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Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.2 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

GRA wurde wegen des zum 01.03.2019 in Kraft tretenden SVA-Republik Moldau aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand18.01.2019
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version003.01

Allgemeines

In dieser GRA ist beschrieben, welche Rentenleistungen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion bekannt sind und welche Auswirkungen dies auf die FRG-Anwendung hat. Für die Russische Föderation gibt es allerdings eine eigenständige GRA mit entsprechenden ausführlichen Informationen (GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete).

Abschnitt 2 enthält Ausführungen zu den einzelnen Rentenarten, Abschnitt 3 einige allgemeine Hinweise zur Rentenberechnung. Aus welchen Nachfolgestaaten eine Rentenzahlung ins Ausland möglich ist, ist im Abschnitt 4 erläutert. Im Abschnitt 5 sind schließlich die Auswirkungen der fremden Rentenleistungen auf die FRG-Anwendung beschrieben.

Rentenarten

Trotz unterschiedlicher Entwicklungen in den jeweiligen Nachfolgestaaten weisen die Rentenleistungen nach wie vor viele Gemeinsamkeiten auf. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören in allen Nachfolgestaaten weiterhin Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Auch zahlreiche der zu Zeiten der Sowjetunion entstandenen Dienstaltersrenten wurden beibehalten. Daneben gibt es oft noch Leistungen aus einer staatlichen Rentenversorgung oder besonderen Versorgungssystemen (zum Beispiel für das Militär).

Altersrenten

Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente sind das Erreichen des Rentenalters sowie die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Sowohl das Rentenalter als auch die Wartezeit haben sich in den einzelnen Nachfolgestaaten unterschiedlich entwickelt.

Vereinzelt gelten noch immer die niedrigen Altersgrenzen von 60 Jahren für Männer und 55 Jahren für Frauen aus Zeiten der Sowjetunion (in Belarus und Usbekistan). In den meisten Nachfolgestaaten wurde das Rentenalter inzwischen unterschiedlich stark angehoben oder es wird derzeit noch stufenweise erhöht. In einigen Ländern wurde oder wird dabei auch die Altersgrenze für Männer und Frauen angeglichen. Hinweise zu den jeweiligen Altersgrenzen sind in der GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3 enthalten. In allen Nachfolgestaaten gibt es aber auch weiterhin die Möglichkeit, die Altersrente unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zu beziehen.

Auch hinsichtlich der Wartezeit gelten in einigen Nachfolgestaaten noch die früheren sowjetischen Regelungen mit einer Beschäftigungsdauer von 25 Jahren für Männer und 20 Jahren für Frauen (zum Beispiel in Belarus und Kirgisistan). Mehrere Nachfolgestaaten haben die Wartezeit unterschiedlich stark verkürzt, teilweise bis auf 5 Jahre (zum Beispiel Georgien).

Invalidenrenten

Die Invalidenrenten lassen sich (wie schon zu Zeiten der Sowjetunion) in allen Nachfolgestaaten üblicherweise je nach Schwere der Invalidität in drei unterschiedliche Gruppen einteilen. Auch die erforderliche Wartezeit ist meist weiterhin vom Alter bei Eintritt der Invalidität abhängig (je jünger der Invalide ist, desto geringer ist die erforderliche Wartezeit), in den einzelnen Nachfolgestaaten aber durchaus unterschiedlich hoch.

Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten werden in allen Nachfolgestaaten (wie schon zu Zeiten der Sowjetunion) in der Regel nur an die Hinterbliebenen gezahlt, die nicht selbst erwerbsfähig sind, weil sie entweder Kinder versorgen, invalide sind, das Rentenalter erreicht haben oder selbst noch Kinder sind beziehungsweise sich in Ausbildung befinden. Die erforderliche Wartezeit entspricht der für eine Invalidenrente.

Dienstaltersrenten

In den meisten Nachfolgestaaten gibt es auch weiterhin Dienstaltersrenten für bestimmte Berufsgruppen. Nähere Einzelheiten für die jeweiligen Nachfolgestaaten sind nicht bekannt.

Rentenberechnung

Trotz unterschiedlicher Entwicklungen in den jeweiligen Nachfolgestaaten sind bei der Rentenberechnung oft noch Elemente der sowjetischen Regelungen erkennbar. Vielfach gibt es noch einen Basisbetrag sowie einen individuellen, von den Versicherungszeiten abhängigen Rententeil.

