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§ 18a SGB IV Malta: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.07.2020

Änderung

Im Abschnitt 8 wurde die Änderung von § 18a Abs. 1 durch das am 01.01.2017 in Kraft getretene 6. SGB IV-Änderungsgesetz eingearbeitet (Wegfall der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG).

Dokumentdaten
Stand19.11.2019
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version003.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Malta. Sie erläutert, welche maltesischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare maltesische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen maltesischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher kann bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in Abschnitt 7 beschriebene Einkommensart herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Malta erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

In Malta besteht für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen kein Sondersystem. Sie unterliegen - wie alle übrigen Arbeitnehmer - der Versicherungspflicht zum Allgemeinen System. Insofern fehlen die Kriterien der Absicherung in einem besonderen System sowie der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit ihrer Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus derartigen maltesischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1).

Arbeitnehmerinnen in Malta können für 14 Wochen (davon mindestens 6 Wochen nach der Entbindung) vom Arbeitgeber bezahlten Mutterschaftsurlaub erhalten. Diese Lohnfortzahlung wird als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Zum Mutterschaftsgeld („Maternity Benefit/Beneficcju tal-Maternita'“) siehe Abschnitt 3.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden maltesischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Krankengeld („Sickness Benefit/Beneficcju ghall-mard“) wird Arbeitnehmern und Selbständigen bei Arbeitsunfähigkeit nach einer Karenzzeit von drei Tagen gewährt. Es wird als Festbetrag in unterschiedlicher Höhe für Alleinstehende/Unterhaltspflichtige Personen für längstens 156 Arbeitstage gezahlt (in bestimmten Fällen ist eine Verlängerung auf maximal 312 Tage in einem Zeitraum von zwei Jahren möglich) und ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar. Sofern der Arbeitnehmer nach Tarifvertrag Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat, muss er das Krankengeld an den Arbeitgeber erstatten.
  • Unfallgeld
    Unfallgeld („Injury Benefit/Beneficcju ghall-korriment“) erhalten Arbeitnehmer und Selbständige bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit vom Sozialversicherungsträger. Es wird nach einer Karenzzeit von drei Tagen als Festbetrag bis zu einem Jahr lang in unterschiedlicher Höhe für alleinstehende/verheiratete Personen gezahlt und ist mit dem deutschen Verletztengeld vergleichbar. Sofern der verletzte Arbeitnehmer nach Tarifvertrag Anspruch auf Verletztenurlaub bei voller Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat, muss er das Unfallgeld an den Arbeitgeber erstatten.
    Für nicht erwerbstätige und bestimmte selbständige Personen besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Sofern die Leistungen an diese Personen auf einer freiwilligen Versicherung beruhen, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 ein Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld („Maternity Benefit/Beneficcju tal-Maternita'“) steht als Pauschalbetrag Arbeitnehmerinnen, die den vom Arbeitgeber bezahlten Mutterschaftsurlaub nicht in Anspruch nehmen, arbeitslosen und selbständigen Frauen für 14 Wochen zu. Es wird nach dem achten Monat der Schwangerschaft (in zwei Raten) oder innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt (in einer Rate) ausgezahlt. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld („Maternity Leave Benefit /Beneficcju Leave tal-Maternita'“) kann Arbeitnehmerinnen nach der 14. Woche für weitere 4 Wochen gewährt werden.
    Die aufgeführten Leistungen sind mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar. Zum vom Arbeitgeber bezahlten Mutterschaftsurlaub siehe Abschnitt 2.
  • Arbeitslosengeld
    Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld („Unemployment Benefit/Beneficcju ghal dizimpjieg“) wird an unfreiwillig arbeitslose, arbeitsfähige Arbeitnehmer für maximal 156 Tage als Festbetrag in unterschiedlicher Höhe für alleinstehende/verheiratete Personen gezahlt. Wurde die Beschäftigung freiwillig oder aufgrund von Fehlverhalten beendet, besteht eine Sperrfrist von 6 Monaten. Selbständige sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
    Das Beitragsabhängige Arbeitslosengeld ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Zum besonderen Arbeitslosengeld („Special Unemployment Benefit/Beneficcju specjali ghal dizimpjieg“) und zur Arbeitslosenhilfe („Unemployment Assistance/Assistenza ghall-qghad“) siehe Abschnitt 8.

Vom maltesischen Krankengeld, vom Unfallgeld, vom Mutterschaftsgeld und vom Arbeitslosengeld sind nach derzeitiger Kenntnis keine Beiträge zur Sozialversicherung, sondern gegebenenfalls nur Steuern zu zahlen. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Renten der Rentenversicherung

Die maltesischen Renten aus eigener Versicherung werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2).

Die maltesischen Rechtsvorschriften sehen Versichertenrenten wegen Invalidität („Invalidity Pension/Pensjoni ghal Invalidità“) oder wegen Alters („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“ und „Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“) vor. Weitere Einzelheiten zu den maltesischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Malta, Abschnitt 2 und 3 entnommen werden.

Eine Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“) kann mit dem Tod des Ehepartners entfallen, wenn der Zahlbetrag der Hinterbliebenenleistung höher ist.

