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§ 61 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten17.07.1987
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich. 3Die Höhe der Leistung beträgt jährlich 1,125 vom Hundert der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes).

(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten

1.
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Oktober 1987 an,
2.
Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom 1. Oktober 1988 an,
3.
Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom 1. Oktober 1989 an und
4.
Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom 1. Oktober 1990 an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben, wenn sie

1.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze hatten, oder
2.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder nur deshalb nicht haben, weil sie zu den in § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder entsprechenden früheren Regelungen genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren, oder
3.
sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehemann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

(3a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung entsprechende Anwendung.



Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1992 (BGBl. I S. 1484)

  • Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
    1. § 28a Absatz 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1450), in der Fassung des Artikels 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzbl. I Seite 2261) und Artikel 2 § 6c des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG), eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 HEZG, in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG) vom 24. April 1986 (Bundesgesetzbl. I Seite 569) waren, soweit danach für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Kindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen waren, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
    2. § 1251a Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1450), in der Fassung des Artikels 6 Nr. 18 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzbl. I Seite 2261) und Artikel 2 § 5c des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG), eingefügt durch Artikel 4 Nr. 1 HEZG, in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG) vom 24. April 1986 (Bundesgesetzbl. I Seite 569) waren, soweit danach für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Kindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen waren, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
    3. Artikel 2 § 61 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG), eingefügt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (Bundesgesetzbl. I Seite 1585), in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzbl. I Seite 2261) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
    4. Artikel 3 § 62 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG), eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (Bundesgesetzbl. I Seite 1585), in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzbl. I Seite 2261) war mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Bonn, den 22. Julu 1992

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