz nach dem Übergangsrecht ergeben.

Siehe Beispiel 28

Besteht im Ergebnis ab 01.01.2017 ein beitragsrechtlicher Besitzstandsschutz nach § 141 Abs. 4 S. 2 SGB XI und dauert dieser aufgrund unveränderter Pflegeverhältnisse über den 31.12.2017 hinaus an, ist für die folgenden Kalenderjahre die aktuelle Bezugsgröße / Bezugsgröße (Ost) des jeweiligen Versicherungsjahres zugrunde zu legen.

Die beitragsrechtliche Behandlung nach § 166 Abs. 2 oder 3 SGB VI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung endet nach § 141 Abs. 5 SGB XI mit dem endgültigen Wegfall des Besitzstandsschutzes (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.2.9.2). Bei einer Änderung der Pflegeleistungsart kann dieser frühestens zu Ende Januar 2017 enden. Maßgebend sind hierfür die tatsächlichen Verhältnisse. So kann über das Ende der anzuwendenden Übergangsregelung erst dann abschließend entschieden werden, wenn der tatsächliche Leistungsbezug bekannt ist.

Siehe Beispiele 29 und 30

Nach Wegfall des Besitzstandsschutzes (zum Beispiel wegen Änderung der Pflegeleistungsart), kann dieser nicht wieder aufleben. Bei fortbestehender Versicherungspflicht der Pflegeperson bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen fortan ausschließlich nach 166 Abs. 2 SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung.

Additionspflege - Übergangsrecht -

Bei Additionspflege ist für die in Abschnitt 21.1 beschriebene Vergleichsberechnung zu beachten, dass die beitragspflichtigen Einnahmen bei Additionspflege nach dem Recht vor und ab 2017 unterschiedlich berechnet werden. Denn

  • während bis zum 31.12.2016 ein gesetzlich festgelegter Gesamtwert für die Summe aller Additionspflegetätigkeiten galt (insgesamt 26,6667 Prozent), der auf die einzelnen Pflegetätigkeiten entsprechend ihrem Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand verteilt wurde,
  • richtet sich ab 01.01.2017 jede einzelne Pflegetätigkeit - wie bei einer Einzelpflege auch - nach dem Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistungsart des jeweiligen Pflegebedürftigen und bei gleichzeitiger Mehrfachpflege zusätzlich nach dem Anteil dieses Pflegeaufwands am Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen (§ 166 Abs. 2 S. 3 SGB VI neuer Fassung),

vergleiche Abschnitte 19.9 und 20.8.

Dies kann in den Fällen der Überleitung von Bestandsfällen der Additionspflege (insbesondere in den Pflegegrad 2) zum beitragsrechtlichen Besitzstandsschutz nach § 141 Abs. 4 S. 2 SGB XI führen, wenn der nach neuem Recht zu Grunde zu legende Prozentwert der Bezugsgröße für die jeweilige Pflegetätigkeit den bisherigen anteiligen Wert von 26,6667 Prozent der Bezugsgröße unterschreitet.

Siehe Beispiele 31 und 32.

Sonderfälle zum Jahreswechsel 2016/2017 - Übergangsrecht -

In Überleitungsfällen, in denen im Rahmen des neuen Pflegeleistungsrechts für einen Pflegebedürftigen rückwirkend festgestellt wird, dass bereits vor dem 01.01.2017 die Voraussetzungen für einen höheren (als durch die Überleitung erreichten) Pflegegrad vorlagen, werden ihm rückwirkend - frühestens ab 01.11.2016 - die höheren Leistungen nach dem neu festgestellten Pflegegrad zur Verfügung gestellt (§ 140 Abs. 4 SGB XI, siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3.1.2.1).

In diesen Fällen bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeiten vor dem 01.01.2017 gleichwohl weiterhin nach 166 SGB VI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (§ 141 Abs. 4a SGB XI). Für die Feststellung der Beitragspflicht für November und Dezember 2016 kommt in diesen Fällen demnach dem tatsächlichen Pflegeaufwand der Pflegeperson und deren Feststellung maßgebende Bedeutung zu. Die für diesen Zeitraum anzusetzende Pflegestufe erhöht sich (fiktiv) entsprechend des Anstiegs des Pflegegrades gegenüber dem ursprünglich durch die Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI erreichten Pflegegrad. Das heißt, liegt das tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit zum Beispiel bei Pflegegrad 4 statt bei dem übergeleiteten Pflegegrad 3, ist auch die vor der Überleitung bestandene Pflegestufe für die Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson (soweit möglich) um eine Stufe zu erhöhen.

Siehe Beispiel 33

Die dabei für die Beurteilung der nach § 166 SGB VI alter Fassung maßgebliche Stundenzahl des Pflegeaufwandes der Pflegeperson im November und/oder Dezember 2016 ist von der Pflegekasse / dem privaten Versicherungsunternehmen - gegebenenfalls durch Befragung der Pflegeperson - zu ermitteln (vergleiche BT-Drs. 18/6688, S. 147). Dabei finden für die Zeit ab 01.01.2017 die Besitzstandsschutzregelungen nach § 141 Abs. 4 SGB XI Anwendung.

Siehe Beispiel 34

Beispiel 1: Mehrfachpflege

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.2)

Ein Pflegebedürftiger (Pflegestufe III) wird im Jahr 2007 in den alten Bundesländern zu Hause an insgesamt 34 Stunden/Woche nicht erwerbsmäßig gepflegt.

Die Pflege wird durchgeführt von Person A mit 14 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird durchgeführt von Person B mit 20 Stunden in der Woche.

Lösung:
Der Pflegebedürftige wird an mindestens 28 Stunden in der Woche (hier: 34 Stunden pro Woche) gepflegt, sodass insgesamt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2007: 2450,00 EUR mal 80 % sind 1.960,00 EUR) zugrunde zu legen sind.
  • Beitragspflichtige Einnahmen für Pflegeperson A:

807,06 EUR

(1960,00 EUR mal 14 Stunden
geteilt durch 34 Stunden)

  • Beitragspflichtige Einnahmen für Pflegeperson B:

1152,94 EUR

(1960,00 EUR mal 20 Stunden
geteilt durch 34 Stunden)

Beispiel 2: Additionspflege

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.9)
Die Pflegeperson pflegt einen Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) an 7 Stunden in der Woche und einen Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) an 10 Stunden wöchentlich. Die Pflege wird zwar jeweils weniger als, aber insgesamt mindestens 14 Stunden in der Woche erbracht. Die Pflegeperson ist daher versicherungspflichtig.
Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt:26,6667 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflege
  • des Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II):
26,6667 % der Bezugsgröße mal 7 Stunden
geteilt durch 17 Stunden
  • des Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III):
26,6667 % der Bezugsgröße mal 10 Stunden
geteilt durch 17 Stunden

Beispiel 3: Mehrfachpflege und Versicherungsfreiheit

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Stunden in der Woche ausgeübt. Pflegeperson B ist aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei.

Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von einem Gesamtpflegeaufwand von 28 Stunden/Woche):
53,3333 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen:
  • für Pflegeperson A:
53,3333 % der Bezugsgröße mal 14 Stunden
geteilt durch 28 Stunden
  • für Pflegeperson B:
entfällt, weil versicherungsfrei

Beispiel 4: Mehrfachpflege und Anrechnungsausschluss § 3 S. 3 SGB VI

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Stunden in der Woche ausgeübt. Pflegeperson B ist nach § 3 S. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.

Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von einem Gesamtpflegeaufwand von 28 Stunden/Woche):
53,3333 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen:
  • für Pflegeperson A:
53,3333 % der Bezugsgröße mal 14 Stunden
geteilt durch 28 Stunden
  • für Pflegeperson B:
entfällt, weil von der Versicherungspflicht ausgeschlossen

Beispiel 5: Keine Mehrfachpflege bei Pflegeaufwand von unter 14 Stunden in der Woche

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A an 18 Stunden/Woche und von Pflegeperson B an 10 Stunden/Woche ausgeübt. Pflegeperson B ist nicht versicherungspflichtig, da der Umfang der Pflegetätigkeit nicht mindestens 14 Stunden/Woche umfasst.

Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von einem Gesamtpflegeaufwand von 18 Stunden/Woche):
35,5555 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen:
  • für Pflegeperson A:
35,5555 % der Bezugsgröße mal 18 Stunden
geteilt durch 18 Stunden
  • für Pflegeperson B:
entfällt, weil nicht versicherungspflichtig

Beispiel 6: Keine Mehrfachpflege bei Pflegeaufwand von unter 14 Stunden in der Woche im Rahmen der Additionspflege

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 22 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A an 14 Stunden/Woche und von der Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche ausgeübt, die aufgrund einer weiteren Pflege an 10 Stunden/Woche versicherungspflichtig ist.

Lösung:
Obwohl Pflegeperson B im Rahmen der Additionspflege versicherungspflichtig ist, bleibt der von ihr erbrachte Pflegeaufwand bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegeperson A unberücksichtigt (§ 166 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016). Die Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegeperson B richtet sich ausschließlich nach § 166 Abs. 3 SGB VI.
Beitragspflichtige Einnahmen für Pflegeperson A
(ausgehend von einem Gesamtpflegeaufwand von 14 Stunden/Woche):
35,5555 % der Bezugsgröße mal 14 Stunden
geteilt durch 14 Stunden
Beitragspflichtige Einnahmen für Pflegeperson B
(ausgehend von einem Gesamtpflegeaufwand von 18 Stunden/Woche im Rahmen der Additionspflege)
  • für die Pflege des obigen Schwerpflegebedürftigen:
26,6667 % der Bezugsgröße mal 8 Stunden
geteilt durch 18 Stunden
  • für die weitere Pflegetätigkeit der Pflegeperson B:
26,6667 % der Bezugsgröße mal 10 Stunden
geteilt durch 18 Stunden

Beispiel 7: Keine Mehrfachpflege einer Pflegeperson neben einer Pflegefachkraft

- Recht vor und ab 2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.2 und 20.3)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird je zur Hälfte von Pflegeperson A an 14 Stunden/Woche und von einer erwerbsmäßigen Pflegefachkraft B an 14 Stunden/Woche ausgeübt.

Lösung:
Es liegt keine Mehrfachpflege im Sinne des § 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI vor, weil sich nicht mindestens 2 (nicht erwerbsmäßige) Pflegepersonen die Pflege des Pflegebedürftigen teilen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bemessen sich daher nach § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Der durch die Pflegefachkraft B erbrachte Pflegeaufwand bleibt unberücksichtigt.
Beitragspflichtige Einnahmen für Pflegeperson A:35,5555 % der Bezugsgröße
Beitragspflichtige Einnahmen für Pflegefachkraft B: entfällt
Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend. Bei Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 und bezogenen Kombinationsleistungen beträgt zum Beispiel die Bemessungsgrundlage von Pflegeperson A 36,55 % der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI neuer Fassung).

Beispiel 8: Neue Bemessungsgrundlage bei Änderung des Pflegeaufwands innerhalb einer Pflegestufe

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.5)
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) erhöht sich ab 16.05. von 18 auf 21 Stunden in der Woche.
Lösung:
Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:
Für die Zeit vom 01.05. bis 15.05.:35,5555 % der Bezugsgröße mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
Für die Zeit vom 16.05. bis 31.05.:53,3333 % der Bezugsgröße mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage

Beispiel 9: Neue Bemessungsgrundlage bei Änderung des Pflegeaufwands innerhalb einer Pflegestufe

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.5)
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) erhöht sich ab 16.02. von 18 auf 21 Stunden in der Woche.
Lösung:
Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:
Für die Zeit vom 01.02. bis 15.02.:35,5555 % der Bezugsgröße mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
Für die Zeit vom 16.02. bis 28.02.:53,3333 % der Bezugsgröße mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage

Beispiel 10: Beitragspflichtige Einnahmen in Pflegephasen (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.6)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III), der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 42 Stunden in der Woche.

Die Pflege wird jeweils am Wochenende von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Stunden ausgeübt. In der Ferienzeit wird die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich entsprechend dem Pflegebedarf ausgeweitet.

Lösung:
Die Beiträge für die durchgehende Versicherungspflicht sind nach 40 % der Bezugsgröße zu bemessen. Der erhöhte Pflegeaufwand in der Ferienzeit wird beitragsrechtlich berücksichtigt. In dieser Zeit sind die Beiträge nach 80 % der Bezugsgröße zu bemessen.

Beispiel 11: Beitragspflichtige Einnahmen in gleichmäßigen Pflegephasen - Auswirkungen durch ausgefallene Pflegetage

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.6)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) liegt bei 56 Stunden in der Woche. Der Pflegebedürftige ist in einer Behinderteneinrichtung untergebracht und soll ab 08.02.2013 gleichmäßig jedes zweite Wochenende (von Freitag bis Montag) in den häuslichen Bereich zurückkehren. Anfang Mai werden von der Pflegeperson die folgenden häuslichen Pflegezeiten angezeigt.

08.02. bis 10.02. (Freitag bis Sonntag),

22.02. bis 25.02. (Freitag bis Montag),

09.03. bis 10.03. (Samstag bis Sonntag),

22.03. bis 24.03. (Freitag bis Sonntag),

05.04. bis 08.04. (Freitag bis Montag),

20.04. bis 21.04. (Samstag bis Sonntag).

Lösung:
3-Monats-Zeitraum08.02. bis 07.05.2013
Pflegephase/-rhythmus

(A)

14-tägig

(B)

14-tägig

(C)

14-tägig

(D)

14-tägig

(E)

14-tägig

(F)

14-tägig

davon geplante Pflegetage444444
tatsächliche Pflegetage342342
versicherungspflichtige Tage31423142

Bei der Feststellung der durchgehenden Versicherungs- und Beitragspflicht bei Aufnahme der Pflegetätigkeit wurde zunächst aufgrund des angenommenen gleichmäßigen zweiwöchigen Pflegerhythmus ein durchschnittlicher Pflegeumfang von 16 Stunden/Woche ermittelt.

Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 11.02., 11.03., 25.03. und 22.04. (jeweils Montag) sowie am 08.03. und 19.04. (jeweils Freitag) kann versicherungs- und beitragsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, da diese Zeiten insgesamt vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten (08.02. bis 07.05.) übersteigen.

