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Übersicht VV zum SVA-Brasilien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.06.2020

Änderung

Im Abschn. 4.2.1 wurde klargestellt, dass bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens der Punkt 10 des BRA/AL 1 stets von der Sachbearbeitung vollständig auszufüllen ist.

Dokumentdaten
Stand19.05.2020
Rechtsgrundlage

VV zum SVA-Brasilien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die „Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit (Verwaltungsvereinbarung Rentenversicherung)" vom 16.12.2010 (VV zum SVA-Brasilien) ergänzt die Regelungen des SVA-Brasilien und der „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 03.12.2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit“ (DV zum SVA-Brasilien). Sie gilt auf deutscher Seite nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • SVA-Brasilien
    Das SVA-Brasilien regelt die Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung und der Unfallversicherung.
  • DV zum SVA-Brasilien
    Die Durchführungsvereinbarung ergänzt die Regelungen des SVA-Brasilien. Sie enthält allgemeine Aufklärungs- und Mitteilungspflichten der Verbindungsstellen zum Abkommen, Bestimmungen zur Erteilung von Entsendebescheinigungen sowie Regelungen zum Zahlverfahren.

Zuständige Verbindungsstellen

Die für die Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen und brasilianischen Verbindungsstellen der Rentenversicherung werden abschließend in Art. 2 VV zum SVA-Brasilien benannt. Dies sind für den Bereich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

sowie für die Alterssicherung der Landwirte

  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Für den Bereich der brasilianischen Rentenversicherung ist zuständige Verbindungsstelle

Einreichen der Anträge

Versicherte und Hinterbliebene, die sich gewöhnlich in einem der Vertragsstaaten aufhalten, sollen ihren Antrag auf Leistungen der Rentenversicherung beim zuständigen Träger ihres Wohnsitzstaates einreichen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Staates keine Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.

Der zuständige Träger des Wohnsitzstaates sorgt für die Bereitstellung der bilateralen Antragsformblätter, damit sie der Antragsteller ausfüllt und dabei alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Informationen angibt sowie die benötigten Unterlagen beifügt (Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Brasilien). Der Wohnsitzträger teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern unverzüglich mit (Art. 4 Abs. 1 VV zum SVA-Brasilien).

Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland

Wohnt der Antragsteller in Deutschland und hat er gegebenenfalls neben deutschen Versicherungszeiten auch brasilianische Versicherungszeiten zurückgelegt, ist der Antrag auf eine brasilianische Leistung und/oder deutsche Leistung der Rentenversicherung beim zuständigen deutschen Träger zu stellen.

Für die Beantragung der deutschen Rente werden auch in Abkommensfällen die deutschen Rentenantragsvordrucke verwendet. Hat der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt oder möchte er die Feststellung der deutschen Leistung wegen Alters nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 SVA-Brasilien aufschieben (vergleiche GRA zu Art. 17 SVA-Brasilien, Abschnitt 4) und beantragt so ausdrücklich nur eine brasilianische Altersrente, so genügt das Ausfüllen des bilateral vereinbarten Antragsformblatts BRA/AL 1 (vergleiche Abschnitt 4.2.1). Der Antragsteller hat seinem Antrag die notwendigen Beweisstücke beizufügen und insbesondere Angaben über Zeitraum, Art und Ort der Beschäftigung sowie die Arbeitgeber in Brasilien und gegebenenfalls in einem in Nr. 3 Buchst. b SP zum SVA-Brasilien genannten Drittstaat zu machen.

Der deutsche Träger leitet das zwischenstaatliche Verfahren in Brasilien ein (vergleiche Abschnitt 4.2 und 4.2.1). Das zwischenstaatliche Verfahren wird auch dann aufgenommen, wenn das brasilianische Rentenrecht die nach deutschem Recht beantragte Leistung nicht beziehungsweise noch nicht vorsieht. Nimmt der Antragsteller sein Wahlrecht nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 SVA-Brasilien in Anspruch (Aufschub der Feststellung einer brasilianischen Leistung wegen Alters), wird das zwischenstaatliche Verfahren nicht eingeleitet und INSS über den Aufschub auf dem Formblatt D/BRA 3 informiert sowie der brasilianische Versicherungsverlauf BRA/AL 5 angefordert (vergleiche Abschnitt 4.2.1).

