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Leistungen der Rentenversicherung Malta

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 4.1 wurde hinsichtlich der Anspruchsberechtigten um (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepartner ergänzt. siehe Hinweis für die Sachbearbeitung

Dokumentdaten
Stand27.05.2019
Version002.00

Allgemeines

Am 01.08.1948 trat der „Old Age Pensions Act“ in Kraft, der eine nicht beitragsbezogene, aber von Einkommen/Vermögen abhängige Altersrente an Personen über 60 Jahren vorsah.

Eine beitragsbezogene Invaliditätsrente wurde 1965 eingeführt.

Mit der Reform des „National Insurance Act“ entstand 1979 eine neues, von Lohn/Gehalt abhängiges, beitragsbezogenes Altersrentensystem sowie ein System der beitragsbezogenen Witwenrente. Grundlage war die Einführung von gehaltsabhängigen Beiträgen für Arbeitnehmer und einkommensabhängigen Beiträgen für Selbständige. Außerdem wurde eine Mindestrente geschaffen.

Im Januar 1987 wurden der „Old Age Pensions Act“, der „National Assistance Act“ und der „National Insurance Act” zusammengeführt im „Social Security Act“.

Die Witwerrente („Widower's Pension“) und das ergänzende Waisengeld („Orphan's Supplementary Allowance“) wurden im Januar 1991 eingeführt.

Das System der sozialen Sicherheit in der Republik Malta deckt die rentenrechtlichen Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab. Es werden beitragsbezogene

  • Invaliditätsrenten (vergleiche Abschnitt 2),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 3) und
  • Hinterbliebenenleistungen (vergleiche Abschnitt 4)

gezahlt. Außerdem existieren verschiedene beitragsunabhängige Renten für Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten (vergleiche Abschnitt 11).

Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren und vor dem 22.01.1979 eingestellt wurden, erhalten eine Leistung des Allgemeinen Systems in geringerer Höhe und zusätzlich eine Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“). Anspruch auf diese Dienstrente, die einer betrieblichen Altersversorgung gleichsteht, haben Angehörige der Polizei nach 30-jähriger Tätigkeit und Angehörige der Streitkräfte nach 25 Jahren. Die Dienstrente wird vom maltesischen Schatzamt/Finanzministerium („Treasury Department“) gezahlt und gilt im Rahmen des Europarechts aufgrund des Eintrags in Anhang XI, Malta VO (EG) Nr. 883/2004 als Leistung eines Beamtensystems.

Nachfolgend erläutert werden jedoch nur die Leistungen des Allgemeinen Systems.

Über die Ansprüche auf maltesische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige maltesische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Invaliditätsrente („Invalidity Pension/Pensjoni ghal Invalidità“)

Medizinische Voraussetzungen:

Invalidität nach maltesischem Recht liegt vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer von mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung weder eine Beschäftigung (Vollzeit oder Teilzeit) noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden konnte.

Die Erwerbsunfähigkeit muss dauerhaft sein und die Aufnahme einer angemessenen Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbstständigen Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr ab dem Antragszeitpunkt unmöglich machen. Die Erwerbsunfähigkeit kann durch schwere Erkrankung, körperliche Verletzung oder geistige Beeinträchtigung verursacht sein.

Wartezeit:

  • Ausübung einer Beschäftigung (Vollzeit oder Teilzeit), selbständigen Tätigkeit oder Arbeitslosmeldung in den letzten 12 Monaten vor der Invalidität,
  • 250 Beitragswochen,
  • durchschnittlich mindestens 20 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) pro Jahr ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn.

Dauer der Rente:

Die Rente wird als Zeitrente für die Dauer von ein bis drei Jahren gezahlt. Dann erfolgt eine Überprüfung.

Die Rente kann auch über das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hinaus gezahlt werden.

Kumulation:

Es darf weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.

Die Rente wird nicht (mehr) gezahlt, wenn der Betreffende eine

  • Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“),
  • Witwenrente/Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) oder
  • Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“)

bezieht, die höher ist.

Die Rente entfällt beim Zusammentreffen mit einer Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“).

