Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 26 SVA-Jugoslawien: Rentenberechnung und Leistungen für Kinder

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien.

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 26 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 wird die deutsche Rente allein aus deutschen Versicherungszeiten berechnet.

Absatz 2 regelt die Erbringung von Leistungen für Kinder durch die Vertragsstaaten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne des SVA-Jugoslawien.
  • Nr. 8 SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die Berechnung der Rente der anderen Vertragsstaaten, wenn der Anspruch auf Rente der anderen Vertragsstaaten nur zwischenstaatlich unter Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien besteht. Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist die Regelung nicht von Bedeutung.
  • Nr. 9 SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift bestimmt, dass zu den Leistungen für Kinder nach Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nicht die gehören, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten über die Renten- und Invalidenversicherung gewährt werden.

Berechnung der Renten aus deutschen Zeiten

Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nach innerstaatlichem Recht, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durch Art. 26 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Dies bedeutet, dass

  • Entgeltpunkte nur aus den rentenrechtlichen Zeiten ermittelt werden können, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
  • die Versicherungszeiten Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Montenegros oder Serbiens (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) weder in die Grundbewertung (§ 72 Abs. 1 SGB VI) noch in die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) als rentenrechtliche Zeiten einfließen. Sie gelten insoweit als Beitragslücke und haben danach keinen Einfluss auf die Bewertung deutscher beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten;
  • der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bestimmt wird.

Nur in besonderen Fällen können Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Mindestentgeltpunkte

Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei geringem Arbeitsverdienst werden erhöht, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (§ 262 Abs. 1 SGB VI).

Diese Voraussetzung (35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 5.5) sowie gegebenenfalls der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien, siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2) erfüllt werden.

EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung beziehungsweise Pflege von Kindern

Für Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (§ 70 Abs. 3a SGB VI).

Diese Voraussetzung (25 Jahre rentenrechtliche Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 5.5) sowie gegebenenfalls der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2) erfüllt werden.

Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, gelten als Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI) und fließen entsprechend in die Rentenberechnung ein.

Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI werden bei der Berechnung der Rente auch berücksichtigt, wenn die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ aus § 70 Abs. 3a SGB VI nur unter Zusammenrechnung deutscher Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2) erfüllt ist.

Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).

Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).

Diese Voraussetzung (35 beziehungsweise 40 Jahre) kann auch unter Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Zeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2).

Welche Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden können, ist der GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitte 2, 2.1, 2.2 und 5.5 zu entnehmen.

Werden die 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erstmalig erfüllt, wird die laufende Rente neu festgestellt.

Abgeltung von weniger als 12 Monaten Versicherungszeit

Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien enthält eine sogenannte Kleinstzeitenregelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten eines anderen Vertragsstaats durch den deutschen Träger in dessen Rente abzugelten ist, also in die Berechnung einfließen.

Weitere Erläuterungen hierzu enthält die GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 10.

Rentensplitting

Ehegatten können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen - unter anderem Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten - ein Splitting ihrer in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bestimmen (vergleiche §§ 120a ff. SGB VI).

Die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ kann auch unter Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls von Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2) erfüllt werden.

Entsprechend der Regelung von Art. 26 Abs. 1 SVA-Jugoslawien, die eine zwischenstaatliche Rentenberechnung ausdrücklich ausschließt, wird jedoch auch im Falle eines Rentensplittings die Höhe der von den Ehegatten während der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaften allein nach innerstaatlichem Recht berechnet.

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien haben nur in besonderen Fällen Einfluss auf die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit auch auf die Höhe der in der Splittingzeit erworbenen Ansprüche (siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Leistungen für Kinder

Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ist eine Kollisionsnorm, die regelt, welcher Vertragsstaat Leistungen für Kinder (siehe Abschnitt 3.2) zu erbringen hat, wenn sowohl in Deutschland als auch in einem der anderen Vertragsstaaten eine solche Leistung erbracht wird. Die Regelung verhindert somit Doppelleistungen in diesem Bereich.

Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien stellt auf den Bezug von Leistungen für Kinder in den Vertragsstaaten ab. Die Vorschrift ist jeweils im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland zu

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Montenegro oder
  • Serbien

zu prüfen. Eine multilaterale Vertragsanwendung findet nicht statt. Zum Kosovo siehe Abschnitt 3.1.

Besteht sowohl nach den deutschen Rechtsvorschriften als auch nach den Rechtsvorschriften des anderen beteiligten Vertragsstaats Anspruch auf eine Leistung für Kinder, zahlt in der Regel nur der Vertragsstaat seine Leistung, in dem sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält. Hält sich der Berechtigte gewöhnlich nicht in den beiden beteiligten Vertragsstaaten, sondern in einem Drittstaat auf, zahlt der Vertragsstaat seine Leistungen für Kinder, in dem sich der Berechtigte zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat (siehe Abschnitt 3.4).