Aufgrund der ausgefallenen Pflegetage reduziert sich der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in den jeweiligen (hier: zweiwöchigen) „Pflegephasen“. Das bedeutet, dass die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 11.02. zu einer Minderung des durchschnittlichen Pflegeumfangs auf 12 Stunden/Woche in der „Pflegephase“ (A) vom 08.02. bis 21.02. führt. Gleiches gilt aufgrund der Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 25.03. für die „Pflegephase“ (D) vom 22.03. bis 04.04.

Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 08.03. und 11.03. sowie am 19.04. und 22.04. führt zu einer Minderung des durchschnittlichen Pflegeumfangs auf 8 Stunden/Woche in den „Pflegephasen“ (C) und (F) vom 08.03. bis 21.03. und vom 19.04. bis 02.05.

Die zunächst angenommene durchgehende Versicherungs- und Beitragspflicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen Pflegeumfangs von 16 Stunden/Woche wird daher für die jeweilige „Pflegephase“ unterbrochen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen

  • für die dreitätige Pflege vom 08.02. bis 10.02. und 22.03. bis 24.03. aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Pflege von 24 Stunden 161,70 EUR
    (2.695,00 EUR mal 60 % mal 3 Tage geteilt durch 30 Tage) und
  • für die übrigen zweitägigen Pflegezeiträume aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Pflege von 16 Stunden 71,87 EUR
    (2.695,00 EUR mal 40 % mal 2 Tage geteilt durch 30 Tage).

Beispiel 12: Beitragspflichtige Einnahmen in ungleichmäßigen Pflegephasen - tagegenaue Versicherungs- und Beitragspflicht

- Recht vor und ab 2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.6 und 20.5)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 16 Stunden in der Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurück.

Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch in der Zeit vom 12.11. bis zum 22.11.2013 (11 Tage) von der Pflegeperson in häuslicher Umgebung gepflegt.

Lösung:

Unter Ansatz des festgestellten wöchentlichen Pflegebedarfs (16 Stunden) und des hier maßgebenden Pflegezeitraums (11 Tage) ergibt sich, dass für die Pflegeperson in der Zeit vom 12.11. bis zum 22.11.2013 Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI besteht, weil die wöchentliche Pflegezeit (16 Stunden) den Mindestumfang von 14 Stunden in der Woche erreicht und angesichts der mindestens einwöchigen Dauer der Pflegetätigkeit eine Durchschnittsberechnung entfällt.

Die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beiträge des Monats November 2013 betragen:

2.695,00 EUR mal 26,6667 % mal 11 Tage geteilt durch 30 Tage sind 263,51 EUR

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend. Bei Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 und bezogenen Kombinationsleistungen (auch in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich) beträgt zum Beispiel die Bemessungsgrundlage 18,9 % der Bezugsgröße.

Beispiel 13: Unterbrechung der Pflegetätigkeit

- Recht vor und ab 2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 19.7 und 20.6)
Eine versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ist wegen einer Krankheit vom 03.07. bis 28.07. an der Pflege gehindert. In dieser Zeit wird Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch genommen.
Lösung:

Die Versicherungs- und Beitragspflicht endet mit der Unterbrechung der Pflegetätigkeit; sie beginnt erneut mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit. Da für die Zeit der Unterbrechung Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungs- und Beitragspflicht anzunehmen. Demgemäß besteht im Monat Juli an insgesamt 7 Tagen Versicherungs- und Beitragspflicht.

Im Hinblick auf das Monatsprinzip bei den Berechnungsgrundsätzen in der Rentenversicherung (§ 122 Abs. 1 SGB VI) kann auf eine maschinelle Abmeldung verzichtet werden, da der Unterbrechungszeitraum keinen vollen Kalendermonat umfasst.

Beispiel 14: Mehrfachpflege

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.3)
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Stunden/Woche, verteilt auf jeweils mindestens zwei Tage, ausgeübt.
Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld):
43 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegeperson A und B jeweils:43 % der Bezugsgröße mal 14 Stunden
geteilt durch 28 Stunden

Beispiel 15: Mehrfachpflege und Versicherungsfreiheit

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.3)

Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Stunden/Woche, verteilt auf jeweils mindestens zwei Tage, ausgeübt.

Pflegeperson B ist aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei.

Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld):
43 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen
  • für Pflegeperson A:
43 % der Bezugsgröße mal 14 Stunden
geteilt durch 28 Stunden
  • für Pflegeperson B:
Entfällt, weil versicherungsfrei

Beispiel 16: Mehrfachpflege und Anrechnungsausschluss § 3 S. 3 SGB VI

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.3)

Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Stunden/Woche, verteilt auf jeweils mindestens zwei Tage, ausgeübt.

Pflegeperson B ist nach § 3 S. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen.

Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld):
43 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen
  • für Pflegeperson A:
43 % der Bezugsgröße mal 14 Stunden
geteilt durch 28 Stunden
  • für Pflegeperson B:
Entfällt, weil von der Versicherungspflicht ausgeschlossen

Beispiel 17: Mehrfachpflege trotz Pflegeaufwand von teilweise unter 10 Stunden in der Woche

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.3)

Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A an 19 Stunden/Woche und von Pflegeperson B zu jeweils 9 Stunden/Woche, verteilt auf jeweils mindestens zwei Tage, ausgeübt.

Pflegeperson B ist nicht versicherungspflichtig, da der Umfang der Pflegetätigkeit nicht mindestens 10 Stunden/Woche umfasst und sie auch keine weitere Pflegetätigkeit ausübt.

Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld):
43 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen
  • für Pflegeperson A:
43 % der Bezugsgröße mal 19 Stunden
geteilt durch 28 Stunden
  • für Pflegeperson B:
Entfällt, weil nicht versicherungspflichtig

Beispiel 18: Mehrfachpflege neben Pflegefachkraft

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.3)
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5, der Kombinationsleistungen bezieht, erfolgt von Pflegeperson A und B an jeweils 10 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und im Übrigen von einer erwerbsmäßigen Pflegefachkraft C.
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 5 und Bezug von Kombinationsleistungen):
85 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen
  • für Pflegeperson A und B jeweils:
85 % der Bezugsgröße mal 10 Stunden
geteilt durch 20 Stunden
  • für Pflegefachkraft C:
Entfällt, weil nicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig
Die Pflegeperson B beendet die Pflege. Ihr Pflegeanteil wird von der Pflegefachkraft C mit übernommen. Die Pflegeperson A pflegt unverändert weiter.
Lösung:
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen:
  • für Pflegeperson A    
    (keine Mehrfachpflege mehr mangels zweiter nicht erwerbsmäßiger Pflegeperson):
85 % der Bezugsgröße
  • für Pflegefachkraft C:
Entfällt, weil nicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig

Beispiel 19: Mehrfachpflege neben Pflegefachkraft

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.2 und 20.3)
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erfolgt von Pflegeperson A, B, C und D an jeweils 10 Stunden/Woche, jeweils verteilt auf mindestens zwei Tage.
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 5 und Bezug von Pflegegeld):
100 % der Bezugsgröße (jeweils x 10/40 für die einzelnen Pflegepersonen)
Die Pflegeperson D beendet die Pflege. Ihr Pflegeanteil wird im Rahmen der Kombinationsleistung von der Pflegefachkraft E übernommen. Die Pflegeperson A, B und C pflegen unverändert weiter.
Lösung:
Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 5 und Bezug von Kombinationsleistungen):
85 % der Bezugsgröße
Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen
  • für Pflegeperson A, B und C jeweils:
85 % der Bezugsgröße mal 10 Stunden
geteilt durch 30 Stunden
  • für Pflegefachkraft E:
Entfällt, weil nicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig

Beispiel 20: neue Bemessungsgrundlage bei Mehrfachpflege bei Änderung des Pflegeaufwands innerhalb eines Pflegegrades

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.4)

Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhöht sich ab 16.05. von 25 Stunden/Woche auf 30 Stunden/Woche.

