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§ 120c SGB VI: Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.04.2021

Änderung

Die GRA wurde u. a. aufgrund des Grundrentengesetzes (Abschnitte 2, 4.1, 4.1.2, 6) ergänzt.

Dokumentdaten
Stand07.04.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 01.03.2008
Rechtsgrundlage

§ 120c SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

In § 120c SGB VI werden die Voraussetzungen und die Durchführung für eine Abänderung des Rentensplittings geregelt.

Absatz 1 nennt als Einstiegsvoraussetzung für den Anspruch auf Abänderung eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied.

Als weitere Voraussetzung für die Abänderung muss nach Absatz 2 eine Wesentlichkeitsgrenze erreicht oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden.

Absatz 3 stellt sicher, dass für den Ehegatten, der durch einen Splittingzuwachs zusätzliche Wartezeitmonate erhalten hat, durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht verloren geht.

Absatz 4 regelt den antragsberechtigten Personenkreis sowie die Möglichkeit einer Abänderung von Amts wegen.

In Absatz 5 sind Regelungen für den Fall des Todes der antragstellenden Person getroffen.

Absatz 6 beinhaltet Auskunftspflichten der Ehegatten beziehungsweise deren Hinterbliebenen und verweist auf § 74 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X.

In Absatz 7 wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Abänderung des Rentensplittings durchgeführt ist.

Hinweis:

Die Ausführungen für Ehegatten gelten auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 120e SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelungen zur Abänderung des Rentensplittings in § 120c sind im Zusammenhang mit den übrigen für das Rentensplitting maßgebenden Vorschriften zu sehen, wie zum Beispiel:

Allgemeines

Das Rentensplitting unter Ehegatten ist dem Versorgungsausgleich in Scheidungsfällen nachempfunden. § 120c SGB VI wurde der zum 31.08.2009 entfallenen Regelung über die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung (§ 10a VAHRG) nachgebildet, jedoch nur insoweit, als dies für das Rentensplitting unter Ehegatten erforderlich ist (vergleiche auch AGFAVR 3/2001, TOP 2.2). Das gilt auch in Bezug auf die zum 01.01.2021 unter Umständen in der Versicherungsbiografie zu berücksichtigenden Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879); siehe auch AGVR 1/2020, TOP 8.

Nach Durchführung des Rentensplittings kann sich infolge von Rechtsänderungen der Wert der in der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkte verändern oder eine neue Entgeltpunkteart durch das Grundrentengesetz kann hinzutreten, so dass sich eine Abweichung beim Wertunterschied von den im Rahmen des Rentensplittings übertragenen Entgeltpunkten ergibt. Des Weiteren kann sich nach Durchführung eines Rentensplittings herausstellen, dass bei zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung eine andere Anzahl an Entgeltpunkten zu übertragen gewesen wäre. Deshalb wurde - wie beim Versorgungsausgleich - die Möglichkeit einer Abänderung vorgesehen.

Auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts des Versorgungsausgleichs war es zulässig, eine Abänderung auch allein zur Fehlerkorrektur durchzuführen, sofern die weiteren Voraussetzungen (wesentliche Wertänderung oder Wartezeiterfüllung) vorlagen (§ 10a VAHRG). Nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs (vergleiche GRA zu § 51 VersAusglG und GRA zu § 52 VersAusglG sowie GRA zu § 225 FamFG und GRA zu § 226 FamFG) ist eine Abänderung allein zur Fehlerkorrektur unzulässig. Beim Rentensplitting gelten aber weiterhin die vor dem 01.09.2009 maßgebenden Grundsätze, sodass eine Abänderung des Rentensplittings auch allein zur Fehlerkorrektur - zum Beispiel von Amts wegen - möglich ist.

Die Abänderung nach § 120c SGB VI beinhaltet - in Anlehnung an § 10a VAHRG (in der Fassung bis 31.08.2009) - eine Totalrevision des Rentensplittings. Im Rahmen einer Abänderung ist deshalb bei beiden Ehegatten eine umfassende Überprüfung durchzuführen und es sind sämtliche Gründe für eine Abweichung des Wertunterschieds von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder nur auf einen Ehegatten wäre nicht zulässig.

Durch die Abänderung eines Rentensplittings erfolgt grundsätzlich keine Änderung der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6 SGB VI). Wurde jedoch von Anfang an eine unzutreffende Splittingzeit berücksichtigt, so ist diese bei der Abänderung zu korrigieren.