Insbesondere in den Nachfolgestaaten, die ihre Rentenversicherung auf ein Kapitaldeckungsverfahren umgestellt haben, hängt die Rentenhöhe verstärkt von der Höhe der angesparten Beiträge ab. Mitunter wird auch die zu erwartende Rentenlaufzeit (verbleibende Lebenserwartung) berücksichtigt.

Die Rentenanpassungen erfolgen in den einzelnen Nachfolgestaaten unterschiedlich.

Rentenzahlung ins Ausland

Aus welchen Staaten eine Rentenzahlung ins Ausland erfolgen kann, hängt sowohl von den jeweiligen nationalen Vorschriften ab als auch von etwaigen internationalen Regelungen.

Die Nachfolgestaaten haben in der Regel die sowjetische Verfahrensweise beibehalten, keine Renten ins Ausland zu zahlen (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.6 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2.5). Das steht auch im Einklang mit dem Sozialversicherungsabkommen vom 13.03.1992, das die zur GUS gehörenden Nachfolgestaaten untereinander abgeschlossen haben. Dieses Abkommen sieht vor, dass Rentenleistungen nur im jeweiligen Wohnstaat gewährt werden (ähnlich den früheren DDR-Abkommen oder dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975).

In der Folgezeit haben einzelne Nachfolgestaaten auch Abkommen mit weiteren Staaten geschlossen, in denen die Rentenzahlung abweichend geregelt sein kann. Mit Deutschland hat von den Nachfolgestaaten bisher lediglich die Republik Moldau ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen und zahlt Renten auch ins Ausland. Deutschland ist über das Europarecht mit den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) verbunden.

An den nationalen Regelungen der Nachfolgestaaten hat sich bisher nur wenig geändert. Für die einzelnen Nachfolgestaaten liegen folgende Erkenntnisse vor.

  • Armenien
    Eine Rentenzahlung ins Ausland erfolgt nicht. Bei der Ausreise gibt es eine einmalige Vorauszahlung („Abfindung“) für 6 Monate.
  • Aserbaidschan
    Nach Art. 43.1 des Gesetzes vom 07.03.2006 über Erwerbsrenten sollen Rentenzahlungen ins Ausland möglich sein. Nach einer Auskunft des Staatlichen Fonds können Renten (möglicherweise jedoch nur Bestandsrenten) an Berechtigte im Ausland gezahlt werden, wenn sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit beibehalten haben und in Aserbaidschan weiterhin gemeldet sind. Die Rente kann je nach Wunsch auf ein Konto in Aserbaidschan oder kostenpflichtig auf ein Konto im Ausland gezahlt werden.
  • Belarus (Weißrussland)
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht. Bei der Ausreise gibt es eine einmalige Vorauszahlung („Abfindung“) für 6 Monate.
  • Estland
    Es gelten die Regelungen des Europarechts (Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004). Danach erfolgt eine Rentenzahlung in die Länder der EU (und damit auch nach Deutschland) sowie des EWR und der Schweiz.
  • Georgien
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht.
  • Kasachstan
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht. Bei oder nach der Ausreise können sich die Versicherten aber die Beiträge zur Altersrentenversicherung zurückzahlen (erstatten) lassen (siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.2).
  • Kirgisistan
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht. Bei der Ausreise gibt es eine einmalige Vorauszahlung („Abfindung“) für 3 Monate.
  • Lettland
    Es gelten die Regelungen des Europarechts (Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004). Danach erfolgt eine Rentenzahlung in die Länder der EU (und damit auch nach Deutschland) sowie des EWR und der Schweiz.
  • Litauen
    Es gelten die Regelungen des Europarechts (Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004). Danach erfolgt eine Rentenzahlung in die Länder der EU (und damit auch nach Deutschland) sowie des EWR und der Schweiz.
    Nach Art. 54 des Gesetzes über die Renten der staatlichen Sozialversicherung werden Beschäftigungszeiten vor 1995 aber nur dann in der litauischen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn für diese Beschäftigungszeiten keine Rente von einem anderen Staat bezogen wird.
  • Republik Moldau
    Ab 01.03.2019 gelten die Regelungen des SVA-Republik Moldau vom 12.01.2017. Rentenzahlungen an Berechtigte im Ausland sind möglich.
  • Russische Föderation
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland ist möglich (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5).
  • Tadschikistan
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht. Bei der Ausreise gibt es eine einmalige Vorauszahlung („Abfindung“) für 6 Monate.
  • Turkmenistan
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht.
  • Ukraine
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland war nach den ukrainischen Gesetzen nicht vorgesehen, nur eine einmalige Vorauszahlung („Abfindung“) von 6 Monaten.
    Das Verfassungsgericht der Ukraine hat dies aber mit Beschluss vom 07.10.2009 als unzulässig verworfen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Rentenzahlung ins Ausland zu regeln. Nach bisherigem Kenntnisstand ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
  • Usbekistan
    Eine Rentenzahlung an Berechtigte im Ausland erfolgt nicht. Bei der Ausreise gibt es eine einmalige Vorauszahlung („Abfindung“) für 6 Monate.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Der Bezug einer Rente in einem der Nachfolgestaaten der Sowjetunion ist im Rahmen einiger FRG-Regelungen von Bedeutung. Hierzu gehören die Behandlung der Beitragszeiten von weiterbeschäftigten Rentnern (siehe Abschnitt 5.1), die Gleichstellung von Rentenbezugszeiten (siehe Abschnitt 5.2) und die Anrechnung fremder Renten (siehe Abschnitt 5.3).

