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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), veröffentlicht am 28.09.1994; aufgehoben: 01.10.1994 

Dokumentdaten
Stand20.09.1994
Kurztext
Version002.00

Vorbemerkung

Das 'Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131)' wurde durch das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlußgesetz DKFAG - (Artikel 3 des BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) ab 1.10.1994 aufgehoben. § 2 des DKFAG regelt die Besitzstandswahrung und die Nachversicherung wie folgt:

§ 2 DKFAG
Regelung zur Besitzstandswahrung; Nachversicherung


(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung und Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gilt folgendes:

1.Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungsgesetzes.
2.Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen regeln sich nach dem bisherigen Recht.
3.Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
4.Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wird mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
5.Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisherigen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

(2) Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht. Zur Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit nachversicherten Zeiten werden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung 1,1 vom Hundert der zu erstattenden Rentenbeträge gewährt.

Inhaltsübersicht zum G 131
§ 32 (aufgehoben)[Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge]
§ 52a (aufgehoben)[Übergangsbezüge]
§ 52b (aufgehoben)[Arbeitseinkommen]
§ 72 (aufgehoben)[Nachversicherung]
§ 72a (aufgehoben)[Anspruchsfeststellung und Nachversicherung]
§ 72b (aufgehoben)[Erlöschen der Anwartschaft, Anspruchsverlust]
§ 73 (aufgehoben)[Befreiung von der Versicherungspflicht]
§ 74 (aufgehoben)[Beitragserstattung]
§ 81a (aufgehoben)[Beweismittel]

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131)

vom 11.05.1951 (BGBl. I S. 307)
Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685)


aufgehoben: 01.10.1994
(Auszug)

  • Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), veröffentlicht am 28.09.1994; aufgehoben: 01.10.1994
  • Artikel VI § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel III des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716), veröffentlicht am 31.12.1974
  • Artikel II § 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 725), veröffentlicht am 26.07.1967
    • § 72b - Inkrafttreten: rückwirkend 01.03.1957
  • Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685), veröffentlicht am 23.10.1965; Inkrafttreten: 01.01.1966

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