Artikel 3 VV zum SVA-Brasilien: Einreichen der Anträge
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Der Träger eines Vertragsstaats, der Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats von Personen entgegennimmt, die sich gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, sorgt für die Bereitstellung der Antragsformblätter, damit sie der Antragsteller ausfüllt und dabei alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Informationen angibt sowie die benötigten Unterlagen beifügt.
(2) Die Träger der Vertragsstaaten nehmen auch Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats von den Personen entgegen, die sich gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalten.
(3) Der Träger eines Vertragsstaats erfragt bei Anträgen auf Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften, ob Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats und eines Drittstaats zurückgelegt sind.