Eine Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“) aus eigener Versicherung schließt die Zahlung einer maltesischen Hinterbliebenenleistung aus. Gegebenenfalls findet dann Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7 und GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 7).

Sowohl der Bonus und der zusätzliche Bonus für Rentner („Bonus/Bonus“ und „Additional Bonus/Bonus Addizzjonali“), der Lebenshaltungskostenbonus („Cost of Living Bonus/Bonus tal-Gholi tal-Hajja“), als auch die Mindestrentezulage („National Minimum Pension Additional Allowance/Allowance Addizzjonali Pensjoni Minima Nazzjonali“) und der Seniorenzuschuss („Senior Citizen Grant/Ghotja Ghall-Anzjani“) sind Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen.

Als Rente zu berücksichtigen ist auch der jährliche Festbetrag der beitragsbezogenen Rentenzuwendung für Nichtrentner („Contributory Retirement Grant for Non-Pensioners/ghall-Grant lill-persuni li ma jikkwalifikawx ghall-Pensjoni Kontributorja“) im Alter zwischen 62 und 74 Jahren, die mindestens ein Jahr in das maltesische System eingezahlt haben, aber nicht die Beitragsvoraussetzungen für eine Rente erfüllen.

Zur Gesundheitshilfe („Medical Assistance/Ghajnuna Medika”) siehe Abschnitt 8.

Unfallrenten

Eine maltesische Unfallrente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit („Injury Pension/Pensjoni ghall-korriment“) ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum maltesischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI, Malta, Abschnitt 2, dargestellt. Sofern die Unfallrente abgefunden wurde (Unfallentschädigung - „Injury Grant/Ghotja ghall-korriment“), beachte GRA zu § 93 SGB VI, Malta, Abschnitt 5.

Für nicht erwerbstätige und bestimmte selbständige Personen besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Sofern die Leistungen an diese Personen auf einer freiwilligen Versicherung beruhen, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 ein Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).

Aus der Unfallrente werden keine Beiträge zur maltesischen Sozialversicherung entrichtet, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

In Malta bestehen für Beschäftigte im staatlichen öffentlichen Dienst keine besonderen Versorgungssysteme. Dieser Personenkreis ist - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine staatliche Versicherungssystem integriert. Leistungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Amtsverhältnisses sind daher mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV nicht vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5). Vom maltesischen Schatzamt/Finanzministerium („Treasury Department/Dipartiment tat-Tezor“) können vor dem 22.01.1979 eingestellte Beamte neben der (verminderten) Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 4) zusätzlich eine Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“) erhalten. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Betriebsrente (siehe Abschnitt 7).

Betriebsrenten

Das maltesische Schatzamt/Finanzministerium („Treasury Department/Dipartiment tat-Tezor“) zahlt an vor dem 22.01.1979 eingestellte Beamte des öffentlichen Dienstes, der Streitkräfte, der Polizei oder im Strafvollzug eine Zusatzrente in Form einer Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“). Diese ist mit einer deutschen Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.8).

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 auch für Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind.

Anrechnungsfrei bleiben zudem Leistungen nach maltesischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.4).

Nicht zu berücksichtigen sind daher zum Beispiel folgende maltesische Leistungen:

  • Besonderes Arbeitslosengeld („Special Unemployment Benefit/Beneficcju specjali ghal dizimpjieg“) an Haushaltsvorstände, die die Bedingungen für das beitragsabhängige Arbeitslosengeld (siehe Abschnitt 3) erfüllen, sofern (nach Vermögensprüfung und Einkommensprüfung) Bedürftigkeit vorliegt.
  • Arbeitslosenhilfe („Unemployment Assistance/Assistenza ghall-qghad“) an Personen, die die Bedingungen für das beitragsabhängige Arbeitslosengeld (siehe Abschnitt 3) nicht erfüllen, sofern (nach Vermögensprüfung und Einkommensprüfung) Bedürftigkeit vorliegt.
  • Sozialhilfe („Social Assistance/Ghajnuna Socjali“)
  • Energiebeihilfe („Energy Benefit/Beneficcju tal-energija”)
  • Gesundheitshilfe („Medical Assistance/Ghajnuna Medika“) zur Invaliditätsrente, sofern Bedürftigkeit vorliegt
  • Als staatsfinanzierte beziehungsweise steuerfinanzierte Mindestleistungen werden die folgenden nicht beitragsbezogenen Renten an die Einwohner Maltas gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind (sie entsprechen in etwa dem Charakter der deutschen Grundsicherung oder Sozialhilfe):
    • Behindertenrente („Disability Pension/Pensjoni ghal Dizabilità”),
    • Rente für Sehbehinderte oder Blinde („Pension for the Visually Impaired/Pensjoni ghal Persuna b' Vista Batuta”),
    • Rente für die Pflege von Angehörigen („Carer's Pension/Pensjoni ghall-Wens“),
    • Altersrente („Age Pension/Pensjoni tal-Età“) ab 60 Jahren für nicht erwerbstätige Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine beitragsbezogene Altersrente (vergleiche Abschnitt 4) nicht erfüllen. Diese Rente wird nach Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, Malta VO (EG) Nr. 883/2004 nicht an Berechtigte in anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV