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§ 41 FamFG: Bekanntgabe des Beschlusses

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.10.2022

Änderung

Abschnitt 3.1 wurde im Hinblick auf die Möglichkeit der Bekanntgabe von Beschlüssen des Familiengerichts im Wege der Übermittlung eines elektronischen Dokuments überarbeitet. Im Übrigen erfolgten redaktionelle Änderungen

Dokumentdaten
Stand22.08.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 41 FamFG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 41 FamFG regelt die Verpflichtung des Familiengerichts zur Bekanntgabe eines Beschlusses und legt das dabei einzuhaltende Verfahren fest.

Absatz 1 schreibt die Bekanntgabe an alle Beteiligten vor und verpflichtet das Gericht zur förmlichen Zustellung eines Beschlusses an diejenigen Beteiligten, deren Willen er nicht entspricht.

Nach Absatz 2 kann die Bekanntgabe an Anwesende auch durch Verlesen der Beschlussformel (Verkündung) bewirkt werden, die aktenkundig zu machen ist. Eine bei Verkündung noch nicht vorliegende Begründung ist nachzuholen. Auch im Fall einer mündlichen Verkündung ist eine schriftliche Bekanntgabe nachzuholen.

Nach Absatz 3 ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen selbst bekannt zu geben, für den das Rechtsgeschäft genehmigt werden soll. Von dieser Regelung ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht betroffen.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift zur Bekanntgabe von Beschlüssen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist unter anderem im Zusammenhang mit folgenden Regelungen zu sehen:

Allgemeines

§ 41 FamFG gilt für die Bekanntgabe von Beschlüssen an die Ehegatten nur für selbständige Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (zum Begriff der Versorgungsausgleichssachen siehe GRA zu § 217 FamFG).

Hat das Familiengericht gleichzeitig über die Scheidung (Ehesache nach § 121 FamFG) und die Folgesache Versorgungsausgleich entschieden (Verbundentscheidung), sind für die Bekanntgabe an die Ehegatten die für Ehesachen geltenden Verfahrensvorschriften maßgebend. Verbundentscheidungen sind den Ehegatten immer förmlich zuzustellen; anstelle des § 41 Abs. 1 FamFG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bekanntgabe (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 317 ZPO, §§ 166 bis 195 ZPO).

Für die Bekanntgabe von Beschlüssen an beteiligte Versorgungs- und Rentenversicherungsträger findet § 41 FamFG immer Anwendung. Dies gilt auch, wenn über die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich im Verbund entschieden wurde (BGH vom 13.11.2013, AZ: XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109). Denn den Versorgungs- und Rentenversicherungsträgern darf nach § 139 Abs. 1 S. 1 FamFG nur der den Versorgungsausgleich betreffende Teil des Beschlusses übersandt werden, da sie nur insoweit vom Inhalt des Beschlusses betroffen sein können. Daher kommen die für Ehesachen geltenden Verfahrensvorschriften nicht zur Anwendung.

§ 41 FamFG gilt nicht nur für die Bekanntgabe von erstinstanzlichen Beschlüssen der Amtsgerichte, sondern auch für die Beschlüsse der Oberlandesgerichte/des Kammergerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs.

Schriftliche Bekanntgabe an die am Verfahren Beteiligten (Absatz 1)

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FamFG sind Beschlüsse des Familiengerichts den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten beginnt die Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG, siehe GRA zu § 63 FamFG). Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe an mehrere Beteiligte, sind unterschiedliche Zeitpunkte für die Bekanntgabe möglich. Daher kann auch die Frist zur Beschwerdeeinlegung (§ 63 Abs. 3 FamFG) für die einzelnen Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und enden.

Zu den Beteiligten gehören nach § 219 FamFG neben den Ehegatten auch die betroffenen Versorgungs- und Rentenversicherungsträger (Einzelheiten zu den Beteiligten siehe GRA zu § 219 FamFG).

