§ 81a G 131: [Beweismittel]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685) |
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Inkrafttreten | 01.01.1966 |
Gültig bis | 30.09.1994 |
Version | 001.00 |
Können Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind, nicht beigebracht werden, so können als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrücklich urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetzbuches) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.