Durch die Abänderung nach § 120c SGB VI bei einem Ehegatten oder seinen Hinterbliebenen entstehende individuelle Härten können nicht berücksichtigt werden. Das Rentensplitting kennt keine Unbilligkeitsklausel, wie es sie im Versorgungsausgleichsrecht gibt (vergleiche § 10a Abs. 3 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009/§ 226 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 27 VersAusglG).

Die Abänderung des Rentensplittings wird nicht die Bedeutung erlangen wie die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen. Im Gegensatz zum Versorgungsausgleich ist das Rentensplitting grundsätzlich erst nach abgeschlossenem Versicherungsleben durchzuführen, sodass eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied eher selten in Betracht kommen wird. Etwas anderes kann unter Umständen für den überlebenden Ehegatten gelten, der das Rentensplitting allein herbeigeführt hat.

Grundvoraussetzung für die Abänderung (Absatz 1)

Der Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings setzt voraus, dass ein Rentensplitting durchgeführt worden ist (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 11).

Einstiegsvoraussetzung für die Abänderung ist eine für einen Ehegatten vorliegende Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied aus den auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkten.

Für die Ermittlung der in der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkte gelten die allgemeinen Grundsätze für das Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 9.1). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, die auf die Splittingzeit entfallenden Rentenansprüche der Ehegatten (ausgedrückt in den jeweiligen Entgeltpunkten) mit ihrem aktuellen Wert zu erfassen. Deshalb sind diese Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte nach der im Zeitpunkt der Erstellung der individuellen Splittingauskunft für das Abänderungsverfahren bestehenden Sach- und Rechtslage zu ermitteln sind.

Der Wertunterschied beim Rentensplitting resultiert aus der Gegenüberstellung der von den Ehegatten jeweils in der Splittingzeit erworbenen gleichartigen Entgeltpunkte:

Wertunterschied
ist gleich
Entgeltpunkte des Ehegatten 1 in der Splittingzeit
minus
Entgeltpunkte des Ehegatten 2 in der Splittingzeit.

In der gesetzlichen Rentenversicherung können durch das Rentensplitting verschiedene Entgeltpunktearten zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 3.3).

Ob sich eine Abweichung zwischen dem aktuellen Wertunterschied an gleichartigen Entgeltpunkten und dem ursprünglich bestehenden Wertunterschied ergibt, ist durch einen Vergleich der beiden Wertunterschiede zu prüfen:

Abweichung des Wertunterschieds
ist gleich
aktueller Wertunterschied
minus
ursprünglicher Wertunterschied.

Besteht zwischen beiden Wertunterschieden eine Abweichung (Differenz ungleich Null), ist die Einstiegsvoraussetzung für eine Abänderung erfüllt. Ob die Abweichung für eine Abänderung wesentlich ist, ergibt sich aus Abschnitt 4.

Worauf die Abweichung beruht, ist unerheblich. Eine Abweichung des Wertunterschieds kann sich zum Beispiel aus folgenden Gründen ergeben:

  • Bei zutreffender Würdigung der Sach- beziehungsweise Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung wäre für die Splittingzeit eine andere Anzahl an Entgeltpunkten zu berücksichtigen gewesen (hierunter fallen zum Beispiel jede Art von Fehlern und die Änderung der Rechtsauffassung des Rentenversicherungsträgers).
  • Nach dem Ende der Splittingzeit hat sich der Gesamtleistungswert für die während der Splittingzeit zurückgelegten beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten geändert.
  • Infolge von Rechtsänderungen nach der ursprünglichen Entscheidung über das Rentensplitting sind Entgeltpunkte für die Splittingzeit neu zu bestimmen. Bei Bezug einer Altersrente gilt dies aber nur, wenn die Rechtsänderung die Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte ausdrücklich zulässt (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Beispiele hierfür wären die bessere Bewertung von Zeiten der Kindererziehung („Mütterrente I“ und „Mütterrente II“) sowie ein Zuschlag für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes.

Die bisher auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte ergeben sich aus der für den jeweiligen Ehegatten erteilten Auskunft über die in der Splittingzeit erworbenen Rentenansprüche (individuelle Splittingauskunft). Beruhte die individuelle Splittingauskunft auf einem rechtswidrigen Rentenbescheid und ist nach Durchführung des Rentensplittings der Rentenbescheid nach den §§ 44, 45 SGB X zurückgenommen worden, können sich infolgedessen auch die auf die Splittingzeit entfallenden Entgeltpunkte geändert haben.