Art. 26 Abs. 2 S. 4 SVA-Jugoslawien schränkt für eine bestimmte Fallgestaltung die Höhe der zu zahlenden Leistungen für Kinder ein. Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist die Regelung aber nicht mehr von Bedeutung (siehe Abschnitt 3.5).

Kosovo

Im Kosovo werden zurzeit keine Leistungen für Kinder im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien gezahlt. Somit ist Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland zum Kosovo nicht anzuwenden.

Erfasste Leistungen

Nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 SVA-Jugoslawien gilt die Regelung für „Leistungen, die mit Rücksicht auf die Kinder des Berechtigten oder gleichgestellte Kinder“ gewährt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 SVA-Jugoslawien werden auch solche Leistungen erfasst, die als Leistungsteile in Hinterbliebenenrenten enthalten sind oder zu Hinterbliebenenrenten gewährt werden.

Welche Leistungen für Kinder von Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien auf

  • deutscher Seite erfasst werden, siehe Abschnitt 3.2.1,
  • Seiten der anderen Vertragsstaaten erfasst werden, siehe Abschnitt 3.2.2.

Deutsche Leistungen

Die Regelung des Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfasst auf deutscher Seite den Zuschlag zur Waisenrente nach § 78 SGB VI. Es handelt sich hierbei um einen Leistungsteil in einer deutschen Hinterbliebenenrente, der somit von Art. 26 Abs. 2 S. 2 SVA-Jugoslawien erfasst wird.

Der dem Grunde nach ebenfalls von Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfasste Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI ist aufgrund von Zeitablauf nicht mehr von Bedeutung.

Leistungen der anderen Vertragsstaaten

Nach Nr. 9 SP zum SVA-Jugoslawien werden von Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ausdrücklich keine Leistungen für Kinder der Renten- und Invalidenversicherung der anderen Vertragsstaaten erfasst. Die nach dem bosnisch-herzegowinischen, montenegrinischen oder serbischen Recht gezahlte Familienrente (Hinterbliebenenrente für alle Hinterbliebenen des Versicherten), die - soweit Waisen vorhanden sind - auch Zahlungsbestandteile für Waisen enthält, wird von Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien daher nicht erfasst. Das Recht des Kosovo kennt zurzeit keine Hinterbliebenenrenten.

Unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d SVA-Jugoslawien erfasst Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien das Kindergeld, das nach den Vorschriften der anderen Vertragsstaaten gezahlt wird. Für die Zahlung des Kindergeldes sind zwar die Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten nicht zuständig. Sie unterstützen die deutschen Rentenversicherungsträger aber bei den erforderlichen Ermittlungen (siehe Abschnitt 3.3).

Nach den vorliegenden Unterlagen zahlen zurzeit Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien Kindergeld. Allerdings bestehen in diesen Vertragsstaaten jeweils unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld (zum Beispiel bis zu welchem Alter des Kindes Leistungen gewährt werden und ab welchem anzurechnenden Einkommen kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht). Auch innerhalb Bosnien und Herzegowinas bestehen unterschiedliche Regelungen. Es ist daher beim Rentenversicherungsträger des jeweils beteiligten Vertragsstaats zu ermitteln, ob Kindergeld gezahlt wird.

Zahlbare Leistung

Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn die erfassten Leistungen für Kinder (siehe Abschnitt 3.2) auch zahlbar sind.

Kindergeld ist in den anderen Vertragsstaaten in der Regel nur zu zahlen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Überschreitet das Einkommen der Berechtigten die Einkommensgrenze, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Zudem wird das Kindergeld nur bis zu einem bestimmen Alter der Kinder gezahlt. In den anderen Vertragsstaaten gelten dabei unterschiedliche Altersgrenzen. Überschreitet das Kind die Altersgrenze, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr. In diesen Fällen trifft der deutsche Waisenrentenzuschlag gegebenenfalls also nicht mit Kindergeld der anderen Vertragsstaaten zusammen, sodass Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nicht anzuwenden ist.

Besteht ein Anspruch auf Kindergeld des anderen Vertragsstaats nur deshalb nicht, weil der Berechtigte

  • keinen Antrag stellt,
  • den Antrag verspätet gestellt hat, mit der Folge, dass die Zahlung des Kindergeldes nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnt oder
  • auf das Kindergeld verzichtet,

ist Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien so anzuwenden, als hätte der Berechtigte einen zahlbaren Anspruch auf Kindergeld.

Für die Ermittlung, ob ein zahlbarer Anspruch auf Kindergeld im beteiligten Vertragsstaat besteht, steht im Verhältnis zu

  • Bosnien und Herzegowina das Formblatt BOH-D 209,
  • Montenegro das Formblatt JU-D 209 und
  • Serbien das Formblatt SRB-D 209

zur Verfügung.

