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Beitragserstattung Indien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.03.2017
Version001.01

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Indien. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Freiwillige Versicherung Indien und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Das SVA-Indien stellt die Versicherungspflicht in der indischen gesetzlichen Rentenversicherung einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender indischer Versicherungspflicht möglich.

Für indische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für indische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sind und ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt. In diesem Fall besteht aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (vergleiche Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Indien insbesondere nicht möglich für

  • indische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4) sowie
  • indische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Indien oder einem anderen Staat außerhalb der EU (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Artikel 12 Absatz 7 SVA-Indien zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Die Vorversicherungszeit von einem Monat oder 60 Monaten kann nur mit in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen sowie Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erfüllt werden. Indische sowie anrechenbare Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) können nicht berücksichtigt werden, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung für den Bereich der freiwilligen Versicherung nicht regelt.

Besteht hingegen keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Indien ist dies insbesondere der Fall für indische Staatsangehörige, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben und sich

  • gewöhnlich in Indien aufhalten oder
  • sich außerhalb Indiens und der EU (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) aufhalten.

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Für den Beginn der Wartefrist ist gegebenenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Inder und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, indische sowie anrechenbare Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) zusammenzurechnen sind. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Inder und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, indische sowie anrechenbare Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) zusammenzurechnen sind. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der/des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Absatz 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Absatz 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, indische sowie anrechenbare Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) zusammenzurechnen sind.

§ 210 Absatz 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach indischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der indischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Absatz 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Die Bewilligung einer Leistung nach indischen Rechtsvorschriften steht der Erstattung deutscher Beiträge nicht entgegen.

Besteht der Anspruch auf eine indische Rentenleistung jedoch nur im Wege der Zusammenrechnung der nach dem Abkommen anzurechnenden Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten (Art. 11 Abs. 1 und 3 SVA-Indien), ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Absatz 6 SGB VI). Indische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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