Hinweis:

Wird sowohl das Konto der ausgleichspflichtigen Person als auch das Konto der ausgleichsberechtigten Person von demselben Rentenversicherungsträger geführt, ist eine einmalige Bekanntgabe an den Rentenversicherungsträger ausreichend (OLG Bamberg vom 21.05.2014, AZ: 2 UF 56/14, FamRZ 2015, 275), sofern dessen mehrfache Betroffenheit aus der gerichtlichen Entscheidung erkennbar ist.

In welcher Form die schriftliche Bekanntgabe einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 41 FamFG bewirkt werden kann, ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift über die Bekanntgabe von Dokumenten (§ 15 Abs. 2 FamFG).

§ 15 Abs. 2 FamFG sieht zwei Möglichkeiten der schriftlichen Bekanntgabe vor:

  • die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO (Abschnitt 3.1 bis Abschnitt 3.1.2),
  • die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (Abschnitt 3.2).

Das Familiengericht kann grundsätzlich frei wählen, in welcher Form ein Beschluss den Beteiligten bekannt gegeben wird. Kein Wahlrecht hat das Familiengericht, wenn der Inhalt eines anfechtbaren Beschlusses nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten entspricht (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG). Hier schreibt § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung vor.

Bekanntgabe durch förmliche Zustellung

Für die Bekanntgabe von Beschlüssen durch förmliche Zustellung verweist § 15 Abs. 2 S. 1, Alt. 1 FamFG auf die §§ 166 bis 195 ZPO.

Aufgrund der zunehmenden Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs wurden die Vorschriften der ZPO zur Zustellung von Dokumenten zum 01.01.2022 modifiziert. Seit diesem Zeitpunkt ist die Zustellung auf elektronischem Weg und die Zustellung von Schriftstücken auf herkömmlichem Weg in verschiedenen Paragrafen normiert.

§ 173 ZPO regelt ausschließlich die Zustellung elektronischer Dokumente. Die bis 31.12.2021 in § 174 Abs. 3 ZPO enthaltenen diesbezüglichen Regelungen wurden in § 173 ZPO aufgenommen.

Die Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis auf herkömmlichem Weg ist jetzt in § 175 ZPO normiert.

Aus dem bisherigen § 173 ZPO wurde § 174 ZPO, und der bisherige § 174 ZPO wurde aufgehoben. Die bisher in § 173 ZPO geregelte Zustellung durch Aushändigung an den Zustellungsadressaten wurde inhaltlich unverändert in § 174 ZPO übernommen.

Die Familiengerichte können nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen wählen, ob sie Dokumente elektronisch zustellen oder ausgedruckt in Schriftform oder als Telefax versenden. Für die jeweiligen Wege ergibt sich Folgendes:

Zustellung eines elektronischen Dokuments gegen elektronisches Empfangsbekenntnis

Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments muss auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen (§ 173 Abs. 1 ZPO) Zu den Einzelheiten wird auf die GRA zu § 14b FamFG hingewiesen.

Elektronische Dokumente sind gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Das elektronische Empfangsbekenntnis wird neben dem Beschluss in Form eines strukturierten Datensatzes übersandt und kann vom Empfänger durch einfaches Klicken bestätigt werden. Als zurücklaufender Datensatz wird es dann sofort dem Dokument zugeordnet und entsprechend dokumentiert.

Als Datum der Bekanntgabe beim Rentenversicherungsträger gilt das Datum des Datensatzes, mit dem der Eingang des elektronischen Dokuments bestätigt wird.

Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis auf herkömmlichem Weg

Derzeit werden den Rentenversicherungsträgern die Beschlüsse der Familiengerichte in der Regel noch als Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 175 ZPO).

Nach § 174 ZPO ist eine Zustellung durch Aushändigung an den Zustellungsadressaten in der Geschäftsstelle des Gerichts möglich. Diese Form der Zustellung ist in erster Linie für natürliche Personen und ihre Bevollmächtigten als Zustellungsadressaten von Bedeutung.

Bei der förmlichen Zustellung von Beschlüssen an die Rentenversicherungsträger gegen Empfangsbekenntnis ist zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Rentenversicherungsträgers versehene Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückzusenden (§ 175 Abs. 3 ZPO).