Die Pflege wurde bisher von Pflegeperson A und B im Umfang von 10 Stunden/Woche und 15 Stunden/Woche, jeweils verteilt auf zwei Tage, erbracht.

Ab 16.05. erhöht die erste Pflegeperson ihre wöchentlichen Pflegestunden von 10 auf 15 Stunden.

Lösung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:

Monatliche Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld):
43 % der Bezugsgröße
Die 43 % der Bezugsgröße verteilen sich auf Pflegeperson A auf Pflegeperson B
  • monatlich bei einem Gesamtpflegeaufwand von 25 Stunden:

17,2 % der Bezugsgröße

(43 % mal 10 Stunden
geteilt durch 25 Stunden)

25,8 % der Bezugsgröße

(43 % mal 15 Stunden
geteilt durch 25 Stunden)

davon für den Teilmonat
vom 01.05. bis 15.05.:
17,2 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
25,8 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
  • monatlich bei einem Gesamtpflegeaufwand von 30 Stunden:

21,5 % der Bezugsgröße

(43 % mal 15 Stunden
geteilt durch 30 Stunden)

21,5 % der Bezugsgröße

(43 % mal 15 Stunden
geteilt durch 30 Stunden)

davon für den Teilmonat
vom 16.05. bis 31.05.:
21,5 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
21,5 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage

Beispiel 21: neue Bemessungsgrundlage bei Mehrfachpflege bei Änderung des Pflegeaufwands innerhalb eines Pflegegrades

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.4)

Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhöht sich ab 16.02. von 25 Stunden/Woche auf 30 Stunden/Woche. Die Pflege wurde bisher von Pflegeperson A und B im Umfang von 10 Stunden/Woche und 15 Stunden/Woche, jeweils verteilt auf zwei Tage, erbracht.

Ab 16.02. erhöht die erste Pflegeperson ihre wöchentlichen Pflegestunden von 10 auf 15 Stunden.

Lösung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:

Monatliche Bemessungsgrundlage insgesamt
(ausgehend von Pflegegrad 3 und Bezug von Pflegegeld):
43 % der Bezugsgröße
Die 43 % der Bezugsgröße verteilen sich auf Pflegeperson A auf Pflegeperson B
  • monatlich bei einem Gesamtpflegeaufwand von 25 Stunden:

17,2 % der Bezugsgröße

(43 % mal 10 Stunden
geteilt durch 25 Stunden)

25,8 % der Bezugsgröße

(43 % mal 15 Stunden
geteilt durch 25 Stunden)

davon für den Teilmonat vom 01.02. bis 15.02.: 17,2 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
25,8 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
  • monatlich bei einem Gesamtpflegeaufwand von 30 Stunden:

21,5 % der Bezugsgröße

(43 % mal 15 Stunden
geteilt durch 30 Stunden)

21,5 % der Bezugsgröße

(43 % mal 15 Stunden
geteilt durch 30 Stunden)

davon für den Teilmonat vom 16.02. bis 28.02.: 21,5 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage
21,5 % mal 15 Tage
geteilt durch 30 Tage

Beispiel 22: Beitragspflichtige Einnahmen in Pflegephasen (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.5)

Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4, der Kombinationsleistungen bezieht, internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt wird jeweils am Wochenende von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Stunden gepflegt.

In der Ferienzeit wird die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich entsprechend dem Pflegebedarf auf 42 Stunden in der Woche ausgeweitet und ausschließlich Pflegegeld bezogen.

Lösung:

Die Beiträge für die durchgehende Versicherungspflicht sind regulär nach 59,5 % der Bezugsgröße zu bemessen (bei Pflegegrad 4 und Kombinationsleistungsbezug). Gleiches gilt für die Kalendermonate, in die der Beginn und das Ende der Ferienzeit fallen.

Der geänderte Leistungsbezug in der übrigen Ferienzeit wird beitragsrechtlich für jeden vollen Kalendermonat berücksichtigt, in dem ausschließlich Pflegegeld gezahlt wird. In dieser Zeit sind die Beiträge nach 70 % der Bezugsgröße zu bemessen.

Beispiel 23: Additionspflege im Rahmen der Mehrfachpflege

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.8)

Die Pflegeperson A pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 7 Stunden/Woche mit. Die übrige Pflege wird von zwei weiteren Pflegepersonen an 21 Stunden/Woche erbracht.

Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4, der ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht, an 3 Stunden/Woche mit. Von einer weiteren Pflegeperson wird der Pflegebedürftige zudem noch 6 Stunden/Woche gepflegt.

Lösung:

Die Pflege wird von der Pflegeperson A zwar jeweils weniger als, aber insgesamt mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, erbracht. Die Pflegeperson A ist daher versicherungspflichtig.

Da weitere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen an der Pflege beteiligt sind (Mehrfachpflege), ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die jeweilige Pflegetätigkeit nach ihrem Anteil am Gesamtpflegeaufwand zu berechnen.

Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegeperson A für die Pflege
  • des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3:
43 % der Bezugsgröße mal 7 Stunden
geteilt durch 28 Stunden
  • des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4:
49 % der Bezugsgröße mal 3 Stunden
geteilt durch 9 Stunden

Beispiel 24: Additionspflege innerhalb der Mehrfachpflege

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.8)
Die Pflegeperson A pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 12 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der Kombinationsleistungen bezieht, an 2 Stunden/Woche mit. Der Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen für den zweiten Pflegebedürftigen beträgt 20 Stunden/Woche.

Lösung:

Da bereits aufgrund der ersten Pflegetätigkeit Versicherungspflicht besteht, tritt auch in der zweiten Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht ein, obwohl diese weniger als 10 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist aufgrund der Mehrfachpflege in der zweiten Pflegetätigkeit anteilig zu berechnen.

Formel für die beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegeperson A für die Pflege
  • des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2:
27 % der Bezugsgröße
  • des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3:
36,55 % der Bezugsgröße mal 2 Stunden
geteilt durch 20 Stunden

Beispiel 25: Additionspflege außerhalb der Mehrfachpflege

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 20.8)

Die Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 12 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der Kombinationsleistungen bezieht, an 2 Stunden/Woche mit.

Die übrige Pflege des zweiten Pflegebedürftigen wird von einem Pflegedienst erbracht.

