Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 76a SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Änderung

Im Abschnitt 3 der GRA wurde das Beratungsergebnis der AGFAVR 2/2017, TOP 8 aufgenommen. Darüber hinaus wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand02.09.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012
Rechtsgrundlage

§ 76a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt, wie aus gezahlten Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187a SGB VI) Zuschläge an Entgeltpunkten errechnet werden. Die Zuschläge ergeben sich, indem die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

Absatz 2 bestimmt die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus gezahlten Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 187b SGB VI). Die Zuschläge ergeben sich, indem die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

Nach Absatz 3 können Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI nur angerechnet werden, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind (siehe § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit folgenden Regelungen zu sehen:

  • § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente),
  • § 187b SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse),
  • § 66 SGB VI (Persönliche Entgeltpunkte) und bei Rentenzahlungen ins Ausland,
  • § 113 SGB VI (Höhe der Rente) und
  • § 75 SGB VI (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn).

Allgemeines

Seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992 können versicherte Personen Altersrenten vorzeitig in Anspruch nehmen. Die damit verbundene längere Rentenbezugsdauer wird regelmäßig durch eine entsprechende Rentenminderung kompensiert (siehe GRA zu § 77 SGB VI). Diese Rentenminderung kann seit dem 01.08.1996 durch die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI). § 76a SGB VI, der ebenfalls zum 01.08.1996 in Kraft getreten ist (siehe Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand), regelt die leistungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Beitragszahlung.

§ 76a SGB VI sieht die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten und/oder Entgeltpunkten (Ost) in folgenden Fällen vor:

  • Es sind rechtswirksame Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 187a SGB VI gezahlt worden (siehe Abschnitt 3).
  • Es sind Beiträge nach § 187b SGB VI aufgrund der Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gezahlt worden (siehe Abschnitt 4).

Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die jeweilige Beitragszahlung sind in der GRA zu § 187a SGB VI und der GRA zu § 187b SGB VI beschrieben.

Ferner bestimmt § 76a Abs. 3 SGB VI, inwieweit die ermittelten Zuschläge für eine Rente berücksichtigt werden dürfen (Abschnitt 5).

Ermittlung von Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI (Absatz 1)

Grundlage für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) sind zum einen die nach § 187a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge und zum anderen der Zeitpunkt der Zahlung.

Beiträge nach § 187a SGB VI dürfen nur bis zu der Höhe gezahlt werden, die erforderlich ist, um die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechnete Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente vollständig auszugleichen.

Wurden höhere Beiträge gezahlt als erforderlich, ist der übersteigende Betrag ohne Rechtsgrund geleistet. Dieser Betrag muss an den Einzahler der Beiträge erstattet werden. Etwas anderes gilt, wenn sich bei der späteren Rentenbewilligung nachträglich herausstellt, dass die Rentenminderung in der tatsächlich gezahlten Rente niedriger ist als in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ermittelt wurde. In diesem Fall gilt das Erstattungsverbot nach § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Einzelheiten sind in der GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 4.4, beschrieben.

Für die Ermittlung der Zuschläge ist zu unterscheiden, ob es sich um Beiträge zum Ausgleich geminderter persönlicher Entgeltpunkte beziehungsweise persönlicher Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) nach § 76a Abs. 1 SGB VI errechnen sich nach der Formel im Abschnitt 3.1.

Der für die Berechnung maßgebende Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus den Ausführungen in den Abschnitten 3.1.1 und 3.1.2.

Die Reihenfolge für die Errechnung der jeweiligen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen ergibt sich aus Abschnitt 3.2.

Hinweis:

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) tritt zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Ab diesem Zeitpunkt sind Beiträge, die zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) gezahlt werden und nicht als vor dem 01.07.2024 gezahlt gelten, wie Beiträge zu behandeln, die zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten gezahlt werden (AGFAVR 2/2017, TOP 8). Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten ist dann nur noch der jeweilige Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich.

Rechenformel und maßgebender Umrechnungsfaktor

Beiträge nach § 187a SGB VI dürfen nur bis zu der Höhe gezahlt werden, die erforderlich ist, um die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechnete Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente vollständig auszugleichen. Einzelheiten sind in der GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 4, beschrieben.