Entsprechendes gilt bei einer Aufhebung des Rentenbescheids wegen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X oder einer Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X nach Durchführung des Rentensplittings.

Abänderung nur bei wesentlicher Wertänderung oder zur Wartezeiterfüllung (Absatz 2)

Um eine Abänderung des Rentensplittings durchführen zu können, muss

  • die Abweichung (siehe Abschnitt 3) bei den insgesamt zu übertragenden Entgeltpunkten gegenüber den bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkten wesentlich sein (Abschnitt 4.1) oder
  • durch die Abänderung eine maßgebende Wartezeit erfüllt werden (Abschnitt 4.2).

Wesentliche Abweichung bei den zu übertragenden Entgeltpunkten

Die Abänderung eines durchgeführten Rentensplittings muss zu einer Übertragung von Entgeltpunkten führen, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht.

Sind bei beiden Ehegatten in der Splittingzeit nur gleichartige Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung vorhanden, ergibt sich der jeweilige Wert aus der Summe der bei einer Abänderung zu übertragenden Entgeltpunkte beziehungsweise aus der Summe der bislang übertragenen Entgeltpunkte. Handelt es sich bei den auf die Splittingzeit entfallenden gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten ausschließlich um Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, ergibt sich der jeweilige Wert erst nach der Vervielfältigung dieser Entgeltpunkte mit 1,3333 und der Rundung nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI.

Haben die Ehegatten in der Splittingzeit verschiedenartige Entgeltpunkte erworben (zum Beispiel Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost), Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung oder Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes), die nach § 120a Abs. 7 SGB VI dem getrennten Ausgleich unterliegen (so genanntes Einzelsplitting), ist für die Ermittlung des Wertes der bei einer Abänderung insgesamt zu übertragenden Entgeltpunkte und des Wertes der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte zu unterscheiden, ob:

  • der Ausgleich nur in eine Richtung geht oder
  • ob es sich um einen wechselseitigen Ausgleich („Hin-und-her-Ausgleich“) handelt.

Bei beiden Fallgestaltungen werden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung, Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung sowie Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) innerhalb der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gleich behandelt. Diese Gleichstellung entspricht der bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich maßgebenden Regelung (§ 264a Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024). In entsprechender Anwendung des § 264a Abs. 3 SGB VI können bei der Prüfung, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) innerhalb des jeweiligen Versicherungszweiges addiert oder voneinander abgezogen werden.

Rentensplitting nur in eine Richtung

Geht der Ausgleich nur in eine Richtung, ergeben sich der Wert der bei einer Abänderung insgesamt zu übertragenden Entgeltpunkte und der Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte jeweils aus der Summe der verschiedenartigen Entgeltpunkte. Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung sind vorab mit 1,3333 zu vervielfältigen und nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI zu runden:

Wert der Entgeltpunkte
ist gleich
Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung*
plus
Zuschlag an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung (Grundrentengesetz)*
plus
Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung*
plus
Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung (Grundrentengesetz)*
plus
Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung* mal 1,3333
plus
Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung* mal 1,3333

*) sofern vorhanden

Die Abweichung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der zu übertragenden Entgeltpunkte und dem Wert der bereits übertragenen Entgeltpunkte:

Abweichung
ist gleich
Wert der zu übertragenden Entgeltpunkte
minus
Wert der bereits übertragenen Entgeltpunkte

Rentensplitting in zwei Richtungen („Hin-und-her-Ausgleich“)

Handelt es sich um einen wechselseitigen Ausgleich ergibt sich der Wert der im Falle einer Abänderung insgesamt zu übertragenden Entgeltpunkte aus dem Saldo zwischen den neu ermittelten verschiedenartigen Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten. Der Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte ergibt sich aus dem Saldo zwischen den ursprünglich ermittelten verschiedenartigen Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten. Vor Bildung der jeweiligen Salden sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung mit der Zahl 1,3333 zu vervielfältigen und nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI zu runden (AGFAVR 3/2001, TOP 2.2):

Saldo der Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten
ist gleich
Zuschlag/Abschlag Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung*
plus/minus
Zuschlag/Abschlag von Zuschlägen an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung (Grundrentengesetz)*
plus/minus
Zuschlag/Abschlag Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung*
plus/minus
Zuschlag/Abschlag von Zuschlägen an Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung (Grundrentengesetz)*
plus/minus
Zuschlag/Abschlag (Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung* mal 1,3333)
plus/minus
Zuschlag/Abschlag (Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung* mal 1,3333)