Darüber hinaus bleiben die Auswirkungen gering.

Der Bezug einer Rente in einem der Nachfolgestaaten lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob auch in Deutschland ein Rentenanspruch besteht.

Teilweise gibt es in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gar keine vergleichbaren Rentenarten (wie zum Beispiel für Dienstaltersrenten) oder der rentenberechtigte Personenkreis ist größer als hier (wie bei einigen in die Hinterbliebenenrenten einbezogene Familienmitglieder oder bei den niedrigeren Altersgrenzen) und selbst bei den (unseren Erwerbsminderungsrenten ähnlich gestaffelten) Invalidenrenten sind die medizinischen Anforderungen auf das dortige Berufsumfeld bezogen.

Ein Rentenanspruch ist daher allein nach den Vorschriften des SGB VI zu prüfen.

Der Bezug einer Rente in einem der Nachfolgestaaten lässt keinen Rückschluss auf den Umfang der anrechenbaren FRG-Zeiten zu.

Teilweise werden die Renten unabhängig von etwaigen Zeiten gewährt (zum Beispiel Invaliden- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten nach Arbeitsunfällen). Und selbst wenn die Beschäftigungsdauer im Rentenbescheid (oder anderen Unterlagen) angegeben ist, muss beachtet werden, dass darunter Zeiten sein können, die in erhöhtem Umfang angerechnet wurden oder für die es im deutschen Recht gar keine Anrechnungsmöglichkeiten gibt.

Die anerkennungsfähigen Zeiten müssen daher im Einzelnen nach den Vorschriften des FRG (oder SGB VI) ermittelt werden.

Weiterbeschäftigte Rentner

Die (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern ist in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion weit verbreitet. Für die Einbeziehung in die dortige Rentenversicherung ergeben sich daraus grundsätzlich keine Einschränkungen (siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2). Eine Ausnahme gilt nur für Kasachstan (siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitte 6.2 und 6.3).

Bei der Anerkennung von FRG-Beitragszeiten ist jedoch die Einschränkung des § 19 Abs. 3 FRG zu beachten. Während des Bezuges einer fremden Altersrente (oder anstelle dieser einer anderen Leistung) können Beitragszeiten nach § 15 FRG nur bis zum Monat der Vollendung der Regelaltersgrenze anerkannt werden (siehe GRA zu § 19 FRG, Abschnitt 4).

Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG können neben einer fremden Altersrente aufgrund des Eingliederungsgedankens dagegen nur bis zum Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres anerkannt werden (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2.5).

Rentenbezugszeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen steht nach § 28a FRG der Bezug einer fremden Rente einer deutschen Rentenbezugszeit gleich. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion bezogenen Renten erfüllt sind, muss im Einzelnen geprüft werden (siehe GRA zu § 28a FRG).

Ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der staatlichen Rentenversorgung geleistet wurde, ist unerheblich. § 28a FRG erfasst alle Systeme der sozialen Sicherheit und nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Bedeutung hat in erster Linie die Rentenart.