Zur Ermittlung der Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) werden die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung für die Errechnung von Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt. Als Zeitpunkt der Zahlung ist dabei entweder der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung (Abschnitt 3.1.1) oder der Zeitpunkt aufgrund einer Zahlungsfiktion (Abschnitt 3.1.2) zu berücksichtigen.

Die Umrechnungsfaktoren für die Errechnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden aufgrund der Verordnungsermächtigungen in den §§ 187 Abs. 3, 281a Abs. 3 SGB VI vom zuständigen Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben (siehe Aktuelle Werte "Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI").

Der Zuschlag an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) wird wie folgt berechnet:

Entgeltpunkte

gleich

gezahlter Beitrag

mal

Umrechnungsfaktor für Beiträge in Entgeltpunkte

Entgeltpunkte (Ost)

gleich

gezahlter Beitrag

mal

Umrechnungsfaktor für Beiträge in Entgelt-punkte (Ost)

Zu beachten ist, dass die Umrechnungsfaktoren bis 31.12.2001 für DM-Beträge und ab 01.01.2002 für Euro-Beträge gelten. Das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI).

Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ist grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt. Bei Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten ist der maßgebende Umrechnungsfaktor für jede Zahlung gesondert zu bestimmen.

Für die Bestimmung des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung gelten die in § 6 RV-BZV genannten Kriterien. Zwar ergibt sich aus § 1 S. 2 Nr. 3a RV-BZV, dass die RV-BZV nicht für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gilt. Bei den Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI besteht jedoch ebenso wie bei der vergleichbaren freiwilligen Beitragszahlung ein Schutzbedürfnis der versicherten Person im Hinblick auf die Anrechnung von gezahlten Beiträgen zum Beispiel bei zwischenzeitlich eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit, sodass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nach den einheitlichen Kriterien des § 6 RV-BZV zu bestimmen ist (AGFAVR 3/96, TOP 8). Danach gilt folgender Zeitpunkt als Tag der Beitragszahlung:

  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
  • bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,
  • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist.

Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2).

Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen:

  • Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI,
  • der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder
  • der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat.

Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.

Siehe Beispiel 1

Hat sich der Beitragsaufwand im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verringert, gelten auch bei fristgerechter Zahlung die günstigeren Konditionen. Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des § 76a Abs. 1 SGB VI ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.

Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge bereits der Leistungsfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingetreten oder eine Altersrente beziehungsweise Erziehungsrente zu zahlen ist und die Beiträge sich auf die Höhe der Rente auswirken (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). Bei Rentenbeziehern hat eine möglichst frühzeitige Auswirkung der gezahlten Beiträge Vorrang vor einer möglichen Verminderung des Beitragsaufwands.

Reihenfolge zur Ermittlung der Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost)

Enthält die Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI nur eine Art von geminderten persönlichen Entgeltpunkten, werden die gezahlten Beiträge zur Errechnung der jeweiligen Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vervielfältigt. Die maßgebenden Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus Aktuelle Werte "Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI".

Enthält die Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI mehrere Arten von geminderten persönlichen Entgeltpunkten, zum Beispiel geminderte persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen RV und der KnV oder geminderte persönliche Entgeltpunkte und geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost), ist bei der Ermittlung der Zuschläge nach § 76a SGB VI aus den gezahlten Beiträgen folgende Reihenfolge zu beachten:

Zuerst sind die

  • Entgeltpunkte (Ost) der KnV,
  • dann die Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV,
  • anschließend die Entgeltpunkte der KnV und
  • zuletzt die Entgeltpunkte der allgemeinen RV

zu errechnen (AGFAVR 4/96, TOP 2).

Bei einem teilweisen Ausgleich der Rentenminderung führt in der Regel diese Reihenfolge sowohl zu einem höheren monatlichen Rentenertrag aus den gezahlten Beiträgen als auch zu einem geringeren Beitragsaufwand zum Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung (siehe GRA zu § 187a SGB VI).

Siehe Beispiel 2

Umrechnung von Beiträgen nach § 187b SGB VI in Entgeltpunkte (Absatz 2)

Aufgrund einer rechtswirksamen Beitragszahlung nach § 187b SGB VI bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ausschließlich Zuschläge an Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung ermittelt (AGFAVR 3/97, TOP 2.3). Das gilt auch, wenn eine versicherte Person der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört oder ihr Wohnsitz und Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern ist beziehungsweise ihre Rentenanwartschaften auf Entgeltpunkten (Ost) beruhen.

