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Artikel 7 VV zum SVA-Brasilien: Kostenerstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Sind nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens Kosten zu erstatten, stellt der Träger, der die Untersuchungen durchgeführt hat, halbjährlich die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest und übersendet dem ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten. Der ersuchende Träger erstattet dann innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Erstattungsantrags die Kosten.

(2) Die Zahlungen sind in der Währung des Trägers zu leisten, der die Untersuchung durchgeführt hat.

Zusatzinformationen