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§ 9 VersAusglG: Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet

Dokumentdaten
Stand24.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 9 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift gibt einen Überblick über die Struktur des Wertausgleichs bei der Scheidung. Sie beinhaltet die Ausgleichsformen sowie die Rangfolge für den Wertausgleich und benennt darüber hinaus Fälle, in denen vom Ausgleich abzusehen ist.

  1. Absatz 1 bestimmt, dass alle Anrechte dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich durch eine Vereinbarung (§§ 6 bis 8 VersAusglG) geregelt oder die Anrechte sind noch nicht ausgleichsreif (§ 19 VersAusglG).
  2. Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass Anrechte in der Regel durch interne Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG) auszugleichen sind.
  3. Absatz 3 regelt, dass eine externe Teilung (§§ 14 bis 17 VersAusglG) gegenüber der internen Teilung nachrangig ist und nur in Frage kommt, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 VersAusglG, § 16 Abs. 1 VersAusglG oder § 16 Abs. 2 VersAusglG vorliegt.
  4. Absatz 4 verweist auf die Anwendung des § 18 VersAusglG und macht damit deutlich, dass in Fällen der Geringfügigkeit ein Wertausgleich nicht in jedem Fall durchgeführt werden muss.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift gibt unter anderem einen Überblick über den Wertausgleich bei der Scheidung. Hierbei wird Bezug genommen auf

Allgemeines

Im Zusammenhang mit der Scheidung sollen möglichst alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte vollständig ausgeglichen werden, um die versorgungsrechtliche Beziehung der Ehegatten endgültig zu trennen. § 9 VersAusglG enthält Regelungen zur Rangfolge der Ausgleichsformen sowie zu Ausnahmen, in denen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die §§ 9 bis 19 VersAusglG sind anzuwenden, wenn das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) im Verbund mit der Ehescheidung durchzuführen hat. Sie gelten aber auch in Fällen eines ausnahmsweise isoliert durchzuführenden Verfahrens zum Versorgungsausgleich (Abschnitt 3).

Nach dem VersAusglG wird grundsätzlich jedes ehezeitliche Versorgungsanrecht bei dem Versorgungsträger intern geteilt (§§ 10 bis 13 VersAusglG), bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (siehe Abschnitt 4). Eine trägerübergreifende externe Teilung (§§ 14 bis 17 VersAusglG) ist in Ausnahmefällen möglich (Abschnitt 5). In Fällen der Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) soll ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden (Abschnitt 6).

Grundsätzlich vollständiger Wertausgleich bei der Scheidung (Absatz 1)

Nach § 9 Abs. 1 VersAusglG unterliegen grundsätzlich sämtliche Anrechte der Ehegatten im Sinne des § 2 VersAusglG dem Wertausgleich bei der Scheidung (BGH-Beschluss vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 410/12). Ausnahmen können sich nur dann ergeben, wenn die Ehegatten eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 6 VersAusglG über diese Anrechte getroffen haben (Abschnitt 3.1) oder wenn den Anrechten die Ausgleichsreife im Sinne des § 19 VersAusglG fehlt (Abschnitt 3.2).

Weitere Ausnahmen, in denen ein Wertausgleich ganz oder teilweise nicht stattfindet, können sich über die in § 9 Abs. 1 VersAusglG genannten Fälle hinaus ergeben bei kurzer Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG (siehe GRA zu § 3 VersAusglG, Abschnitt 5) und bei Vorliegen unbilliger Härten nach § 27 VersAusglG.

Ausnahme Parteivereinbarung (§§ 6 bis 8 VersAusglG)

Ehegatten können den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung (§ 6 VersAusglG) ersetzen, sofern diese den besonderen formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (§ 7 und § 8 VersAusglG) genügt (siehe GRA zu § 6 VersAusglG). Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Familiengericht an die wirksame Vereinbarung gebunden. Haben die Ehegatten einen vollständigen Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung vereinbart, stellt das Gericht in der Beschlussformel fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Soll der Wertausgleich lediglich teilweise ausgeschlossen werden, regelt das Familiengericht in der Beschlussformel den noch durchzuführenden Wertausgleich und stellt zusätzlich fest, dass wegen der getroffenen Vereinbarung ein weitergehender Ausgleich nicht stattfindet.

Ausnahme fehlende Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG)

Für Anrechte, die noch nicht ausgleichsreif sind, findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. In § 19 Abs. 2 VersAusglG werden die Anrechte definiert, denen die Ausgleichsreife fehlt. Es handelt sich hierbei um Anrechte,

  • die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, insbesondere noch verfallbare Anrechte im Sinne des BetrAVG,
  • die auf abzuschmelzende Leistungen gerichtet sind (zum Beispiel Auffüllbeträge nach § 315a SGB VI),
  • deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder
  • die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen.

Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 19 VersAusglG.

Vorrangige interne Teilung (Absatz 2)

§ 9 Abs. 2 VersAusglG bestimmt, dass die interne Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG) die vorrangig anzuwendende Ausgleichsform ist.

Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei einem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person bei diesem Versorgungsträger. Der Ausgleich durch interne Teilung findet insoweit innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems statt. Jeder Ehegatte kann ausgleichspflichtig aus seinem Anrecht als auch ausgleichsberechtigt aus dem Anrecht des anderen Ehegatten sein. Sofern durch eine familiengerichtliche Entscheidung bei einem Versorgungsträger für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art übertragen wurden (Hin-und-her-Ausgleich), vollzieht der Versorgungsträger den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).

Durch die interne Teilung wird eine gerechte Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an den von der ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet, weil die Anrechte bei einem Versorgungsträger grundsätzlich einer gleichen Wertentwicklung unterliegen.

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung werden ausschließlich im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Einzelheiten zur internen Teilung sind in der GRA zu § 10 VersAusglG beschrieben.

Nachrangige externe Teilung (Absatz 3)

In § 9 Abs. 3 VersAusglG wird klargestellt, dass die externe Teilung gegenüber der internen Teilung nachrangig ist.

Bei der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger begründet (§ 14 Abs. 1 VersAusglG).

Eine externe Teilung (§§ 14 ff. VersAusglG) kommt nur in Betracht,

  • bei einer Vereinbarung zwischen dem (abgebenden) Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder
  • auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person ohne Einverständnis der ausgleichsberechtigten Person bei geringfügigen Anrechten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) beziehungsweise bei Anrechten im Sinne des BetrAVG aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse innerhalb der höheren Wertgrenze des § 17 VersAusglG,
  • solange das maßgebliche Landesrecht für Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis eine interne Teilung nicht vorsieht (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) und
  • bei Versorgungsanrechten von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (§ 16 Abs. 2 VersAusglG).

Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen für eine externe Teilung nicht vor, ist der Ausgleich im Wege der internen Teilung durchzuführen (vergleiche zum Beispiel BGH-Beschluss vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 575/12, BGH-Beschluss vom 12.06.2013, AZ: XII ZB 604/12)

Weitere Erläuterungen zur externen Teilung ergeben sich aus den GRA zu den §§ 14 bis 17 VersAusglG.

Anwendung des § 18 VersAusglG in Fällen der Geringfügigkeit (Absatz 4)

§ 9 Abs. 4 VersAusglG sieht für Fälle der Geringfügigkeit die Anwendung des § 18 VersAusglG vor.

Nach § 18 VersAusglG ist von einem Wertausgleich grundsätzlich abzusehen, wenn

Die Entscheidung über die Anwendung des § 18 VersAusglG liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die GRA zu § 18 VersAusglG verwiesen.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 9 VersAusglG