Bei Zusammentreffen mit einer Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“) wird eine erhöhte Invaliditätsrente nur bis zu dem Betrag gezahlt, der der Differenz zwischen der Dienstrente und 2/3 des rentenfähigen Einkommens entspricht.

Altersrenten („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“ und „Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“)

Im System der maltesischen Rentenversicherung gibt es zwei Typen von Altersrenten. Unterschieden wird zwischen

  • der Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“) und
  • der Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds-Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“).

Gesetzliches Rentenalter:

  • Personen, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden:
    • Männer: 61 Jahre,
    • Frauen: 60 Jahre,
    • Frauen können für einen Ruhestand ab 61 Jahren optieren.
  • Personen der Jahrgänge von 1952 bis 1955: 62 Jahre
  • Personen der Jahrgänge von 1956 bis 1958: 63 Jahre
  • Personen der Jahrgänge von 1959 bis 1961: 64 Jahre
  • Personen ab dem Jahrgang 1962: 65 Jahre

Vorzeitiger Rentenbezug:

  • Personen der Jahrgänge von 1952 bis 1961:
    61 Jahre, wenn 1.820 Wochenbeiträge (35 Jahre) nach dem 18. Geburtstag gezahlt oder gutgeschrieben sind.
  • Personen der Jahrgänge ab 1962:
    61 Jahre, wenn 2.080 Wochenbeiträge (40 Jahre) nach dem 18. Geburtstag gezahlt oder gutgeschrieben sind.

Personen, die eine vorgezogene Rente beziehen, dürfen bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters keine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“):

  • 156 Beitragswochen (davon mindestens ein Beitrag vor dem 16.01.1979) und
  • durchschnittlich mindestens 20 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) pro Jahr ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn
    Für die Bestimmung der durchschnittlichen Wochenbeiträge pro Jahr können bei Witwen wahlweise entweder
    • nur eigene Zeiten oder
    • auch die Zeiten des verstorbenen Ehegatten vor dessen Tod oder
    • auch die Zeiten des verstorbenen Ehegatten während der Ehezeit
    berücksichtigt werden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“):

  • 156 Beitragswochen (davon mindestens ein Beitrag nach dem 21.01.1979),
  • vor der Berentung mindestens 10 Jahre abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und
  • durchschnittlich mindestens 15 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) pro Jahr ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn.
    Für die Bestimmung der durchschnittlichen Wochenbeiträge pro Jahr können bei Witwen wahlweise entweder
    • nur eigene Zeiten oder
    • auch die Zeiten des verstorbenen Ehegatten vor dessen Tod oder
    • auch die Zeiten des verstorbenen Ehegatten während der Ehezeit
    berücksichtigt werden.

Kumulation:

Die Fortsetzung oder Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hat seit dem 01.01.2008 keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“):

Sind die Voraussetzungen auch für eine

  • Invaliditätsrente („Invalidity Pension/Pensjoni ghal Invalidità“),
  • Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“),
  • Witwenrente oder Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) oder
  • Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“)

erfüllt, wird nur die höchste Rente gezahlt.

Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“):

Sind die Voraussetzungen auch für eine Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“) erfüllt, wird nur die höchste Rente gezahlt.

Eine

  • Invaliditätsrente („Invalidity Pension/Pensjoni ghal Invalidità“),
  • Witwenrente oder Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) oder
  • Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“)

wird neben der Zwei-Drittel-Rente nicht gezahlt.

Bei Zusammentreffen mit einer Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“) wird die Zwei-Drittel-Rente um deren Betrag gekürzt.

Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebene können aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Leistungen herleiten:

  • Witwenrente oder Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) und Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“) - siehe Abschnitt 4.1,
  • Waisengeld („Orphan's Allowance/Allowance ta' Ltim“) - siehe Abschnitt 4.2 und
  • Leistungen an hinterbliebene Eltern („Parent's Pension/Pensjoni ta' Genitur“) - siehe Abschnitt 4.3.

