Rechtsgrundlagen Tschechien
| veröffentlicht am |
12.11.2019 |
|---|---|
| Änderung | Redaktionelle Überarbeitung |
| Stand | 28.04.2015 |
|---|---|
| Version | 001.01 |
- Mögliche Rechtsgrundlagen
- Europarecht
- Deutsch-tschechisches SV-Abkommen vom 27.07.2001
- Abkommen DDR - Tschechoslowakei vom 11.09.1956
- Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11.12.1953
- Fremdrentenrecht
Mögliche Rechtsgrundlagen
Im Verhältnis zur Tschechischen Republik (Tschechien) bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.
In Betracht kommen hier:
- das Europarecht, siehe Abschnitt 2,
- das deutsch-tschechische SV-Abkommen vom 27.07.2001, siehe Abschnitt 3,
- das Abkommen DDR - Tschechoslowakei vom 11.09.1956, siehe Abschnitt 4, und
- das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11.12.1953, siehe Abschnitt 5.
Diese GRA gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Hinweise zur weiteren Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) sind im Abschnitt 6 enthalten.
Europarecht
Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 16.04.2003 ist Tschechien am 01.05.2004 der EU beigetreten.
Infolgedessen fanden im Verhältnis zu Tschechien auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.05.2004 die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen daher grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht, sowie den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.
Einschränkungen bei der Anwendung des Europarechts können sich im Rahmen des SVA-Tschechien aufgrund der sogenannten „Stichtagsfälle“ ergeben, siehe Abschnitt 3.
Leistungsansprüche nach dem Europarecht können zudem nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei vom 11.09.1956 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 4.
Deutsch-tschechisches SV-Abkommen vom 27.07.2001
Das deutsch-tschechische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27.07.2001 (SVA-Tschechien) nebst Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung ist am 01.09.2002 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Bestimmungen über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Staaten im Leistungsfall und den Export von Rentenleistungen.
Das SVA-Tschechien ist zwar durch den Beitritt Tschechiens zur EU zum 01.05.2004 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die aufgrund des Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 weiter geltende Abkommensregelung des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien. Hiernach werden bei sogenannten „Stichtagsfällen“ Ansprüche aus Versicherungszeiten eines Vertragsstaates nicht begründet, wenn diese Versicherungszeiten schon in der vor dem 01.09.2002 beginnenden und seither ununterbrochen gezahlten Rente des anderen Vertragsstaates nach dessen nationalen Rechtsvorschriften abgegolten werden und die Berechtigten sich seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.09.2002 durchgehend im anderen Vertragsstaat aufhalten.
Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien.
Leistungsansprüche nach dem SVA-Tschechien können zudem nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei vom 11.09.1956 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 4.
Abkommen DDR - Tschechoslowakei vom 11.09.1956
Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 11.09.1956 (GBl. 1957 I Nr. 50 S. 393) trat mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft. Aus Gründen des Vertrauensschutzes existieren darüber hinaus jedoch noch umfassende Übergangsregelungen, nach denen das Abkommen auch nach dem 31.12.1992 noch weiter anzuwenden ist.
Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Rechtsgrundlagen Tschechien, Übersicht.
Bei weiterer Anwendung dieses Abkommens können weder aufgrund des SVA-Tschechien noch aufgrund des Europarechts weitergehende Ansprüche entstehen. Die Ausschlussregelung des Art. 39 Abs. 1 Buchst. b SVA-Tschechien gilt nach Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II (beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift) unverändert weiter. Eine Neufeststellung der Rente wegen des Inkrafttretens des SVA-Tschechien, wegen des EU-Beitritts nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder wegen des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 ist somit ausgeschlossen.
Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11.12.1953
Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) ist für Tschechien am 01.10.2000 in Kraft getreten.
In der Zeit vom 01.09.2002 bis 30.04.2010 ist jedoch zu beachten, dass Art. 2 VEA nachrangig ist, weil die Gleichstellungsregelungen des Art. 4 SVA-Tschechien beziehungsweise Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 Vorrang genießen.
Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 wird das VEA aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr angewendet.
Fremdrentenrecht
Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung tschechischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRA zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.
Die weitere Anwendung des FRG im Rahmen des SVA-Tschechien war durch Nr. 14 SP zum SVA-Tschechien sichergestellt. Das FRG galt aufgrund des Eintrags nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 im Anhang III, Buchstabe A Tschechische Republik-Deutschland zur VO (EWG) Nr. 1408/71 auch nach dem EU-Beitritt Tschechiens am 01.05.2004 weiter. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.
Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).
Das Fremdrentenrecht bleibt daher unverändert anwendbar.