Lösung:

Da bereits aufgrund der ersten Pflegetätigkeit Versicherungspflicht besteht, tritt auch in der zweiten Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht ein, obwohl diese weniger als 10 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist - im Gegensatz zu Beispiel 24 - in der zweiten Pflegetätigkeit nicht anteilig zu berechnen, da durch die Übernahme der übrigen Pflege durch den Pflegedienst keine Mehrfachpflege vorliegt.

Die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson betragen für die Pflege
  • des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2:
27 % der Bezugsgröße
  • des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3:
36,55 % der Bezugsgröße

Beispiel 26: Besitzstandsschutz

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.1)

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen) an 22 Stunden/Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 53,3333 % der Bezugsgröße.

Der Pflegebedürftige wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er bezieht weiterhin nur Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.

Lösung:

Es besteht Besitzstandsschutz.

Der beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 weiterhin auf Basis von 53,3333 % der (aktuellen) Bezugsgröße, da sich unter Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen von nur 43 % der Bezugsgröße ergeben würden.

Beispiel 27: Kein Besitzstandsschutz

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.1)

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen) an 14 Stunden/Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 35,5555 % der Bezugsgröße.

Der Pflegebedürftige wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er bezieht weiterhin Pflegegeld und Sachleistungen (also eine Kombinationsleistung) aus der Pflegeversicherung.

Lösung:

Es besteht kein Besitzstandsschutz.

Der beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 nach neuem Beitragsrecht auf der Basis von 36,55 % der (aktuellen) Bezugsgröße, da sich unter Anwendung des bis 31.12.2016 geltenden Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen von nur 35,5555 % der Bezugsgröße ergeben würden.

Beispiel 28: Besitzstandsschutz: rückwirkende Korrektur der Pflegeleistungsart

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.1)

Eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (Pflegegeldbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen) an 14 Stunden/Woche.

Der Pflegebedürftige wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Er bezieht (zunächst) weiterhin nur Pflegegeld.

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 nach neuem Beitragsrecht auf der Basis von 27 % der (aktuellen) Bezugsgröße, da sich unter Anwendung des bis 31.12.2016 geltenden Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen von nur 26,6667 % der Bezugsgröße ergeben würden (kein Besitzstandsschutz).

Im April 2017 wird festgestellt, dass seit Januar 2017 tatsächlich Pflegegeld und Sachleistungen, also Kombinationsleistungen bezogen worden sind.

Lösung:

Die Besitzstandsschutz-Prüfung ist zu wiederholen.

Danach bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nunmehr rückwirkend ab 01.01.2017 nach dem Übergangsrecht auf Basis von 26,6667 % der Bezugsgröße, da sich unter Berücksichtigung der im Januar tatsächlich gezahlten Kombinationsleistungen unter Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen von nur 22,95 % der Bezugsgröße ergeben würden.

Beispiel 29: Änderung der Pflegeleistungsart nach Eintritt des Besitzstandsschutzes

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.1)

Eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe III (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen), der im Dezember 2016 Pflegesachleistungen bezieht, an 21 Stunden/Woche.

Der Pflegebedürftige wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 4 übergeleitet. Er bezieht (zunächst) weiterhin nur Pflegesachleistungen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 weiterhin auf der Basis von 60 % der Bezugsgröße, da sich unter Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen von nur 49 % der Bezugsgröße ergeben würden (Besitzstandsschutz).

Im April 2017 wird festgestellt, dass im Februar 2017 der Sachleistungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, so dass rückwirkend anteilig Pflegegeld ausgezahlt wird (und somit Kombinationsleistungen bezogen worden sind).

Lösung:

Aufgrund der geänderten Art des Leistungsbezugs im Februar 2017 endet die Anwendung der Übergangsregelung.

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich rückwirkend ab Februar 2017 nach neuem Beitragsrecht, und zwar

  • für Februar 2017 auf der Basis von 59,5 % der Bezugsgröße (Kombinationsleistungsbezug) und
  • ab März 2017 auf der Basis von 49 % der Bezugsgröße (Sachleistungsbezug).

Beispiel 30: Änderung der Pflegeleistungsart nach Eintritt des Besitzstandsschutzes

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.1)

Eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen), der im Dezember 2016 ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 14 Stunden/Woche.

Der Pflegebedürftige wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Er bezieht (zunächst) weiterhin nur Pflegegeld.

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 nach neuem Beitragsrecht auf der Basis von 27 % der Bezugsgröße, da sich unter Anwendung der Übergangsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von nur 26,6667 % der Bezugsgröße ergeben würden (kein Besitzstandsschutz).

Im April 2017 wird festgestellt, dass im Januar 2017 Pflegegeld und Sachleistungen, also Kombinationsleistungen bezogen worden sind, so dass (rückwirkend) das Pflegegeld reduziert wird. Im Monat Februar 2017 verbleibt es unverändert beim ausschließlichen Pflegegeldbezug.

Lösung:

Die Besitzstandsschutz-Prüfung zum 01.01.2017 ist zu wiederholen. Danach bestand für den Januar 2017 Besitzstandsschutz.

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich rückwirkend

  • ab 01.01.2017 nach der Übergangsregelung auf der Basis von 26,6667 % der Bezugsgröße, da sich unter Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen von nur 22,95 % der Bezugsgröße ergeben würden, und
  • ab 01.02.2017 nach neuem Beitragsrecht auf der Basis von 27 % der Bezugsgröße, da aufgrund der geänderten Art der bezogenen Leistung die Anwendung des Übergangsrechts endet.

Beispiel 31: Besitzstandsschutz bei Additionspflege

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.2)

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016

  • einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (Pflegegeldbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen) mit zwei weiteren Pflegepersonen jeweils 6 Stunden/Woche und
  • einen weiteren Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (Pflegegeldbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen), mit einer weiteren Pflegeperson jeweils 9 Stunden/Woche.

Insgesamt beträgt der Pflegeumfang der Pflegeperson daher 15 Stunden/Woche.

Die Beitragszahlung für die Additionspflegetätigkeiten erfolgte bis zum 31.12.2016 auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von insgesamt 26,6667 % der Bezugsgröße. Davon entfielen 10,6667 % auf die erste Pflegetätigkeit und 16 % auf die zweite Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Der Leistungsbezug der Pflegebedürftigen ändert sich ab 01.01.2017 nicht.

Lösung:

Es besteht Besitzstandsschutz.

Vergleichsberechnung:
Anteil der Bezugsgröße
für 1. Pflegetätigkeitfür 2. Pflegetätigkeit

10,6667 % der Bezugsgröße

(26,6667 % mal 6 Stunden
geteilt durch 15 Stunden)

16 % der Bezugsgröße

(26,6667 % mal 9 Stunden
geteilt durch 15 Stunden)

9 % der Bezugsgröße

(27 % mal 6 Stunden
geteilt durch 18 Stunden)

13,5 % der Bezugsgröße

(27 % mal 9 Stunden
geteilt durch 18 Stunden)

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 in beiden Pflegetätigkeiten weiterhin nach dem bisherigem Beitragsrecht unter Anwendung der (aktuellen) Bezugsgröße, da sich nach neuem Beitragsrecht nur beitragspflichtige Einnahmen von 9 % der Bezugsgröße für die erste und 13,5 % der Bezugsgröße für die zweite Pflegetätigkeit ergeben würden.