*) sofern vorhanden

Die Abweichung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Saldo der sich ergebenden Zuschläge/Abschläge und dem Saldo der bereits vorhandenen Zuschläge/Abschläge aus dem durchgeführten Rentensplitting:

Abweichung
ist gleich
Saldo der Zuschläge/Abschläge an zu übertragenden Entgeltpunkten
minus
Saldo der Zuschläge/Abschläge an bereits übertragenen Entgeltpunkten

Wesentlichkeit der Abweichung

Die in den Abschnitten 4.1.1 oder 4.1.2 ermittelte Abweichung ist wesentlich, wenn:

  • sie größer als 10 % der nach dem durchgeführten Rentensplitting bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte ist und
  • mehr als 0,5 Entgeltpunkte beträgt.

Siehe Beispiel 1

Wird mindestens einer der beiden Grenzwerte nicht überschritten, ist die Abweichung nicht „wesentlich“. In diesem Fall wäre die Abänderung nur aufgrund der zweiten Alternative zulässig (siehe Abschnitt 4.2).

Erfüllung einer maßgebenden Wartezeit durch die Abänderung

Der Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings kann sich auch ergeben, wenn hierdurch eine maßgebende Wartezeit für eine Rente erfüllt wird.

Diese Alternative kann nur in Betracht kommen, wenn dem durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten keine Altersrente bindend bewilligt wurde und bei ihm im Fall der Abänderung des durchgeführten Rentensplittings ein (weiterer) Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8 SGB VI) entsteht, aus dem sich zusätzliche Wartezeitmonate ergeben (siehe GRA zu § 52 SGB VI). Ein (weiterer) Splittingzuwachs kann durch eine Abänderung entstehen, wenn sich zum Beispiel:

  • erstmals ein Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt,
  • ein bestehender Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht oder
  • bei einem Einzelsplitting im Rahmen eines „Hin-und-her-Ausgleichs ein Abschlag an Entgeltpunkten vermindert und ein bestehender Zuschlag an Entgeltpunkten unverändert bleibt.

Bei der Prüfung, ob durch die Abänderung eine maßgebende Wartezeit erfüllt wird, sind neben den sich nach § 52 Abs. 1a SGB VI ergebenden Monaten auch die vom begünstigten Ehegatten selbst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob bereits die weiteren Voraussetzungen für eine Rente vorliegen.

Die Erfüllung einer maßgebenden Wartezeit ist abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Abänderung des Rentensplittings zu prüfen. Bei der bis 31.08.2009 geltenden Regelung des Versorgungsausgleichs (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VAHRG), die § 120c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI entspricht, kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über die Abänderung des Versorgungsausgleichs eine maßgebende Wartezeit konkret erfüllt wird. Diese Auslegung wird bei der Abänderung eines durchgeführten Rentensplittings übernommen (AGFAVR 3/2001, TOP 2.2).

Nach ihrem Sinn und Zweck spielt die Erfüllung einer maßgebenden Wartezeit als Voraussetzung für die Abänderung des Rentensplittings keine Rolle mehr, wenn dem durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten, der im Falle der Abänderung einen (weiteren) Splittingzuwachs erhält, bereits eine Altersrente bindend bewilligt wurde. Denn nach § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Altersrente ausgeschlossen.

Abänderung lässt erfüllte Wartezeit nicht entfallen (Absatz 3)

Wird das Rentensplitting abgeändert und vermindert sich dadurch der Splittingzuwachs aus dem Wartezeitmonate ermittelt wurden oder entfällt dieser, entfällt dadurch eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

Dies entspricht der Vorschrift zur Abänderung des Versorgungsausgleichs (§ 52 Abs. 1 S. 4 SGB VI), wonach durch die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts eine für die Versorgung des Berechtigten bereits erfüllte Wartezeit nicht verloren geht.

Ob eine Wartezeit bereits erfüllt war, ist abgestellt auf den Zeitpunkt der Durchführung der Abänderung zu prüfen. Es spielt keine Rolle, ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rente zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen haben. Der Besitzschutz bezieht sich nur auf die Wartezeit als solche. Die Wartezeitmonate, die sich nach § 52 Abs. 1a SGB VI aus dem bisherigen Splittingzuwachs ergaben, sind dagegen nicht geschützt.