Grundlage für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten sind zum einen die nach § 187b SGB VI gezahlten Beiträge und zum anderen der Zeitpunkt der Zahlung.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76a Abs. 2 SGB VI errechnen sich nach der Formel im Abschnitt 4.1. Der für die Berechnung maßgebende Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus den Ausführungen in den Abschnitten 4.1.1 und 4.1.2.

Beiträge nach § 187b SGB VI dürfen nur bis zur Höhe des Abfindungsbetrags gezahlt werden, den die versicherte Person zur Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse erhalten hat. Übersteigen die gezahlten Beiträge den erhaltenen Abfindungsbetrag, ist der den Abfindungsbetrag übersteigende Betrag ohne Rechtsgrund geleistet und an den Einzahler zu erstatten. Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76a SGB VI können nur aus den zu Recht gezahlten Beiträgen ermittelt werden. Eine Ratenzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ermittlung der Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte aus Beiträgen nach § 187b SGB VI werden ermittelt, indem die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung für die Errechnung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird nach folgender Formel berechnet:

Entgeltpunkte

gleich
gezahlter Beitrag
mal
Umrechnungsfaktor

Das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI).

Die Umrechnungsfaktoren zur Errechnung von Entgeltpunkten der allgemeinen RV ergeben sich aus Aktuelle Werte "Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI".

Siehe Beispiel 3

Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beitragszahlungen nach § 187b SGB VI ist wie für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt (siehe Abschnitt 3.1.1).

Fiktion über einen früheren Zeitpunkt der Beitragszahlung

Die Beitragszahlung nach § 187b Abs. 1 SGB VI muss nicht zwingend beantragt werden. Ohne Antragstellung ergibt sich als Zahlungszeitpunkt im Sinne des § 76a Abs. 2 SGB VI grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung.

Wurde die Zahlung beantragt, ist gegebenenfalls anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 4/97, TOP 2.1).

Ist die beantragte Beitragszahlung nach § 187b SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt, sind folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen:

  • Tag des Antrags auf Beitragszahlung nach § 187b SGB VI oder
  • der Zeitpunkt der Abfindungszahlung, wenn der Antrag auf Zahlung von Beiträgen nach § 187b SGB VI vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde; denn vor der Abfindungszahlung können die Voraussetzungen für eine Beitragszahlung nach § 187b SGB VI noch nicht vorliegen (siehe GRA zu § 187b SGB VI, Abschnitt 4).

Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Zulassung der Beitragszahlung nach § 187b SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.

Hat sich der Beitragsaufwand im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verringert, gelten auch bei fristgerechter Zahlung die günstigeren Konditionen. Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des § 76a Abs. 2 SGB VI ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge bereits der Leistungsfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingetreten oder eine Altersrente beziehungsweise Erziehungsrente zu zahlen ist und die Beiträge sich auf die Höhe der Rente auswirken (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2). Bei Rentenbeziehern hat eine möglichst frühzeitige Auswirkung der gezahlten Beiträge Vorrang vor einer möglichen Verminderung des Beitragsaufwands.

Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) in der Rente (Absatz 3)

Die aus Beitragszahlungen nach den §§ 187a, 187b SGB VI ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) nach § 76a SGB VI erhöhen nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI die Summe aller Entgeltpunkte. Sie nehmen insoweit an der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Errechnung des Monatsbetrags der Rente teil und werden damit gegebenenfalls über den Zugangsfaktor verändert.

Ist vor Eintritt eines Leistungsfalles eine wirksame Beitragszahlung nach § 187a SGB VI oder § 187b SGB VI erfolgt, wirkt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) ab Rentenbeginn aus.

Ist im maßgebenden Zeitpunkt der Zahlung bereits der Leistungsfall eingetreten, sind die gezahlten Beiträge bei der laufenden Rentenzahlung gegebenenfalls nicht oder erst von einem späteren Zeitpunkt als dem Rentenbeginn an zu berücksichtigen (siehe nachfolgende Abschnitte).

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2).

Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.

Alters- oder Erziehungsrente

Werden während des Bezugs einer Teil- oder Vollrente wegen Alters oder Erziehungsrente Beiträge nach § 187a SGB VI rechtswirksam gezahlt, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.2.1. Bezieht die versicherte Person im Zeitpunkt einer Beitragszahlung nach § 187b SGB VI eine Teil- oder Vollrente wegen Alters oder Erziehungsrente, gilt Abschnitt 5.2.2.