Wohnsitz des Antragstellers in Brasilien

Wohnt der Antragsteller in Brasilien und hat er gegebenenfalls neben brasilianischen Versicherungszeiten auch deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, ist der Antrag auf eine brasilianische und/oder deutsche Leistung der Rentenversicherung beim brasilianischen Träger INSS nach Maßgabe der für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften einzureichen. Der Antragsteller hat seinem Antrag die notwendigen Beweisstücke beizufügen und insbesondere Angaben über Zeitraum, Art und Ort der Beschäftigung sowie die Arbeitgeber in Deutschland wie auch über Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zu machen.

Dafür stellt der brasilianische Träger INSS dem Antragsteller das Formblatt D/BRA 1 beziehungsweise D/BRA 2 zur Verfügung. In Brasilien hat INSS zahlreiche Zweigstellen, die über das ganze Land verteilt sind. Die Zweigstellen des INSS sind zur Antragsannahme berechtigt. So kann sich der Antragsteller zur amtlichen Bestätigung der persönlichen Angaben sowie des Tages der rechtswirksamen Antragstellung im Formblatt D/BRA 1 beziehungsweise D/BRA 2 an eine dieser Zweigstellen wenden, die den Antrag anschließend zur Bearbeitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens an die zuständige Verbindungsstelle des INSS in Florianópolis weiterleitet.

In Ausnahmefällen wird der in Brasilien wohnende Antragsteller seinen deutschen Rentenantrag auch direkt beim deutschen Versicherungsträger stellen.

  • Wurde der Antrag unter Verwendung des Formblattes D/BRA 1 oder D/BRA 2 gestellt und werden hierin brasilianische Versicherungszeiten geltend gemacht, wird INSS von der Antragstellung mit Formblatt D/BRA 3, auf dem der Tag der Antragstellung zu bestätigen ist, unterrichtet.
  • Wurde der Antrag auf deutsche Rente formlos gestellt, wird dem Antragsteller das Formblatt D/BRA 1 beziehungsweise D/BRA 2 mit der Bitte übersandt, die persönlichen Angaben des Antragstellers durch INSS bestätigen zu lassen. Gleichzeitig wird INSS mit dem Formblatt D/BRA 3 über die Rentenantragstellung in Deutschland unterrichtet.

Wohnsitz des Antragstellers in einem Drittstaat

Die Träger der Vertragsstaaten nehmen auch Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats von den Personen entgegen, die sich gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalten (Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-Brasilien). Der Antragsteller in einem Drittstaat kann den Antrag auf Leistungen der Rentenversicherung im Vertragsstaat seiner Wahl stellen. Der angegangene Träger leitet das zwischenstaatliche Verfahren ein.

Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens

Die deutschen und brasilianischen Träger führen das zwischenstaatliche Verfahren insbesondere nach den in den Art. 4 VV zum SVA-Brasilien und Art. 5 VV zum SVA-Brasilien festgelegten Grundsätzen durch.

Die nachfolgenden Ausführungen und Abschnitte enthalten Hinweise zur Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens.

Bei Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens gelten folgende Grundsätze:

  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird unverzüglich eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 VV zum SVA-Brasilien) und unter Verwendung der zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Formblätter (vergleiche Abschnitt 4.1) durchgeführt. Die darin eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.
  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit der Bescheidzustellung an den Berechtigten (vergleiche Abschnitt 4.3) und der gegenseitigen Information der zuständigen Träger über den Ausgang des Rentenverfahrens (vergleiche Abschnitt 4.4) abgeschlossen.
  • Eingaben und Urkunden, die in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind, dürfen nicht zurückgewiesen werden (vergleiche GRA zu Art. 16 SVA-Brasilien, Abschnitt 2).
  • Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle im Rahmen des Abkommens erheblichen Tatsachen (Art. 8 VV zum SVA-Brasilien). Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind (Art. 3 Abs. 1 DV zum SVA-Brasilien).