Die Besitzschutzregelung hat für die Praxis jedoch kaum Bedeutung:

Für den Ehegatten, der vor der Durchführung des Rentensplittings bereits Altersrente bezog (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI), kann durch die Abänderung des Rentensplittings eine bereits erfüllte Wartezeit nicht mehr verloren gehen.

Bei dem Ehegatten, der vor der Durchführung des Rentensplittings zwar noch keine Altersrente erhielt, aber bereits seine Regelaltersgrenze erreicht hatte (§ 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI), dürfte die Besitzschutzregelung des § 120c Abs. 3 SGB VI nur in sehr seltenen Fällen zur Anwendung kommen, da das Rentensplitting unter anderem voraussetzt, dass bei beiden Ehegatten am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.

Die Besitzschutzregelung könnte sich bei dem überlebenden Ehegatten auswirken (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI). Hier kann der Besitzschutz zum Beispiel zur Anwendung kommen, wenn mit Hilfe des bisherigen Splittingzuwachses die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt war. Ergeben sich nach erfolgter Abänderung aus dem verbliebenen Splittingzuwachs nicht mehr so viele Monate für die Wartezeit, so gilt die Wartezeit von 35 Jahren weiterhin als erfüllt.

Antragsberechtigung und Abänderung von Amts wegen (Absatz 4)

Die Abänderung des Rentensplittings kann von den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen beantragt werden und sie ist von Amts wegen möglich.

Wird die Abänderung von den Ehegatten begehrt, ist es nicht erforderlich, dass beide Ehegatten den Antrag gemeinsam stellen. Es reicht aus, wenn nur ein Ehegatte die Abänderung beantragt, denn im Gegensatz zur Erstentscheidung über das Rentensplitting muss für die Abänderung keine „gemeinsame Bestimmung“ beider Ehegatten vorliegen. Auch bei Mehrehen bedarf es keiner Erklärung oder Zustimmung aller Ehegatten, weil der Anspruch auf Abänderung kraft Gesetzes entsteht (FAVR 1/2002, TOP 10).

Die Antragsberechtigung für ein Abänderungsverfahren hängt nicht davon ab, dass ein Ehegatte ein bestimmtes Lebensalter vollendet hat oder eine Rente bezieht.

Einen Antrag auf Abänderung des Rentensplittings können nur rentenberechtigte Hinterbliebene der Ehegatten (Witwe, Witwer, Waisen) stellen, weil sich nur für sie das Rentensplitting und seine Abänderung auswirken können (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Eine Abänderung ist auch von Amts wegen möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der zuständige Rentenversicherungsträger muss dann im Einzelfall abwägen, ob eine Abänderung von Amts wegen angezeigt ist (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Die Abänderung des Rentensplittings von Amts wegen kann zum Beispiel in den Fällen erfolgen, in denen dem Rentensplitting eine unzutreffende individuelle Splittingauskunft eines Ehegatten zugrunde liegt. Dagegen wird bei Rechtsänderungen, die nach Durchführung des Rentensplittings in Kraft treten und die Ausgleichsbilanz verändern könnten, in Anlehnung an den Grundsatz des § 306 Abs. 1 SGB VI keine Abänderung von Amts wegen in Betracht kommen. Das gilt beispielsweise auch, wenn nach einer bindend gewordenen Entscheidung über das Rentensplitting ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) hinzutritt und der Splittingzeit zuzuordnen ist. In diesen Fällen machen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der Möglichkeit in § 120c Abs. 4 S. 2 SGB VI Gebrauch (AGVR 1/2020, TOP 8). Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen können jedoch eine Abänderung beantragen (§ 120c Abs. 4 S. 1 SGB VI).

Die Abänderung von Amts wegen kann nur der für die Durchführung des Rentensplittings zuständige Rentenversicherungsträger vornehmen (AGFAVR 1/2007, TOP 2). Der am Verfahren beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger kann zwar eine Abänderung von Amts wegen anregen, aber nicht beantragen oder durchführen. Lehnt der zuständige Rentenversicherungsträger die angeregte Abänderung von Amts wegen ab, ist der beteiligte Rentenversicherungsträger auch an diese Entscheidung gebunden (§ 120d Abs. 4 SGB VI).

Tod der antragstellenden Person (Absatz 5)

Ist während des Abänderungsverfahrens der antragstellende Ehegatte oder sein antragstellender Hinterbliebener verstorben, endet das Verfahren mit dem Tod.