Als Datum der Bekanntgabe beim Rentenversicherungsträger gilt das Datum auf dem Empfangsbekenntnis.

Mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt der Rentenversicherungsträger, dass er das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gelten zu lassen (BGH vom 19.04.2012, AZ: IX ZB 303/11, FamRZ 2012, 1213 zu § 174 ZPO in der Fassung bis 31.12.2021). Der zuständige Mitarbeiter quittiert die Entgegennahme des zuzustellenden Dokuments mit Datum und Unterschrift (§ 175 Abs. 1, 3 ZPO).

Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zurückgesandt werden (§ 175 Abs. 4 ZPO).

Bekanntgabe durch Aufgabe eines einfachen Briefs zur Post

Beschlüsse in Versorgungsausgleichssachen können auch durch einfachen Brief, der zur Post aufgegeben wird, an die Beteiligten bekannt gegeben werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG). Diese Form der Bekanntgabe kann das Familiengericht auch für die Rentenversicherungsträger wählen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Familiengerichte hiervon in der Regel keinen Gebrauch machen.

Bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG muss das Familiengericht entsprechend § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO in den Akten vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (BGH vom 02.12.2015, AZ: XII ZB 283/15, FamRZ 2016, 296).

Bei einer Bekanntgabe im Inland gilt der Beschluss grundsätzlich drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 15 Abs. 2 S. 2 FamFG). Bei einem früheren Postzugang tritt die Bekanntgabewirkung bereits früher ein (Beschluss des BGH vom 12.09.2012, AZ: XII ZB 27/12, FamRZ 2012, 1867).

Bei der Berechnung der dreitägigen Frist wird der Tag, an dem der Beschluss zur Post aufgegeben wurde, nicht mit eingerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 2 FamFG).

Fällt der dritte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, gilt die Bekanntgabe dennoch als an diesem Tag bewirkt. Da es sich bei § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG um eine Fiktion und nicht um eine Frist handelt, findet die Fristenregelung des § 16 FamFG in Verbindung mit § 222 ZPO keine Anwendung. Wird ein Beschluss zum Beispiel an einem Donnerstag zur Post aufgegeben, gilt er drei Tage später, also am folgenden Sonntag als bekanntgegeben.

Bei einer Bekanntgabe im Ausland ist anstelle der 3-Tages-Frist die in § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgesehene Zweiwochenfrist entsprechend anzuwenden. Danach gilt das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe bei der Post als bekannt gegeben.

Die Fiktion des Zeitpunktes der Bekanntgabe gilt nicht, wenn der Rentenversicherungsträger glaubhaft machen kann, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. In diesem Fall beginnt die Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG) oder Rechtsbeschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG) für den Rentenversicherungsträger erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Siehe Beispiel 1

Bekanntgabe durch mündliche Verkündung (Absatz 2)

Ein Beschluss kann auch durch mündliche Verkündung bekannt gegeben werden (§ 41 Abs. 2 FamFG). Die mündliche Verkündung erfolgt durch Verlesen der Beschlussformel. Das Verlesen der Gründe ist nicht Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe (BT-Drucksache 16/6308, S. 197)

Die mündliche Bekanntgabe bewirkt den Erlass nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG (siehe GRA zu § 38 FamFG) und in bestimmten Fällen auch die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 Abs. 1 FamFG (zum Beispiel bei der Übertragung des Sorgerechts). Sie löst jedoch nicht die Beschwerdefrist für die Beteiligten aus.

Ein Beschluss ist deshalb auch dann schriftlich bekannt zu geben, wenn er zuvor mündlich verkündet wurde. Nur dadurch wird die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1, 3 S. 1 FamFG) in Gang gesetzt (siehe GRA zu § 63 FamFG, Abschnitt 5.1).

Eine formlose Mitteilung ist für die Bekanntgabe anfechtbarer Beschlüsse nicht ausreichend.

Bekanntgabe einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung des Beschlusses

Durch die schriftliche Bekanntgabe eines Beschlusses in Versorgungsausgleichssachen wird die Beschwerdefrist für den Rentenversicherungsträger in Gang gesetzt (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Bekannt gegeben wird dem Rentenversicherungsträger nicht die bei den Gerichtsakten verbleibende Urschrift des Beschlusses, sondern eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift.