Witwenrente oder Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) und Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“)

Anspruchsberechtigte:

  • Hinterbliebener Ehe- beziehungsweise Lebenspartner,
  • Geschiedener Ehe- beziehungsweise Lebenspartner (falls er von der verstorbenen Person unterhalten wurde oder ihm gegenüber ein Unterhaltsanspruch bestand).

Beachte:

Gleichgeschlechtliche Ehen und gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind gleichgestellt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Witwenrente/Witwerrente („Widow's/Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“):

  • 156 Beitragswochen (davon mindestens ein Beitrag vor dem 16.01.1979) oder
  • durchschnittlich mindestens 20 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) pro Jahr ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn.

Wenn der Tod des Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, müssen keine 156 Beitragswochen anrechenbar sein, sondern es reicht ein anrechenbarer Beitrag vor dem 22.01.1979.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“):

  • 156 Beitragswochen (davon mindestens ein Beitrag nach dem 21.01.1979),
  • vor der Berentung mindestens 10 Jahre abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
  • durchschnittlich mindestens 15 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) pro Jahr ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn.

Rentenhöhe:

Witwenrente/Witwerrente („Widows/Widowers Pension/Pensjoni tar-Romol“):

Festbetrag

Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“):

Fünf Sechstel der Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“), auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Besteht Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenrenten, wird maximal ein Betrag in Höhe der Höchstrente bei der Überlebendenrente gezahlt (siehe Abschnitt 7). Existieren mehrere Personen mit Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, erfolgt eine Aufteilung entsprechend der Ehezeiten.

Kumulation:

Das Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen konnte vor dem 04.01.2014 zum Wegfall oder einer Minderung der Rente führen.

Bei gleichzeitigem Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) und auf Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“) wird nur die höhere Rente gezahlt. Das gilt auch, wenn aus der Versicherung des Hinterbliebenen ein Anspruch auf eine eigene Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“) besteht.

Eine Witwenrente/Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) oder Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“) wird dagegen nicht gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“) aus eigener Versicherung erfüllt sind.

Bei Zusammentreffen mit einer Dienstrente aus der Versicherung des Verstorbenen („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“) können Witwenrente oder Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“) und Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“) gekürzt werden.

Bei Bezug einer Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“) ist die Zahlung von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfall ausgeschlossen.

Wegfall der Rente:

Bei Wiederheirat vor dem 06.01.2007 entfiel der Anspruch auf Witwen/Witwerrente oder Überlebendenrente zugunsten einer Abfindung. Seit dem 06.01.2007 besteht Anspruch auf einen sogenannten Wiederverheiratungszuschuss („Remarriage Grant/Ghotja ghal min jerga’ jizzewweg“) in Höhe der vorher maßgebenden Witwenrente oder Witwerrente. Seit dem 05.01.2013 besteht dieser Anspruch auch für Personen, die vor dem 06.01.2007 wieder geheiratet haben.

Waisengeld („Orphan's Allowance/Allowance ta' Ltim“)

Anspruch auf Waisengeld hat die das Kind erziehende Person, wenn

  • beide Elternteile verstorben sind und
  • zumindest ein Elternteil versichert war und für diesen zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Wochenbeitrag anrechenbar war.

Waisengeld wird als Pauschalleistung grundsätzlich nur für Kinder (auch adoptierte Kinder und Stiefkinder) unter 16 Jahren gewährt. Für Kinder zwischen 16 und 21 Jahren wird sogenanntes „Ergänzendes Waisengeld“ („Orphan's Supplementary Allowance/Allowance Supplimentari ta' Ltim“) gezahlt, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Üben sie eine Erwerbstätigkeit aus, deren Bruttoeinkünfte aber unter dem wöchentlichen nationalen maltesischen Mindestlohn (175,84 EUR - Stand: 01/2019) bleiben, wird als „Ergänzendes Waisengeld“ nur der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Bruttoeinkünften und dem wöchentlichen nationalen maltesischen Mindestlohn gezahlt.

Falls nur ein Elternteil verstorben ist, sind keine besonderen Leistungen für Halbwaisen vorgesehen, da der überlebende Elternteil Anspruch auf eine Rente an Witwen oder Witwer hat, zu der gegebenenfalls eine Kindererziehungszulage gewährt wird (siehe Abschnitt 8).