Ein Antragsberechtigter kann jedoch das Verfahren fortsetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber einem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle erklärt, dass er das Verfahren fortsetzen will (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Die Dreimonatsfrist berechnet sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Erklärung zur Fortsetzung des Abänderungsverfahrens eingegangen sein (AGFAVR 1/2007, TOP 2). Wird diese Frist nicht eingehalten, können aus dem vom Verstorbenen noch zu seinen Lebzeiten gestellten Antrag keine Rechte mehr hergeleitet werden. Vielmehr ist ein neuer Antrag erforderlich, um ein Abänderungsverfahren in Gang zu setzen.

Bei der Dreimonatsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X möglich (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Durch den Tod des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen, die den Abänderungsantrag nicht gestellt haben, wird das Abänderungsverfahren nicht beendet, sondern es ist über den Abänderungsantrag zu entscheiden.

Ist das Abänderungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden, findet § 120c Abs. 5 SGB VI keine Anwendung. Die Entscheidung über die Abänderung ist dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise den überlebenden Hinterbliebenen bekannt zu geben.

Auskunftspflichten und Auskunftsansprüche (Absatz 6)

Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Abänderung des Rentensplittings erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierfür benötigen sie nicht nur eine aktuelle Auskunft, aus der hervorgeht, wie hoch die auf die Splittingzeit entfallenden eigenen Rentenansprüche (ausgedrückt in Entgeltpunkten) sind, sondern auch eine entsprechende Auskunft über die Rentenansprüche des anderen Ehegatten. Denn bei der Abänderung des Rentensplittings findet eine sogenannte Totalrevision der vorangegangenen Entscheidung statt.

Im Allgemeinen werden die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen dieser Auskunftspflicht nur mit Hilfe des Rentenversicherungsträgers nachkommen können. Auf Antrag stellen die Rentenversicherungsträger die entsprechenden Daten zur Verfügung.

Wird der Auskunftspflicht nicht nachgekommen, besteht gegenüber dem für diesen - nicht seiner Auskunftspflicht nachkommenden - Ehegatten oder Hinterbliebenen zuständigen Rentenversicherungsträger ein Auskunftsanspruch. § 74 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X findet entsprechende Anwendung (siehe auch GRA zu § 74 SGB X und AGFAVR 3/2001, TOP 2.2).

Darüber hinaus besteht für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen eine Auskunftspflicht gegenüber den von der Durchführung des Abänderungsverfahrens betroffenen Rentenversicherungsträgern. Die Auskunftsverpflichtung der Ehegatten oder ihrer Hinterbliebenen untereinander bleibt dadurch unberührt.

Unanfechtbarkeit der Abänderungsentscheidung (Absatz 7)

Die Abänderung des Rentensplittings ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist. Dies entspricht der Grundregelung über das Rentensplitting (§ 120a Abs. 9 SGB VI).

Sind mehrere Bescheide über die Abänderung erteilt worden, kommt es auf den Bescheid an, der zuletzt unanfechtbar geworden ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Abänderung des Rentensplittings durchgeführt ist. Zu diesem Zeitpunkt verändern sich die Konten der Ehegatten um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten, die sich nach der Abänderung des Rentensplittings ergeben (vergleiche auch GRA zu § 76c SGB VI).

Weitere Aspekte bei der Abänderung eines Rentensplittings

Im Zusammenhang mit der Abänderung eines Rentensplittings können weitere Aspekte eine Rolle spielen. Hierzu gehören unter anderem folgende Fragen:

  • Ist die Regelung über die Abänderung des Rentensplittings vorrangig zu den Regelungen im SGB X über die Bescheidkorrektur (siehe Abschnitt 10.1)?
  • Kann das Rentensplitting im Rahmen eines Abänderungsverfahrens rückgängig gemacht werden (siehe Abschnitt 10.2)?
  • Welcher Rentenversicherungsträger ist für die Durchführung des Abänderungsverfahrens zuständig (siehe Abschnitt 10.3)?
  • Welche leistungsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich durch eine Abänderung des Rentensplittings (siehe Abschnitt 10.4)?

Abänderung oder Bescheidkorrektur nach dem SGB X

Wurde ein Rentensplitting durchgeführt, legt § 120c SGB VI abschließend die Voraussetzungen fest, unter denen es abgeändert werden kann. Im Hinblick auf diese spezielle Regelung können die Vorschriften über die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten (§§ 44, 45 SGB X) beziehungsweise über die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) auf Splittingbescheide keine Anwendung finden.