Beispiel 32: Besitzstandsschutz bei Additionspflege

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.2)

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016

  • einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (Pflegegeldbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen mit zwei weiteren Pflegepersonen jeweils 8 Stunden/Woche und
  • einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (Pflegegeldbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen mit einer weiteren Pflegeperson jeweils 9 Stunden/Woche.

Insgesamt beträgt der Pflegeumfang der Pflegeperson daher 17 Stunden/Woche.

Die Beitragszahlung für die Additionspflegetätigkeiten erfolgt bis zum 31.12.2016 auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von insgesamt 26,6667 % der Bezugsgröße. Davon entfielen nach § 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 12,5490 % auf die erste und 14,1177 % auf die zweite Pflegetätigkeit.

Der Leistungsbezug der Pflegebedürftigen ändert sich ab 01.01.2017 nicht.

Lösung:

Für die zweite Pflegetätigkeit besteht Besitzstandsschutz.

Vergleichsberechnung:
Anteil der Bezugsgröße (in Prozent)
für 1. Pflegetätigkeitfür 2. Pflegetätigkeit

12,5490 % der Bezugsgröße

(26,6667 % mal 8 Stunden
geteilt durch 17 Stunden)

14,1177 % der Bezugsgröße

(26,6667 % mal 9 Stunden
geteilt durch 17 Stunden)

14,3333 % der Bezugsgröße

(43 % mal 8 Stunden
geteilt durch 24 Stunden)

13,5 % der Bezugsgröße

(27 % mal 9 Stunden
geteilt durch 18 Stunden)

Der beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich ab 01.01.2017 für die erste Pflegetätigkeit nach neuem und für die zweite Pflegetätigkeit nach bisherigem Beitragsrecht, jeweils unter Anwendung der (aktuellen) Bezugsgröße. Für die zweite Pflegetätigkeit würden sich nach neuem Beitragsrecht nur beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 13,5 % der Bezugsgröße ergeben statt bisher 14,1177 % der Bezugsgröße.

Beispiel 33: Sonderfälle zum Jahreswechsel 2016/2017

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.3)

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (Pflegegeldbezieher mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen) an 14 Stunden/Woche.

Der Pflegebedürftige wurde zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bestimmten sich ab 01.01.2017 zunächst auf der Basis von 43 % der Bezugsgröße (kein Besitzstandsschutz).

Aufgrund eines im Februar 2017 gestellten Höherstufungsantrages wird eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und ein auf 22 Stunden/Woche angestiegener Pflegeumfang der Pflegeperson rückwirkend seit 01.12.2016 festgestellt, der zu einer rückwirkenden Überleitung zum 01.12.2016 in den Pflegegrad 4 führt.

Lösung:

Die beitragspflichtigen Einnahmen ab 01.12.2016 sind anzuheben. Trotz der rückwirkenden Überleitung des Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad gelten für die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson weiterhin die bis zum 31.12.2016 geltenden Berechnungsgrundlagen (Pflegestufe, Pflegeaufwand).

Die ab Dezember 2016 für die Beitragsberechnung neu anzusetzende Pflegestufe ist dabei - sofern möglich - (fiktiv) um die Stufenzahl zu erhöhen, wie der nachträglich festgesetzte Pflegegrad gegenüber dem ursprünglich durch die Überleitung erreichten Pflegegrad angestiegen ist. Ferner der höhere Pflegeaufwand der Pflegeperson zu berücksichtigen.

Durch die rückwirkende Höherstufung von Pflegegrad 3 in den Pflegegrad 4 (Anhebung um einen Grad) und den auf 22 Stunden/Woche angestiegenen Pflegeaufwand der Pflegeperson sind als Bemessungsgrundlage ab 01.12.2016 nunmehr die (fiktive) Pflegestufe II und ein Pflegeaufwand von mindestens 21 Stunden/Woche zu Grunde zu legen (statt bisher Pflegestufe I und mindestens 14 Stunden/Woche). Daraus ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 53,3333 % der Bezugsgröße nach Maßgabe des Beitragsrechts vor 2017.

Ab 01.01.2017 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und ausschließlichem Pflegegeldbezug nach neuem Beitragsrecht auf 70 % der Bezugsgröße (kein Besitzstandsschutz).

Beispiel 34: Sonderfälle zum Jahreswechsel 2016/2017

- Übergangsrecht -

(Beispiel zu Abschnitt 21.3)

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (Pflegegeldbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in den alten Fassungen) an 22 Stunden/Woche.

Der Pflegebedürftige wurde zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.

Die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bestimmten sich ab 01.01.2017 zunächst nach Maßgabe des Beitragsrechts vor 2017, da sich hiernach beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 53,3333 % der Bezugsgröße ergeben haben anstelle von 43% der Bezugsgröße nach neuem Beitragsrecht (Besitzstandsschutz).

Aufgrund eines im Februar 2017 gestellten Höherstufungsantrages wird eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und ein auf 28 Stunden/Woche angestiegener Pflegeumfang der Pflegeperson rückwirkend seit 01.12.2016 festgestellt, der zu einer rückwirkenden Überleitung zum 01.12.2016 in den Pflegegrad 4 führt.

Lösung:

Die beitragspflichtigen Einnahmen ab 01.12.2016 sind anzuheben.

Durch die rückwirkende Höherstufung von Pflegegrad 3 in den Pflegegrad 4 (Anhebung um einen Grad) und den auf 28 Stunden/Woche angestiegenen Pflegeaufwand der Pflegeperson sind als Bemessungsgrundlage ab 01.12.2016 nunmehr die (fiktive) Pflegestufe III und ein Pflegeaufwand von mindestens 28 Stunden/Woche zu Grunde zu legen (statt bisher Pflegestufe II und mindestens 21 Stunden/Woche). Daraus ergeben sich ab 01.12.2016 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 80 % der Bezugsgröße nach Maßgabe des Beitragsrechts vor 2017.

Dies gilt auch ab 01.01.2017, da die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und ausschließlichem Pflegegeldbezug nach neuem Beitragsrecht lediglich 70 % der Bezugsgröße entsprechen würde (Besitzstandsschutz).

Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/14425

Durch Artikel 6a des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wurden ab 01.01.2020 § 166 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI jeweils durch Anfügung eines weiteren Teilsatzes ergänzt. Diese regeln, dass bei Ausübung eines Teilzeit-Wehrdienstes der festgesetzte Wert von 80 Prozent der Bezugsgröße mit dem Teilzeitanteil des Wehrdienstes zu vervielfältigen ist.

Die Ergänzung war erforderlich, weil bereits durch Artikel 8 Nummer 1 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes in § 1 Nr. 3 Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV) die Möglichkeit geschaffen wurde, Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft in Teilzeit zu leisten.