Formblätter

Zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Bearbeitung der Anträge verwenden die Träger die vereinbarten zweisprachigen Formblätter (Art. 9 Abs. 1 VV zum SVA-Brasilien). Die deutschen und brasilianischen Verbindungsstellen haben zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens folgende Formblätter vereinbart:

Auf deutscher Seite:

Antragsformblätter:

  • D/BRA 1 - Antrag auf Versichertenrente aus der Deutschen Rentenversicherung
  • D/BRA 2 - Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung

Trägerformblätter:

  • D/BRA 3 - Anforderungs- und Mitteilungsformblatt 1
  • D/BRA 4 - Anforderungs- und Mitteilungsformblatt 2
  • D/BRA 5 - Deutscher Versicherungsverlauf
  • D/BRA 6 - Ausführlicher Ärztlicher Bericht
Auf brasilianischer Seite:

Antragsformblatt:

  • BRA/AL 1 - Brasilianisches Antragsformular

Trägerformblätter

  • BRA/AL 3 - Anforderungs- und Mitteilungsformblatt 1
  • BRA/AL 4 - Anforderungs- und Mitteilungsformblatt 2
  • BRA/AL 5 - Brasilianischer Versicherungsverlauf
  • BRA/AL 6 - Ausführlicher Ärztlicher Bericht

Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.

Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Der zuständige Träger des Vertragsstaats, bei dem ein Antrag auf Leistungen eingereicht worden ist, teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern unverzüglich mit (Art. 4 Abs. 1 VV zum SVA-Brasilien).

Die zuständigen Träger teilen sich nach Art. 4 Abs. 3 VV zum SVA-Brasilien

  • das Eingangsdatum des Antrags sowie
  • die ihnen bekannten, für die Bearbeitung des Antrags rechtserheblichen Tatsachen

mit. Sie übersenden ferner die Aufstellung des Antragstellers über die im anderen Vertragsstaat sowie in den in Nr. 3 SP zum SVA-Brasilien genannten Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Dafür steht auf deutscher Seite das Formblatt D/BRA 1 oder D/BRA 2 beziehungsweise das SED P 4000 (vorübergehend noch das Formblatt E 207 DE) zur Verfügung.

Näheres zur Einleitung des Verfahrens durch die deutschen Träger beziehungsweise durch den brasilianischen Träger kann den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 entnommen werden.

Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger

Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf brasilianische Versicherungszeiten oder wird nur eine brasilianische Rente beantragt, wird das brasilianische Antragsformblatt BRA/AL 1 vom Antragsteller ausgefüllt, anschließend vom deutschen Träger anhand der zur Verfügung stehenden Angaben im innerstaatlichen Rentenantrag ergänzt und amtlich bestätigt und anschließend dem brasilianischen Versicherungsträger mit dem Formblatt D/BRA 3 übersandt. Gegebenenfalls vom Berechtigten eingereichte Unterlagen über die in Brasilien sowie einem in Nr. 3b SP zum SVA-Brasilien genannten Drittstaat ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten oder zurückgelegten Zeiten werden nach Ablichtung für die Akte den Formblättern beigefügt.

Beachte:

Im brasilianischen Antragsformblatt BRA/AL 1 wird auf der ersten Seite und unter Punkt 10 von der Sachbearbeitung stets der Tag der Antragstellung (grundsätzlich der Eingang des deutschen Rentenantrags, vergleiche GRA zu Art. 17 SVA-Brasilien) bestätigt (übereinstimmend mit dem bestätigten Tag der Antragstellung im Formblatt D/BRA 3) sowie die amtliche Bestätigung der persönlichen Angaben des Versicherten bzw. der Hinterbliebenen vorgenommen.

Etwaige eigene Erstattungsansprüche nach Art. 21 SVA-Brasilien werden im Formblatt D/BRA 3, Feld 5.3 angemeldet und zu gegebener Zeit beziffert. Einzelheiten zu möglichen Erstattungsansprüchen enthält die GRA zu Art. 21 SVA-Brasilien.

Bei Anträgen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden die eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in das Formblatt D/BRA 6 übertragen und dem brasilianischen Träger übersandt (vergleiche Abschnitt 5).

Falls zum Zeitpunkt der Einleitung des Rentenverfahrens das deutsche Versicherungskonto bereits geklärt ist, wird dem Formblatt D/BRA 3 auch der deutsche Versicherungsverlauf (D/BRA 5) beigefügt. In allen anderen Fällen wird der deutsche Versicherungsverlauf (D/BRA 5) nach Klärung des Versicherungskontos nachgereicht.

Mit der Einleitung des Rentenverfahrens wird der brasilianische Versicherungsträger um Übersendung des brasilianischen Versicherungsverlaufs (Formblatt BRA/AL 5) gebeten.

Nimmt der Antragsteller sein Wahlrecht nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 SVA-Brasilien in Anspruch (Aufschub der Feststellung einer brasilianischen Leistung wegen Alters), wird das zwischenstaatliche Verfahren nicht eingeleitet und INSS über den Aufschub auf dem Formblatt D/BRA 3 informiert sowie der brasilianische Versicherungsverlauf BRA/AL 5 angefordert.

Hat der Versicherte auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zurückgelegt, wird nach Art. 4 Abs. 6 VV zum SVA-Brasilien ein entsprechender Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder übergangsweise das Formblatt E 205 XX) direkt beim jeweiligen mitgliedstaatlichen Träger angefordert (vergleiche auch GRA zu Art. 1 Buchstabe f SVA-Brasilien, Abschnitt 4).

Die deutschen Träger leiten das zwischenstaatliche Verfahren auch dann ein, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. In diesem Fall wird das Verfahren wie beschrieben eingeleitet und dem brasilianischen Träger das Nichtvorliegen von deutschen Versicherungszeiten mit einem freien Zusatz mitgeteilt.

Bei Ausstellung der Formblätter wird auf die Angabe der brasilianischen Arbeitnehmer-Identifikationsnummer (NIT/PIS/PASEP) geachtet. Diese ist für den brasilianischen Träger zur Identifizierung des Versicherten und Ermittlung der brasilianischen Versicherungszeiten unbedingt erforderlich.

Ist die brasilianische Identifikationsnummer nicht bekannt, werden zur Identifizierung des Versicherten in der Regel folgende Angaben benötigt:

  • Name des Versicherten sowie
  • Name und Geburtsdatum der Mutter.

Deutsche Staatsangehörige können im brasilianischen System relativ unproblematisch gefunden werden, weil die Namen von allen anderen Eintragungen abweichen und daher leicht aussortiert werden können.

Verfahrenseinleitung durch den brasilianischen Träger

Wird der Rentenantrag beim brasilianischen Träger gestellt und werden dabei im brasilianischen Rentenantragsvordruck oder auf sonstige Weise deutsche Versicherungszeiten angegeben, stellt INSS dem Antragsteller die Antragsformblätter D/BRA 1 oder D/BRA 2 zur Verfügung. Nach Rücklauf des Formulars leitet INSS diese mittels des Formblattes BRA/AL 3 zusammen mit den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und dem brasilianischen Versicherungsverlauf (BRA/AL 5) an den zuständigen deutschen Träger weiter (vergleiche auch Abschnitt 3.2).

Beachte:

In Ausnahmefällen wird der in Brasilien wohnende Antragsteller seinen deutschen Rentenantrag auch direkt beim deutschen Versicherungsträger stellen.

  • Wurde der Antrag unter Verwendung des Formblattes D/BRA 1 oder D/BRA 2 gestellt und werden hierin brasilianische Versicherungszeiten geltend gemacht, wird INSS über die Antragstellung in Deutschland unterrichtet sowie der brasilianische Versicherungsverlauf (BRA/AL 5) und noch fehlende Unterlagen angefordert.
  • Wurde der Antrag auf deutsche Rente formlos gestellt, wird dem Antragsteller das Formblatt D/BRA 1 beziehungsweise D/BRA 2 mit der Bitte übersandt, die persönlichen Angaben des Antragstellers durch INSS bestätigen zu lassen (vergleiche auch Abschnitt 3.2). Gleichzeitig wird INSS mit dem Formblatt D/BRA 3 über die Antragstellung in Deutschland unterrichtet sowie der brasilianische Versicherungsverlauf (BRA/AL 5) und noch fehlende Unterlagen angefordert.

Hat der Versicherte auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zurückgelegt, wird vom deutschen Träger nach Art. 4 Abs. 6 VV zum SVA-Brasilien ein entsprechender Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder übergangsweise das Formblatt E 205 XX) direkt beim jeweiligen mitgliedstaatlichen Träger (und nicht über den brasilianischen Versicherungsträger) angefordert (vergleiche auch GRA zu Art. 1 Buchstabe f SVA-Brasilien, Abschnitt 4).

Etwaige Erstattungsansprüche nach Art. 21 SVA-Brasilien werden im Formblatt BRA/AL 3, Feld 5.3 angemeldet und zu gegebener Zeit beziffert. Weitere Informationen hierzu können der GRA zu Art. 21 SVA-Brasilien entnommen werden.

Der brasilianische Träger leitet das Rentenverfahren nicht ein, wenn der Antragsteller sein Wahlrecht nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 SVA-Brasilien in Anspruch nimmt, die Feststellung der deutschen Leistung wegen Alters aufzuschieben. Der deutsche Träger wird mit dem Formblatt BRA/AL 3, Feld 5.4, entsprechend informiert.