Das gilt allerdings nicht für Verwaltungsakte, die dem durchgeführten Rentensplitting vorausgegangen sind. So kann zum Beispiel ein rechtswidriger nicht begünstigender Rentenbescheid, der unter anderem Grundlage für ein durchgeführtes Rentensplitting war, im Rahmen von § 44 SGB X zurückgenommen werden. Ob sich die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach den §§ 44, 45 SGB X oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X auf das durchgeführte Rentensplitting auswirken kann, ist ausschließlich nach § 120c SGB VI zu beurteilen.

Keine Rückgängigmachung des Rentensplittings durch Abänderung

Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Rentensplittings vor, ist diese nur im Rahmen des § 120a Abs. 7 SGB VI zulässig. Eine hiervon abweichende Abänderung lässt das Gesetz nicht zu. Es dürfen also nicht mehr oder weniger als die Hälfte des aktuellen Wertunterschieds zwischen den auf die Splittingzeit entfallenden gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten jeweils übertragen werden.

Ebenso ist eine vollständige Rückgängigmachung des Rentensplittings ausgeschlossen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Abänderung des durchgeführten Rentensplittings vorliegen. Denn nach Durchführung des Rentensplittings sind die Ehegatten beziehungsweise ist der überlebende Ehegatte an die abgegebene Erklärung zur Aufteilung der in der Ehe jeweils erworbenen Rentenansprüche gebunden (§ 120d Abs. 2 S. 2 SGB VI), dies gilt auch im Abänderungsverfahren.

Zuständigkeit für Abänderungsentscheidung

Die Entscheidung über die Abänderung des Rentensplittings trifft der Rentenversicherungsträger, der für die Durchführung des Rentensplittings zuständig ist (§ 120d Abs. 3 SGB VI).

Der entsprechende Bescheid ist in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI jedem Ehegatten oder den Hinterbliebenen des jeweiligen Ehegatten gesondert beziehungsweise in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI dem überlebenden Ehegatten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

Ist der antragstellende Ehegatte oder sein antragstellender Hinterbliebener nach der Antragstellung verstorben und ist das Abänderungsverfahren nach § 120c Abs. 5 SGB VI fortzusetzen, ist die Entscheidung über die Abänderung des Rentensplittings dem/den zur Fortsetzung des Verfahrens Berechtigten bekannt zu geben.

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Unanfechtbare Entscheidungen über die Abänderung des Rentensplittings haben die gleichen leistungsrechtlichen Auswirkungen wie die unanfechtbaren (Erst-)Entscheidungen über das Rentensplitting nach § 120a SGB VI.

Nach einer Abänderung des Rentensplittings ist bei der Veränderung der Rente um Zuschläge oder Abschläge von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen (§ 76c Abs. 3 SGB VI). Das heißt, die bisherigen Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting werden durch die sich nach der Abänderung des Rentensplittings ergebenden Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten ersetzt.

Die Rente ist von dem Kalendermonat an um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten zu verändern, zu dessen Beginn die Abänderung des Rentensplittings durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X finden keine Anwendung (vergleiche GRA zu § 101 SGB VI).

§ 120c SGB VI ist zwar dem § 10a VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 nachgebildet worden enthält aber keine Regelung über einen Schuldnerschutz (vergleiche § 10a Abs. 7 S. 2 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009/§ 30 VersAusglG).

Bei der Abänderung des Rentensplittings ist für Waisenrenten unter bestimmten Voraussetzungen ein Besitzschutz („Rentnerprivileg“) vorgesehen (§ 101 Abs. 5 SGB VI).

Beispiel 1: Wesentliche Abweichung

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.3)
Nach durchgeführtem Rentensplitting sind folgende Entgeltpunkte (EP) an einen Ehegatten übertragen worden beziehungsweise mussten abgegeben werden:
Zuschlag an EP der allgemeinen Rentenversicherung10,0000
Zuschlag an EP der knappschaftlichen Rentenversicherung 2,0000
Abschlag an EP (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung 1,0000
Im Fall der Abänderung ergeben sich folgende Zuschläge und Abschläge an EP:
Zuschlag an EP der allgemeinen Rentenversicherung12,0000
Zuschlag an EP der knappschaftlichen Rentenversicherung 2,0000
Abschlag an EP (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung 0,5000
Frage:
Ergibt sich beim Wertunterschied eine wesentliche Abweichung?
Lösung:

1.) Zunächst ist die Höhe der Abweichung zu berechnen. Hierfür ist ein Vergleich anzustellen zwischen

  • dem Wert der im Fall einer Abänderung insgesamt zu übertragenden EP und
  • dem Wert der nach durchgeführtem Rentensplitting bislang insgesamt übertragenen EP.