Beiträge nach § 187a SGB VI

Eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ist auch während des Bezugs einer Voll- oder Teilrente wegen Alters oder Erziehungsrente möglich, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 2).

Werden Beiträge nach § 187a SGB VI während des Bezugs einer Voll- oder Teilrente wegen Alters oder Erziehungsrente rechtswirksam gezahlt, sind Zuschlagsentgeltpunkte für die laufend gezahlte Rente zu ermitteln und zu berücksichtigen (AGFAVR 4/96, TOP 2, AGFAVR 6/96, TOP 2).

Dagegen sind die Entgeltpunkte aus rentenrechtlichen Zeiten nicht neu zu bestimmen (AGFAVR 4/96, TOP 2, AGFAVR 6/96, TOP 2). Vielmehr ist in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 7 SGB VI die Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte um die Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187a SGB VI) zu erhöhen. Der Beginn der Erhöhung der Rente richtet sich nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.

Die Zuschlagsentgeltpunkte sind auch in der Teilrente wegen Alters zu berücksichtigen, die einer Voll- oder Teilrente wegen Alters folgt, wenn ab dem Beginn der (neuen) Teilrente Beiträge nach § 187a SGB VI gezahlt worden sind (AGFAVR 4/96, TOP 2, AGFAVR 6/96, TOP 2). Welcher zeitliche Abstand zwischen beiden Altersrenten liegt, ist unerheblich.

§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, wonach Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d SGB VI) erst nach dem Ende der Teilrente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden und § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017, wonach Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d SGB VI) erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, ist auf die Zuschläge an Entgeltpunkten aus den nach § 187a SGB VI gezahlten Beiträgen (§ 76a SGB VI) nicht anzuwenden.

Unerheblich ist, ob die Altersrente tatsächlich vorzeitig in Anspruch genommen worden ist. Die Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) sind auch in der Altersrente zu berücksichtigen, die entgegen der ursprünglichen Erklärung nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ohne Abschlag in Anspruch genommen wird und deren Zugangsfaktor deshalb (mindestens) 1,0 beträgt (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Beiträge nach § 187b SGB VI

Eine Beitragszahlung nach § 187b SGB VI ist bei Bezug einer bindend bewilligten Vollrente wegen Alters zulässig, solange die versicherte Person die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat (§ 187b Abs. 2 SGB VI). In diesem Fall ist die Zahlung von Beiträgen nach § 187b SGB VI bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse noch bis zum Ende des Monats zulässig, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Bezieht die versicherte Person nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht hat, noch keine Vollrente wegen Alters, ist eine Beitragszahlung auch noch später zulässig, und zwar bis zur bindenden Bewilligung einer Vollrente wegen Alters. Ist die Bindungswirkung des Altersvollrentenbescheides vor dem Rentenbeginn eingetreten, so ist bis zum Beginn dieser Rente eine Beitragszahlung nach § 187b SGB VI möglich (entsprechend AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Weitere Einzelheiten zur Zulässigkeit einer Beitragszahlung siehe GRA zu § 187b SGB VI.

Bei einer rechtswirksamen Beitragszahlung nach § 187b SGB VI ist der Zuschlag an Entgeltpunkten aus den gezahlten Beiträgen vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der dem Monat folgt, in dem die Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§ 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X, GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2). Der Zuschlag an Entgeltpunkten aus den gezahlten Beiträgen nach § 187b SGB VI ist bereits vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen, wenn der maßgebende Zeitpunkt der Zahlung vor dem Rentenbeginn liegt.

Bezieht die versicherte Person zum maßgebenden Zeitpunkt der Zahlung (siehe Abschnitte 4.1.1 und 4.1.2) eine Teilrente wegen Alters oder eine Erziehungsrente, gelten für die nach § 187b SGB VI gezahlten Beiträge die Ausführungen im Abschnitt 5.2.1 entsprechend.

Beispiel 1: Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten der allgemeinen RV
aus Beiträgen nach § 187a SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)
Beitragszahlung nach § 187a SGB VI zum Ausgleich von geminderten persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen RV31.558,81 EUR

Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI am:

Auskunftserteilung am:

Beitragszahlung am:

11.12.2018

07.03.2019

07.06.2019

Frage:

Wie hoch ist der Zuschlag an Entgeltpunkten aus der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI?