Hat der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, wird vom brasilianischen Versicherungsträger zusätzlich der Ausführliche Ärztliche Bericht (Formblatt BRA/AL 6) übersandt. Gegebenenfalls werden weitere ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (vergleiche Abschnitt 5).

Die Personenstandsdaten, die vom brasilianischen Träger in den Formblättern D/BRA 1 oder D/BRA 2 amtlich bestätigt worden sind, sind für die deutschen Träger verbindlich.

Bescheidzustellung

Nach Art. 16 Abs. 2 SVA-Brasilien werden einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat Bescheide oder sonstige Schriftstücke unmittelbar - ohne Einschaltung der Verbindungsstelle - durch einfachen Brief bekannt gegeben. Lediglich in Ausnahmefällen erfolgt die Zustellung von Bescheiden mittels Einschreiben mit Rückschein (vergleiche GRA zu Art. 16 SVA-Brasilien).

Benachrichtigung über den Ausgang des Rentenverfahrens

Nach Art. 5 VV zum SVA-Brasilien informieren sich die zuständigen Träger gegenseitig von dem Ausgang des zwischenstaatlichen Leistungsverfahrens. Dabei wird insbesondere Folgendes angegeben:

  • im Falle der Leistungsgewährung
    • die Art der anerkannten Leistung sowie
    • der Beginn der Leistung;
  • im Falle der Ablehnung
    • die Art der abgelehnten Leistung,
    • der Grund der Ablehnung,
    • das Datum des Bescheides.

Für die Übermittlung dieser Informationen wird von deutscher Seite das Formblatt D/BRA 4 und von brasilianischer Seite das Formblatt BRA/AL 4 verwendet. Bescheidkopien werden nicht beigefügt.

Ärztliche Untersuchungen und Kostenerstattung

Art. 4 Abs. 7 VV zum SVA-Brasilien regelt, dass die vom Träger eines Vertragsstaats eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dem Träger des anderen Vertragsstaats kostenlos anhand des vereinbarten Formblatts D/BRA 6 beziehungsweise BRA/AL 6 zur Verfügung gestellt werden (vergleiche auch GRA zu Art. 14 SVA-Brasilien, Abschnitt 3).

Liegt sowohl ein Antrag auf eine deutsche als auch auf eine brasilianische Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor, gilt bei Wohnsitz des Rentenantragstellers in Deutschland für die medizinische Begutachtung das übliche innerstaatliche Verfahren. Die in diesem Rahmen eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie gegebenenfalls weitere vorliegende medizinische Unterlagen werden für den brasilianischen Träger in das Formblatt D/BRA 6 übertragen und anschließend übersandt.

Beachte:

Das Formblatt D/BRA 6 wird grundsätzlich auch dann erstellt, wenn der Antragsteller in Deutschland wohnt und nur brasilianische Versicherungszeiten vorliegen. Die entstandenen Kosten sind nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 SVA-Brasilien vom brasilianischen Träger zu erstatten.

Liegt sowohl ein Antrag auf eine deutsche als auch auf eine brasilianische Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor und hat der Versicherte seinen Wohnsitz in Brasilien, fertigt der brasilianische Träger das Formblatt BRA/AL 6 aus und übersendet dieses an den deutschen Träger.

Beachte:

Wohnt der Antragsteller in Brasilien und liegen nur deutsche Versicherungszeiten vor, wird das Formblatt BRA/AL 6 von INSS nur auf gesonderte Anforderung des deutschen Trägers erstellt. Die entstandenen Kosten sind dann nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 SVA-Brasilien vom deutschen Träger zu erstatten.

Reichen dem Träger des Nichtwohnortstaats die übermittelten medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht aus, kann er gemäß Art. 4 Abs. 8 VV zum SVA-Brasilien den Träger des Wohnorts um Erstellung und Übersendung des Formblatts D/BRA 6 beziehungsweise BRA/AL 6 oder eines freien Gutachtens einer anzugebenden Fachrichtung bitten. Die Durchführung von Untersuchungen im Auftrag und für alleinige Zwecke des Nichtwohnortstaats kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn beim Träger des Wohnortstaates ein (Erwerbsminderungs-)Rentenverfahren nicht anhängig ist.