Rente an hinterbliebene Eltern („Parent's Pension/Pensjoni ta' Genitur“)

Eine Hinterbliebenenrente an leibliche Eltern, Stiefeltern und Adoptiveltern wird als Pauschalleistung gezahlt, wenn

  • der verstorbene Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist,
  • der verstorbene Versicherte mit seinem Einkommen allein für den Lebensunterhalt der Eltern gesorgt hat und
  • der Elternteil zum Todeszeitpunkt entweder das gesetzliche Rentenalter erreicht hatte oder unfähig war, sich selbst zu unterhalten.

Rentenhöhe

Invaliditätsrente - „Invalidity Pension/Pensjoni ghal Invalidità“:

Es steht als Pauschalleistung ein wöchentlicher Festbetrag in unterschiedlicher Höhe für verheiratete Personen, die einen Ehegatten unterhalten, und für alle anderen Personen zu. Die volle Rente wird nur gezahlt, wenn im Jahresdurchschnitt ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn 50 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) vorliegen. Sind lediglich 20 bis 49 Wochenbeiträge vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente.

Erhält der Rentner auch eine Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“), wird eine erhöhte Invaliditätsrente („Increased Invalidity Pension/Pensjoni Mizjuda ghal Invalidità“) gezahlt, wenn die Invaliditätsrente zusammen mit dem Betrag der Dienstrente 2/3 des rentenfähigen Einkommens nicht übersteigen würde. Die Höhe entspricht der Differenz zwischen der Dienstrente und 2/3 des rentenfähigen Einkommens.

Ruhestandsrente - „Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“:

Es steht als Pauschalleistung ein wöchentlicher Festbetrag in unterschiedlicher Höhe für verheiratete Personen, die einen Ehegatten unterhalten, und für alle anderen Personen zu. Die volle Rente wird nur gezahlt, wenn im Jahresdurchschnitt ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn 50 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) vorliegen. Sind lediglich 20 bis 49 Wochenbeiträge vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente.

Erhält der Rentner auch eine Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“), wird eine erhöhte Ruhestandsrente („Increased Retirement Pension/Pensjoni Mizjuda ghal min Jirtira“) gezahlt, wenn die Ruhestandsrente zusammen mit dem Betrag der Dienstrente 2/3 des rentenfähigen Einkommens nicht übersteigen würde. Die Höhe entspricht der Differenz zwischen der Dienstrente und 2/3 des rentenfähigen Einkommens.

Zwei-Drittel-Rente - „Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“ und Überlebendenrente - „Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“:

Die volle Rente in Höhe von 2/3 des rentenfähigen Einkommens wird nur gezahlt, wenn im Jahresdurchschnitt 50 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) vorliegen. Sind lediglich 15 bis 49 Wochenbeiträge vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente.

Für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte errechnet sich die Rente nach folgender Formel:

(W/10 plus N/20)/2 mal 1/50 mal 2/3 mal rentenfähiges Einkommen

Zugrunde gelegt wird einerseits die Anzahl der gezahlten oder gutgeschriebenen Wochenbeiträge in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn/Tod (W ist gleich maximal 500) und andererseits die Anzahl der in den besten 20 Jahren vom 19. Lebensjahr bis zum letzten Beitragsjahr vor dem Rentenbeginn/Tod gezahlten oder gutgeschriebenen Wochenbeiträge (N ist gleich maximal 1000). Als rentenfähiges Einkommen wird bei Arbeitnehmern der Durchschnitt der höchsten Nettoeinkünfte der besten drei aufeinanderfolgenden Jahre in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenbeginn/Tod berücksichtigt. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der Nettoeinkünfte der letzten zehn Jahre vor dem Rentenbeginn/Tod zugrunde gelegt.