Besonderheit für die Föderation Bosnien und Herzegowina

In Bezug auf die Föderation Bosnien und Herzegowina (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Begriffsbestimmung, Abschnitt 2.2) ist der Begriff „zahlbarer Anspruch auf Kindergeld“ in bestimmten Fällen weiter zu fassen.

Nach den vorliegenden Informationen ist am 14.09.1999 in der Föderation Bosnien-Herzegowina ein Gesetz in Kraft getreten, das einen grundlegenden Anspruch auf Kindergeld im Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina regelt. Welche Voraussetzungen im Einzelnen für einen Anspruch auf Kindergeld erfüllt sein müssen und wie dieser geltend zu machen ist, bestimmen die einzelnen Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina. Dies hat zur Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen für bosnisch-herzegowinisches Kindergeld für Berechtigte mit Wohnsitz im Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.

Einzelne Kantone haben bislang noch keine Regelungen zum Anspruch und zur Zahlung von Kindergeld erlassen. In diesen Kantonen wird daher noch kein Kindergeld gezahlt.

Zum Teil wird auch deshalb kein Kindergeld ausgezahlt, weil die zuständigen kantonalen Behörden nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

In diesen beiden Fällen wäre Kindergeld dem Grunde nach aber an die Berechtigten zu zahlen. Die Zahlung des Kindergelds erfolgt nur deshalb nicht, weil die notwendigen Regelungen noch nicht umgesetzt wurden beziehungsweise die Finanzlage die Zahlung verhindert.

In diesen Fällen ist Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien von den deutschen Rentenversicherungsträgern so anzuwenden, als ob Kindergeld gezahlt würde. Es ist zu prüfen, welcher Kanton für die Zahlungen von Leistungen für Kinder zuständig ist (vergleiche Abschnitt 3.4).

Durch diese Vorgehensweise wird ausgeschlossen, dass die fehlende Umsetzung rechtlicher Grundlagen auf Seiten einzelner Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina beziehungsweise die dortige schlechte Finanzlage zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung geht, in dem entgegen der Regelung des Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien gegebenenfalls ein Waisenrentenzuschlag nach § 78 SGB VI gezahlt würde.

Zuständiger Vertragsstaat für die Zahlung von Leistungen für Kinder

Besteht ein zahlbarer Anspruch auf Zuschlag zur Waisenrente aus der Deutschen Rentenversicherung und Kindergeld des anderen Vertragsstaates, wird der für die Zahlung der Leistung zuständige Vertragsstaat ausgehend vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten bestimmt.

Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Bei Berechtigten, die

  • sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • Anspruch auf Waisenrente haben,

sind die deutschen Rentenversicherungsträger für die Zahlung der Leistung - also auch des Zuschlags zur Waisenrente - zuständig. Es muss daher nicht geprüft werden, ob ein zahlbarer Anspruch auf Kindergeld im anderen Vertragsstaat besteht.

Der Zuschlag zur Waisenrente ist in voller Höhe zu zahlen. Die einschränkende Regelung des Art. 26 Abs. 2 S. 4 SVA-Jugoslawien findet keine Anwendung.

Gewöhnlicher Aufenthalt im anderen Vertragsstaat

Bei Berechtigen, die

  • sich gewöhnlich in einem der anderen Vertragsstaaten aufhalten und
  • dem Grunde nach einen zahlbaren Anspruch (siehe Abschnitt 3.3) auf Zuschlag zur Waisenrente und Kindergeld des beteiligten Vertragsstaats haben,

ist der Zuschlag zur Waisenrente aus der deutschen Rentenversicherung nicht zu zahlen. Nach Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ist der beteiligte Vertragsstaat, in dem sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält, für die Erbringung von Leistungen für Kinder - also des Kindergelds - zuständig.

Wird Kindergeld vom beteiligten Vertragsstaat nicht mehr gezahlt, weil der Anspruch (zum Beispiel wegen Überschreitens der Altersgrenze) weggefallen ist, und besteht weiterhin Anspruch auf Zuschlag zur Waisenrente, ist dem Berechtigten der Zuschlag zur Waisenrente zu zahlen.

Entsteht der Anspruch auf Kindergeld des anderen Vertragsstaates erst nach dem Anspruch auf Waisenrente (zum Beispiel wegen Wegfall von Einkommen), ist der Zuschlag zur Waisenrente nur bis zum Beginn der Zahlung des Kindergeldes des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

Bei Berechtigten, die

  • sich gewöhnlich in einem der anderen Vertragsstaaten aufhalten und
  • keinen zahlbaren Anspruch auf Kindergeld des beteiligten Vertragsstaates haben,

ist der Zuschlag zur Waisenrente zu zahlen.