Vorab sind dafür die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung anzuheben:

2,0000 EP mal 1,3333 ist gleich 2,6666 EP

Wert der im Fall einer Abänderung insgesamt zu übertragenden EP:
Zuschlag an EP der allgemeinen Rentenversicherung12,0000
Plus angehobener Zuschlag an EP der knappschaftlichen Rentenversicherung 2,6666
Ist gleich Wert der Entgeltpunkte aus den Zuschlägen14,6666
Minus Abschlag an EP (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung 0,5000
Ist gleich Wert aller Entgeltpunkte14,1666
Wert der nach dem durchgeführtem Rentensplitting insgesamt übertragenen EP:
Zuschlag an EP der allgemeinen Rentenversicherung10,0000
Plus angehobener Zuschlag an EP der knappschaftlichen Rentenversicherung 2,6666
Ist gleich Wert der Entgeltpunkte aus den Zuschlägen12,6666
Minus Abschlag an EP (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung 1,0000
Ist gleich Wert aller Entgeltpunkte11,6666
Abweichung des Wertunterschieds:
Wert der im Fall der Abänderung insgesamt zu übertragenden EP14,1666
Minus Wert der nach durchgeführtem Rentensplitting bislang insgesamt übertragenen EP11,6666
Ist gleich Abweichung zwischen den beiden Werten 2,5000
2.) Die Abweichung ist mit den Wesentlichkeitsgrenzen zu vergleichen.
10 % der bisher übertragenen Entgeltpunkte betragen:
11,6666 EP mal 10% ist gleich 1,1667 EP
2,5000 EP ist größer als 1,1667 EP
2,5000 EP ist größer als 0,5 EP
Da die Abweichung sowohl 10 % des Werts der bislang insgesamt übertragenen EP übersteigt als auch größer ist als 0,5000 EP, liegt eine wesentliche Abweichung vor.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.03.2008

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 543/07 und BT-Drucksache 16/6540

Durch Artikel 6 Nummer 6 des oben genannten Gesetzes wurde § 120c Abs. 5 S. 2 SGB VI, der im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 zum 01.01.2008 eingeführt worden ist, wieder aufgehoben.

§ 120c Abs. 5 S. 2 SGB VI wurde der Regelung für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nachgebildet. Im Gegensatz zum familiengerichtlichen Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich werden im Verwaltungsverfahren zur Abänderung des Rentensplittings aber keine Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners benötigt.

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ist Absatz 4 neu gefasst und die Vorschrift um die Absätze 5 bis 7 ergänzt worden.

Die zunächst in der ursprünglichen Fassung des AVmG-E vorgesehen Verfahrensvorschriften (als § 120e SGB VI-E; BT-Drucksache 14/4595) sind durch das oben genannte Gesetz in § 120c SGB VI eingefügt worden. Sie sind den Verfahrensregelungen in § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nachgebildet worden, soweit dies für das Rentensplitting erforderlich ist.

Absatz 7 regelt, zu welchem Zeitpunkt die Abänderung des Rentensplittings durchgeführt ist.

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 120c SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 34 des AVmEG mit Wirkung vom 01.01.2002 zusammen mit den §§ 120a und 120b in das SGB VI eingefügt worden.

Der ursprüngliche § 120e SGB VI-E (in der Fassung des AVmG-E; BT-Drucksache 14/4595) ist in das AVmEG in der Neufassung als § 120c SGB VI eingegangen, weil die das Rentensplitting betreffenden Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit (§§ 120b, 120c SGB VI-E) nicht übernommen wurden. Auch die in § 120e SGB VI-E vorgesehenen Verfahrensregelungen sowie die Regelungen über den Zeitpunkt der Wirkung der Abänderung und den Schuldnerschutz (entsprechend § 10a Abs. 7 Sätze 1 und 2 VAHRG) wurden in dem neu gefassten § 120c SGB VI nicht beibehalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120c SGB VI