Für nach dem 31.12.1952 und vor dem 01.01.1962 geborene Versicherte errechnet sich die Rente nach folgender Formel:

(W/10 plus N/25)/2 mal 1/50 mal 2/3 mal rentenfähiges Einkommen

Zugrunde gelegt wird einerseits die Anzahl der gezahlten oder gutgeschriebenen Wochenbeiträge in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn/Tod (W ist gleich maximal 500) und andererseits die Anzahl der in den besten 25 Jahren vom 19. Lebensjahr bis zum letzten Beitragsjahr vor dem Rentenbeginn/Tod gezahlten oder gutgeschriebenen Wochenbeiträge (N ist gleich maximal 1250). Als rentenfähiges Einkommen wird bei Arbeitnehmern der Durchschnitt der höchsten Nettoeinkünfte der besten drei aufeinanderfolgenden Jahre in den letzten elf Jahren vor dem Rentenbeginn/Tod (Jahrgang 1956 bis 1958 12 Jahre, Jahrgang 1959 bis 1961 13 Jahre) berücksichtigt. Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der Nettoeinkünfte der besten zehn Jahre in den letzten 11 Jahren vor dem Rentenbeginn/Tod (Jahrgang 1956 bis 1958 12 Jahre, Jahrgang 1959 bis 1961 13 Jahre) zugrunde gelegt.

Für nach dem 31.12.1961 geborene Versicherte errechnet sich die Rente nach folgender Formel:

Anzahl der Wochenbeiträge/40 mal 1/50 mal 2/3 mal rentenfähiges Einkommen

Zugrunde gelegt wird die Anzahl der vom 18. Lebensjahr bis zum letzten Beitragsjahr vor dem Rentenbeginn/Tod gezahlten oder gutgeschriebenen Wochenbeiträge (maximal 2000). Als rentenfähiges Einkommen wird der Durchschnitt der höchsten Nettoeinkünfte in zehn beliebigen Jahren während der 40 Jahre vor dem Rentenbeginn/Tod berücksichtigt.

Witwenrente oder Witwerrente - „Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“:

Die Rente wird als Pauschalleistung in Form eines wöchentlichen Festbetrags gezahlt. Die volle Rente steht zu, wenn im Jahresdurchschnitt ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Tod 50 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) vorliegen. Sind lediglich 20 bis 49 Wochenbeiträge vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente.

Erhält der Hinterbliebene auch eine Dienstrente aus der Versicherung des Verstorbenen („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“), wird eine erhöhte Witwenrente oder Witwerrente („Increased Widow's or Widower's Pension/Pensjoni Mizjuda ghal tar-Romol“) gezahlt, wenn die Witwenrente oder Witwerrente zusammen mit dem Betrag der Dienstrente 2/3 des rentenfähigen Einkommens nicht übersteigen würde. Die Höhe entspricht der Differenz zwischen der Dienstrente und 2/3 des rentenfähigen Einkommens.

(Ergänzendes) Waisengeld - „Orphan's (Supplementary) Allowance/Allowance (Supplimentari) ta' Ltim“:

Wöchentlicher Festbetrag (Pauschalleistung).

Rente an die Eltern - „Parent's Pension/Pensjoni ta' Genitur“:

Gezahlt wird als Pauschalleistung ein wöchentlicher Festbetrag, dessen Höhe davon abhängt, ob ein oder zwei Anspruchsberechtigte existieren. Bei zwei Elternteilen hat die Mutter keinen eigenen Rentenanspruch.

Mindestrente („National Minimum Pension/Pensjoni Minima Nazzjonali“)