  • Altersrenten
    stellen regelmäßig Rentenbezugszeiten im Sinne von § 28a FRG dar.
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Altersrente ausschließlich Zeiten zugrunde liegen, die nicht nach dem FRG anerkannt werden können.
  • Invalidenrenten
    stellen ebenfalls regelmäßig Rentenbezugszeiten im Sinne von § 28a FRG dar.
    Dies gilt allerdings nicht, wenn sie auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Verwundung beruhen oder für jugendliche Invalide keine Wartezeit erforderlich ist, weil der Rente dann keine nach dem FRG anrechenbare Zeiten zugrunde liegen (siehe Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, AZ: L 10 RA 1769/00). Gleiches gilt, wenn in der Invalidenrente trotz erforderlicher Wartezeit nur besondere, nicht nach dem FRG anrechenbare Zeiten berücksichtigt sind.
  • Hinterbliebenenrenten
    können grundsätzlich nicht nach § 28a FRG gleichgestellt werden, weil es sich um keine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters handelt.
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Hinterbliebenenrente anstelle einer Alters- oder Invalidenrente gewährt wurde. Da in den Nachfolgestaaten regelmäßig nur eine Rente gezahlt werden darf, konnten sich die Berechtigten anstelle der Zahlung einer (eventuell niedrigeren) Alters- oder Invalidenrente für die (eventuell günstigere) Hinterbliebenenrente entscheiden. In diesen Fällen kann die Hinterbliebenenrente wie die Alters- oder Invalidenrente (unter der Voraussetzung, dass ihr anrechenbare FRG-Zeiten zugrunde liegen) nach § 28a FRG gleichgestellt werden.
  • Dienstaltersrenten
    können grundsätzlich nicht nach § 28a FRG gleichgestellt werden, weil es sich um keine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters handelt.
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Rente anstelle einer Alters- oder Invalidenrente gewährt wurde. Da in den Nachfolgestaaten regelmäßig nur eine Rente gezahlt werden darf, konnten sich die Berechtigten anstelle der Zahlung einer (eventuell niedrigeren) Alters- oder Invalidenrente für die (eventuell günstigere) Dienstaltersrente entscheiden. In diesen Fällen kann sie wie die Alters- oder Invalidenrente (unter der Voraussetzung, dass ihr anrechenbare FRG-Zeiten zugrunde liegen) nach § 28a FRG gleichgestellt werden.
    Da die Dienstaltersrenten eine bestimmte Beschäftigungsdauer erfordern, kann regelmäßig unterstellt werden, dass die Rentenbezieher beim Erreichen der allgemeinen Altersgrenzen auch einen Anspruch auf die „normale“ Altersrente gehabt haben. Von diesem Zeitpunkt an kann die Dienstaltersrente als „Anstelle-Leistung“ angesehen werden.

Anrechnung nach § 31 FRG

Die von den Nachfolgestaaten der Sowjetunion gezahlten Renten sind grundsätzlich - wie alle fremden Rentenzahlungen - nach § 31 FRG auf die deutsche FRG-Rente anzurechnen. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 31 FRG wird verwiesen.

Von Bedeutung ist dies - außer für die Renten aus der Russischen Föderation (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.3) - in erster Linie für die Republik Moldau und die baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen). Bei Litauen wird eine Anrechnung nach § 31 FRG allerdings häufig scheitern, weil es aufgrund der litauischen Einschränkungen für Beschäftigungszeiten vor 1995 an deckungsgleichen Zeiten fehlt.

Je nach der weiteren Rechtsentwicklung könnte die Anrechnung nach § 31 FRG künftig möglicherweise auch für die Ukraine Bedeutung erlangen. Zu etwaigen Renten aus Aserbaidschan liegen noch keine Erfahrungen beziehungsweise praktischen Fälle vor.

Für die übrigen Nachfolgestaaten kommt es regelmäßig zu keiner Anrechnung nach § 31 FRG, weil sie ihre Rentenzahlungen bei der Ausreise der Spätaussiedler grundsätzlich einstellen und keine Zahlungen ins Ausland vornehmen.

Die aus Anlass der Ausreise erfolgten einmaligen Vorauszahlungen sind nicht nach § 31 FRG anzurechnen (siehe GRA zu § 31 FRG, Abschnitt 3.3.2).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete