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§ 32 G 131: [Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685)

Inkrafttreten01.01.1966
Gültig bis30.09.1994
Version001.00

(1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für die versorgungsberechtigten Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark, höchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die Art der Umrechnung regelt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte durch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.

(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten zugrunde zu legen. Der Bundesminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Richtlinien darüber erlassen, welche Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes zum Vergleich heranzuziehen sind.

(3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Herkunftsland, für die nach Übertritt in den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Überweisungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt worden sind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die nach der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche Reich übernommenen Beamten.

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