Anspruch auf eine Mindestrente („National Minimum Pension/Pensjoni Minima Nazzjonali“) besteht für die Leistungsfälle Invalidität und Alter für vor dem 01.01.1962 geborene Personen. Bei einer verheirateten Person, die ihren Ehegatten unterhält, beträgt diese 4/5, bei allen anderen Personen 2/3 des nationalen maltesischen Mindestlohns. Der volle Satz wird nur gezahlt, wenn im Jahresdurchschnitt ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, in dem das Alter von 19 Jahren erreicht wurde (für nach dem 03.04.1958 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren), bis zum Ende des Beitragsjahres vor dem Rentenbeginn 50 gezahlte oder gutgeschriebene Wochenbeiträge vorliegen. Der volle Satz der Mindestrente beträgt für den Leistungsfall Invalidität 147,72 EUR/127,92 EUR pro Woche („National Minimum Invalidity Pension“) und für den Leistungsfall Alter 154,12 EUR/138,36 EUR pro Woche (National Minimum Retirement Pension“) - Stand jeweils 01/2019). Sind lediglich 20 bis 49 Wochenbeiträge vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente. Eine erhöhte Mindestrente („Increased National Minimum Pension/Pensjoni Minima Nazzjonali Mizjuda“) wird gezahlt, wenn die Mindestrente 2/3 des rentenfähigen Einkommens nicht übersteigen würde.

Nach dem 31.12.1961 geborene Personen erhalten für die Leistungsfälle Invalidität und Alter eine garantierte Mindestrente („Guaranteed National Minimum Pension/Pensjoni Minima Nazzjonali Garantita“) in Höhe von 60% des nationalen mittleren maltesischen Einkommens.

Bei Bezug einer Dienstrente („Service Pension/Pensjoni tas-Servizz“) entspricht der Betrag der Mindestrente oder der garantierten Mindestrente höchstens der Differenz zwischen Dienstrente und Mindestrente/garantierter Mindestrente.

Höchstrente

Invaliditätsrente („Invalidity Pension/Pensjoni ghal Invalidità“), Ruhestandsrente („Retirement Pension/Pensjoni ghal min Jirtira“) und Witwenrente oder Witwerrente („Widow's or Widower's Pension/Pensjoni tar-Romol“):

Der Festbetrag (Pauschalleistung) wird in voller Höhe gezahlt, wenn durchschnittlich 50 Wochenbeiträge (gezahlt oder gutgeschrieben) vorliegen.

Zwei-Drittel-Rente („Two-Thirds Pension/Pensjoni taz-Zewg Terzi“) für Versicherte:

Die Rente wird höchstens in Höhe von 238,38 EUR pro Woche - Stand: 01/2019- gezahlt.

Überlebendenrente („Survivor's Pension/Pensjoni ta' Superstiti“):

Die Rente wird höchstens in Höhe von 198,65 EUR pro Woche - Stand: 01/2019 - gezahlt.

Zulagen

Zur Rente können als Zulage gezahlt werden:

Bonus und zusätzlicher Bonus für Rentner („Bonus/Bonus“ und „Additional Bonus/Bonus Addizzjonali“):

Jeder Rentner, der einen Rentenanspruch an einem Tag zwischen Januar und Juni oder Juli und Dezember hatte, erhält zweimal im Jahr, im Juni und im Dezember eine Bonuszahlung in Höhe von 135,10 EUR. Ein weiterer zusätzlicher Bonus in Höhe von 3,12 EUR wöchentlich wird alle vier Wochen gezahlt.

Lebenshaltungskostenbonus („Cost of Living Bonus/Bonus tal-Gholi tal-Hajja“):

Alle Rentner erhalten wöchentlich einen Lebenshaltungskostenbonus, dessen Höhe vom Datum des Rentenbeginns abhängt. Verminderte Sätze werden gezahlt, wenn ein Anspruch auf eine Mindestrente zum Satz für verheiratete Personen besteht.

Mindestrentenzulage („National Minimum Pension Additional Allowance/Allowance Addizzjonali Pensjoni Minima Nazzjonali“):

Jeder Altersrentner, der eine Mindestrente oder eine um die Dienstrente verringerte Mindestrente erhält, hat Anspruch auf eine wöchentliche Mindestrentenzulage, die als Teil der Rente gilt. Die Höhe der Zulage ist davon abhängig, ob es sich um eine verheiratete Personen, die einen Ehegatten unterhält, oder um eine andere Personen handelt und wie viele gezahlte oder gutgeschriebene Wochenbeiträge im Jahresdurchschnitt vorliegen (vier unterschiedliche Sätze bei 20 bis 50 Wochenbeiträgen).