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundewehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten: 09.08.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491

Durch Artikel 28 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde ab 01.01.2020 der in § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI festgesetzte Prozentsatz von 60 vom Hundert der Bezugsgröße um 20 Prozentpunkte auf nunmehr 80 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Gleichzeitig wurde eine neue Nummer 1a eingefügt. Danach wird nunmehr bei Bezug von Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) - nach einem Vergleich zwischen dem der Leistung zugrunde liegenden (und aufgrund des Reservistendienstes ausgefallenen) Brutto-Arbeitsentgelt und dem Wert von 80 Prozent der Bezugsgröße - die beitragspflichtige Einnahme gegebenenfalls auf 80 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Die bisherige Nummer 1a (Wehrdienstverhältnis besonderer Art) wird Nummer 1b.

Durch Artikel 29 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde ab 01.01.2021 § 166 Abs. 1 SGB VI um die neue Nummer 1c ergänzt. Bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes beziehen, sind beitragspflichtige Einnahmen die gewährten Übergangsgebührnisse. Liegen parallel dazu weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen.

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG) vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 2070)

Inkrafttreten: 05.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11134

Durch Artikel 2 Nummer 1 SekG wurde die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI durch Hinzufügen einer Nummer 3 für den vom SekG in der Fassung vom 27.06.2017 erfassten Personenkreis erweitert (Personen, die im Rahmen internationaler Einsätze zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden).

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/5926, 18/6688

Durch Artikel 5 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes sind zum 01.01.2017 mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs unter anderem auch die Regelungen zur Rentenversicherungs- und Beitragspflicht von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen geändert worden. Ferner wurden durch Artikel 2 für laufende Pflegeverhältnisse mit Beginn vor dem 01.01.2017, die über den 31.12.2016 hinaus andauern, Besitzstandsschutzregelungen für die Pflegepersonen geschaffen.

In § 166 Abs. 2 S. 1 SGB VI wird für die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegepersonen ab 01.01.2017 auf die neu eingeführten Pflegegrade 2 bis 5 abgestellt (bisher: Pflegestufe I bis III), sowie innerhalb der Pflegegrade nach der vom Pflegebedürftigen bezogenen Pflegeleistungsart gestaffelt. Sie betragen nun in dem höchsten Pflegegrad bis zu 100 Prozent der Bezugsgröße (statt bisher 80 Prozent).

§ 166 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI wurden inhaltlich geändert. Üben seither mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege einer pflegebedürftigen Person gemeinsam aus (so genannte Mehrfachpflege), sind künftig alle beteiligten nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen - ungeachtet des zeitlichen Umfangs ihrer Pflegetätigkeit - in die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen einzubeziehen. Durch den Einbezug der früheren Additionspflege in die Aufteilung bei Mehrfachpflege bedurfte es des früheren § 166 Abs. 3 SGB VI nicht mehr.

Der ursprünglich im Gesetzentwurf zu § 44 SGB XI vorgesehene 30-prozentige Mindestpflegeanteil am Gesamtpflegeaufwand bei Mehrfachpflege, der einen Ausschluss von der Versicherungspflicht bei nur in sehr geringem Umfang ausgeübten Pflegetätigkeiten sicherstellen sollte und sich mittelbar auch auf § 166 SGB VI ausgewirkt hätte, wurde letztendlich zugunsten des beibehaltenen - wenn nun auch reduzierten - Mindestpflegeaufwands gestrichen.

§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI legt im Übrigen die Bedingungen für den versicherungs- und beitragsrechtlichen Besitzstandsschutz von versicherungspflichtigen Pflegepersonen fest. Danach ist eine Weiterzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ab 01.01.2017 auf Basis des am 31.12.2016 geltenden Rechts vorgesehen, wenn diese höher sind als nach neuem Recht. Der Besitzstandsschutz gilt gegebenenfalls für pflegende Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB XI in gleicher Weise.

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061)

Inkrafttreten: 01.11.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4632

In § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes“ ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes.

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211)

Inkrafttreten: 23.07.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4095

Mit Wirkung ab 23.07.2015 wurden in § 166 Abs. 1 Nr. 2d SGB VI nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt. Die Einfügung korrespondiert mit der entsprechenden Ergänzung in § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 541/14

Mit Wirkung ab 01.07.2015 wurden in § 166 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI die Wörter „oder Teilübergangsgeld“ gestrichen. Die Regelung zum Teilübergangsgeld wurde im SGB III bereits im Juli 2001 aufgehoben (§ 160 SGB III alte Fassung). Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Außerdem wurde § 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI geändert. Damit haben Personen, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage ab dem 01.07.2015 wieder ein Wahlrecht. Sie können mit der antragstellenden Stelle vereinbaren, dass abweichend vom Arbeitsentgelt der nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ermittelte Betrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird. Die bisherige Nummer 4a wurde zu Nummer 4b.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3124

Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurden im Zuge der Neuregelung der Berechnung von Kinderkrankengeld und der Einführung von Pflegeunterstützungsgeld in § 166 SGB VI die Nrn. 2e und 2f neu aufgenommen. Für die Bemessung der Beiträge wird auf das während der Freistellung ausgefallene, laufende Arbeitsentgelt abgestellt, also ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Anders als beim „normalen“ Krankengeld, handelt es sich bei Kinderkrankengeld und Pflegeunterstützungsgeld um Lohnersatzleistungen, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden können; insoweit dient die Anknüpfung an das laufende Arbeitsentgelt der Vereinfachung und Entbürokratisierung.

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG -) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9369, 17/10157, 17/10170

Mit Wirkung ab 01.01.2013 wurden in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vor dem Punkt die Worte „, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird“ eingefügt, folgender Satz 3 angefügt: „Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt.“, sowie der neue Absatz 3 eingefügt: „Besteht Versicherungspflicht als Pflegeperson nur, weil mehrere Pflegebedürftige gepflegt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet sich nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt.“.

Durch die Änderungen wird die Vorschrift an die erweiterte Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen angepasst, welche den erforderliche Mindestpflegeaufwand von 14 Wochenstunden nur durch Zusammenrechnung mehrerer Pflegetätigkeiten von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich erreichen (sogenannte „Additionspflege“).

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-ÄndG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9773

Mit dem TPG-ÄndG wurde unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Organ- und Gewebelebendspendern klar geregelt und deutlich verbessert. Im Zuge dessen wurde mit Wirkung vom 01.08.2012 in Absatz 1 die Nummer 2b neu gefasst und nach Nummer 2c eine neue Nummer 2d eingefügt.

Nummer 2b bestimmt seither die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Bezieher des neu eingeführten Krankengeldes bei Spenden von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V. Nummer 2d regelt die beitragspflichtigen Einnahmen zur Versicherungspflicht bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften. Wird das spezielle Krankengeld an den Organ- oder Gewebespender im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug erbracht, gilt dagegen § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (weiter). Dies gilt bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften entsprechend.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7991

In Absatz 1 Nummer 4 wurden die Worte „oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen“ gestrichen. Dafür wurde in Absatz 1 Nummer 4a eingefügt. Absatz 1 Nummer 4a lautet wie folgt: „bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,“. Durch die Gesetzesänderung kommt die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 Nummer 4 bei auf Antrag versicherungspflichtigen Personen ab dem 01.01.2012 nur noch für Entwicklungshelfer zum Tragen.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Mit dem HBeglG 2011 wurde die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 aufgehoben. Dementsprechend wurde auch die Regelung für beitragspflichtige Einnahmen im Absatz 1 Nummer 2a (erster Teilsatz) bei Bezug von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 aufgehoben.