Ärztliche Gutachten, die vom Träger des Wohnorts ausschließlich im Interesse und für die alleinigen Zwecke eines Trägers des anderen Vertragsstaats durchgeführt werden, sind für den anfordernden Träger nicht kostenfrei (vergleiche GRA zu Art. 14 SVA-Brasilien, Abschnitt 4).

Hat der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten und obliegt einem deutschen Träger die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens, kann das zuständige deutsche Konsulat gebeten werden, einen Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen.

Abrechnung von Gutachtenkosten

Sind nach Art. 14 Abs. 2 SVA-Brasilien Kosten zu erstatten, so stellt der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Träger halbjährlich die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest und übersendet dem ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten (Art. 7 VV zum SVA-Brasilien).

Einzelheiten zur Abrechnung von Gutachtenkosten können der GRA zu Art. 14 SVA-Brasilien, Abschnitt 4 entnommen werden.

Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens

Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch außerhalb des Rentenverfahrens die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist, teilt der zuständige Träger die nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten dem anfordernden Träger mit (Art. 6 VV zum SVA-Brasilien).

Ist die Berücksichtigung brasilianischer Versicherungszeiten außerhalb eines (deutschen) Rentenverfahrens erforderlich, wird der brasilianische Versicherungsverlauf (BRA/AL 5) mit dem Formblatt D/BRA 3 angefordert.

Erstellung des brasilianischen Versicherungsverlaufs

In Brasilien werden die Versicherungszeiten aller in Brasilien tätigen Personen in einer maschinellen Datenbank (Cadastro Nacional de Informações Sociais - CNIS) erfasst, die von DATAPREV, einem staatlichen Unternehmen für die Datenverarbeitung der brasilianischen Sozialversicherung, verwaltet wird.

Die Versicherten sollen sich nach Möglichkeit bereits vor dem eigentlichen Rentenverfahren einen Kontoauszug aus der CNIS-Datenbank beschaffen, um dort eventuelle Fehler oder Lücken festzustellen. Der Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland kann einen solchen Kontoauszug entweder direkt bei INSS, über das Internet oder über den deutschen Träger anfordern. Bei einer Kontenklärung eines Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland fordert der deutsche Träger immer auch einen Kontoauszug bei INSS mit Formblatt D/BRA 4 an. Sofern Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland Unstimmigkeiten feststellen, sollen sie sich direkt an INSS wenden. Wenn die Versicherten dies möchten, können sie sich auch an den deutschen Träger wenden. Dieser leitet die Anfrage mit dem D/BRA 3 dann an INSS weiter.

Informationsaustausch

Nach Art. 3 Abs. 1 DV zum SVA-Brasilien sind die Träger verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Brasilien zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Umfang dieser Mitteilungspflichten durch Art. 8 VV zum SVA-Brasilien konkretisiert. Danach teilen die zuständigen deutschen und brasilianischen Träger einander insbesondere folgende Informationen mit:

  • Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung,
  • Änderung der Versicherungszeiten unter Bestätigung der neuen Versicherungszeiten,
  • Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers,
  • Begründung einer neuen Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • Tod des Leistungsberechtigten,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat,
  • Änderung der Anschrift,
  • Änderung der Staatsangehörigkeit.

Für die gegenseitige Unterrichtung steht das Formblatt D/BRA 4 beziehungsweise BRA/AL 4 zur Verfügung.

Direktzahlung

Nach Art. 5 DV zum SVA-Brasilien in Verbindung mit Art. 10 VV zum SVA-Brasilien werden Geldleistungen durch den zuständigen Träger unmittelbar an den Berechtigten mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ausgezahlt.

Die Direktzahlung der deutschen Rente auf das Konto eines Berechtigten in Brasilien wurde bereits vor Inkrafttreten des SVA-Brasilien durch die deutschen Träger praktiziert.

Brasilianische Renten an einen Berechtigten mit Wohnsitz in Deutschland können damit erstmalig unmittelbar auf das Konto des Berechtigten in Deutschland überwiesen werden. Vor dem Inkrafttreten des SVA-Brasilien lehnte der brasilianische Träger regelmäßig die Überweisung der brasilianischen Rente auf ein Konto in Deutschland ab.

Die VV zum SVA-Brasilien wurde am 16.12.2010 unterzeichnet. Sie ist am gleichen Tag wie das Abkommen am 01.05.2013 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

VV zum SVA-Brasilien