Dabei kann es sich entweder um eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses handeln, wobei an die Ausfertigung höhere formale Anforderungen gestellt sind.

Eine Beschlussausfertigung muss der Urschrift des Beschlusses entsprechen. Sie ist darüber hinaus vom Urkundsbeamten zu unterschreiben, mit dem Gerichtssiegel zu versehen und sollte als Ausfertigung erkennbar sein. Ausfertigungen von Beschlüssen dürfen erst nach der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle veranlasst werden (§§ 317 Abs. 2, 329 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die beglaubigte Abschrift einer Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts ist die Abschrift der Urschrift oder einer Ausfertigung der Entscheidung. Die Beglaubigung kann manuell oder maschinell erfolgen. Die manuelle Beglaubigung (§ 169 Abs. 2 ZPO) erfordert einen Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Familiengerichts. Aus dem Beglaubigungsvermerk muss erkennbar sein, dass die Beglaubigung für alle Seiten des übersandten Beschlusses gilt (zum Beispiel durch Zusammenheften). Ein besonderer Wortlaut ist für die Beglaubigung nicht vorgeschrieben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss diese aber handschriftlich unterzeichnen. Für die maschinelle Beglaubigung ist als Authentizitätsmerkmal das Dienstsiegel ausreichend (§ 169 Abs. 3 ZPO); eine Unterschrift des Urkundsbeamten ist nicht erforderlich.

Dieselben formalen Anforderungen gelten, wenn beglaubigte Abschriften per Telefax übermittelt werden sollen (siehe BT-Drucksache 17/13948, Seite 33).

Für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist im Sinne von § 63 Abs. 1, 3 S. 1 FamFG genügt seit dem 01.07.2014 die schriftliche Bekanntgabe des familiengerichtlichen Beschlusses in Form einer beglaubigten Abschrift (AGVA 2/2013, TOP 8, Beschluss des BGH vom 27.01.2016, AZ: XII ZB 684/14).

Die Übersendung einer Beschlussausfertigung ist seit dem 01.07.2014 nicht mehr vorgeschrieben, jedoch weiterhin möglich. Nach wie vor beginnt die Beschwerdefrist auch, wenn eine Ausfertigung des Beschlusses schriftlich bekannt gegeben wird. Beschlussausfertigungen sollen nur noch auf Antrag erteilt werden (§§ 317 Abs. 2 S. 1, 329 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung ab 01.07.2014).

Wird ein als Ausfertigung überschriebener Beschluss übersandt, der zwar nicht den formalen Anforderungen einer Ausfertigung genügt, jedoch die geringeren Anforderungen für eine beglaubigte Abschrift erfüllt, kann von einer wirksamen Bekanntgabe ausgegangen werden.

Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden Bekanntgabe von Beschlüssen

Die fehlerhafte oder fehlende Bekanntgabe von Beschlüssen in Versorgungsausgleichssachen kann sich auf den Beginn der Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG auswirken (siehe GRA zu § 63 FamFG).

Beispiel 1: Datum der Bekanntgabe

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zur Post aufgegeben am

a) 04.05.2020 (Montag)

b) 07.05.2020 (Donnerstag)

Frage:

Wann gilt der Beschluss als bekannt gegeben?

Lösung:

Der Beschluss gilt grundsätzlich als bekannt gegeben am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also

im Fall a) am 07.05.2020 (Donnerstag)

im Fall b) am 10.05.2020 (Sonntag)

Obwohl im Fall b) der dritte Tag auf einen Sonntag fällt, gilt der Beschluss an diesem Tag als bekannt gegeben.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Nach dem Recht bis 31.08.2009 sah § 16 FGG in Verbindung mit §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) eine förmliche Zustellung für sämtliche Entscheidungen vor, durch die eine Frist in Gang gesetzt wurde. § 41 FamFG schränkt das Erfordernis einer generellen förmlichen Zustellung zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand ein.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 41 FamFG