Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 1 RV-BZV: Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Version001.00

Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen

1.für Bezieher von Sozialleistungen,
2.für Nachzuversichernde,
3.zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
3a.zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
4.für Künstler und Publizisten.

Zusatzinformationen