Lösung:

31.558,81 EUR mal 0,0001419572 gleich

4,4800 EP

Aus der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI sind 4,4800 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI wurde der Umrechnungsfaktor für das Jahr 2018 zur Errechnung von Entgeltpunkten der allgemeinen RV herangezogen. Die Beitragszahlung erfolgte innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft, daher gelten die Beiträge als im Jahr 2018 gezahlt. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung hätte sich aus dem gezahlten Beitrag eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten ergeben.

Beispiel 2: Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten verschiedener Entgeltpunktearten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI:30.01.2019
Erteilung der Auskunft am mit folgendem Inhalt:20.03.2019
geminderte persönliche EP der allgemeinen RV3,2400 PEP
geminderte persönliche EP (Ost) der allgemeinen RV1,6200 PEP (Ost)
Zugangsfaktor0,892
Nach § 187a Abs. 3 SGB VI errechneter Beitragsaufwand:
geminderte persönliche EP der allgemeinen RV26.281,72 EUR
geminderte persönliche EP (Ost) der allgemeinen RV12.122,57 EUR
Beitragsaufwand insgesamt38.404,29 EUR

Beitragszahlung nach § 187a SGB VI am:

in Höhe von:

06.05.2019

35.000,00 EUR

Frage:

Wie hoch sind die jeweiligen Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI?

Lösung:

Die Beitragszahlung in Höhe von 35.000,00 EUR übersteigt nicht den zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung errechneten Beitragsaufwand.

Da die Beitragszahlung aber den erforderlichen Beitragsaufwand von 12.122,57 EUR für die vorrangig auszugleichende Minderung von Entgeltpunkten (Ost) übersteigt, sind zunächst aus diesem Beitragsaufwand Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV zu errechnen:

12.122,57 EUR mal 0,0001498151 gleich 1,8161 EP (Ost) der allgemeinen RV.

Im Konto der versicherten Person ist ein Zuschlag von 1,8161 Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen RV zu berücksichtigen. Aus dem verbleibenden Teilbeitrag sind Entgeltpunkte der allgemeinen RV festzustellen:

35.000,00 EUR abzüglich 12.122,57 EUR gleich 22.877,43 EUR

22.877,43 EUR mal 0,0001382058 gleich 3,1618 EP der allgemeinen RV.

In der allgemeinen RV ist neben dem Zuschlag von 1,8161 Entgeltpunkten (Ost) auch ein Zuschlag von 3,1618 Entgeltpunkten zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten der allgemeinen RV
aus Beiträgen nach § 187b SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Beitragszahlung nach § 187b SGB VI:3.000,00 EUR
Zeitpunkt der Beitragszahlung am:03.04.2019

Frage:

Wie hoch sind die Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Beitragszahlung nach § 187b SGB VI?

Lösung:

3.000,00 EUR mal 0,0001382058 gleich


0,4146 EP

Aus der Beitragszahlung nach § 187b SGB VI sind 0,4146 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den Beiträgen nach § 187b SGB VI wurde der Umrechnungsfaktor für das Jahr 2019 zur Errechnung von Entgeltpunkten der allgemeinen RV herangezogen.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7991

Durch Artikel 4 Nummer 3a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind in Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 23 Abs. 1 des Gesetzes) das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt worden. Die Überschrift wurde entsprechend geändert. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 187b SGB VI.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Neben den Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a SGB VI) können seit dem 01.01.1998 auch Beiträge aufgrund der Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus dem Abfindungsbetrag (§ 187b SGB VI) gezahlt werden. § 187b SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 69 RRG 1999 in das SGB VI eingefügt worden. § 76a SGB VI, der durch Artikel 1 Nummer 39 RRG 1999 in drei Absätze gegliedert wurde, enthält nunmehr in Abs. 2 und 3 auch Regelungen zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Beitragszahlung nach § 187b SGB VI. Die Sätze 1 und 2 des bisherigen § 76a SGB VI zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI sind unverändert in Abs. 1 und 3 des § 76a SGB VI übernommen worden. § 76a SGB VI in der Fassung des RRG 1999 ist ebenso wie § 187b SGB VI am 01.01.1998 in Kraft getreten (Art. 33 Abs. 10 RRG 1999).

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/4336 und 13/4877

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76a SGB VI