Ob ein zahlbarer Anspruch auf Kindergeld des beteiligten Vertragsstaates besteht, ist vom Rentenversicherungsträger des beteiligten Vertragsstaates zu bestätigen (siehe Abschnitt 3.3).

Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat

Bei Berechtigten, die

  • sich gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalten, also nicht in Deutschland und nicht in dem beteiligten Vertragsstaat, der dem Grunde nach Kindergeld zahlt und
  • dem Grunde nach einen zahlbaren Anspruch (siehe Abschnitt 3.3) auf Zuschlag zur Waisenrente und Kindergeld des beteiligten Vertragsstaats haben,

ist die Leistung des Vertragsstaats zu zahlen, in dem sich der Berechtigte zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Ein Zuschlag zur Waisenrente ist also nur zu zahlen, wenn sich der Berechtigte zuletzt gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat.

Bei Berechtigten, die

  • sich gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalten und
  • keinen zahlbaren Anspruch auf Kindergeld des beteiligten Vertragsstaats haben,

ist der Zuschlag zur Waisenrente zu zahlen, unabhängig davon, ob sie sich zuletzt gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben.

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Verlegen Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, ist

  • bei Aufenthaltsnahme in Deutschland entsprechend Abschnitt 3.4.1,
  • bei Aufenthaltsnahme im beteiligten Vertragsstaat entsprechend Abschnitt 3.4.2 oder
  • bei Aufenthaltsnahme in einem Drittstaat entsprechend Abschnitt 3.4.3

zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zuschlag zur Waisenrente weiterhin oder gegebenenfalls erstmals besteht.

Bis zum Ende des Monats, in dem die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt haben, wird die bisher gezahlte Leistung für Kinder weitergezahlt.

Siehe Beispiel 1

Höhe der zu zahlenden Leistung

Grundsätzlich zahlt der zuständige Vertragsstaat die von ihm zu erbringende Leistung für Kinder in voller Höhe.

Art. 26 Abs. 2 S. 4 SVA-Jugoslawien enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Anspruch auf Leistungen für Kinder nur in einem der beteiligten Vertragsstaaten und nur zwischenstaatlich unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien besteht. In diesem Fall ist die Leistung für Kinder nur zur Hälfte zu zahlen.

Art. 26 Abs. 2 S. 4 SVA-Jugoslawien findet auf deutscher Seite keine Anwendung mehr.

Die Regelung war zuletzt nur noch bei der Zahlung des Kinderzuschusses nach § 270 SGB VI (siehe Abschnitt 3.2.1) anzuwenden, der aufgrund von Zeitablauf nicht mehr von Bedeutung ist.

Auf den nach § 78 SGB VI berechneten Zuschlag zur Waisenrente findet Art. 26 Abs. 2 S. 4 SVA-Jugoslawien keine Anwendung. Art. 26 Abs. 2 S. 4 SVA-Jugoslawien ist auf das bis 31.12.1991 geltende Recht des AVG, des RKG beziehungsweise der RVO zugeschnitten und geht daher bei der Berechnung des Zuschlags zur Waisenrente nach den Vorschriften des SGB VI ins Leere.

Sind die deutschen Rentenversicherungsträger nach Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien für die Zahlung der Leistungen für Kinder zuständig, ist somit der Zuschlag zur Waisenrente nach § 78 SGB VI stets in voller Höhe zu zahlen.

Beispiel 1: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Dauer der Zahlung des Waisenrentenzuschlags

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.4)

Eine Waise, die eine deutsche Waisenrente mit Zuschlag zur Waisenrente nach § 78 SGB VI erhält, verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 07.03.2015 von Deutschland nach Serbien. Der Anspruch auf Waisenrente und auf Zuschlag zur Waisenrente besteht dem Grunde nach weiterhin.

Der serbische Träger hat bestätigt, dass ein zahlbarer Anspruch auf Kindergeld nach den serbischen Rechtsvorschriften besteht.

Lösung:

Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien findet Anwendung, weil Leistungen für Kinder sowohl nach den deutschen Rechtsvorschriften (Zuschlag zur Waisenrente) als auch nach den serbischen Rechtsvorschriften zu zahlen wären.

Nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Serbien ist nach Art. 26 Abs. 2 SVA-Jugoslawien die serbische Seite für die Erbringung der Leistung, also von serbischem Kindergeld, zuständig. Die deutsche Leistung für Kinder, also der Zuschlag zur Waisenrente, ist nicht mehr zu zahlen.

Die Zahlung des Zuschlags zur Waisenrente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Serbien verlegt hat, also am 31.03.2015.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 26 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 26 SVA-Jugoslawien