Es verblieb allerdings bei der Regelung für beitragspflichtige Einnahmen im Absatz 1 Nummer 2a (zweiter Teilsatz) für den Fall, dass im Anschluss an den Bezug von (nun nicht mehr versicherungspflichtigem) Arbeitslosengeld II eine andere Sozialleistung bezogen wurde. Absatz 1 Nummer 2a (zweiter Teilsatz) war im Übrigen aus redaktionellen Gründen anzupassen, weil Bezieher von Arbeitslosengeld II zwar einen anschließenden Anspruch auf Übergangsgeld oder Verletztengeld haben können, aber keinen Anspruch auf Krankengeld oder Versorgungskrankengeld.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache16/10488

Durch Artikel 4 Nummer 7 wurde in Absatz 1 Nummer 2c das Wort "Teilunterhaltsgeld" mit Wirkung vom 01.01.2009 gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Regelungen zum Teilunterhaltsgeld im SGB III zum 01.01.2005.

Damit wurde die bereits mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 geplante und nicht vollzogene Streichung der Angabe „Teilunterhaltsgeld“ (damals noch in Nummer 2b) nunmehr nachgeholt.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde in Absatz 1 Nummer 2a nach dem Wort „beziehen,“ das Wort „monatlich“ eingefügt.

Durch die Änderungen wird die Vorschrift dem Duktus vergleichbarer Vorschriften des Sozialgesetzbuches angepasst. Dort wird in den Regelungen, in denen ein fester Euro-Betrag genannt wird, in der Regel gleichzeitig auch der Zeitraum (Tag, Monat oder Jahr) bestimmt, auf den sich dieser Betrag bezieht. Die Änderung stellt entsprechend klar, dass die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II auf der Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen sind.

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6546

Durch § 22 Abs. 8 Nr. 5 EinsatzWVG wurde mit Wirkung vom 18.12.2007 nach Absatz 1 Nummer 1 eine neue Nummer 1a eingefügt.

Nummer 1a bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage für Personen während ihres Wehrdienstverhältnisses besonderer Art.

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/99

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 wurde in Absatz 1 in Nummer 2a die Angabe „400“ durch die Angabe „205“ ersetzt und Nummer 2b aufgehoben.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2678

In Absatz 1 wurden durch Art. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Nummer 2a nach dem Wort „Arbeitslosengeld II“ die Wörter „oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld“ und in Nummer 2b die Wörter „Entsprechendes gilt, wenn im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird,“ eingefügt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638, 15/1516

In Absatz 1 wurden durch Art. 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 Nummer 2a und Nummer 2b neu gefasst, Nummer 2c wurde neu eingefügt.

Die bisher in Nummer 2a festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, entfallen mit Wirkung ab 01.01.2005; an deren Stelle treten beitragspflichtige Einnahmen bei Bezug von Arbeitslosengeld II. Die neue Nummer 2a bestimmt, dass für Bezieher von Arbeitslosengeld II als beitragspflichtige Einnahme generell der Betrag von 400,00 EUR gilt. Die neue Nummer 2b regelt die Beitragsbemessungsgrundlage für Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II erhalten. Für diese Personen gilt ebenfalls grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld II in Höhe von 400,00 EUR. Von diesem Betrag ist jedoch die beitragspflichtige Einnahme für das Arbeitslosengeld abzuziehen. Aus redaktionellen Gründen wurde die bisher in Nummer 2b enthaltene Regelung, die Bezieher von Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld betrifft, in eine neue Nummer 2c aufgenommen.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

In Absatz 1 wurde durch Art. 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 in Nummer 2 nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ die Angabe „, Unterhaltsgeld“ gestrichen, in Nummer 2b sollte nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“ die Angabe „, Teilunterhaltsgeld“ gestrichen werden (BGBl. I S. 2848). Die Streichung des Teilunterhaltsgeldes in Nummer 2b konnte durch die weitere Neufassung der Nummer 2b aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht mehr ausgeführt werden.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) vom 19.06.2001 ist in Absatz 1 Nummer 5 mit Wirkung vom 01.07.2001 der bisher verwendete Begriff Rehabilitation durch die Worte „der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt worden.

HSanG vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1636

Durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22.12.1999 wurden mit Wirkung vom 01.01.2000 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a geändert. Dadurch wurde die Beitragsbemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildienstleistende von 80 vom Hundert auf 60 vom Hundert abgesenkt und für Bezieher von Arbeitslosenhilfe als beitragspflichtige Einnahmen die gezahlte Arbeitslosenhilfe bestimmt. Für Arbeitslosenhilfeempfänger ist mit § 276a SGB VI gleichzeitig die Möglichkeit der Zahlung von zusätzlichen Beiträgen geschaffen worden.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 sind mit Wirkung vom 01.04.1999 die Worte „aus einem Beschäftigungsverhältnis“ durch die Worte „aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt worden.

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8012

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III - Änderungsgesetz - 1. SGB III ÄndG) vom 16.12.1997 ist mit Wirkung vom 01.01.1998 in Absatz 1 eine Nummer 2b eingefügt worden. Die Änderung trägt der ab 01.01.1998 möglichen Zahlung von Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld und Teilübergangsgeld Rechnung.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.09.1996 wurde in Absatz 1 mit Wirkung vom 01.01.1997 an eine Nummer 2a eingefügt. Bei Bezug von Arbeitslosenhilfe, die wegen der Anrechnung von Einkommen in geringerer Höhe gezahlt wird, ist von diesem Zeitpunkt an auch die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung herabgesetzt worden. In Absatz 1 Nummer 2 ist diese Personengruppe gestrichen worden.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.04.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 wurde dem § 166 SGB VI mit Wirkung ab 01.04.1995 der Absatz 2 angefügt, in dem die beitragspflichtigen Einnahmen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen geregelt sind. Der bisherige Text des § 166 SGB VI wurde zum Absatz 1.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, BR-Drucksache 197/91

Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 sind mit Wirkung vom 01.01.1992 die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt worden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/5490

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) und die Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 18.12.1989 ist die Regelung über die Beitragszahlung der sonstigen Versicherten in den § 166 SGB VI eingestellt worden. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht. Abweichende Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen betreffen die Wehr- und Zivildienstleistenden, Bezieher von Lohnersatzleistungen, deren Beitragszahlungen normale Pflichtbeitragszeiten werden, und Personen, die ohne Anspruch auf Krankengeld in der Krankenversicherung versichert sind.

In den neuen Bundesländern ist § 166 Nr. 1 SGB VI bereits am 03.10.1990 in Kraft getreten (Anlage 1 Kapitel 8 Sachgebiet H, Abschnitt 3, Nr. 1 Buchst. b Einigungsvertrag; nach Nr. 1 Buchst. c Einigungsvertrag waren bis zum 31.12.1991 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen).

AVG/RVO-Recht bis zum 31.12.1991

Dem § 166 SGB VI vergleichbare Regelungen enthielten bis 31.12.1991 für

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 166 SGB VI