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§ 74 G 131: [Beitragserstattung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685)

Inkrafttreten01.01.1966
Gültig bis30.09.1994
Version001.00

(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwendung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie etwaige freiwillig entrichtete Beträge erstattet. Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist bis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung erst nach dem 30. September 1957 festgestellt wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem die Feststellung getroffen worden ist. Ist der Beamte zur Wiederverwendung verstorben, so kann der Antrag von den Erben gestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Personen, die Anwartschaft auf Versorgung nach diesem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche gilt für frühere Beamte auf Widerruf und die ehemaligen Berufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die keine Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz haben, wenn sie eine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis erwerben; der Antrag ist bis zum 30. September 1958 oder, wenn das Dienstverhältnis erst nach dem 30. September 1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem es begründet worden ist.

(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt, so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige Beiträge.

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