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§ 72a G 131: [Anspruchsfeststellung und Nachversicherung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Artikel VI § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel III des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716)

Inkrafttreten01.01.1975
Gültig bis30.09.1994
Version001.00

(1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz erst festgestellt, nachdem zunächst irrtümlich eine Nachversicherung angenommen worden ist, so entfallen die an deren Annahme geknüpften Rechtsfolgen. Bis zur Einstellung oder Neuberechnung der Rente ist diese in bisheriger Höhe weiterzugewähren; eine Rückforderung findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der Versorgungsbezüge angerechnet, der dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen der zuletzt gezahlten Rente und der für denselben Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Rente zu dem für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezug entspricht; für die Zeit bis zum 1. Januar 1957 gilt dies mit der Maßgabe, daß die letzte vor diesem Zeitpunkt gezahlte Rente und der für den gleichen Monat zustehende Versorgungsbezug maßgebend sind. Witwen- und Witwerrentenabfindungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sind nach Wiederaufleben des Witwen- oder Witwergeldes in angemessenen Teilbeträgen insoweit anzurechnen, als sie für eine Zeit nach Wiederaufleben der Versorgungsbezüge berechnet sind. Die nach dein 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung werden auf Antrag erstattet oder zurückgezahlt; der Antrag ist bis zum 30. September 1958 oder, wenn die in Satz 1 bezeichnete Feststellung erst nach dem 30. September 1957 getroffen wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem die Feststellung getroffen worden ist. Ist dem Versicherten aus diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten oder zurückzuzahlen.

(2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenrenten erworben, so gilt Absatz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf einem neuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet oder endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei deren Bemessung die für die Nachversicherung erheblichen Zeiten berücksichtigt werden, so findet § 72 Anwendung.

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