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§ 160 RVO: Begriff

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.07.1969 (BGBl. I S. 946)

Inkrafttreten01.01.1970
Gültig bis30.06.1977
Version001.00

(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Der Reichsarbeitsminister kann Näheres, auch Abweichendes, bestimmen.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes Kalenderjahr im voraus fest.

(3) Für die Berechnung der Beiträge werden einmalige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzusehen sind, nur in dem Zeitabschnitt berücksichtigt, in dem sie gewährt werden.

(4) Nicht zum Entgelt gehören Beträge im Sinne des § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes.

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