Seniorenzuschuss („Senior Citizen Grant/Ghotja Ghall-Anzjani“)

Personen im Alter von mindestens 75 Jahren mit Wohnsitz auf Malta, die im eigenen Haushalt oder bei Familienangehörigen leben, erhalten eine Jahreszahlung von 300,00 EUR.

Kindererziehungszulage („Additional Allowance/Allowance Addizzjonali“):

Falls Kinder des Verstorbenen oder Pflegekinder erzogen werden, besteht ein Anspruch auf eine Kindererziehungszulage. Die Zulage wird als wöchentlicher Festbetrag zur Witwenrente/Witwerrente oder zur Überlebendenrente gezahlt. Ein höherer Betrag steht zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die hinterbliebene Person keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Rentenbeginn

Die Invaliditätsrente wird nicht rückwirkend gezahlt. Sie beginnt am ersten Samstag, nachdem alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Aufgabe der Beschäftigung/Tätigkeit,
  • Antragstellung/Antragseingang,
  • sechs Monate nach Krankschreibung sind abgelaufen.

Die Altersrente beginnt - unabhängig davon, ob eine Ruhestandsrente oder eine Zwei-Drittel-Rente gezahlt wird - mit dem auf den Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Samstag, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wurde. Wird der Antrag verspätet gestellt (nach Ablauf von sechs Monaten seit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen), wird die Rente erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Samstag gezahlt.

Eine Hinterbliebenenrente wird ab dem auf den Todestag des Versicherten folgenden Samstag gezahlt, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wurde. Wird der Antrag verspätet gestellt (nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Versicherten), wird die Rente erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Samstag gezahlt.

Rentenantragstellung, Rentenzahlung und Rentenanpassung

Maltesische Renten werden nur auf Antrag gewährt. Bei Wohnsitz auf Malta ist der Antrag bei dem „District Office“ des „Directorate General Social Security“ zu stellen, das dem Wohnsitz am nächsten gelegen ist.

Die Renten werden vierwöchentlich dreizehn Mal im Jahr an einem Samstag gezahlt. Je nach Rentenart erfolgt dies an unterschiedlichen Zahltagen.

Die Renten werden jährlich am ersten Samstag im Januar angepasst. Die Anpassung erfolgt in Abhängigkeit von mehreren Faktoren. Sie hängt nicht nur von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ab, sondern zum Teil auch von der Lohnentwicklung im Arbeitnehmerbereich. Bei der Anpassung der Invaliditätsrenten hängt die Höhe der Anpassung auch davon ab, ob der Berechtigte alleinstehend oder verheiratet ist. Bei ledigen Rentnern wird für die Erhöhung ein Anpassungsfaktor zugrunde gelegt, der um ein Drittel niedriger ist als der im Lohnbereich. Für verheiratete Rentner ist der Anpassungsfaktor etwas höher, hier wird der Anpassungsfaktor aus dem Lohnbereich nur um ein Fünftel gekürzt.

Nicht beitragsbezogene Renten

Neben den beitragsbezogenen Renten („Contributory benefits“) werden folgende, nicht beitragsbezogene Renten („Non-Contributory Benefits“) gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

  • Behindertenrente („Disability Pension/Pensjoni ghal Dizabilità“),
  • Rente für Sehbehinderte oder Blinde („Pension for the Visually Impaired/Pensjoni ghal Persuna b' Vista Batuta“),
  • Rente für die Pflege von Angehörigen („Carer's Pension/Pensjoni ghall-Wens“),
  • Altersrente („Age Pension/Pensjoni tal-Età“) ab 60 Jahren für nicht erwerbstätige Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine beitragsbezogene Altersrente (vergleiche Abschnitt 3) nicht erfüllen. Diese Rente wird nach Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, Malta VO (EG) Nr. 883/2004 nicht an Berechtigte in anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Diese Leistungen sind staatsfinanzierte beziehungsweise steuerfinanzierte einkommensabhängige Mindestleistungen für die Einwohner Maltas, die in etwa dem Charakter der deutschen Grundsicherung oder Sozialhilfe entsprechen.

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