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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Spanien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.08.2021

Änderung

Es wurden Ausführungen zur Berücksichtigung spanischer Versicherungszeiten als Grundrentenzeiten in den Abschnitten 11.5 und 11.11 aufgenommen. Des weiteren wurde der Abschnitt 11 in der Darstellung übersichtlicher gefasst.

Dokumentdaten
Stand11.02.2020
Version003.00

Inhalt der Regelung

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob spanische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach innerstaatlichen spanischen Rechtsvorschriften und nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die spanische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Versicherungszeiten müssen in spanischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder in solche Systeme überführt worden sein. Einzelheiten zu den Systemen der Rentenversicherung in Spanien sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Spanien enthalten.

Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das spanische Recht für keines seiner Systeme.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Versicherungszeiten

Die spanischen Versicherungszeiten werden

  • im Allgemeinen System - régimen general - (vergleiche Abschnitt 3) oder
  • in einem der Sondersysteme - régimen especial - (vergleiche Abschnitt 3.2.5),
    • Sondersystem für Selbständige - régimen especial de trabajadores autonomos, RETA - (vergleiche Abschnitt 4.1),
    • Sondersystem für den Kohlebergbau - régimen especial para la minería del carbón - (vergleiche Abschnitt 4.2),

zurückgelegt.

Wie die Verwaltung des Allgemeinen Systems obliegt auch die Verwaltung dieser Sondersysteme dem INSS (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Spanien, Abschnitt 3). Daher kann aus einem (anstelle eines SED P5000 übergangsweise weiterhin verwendeten) Formblatt E 205 ES regelmäßig nicht erkannt werden, aus welchem System die bescheinigten Versicherungszeiten entstammen. Die Zeiten werden in der Spalte „regimenes“ des Formblattes E 205 ES regelmäßig aber noch mit „asalar“ für eine abhängige Beschäftigung oder „no asalar“ für eine selbständige Tätigkeit gekennzeichnet.

Priester und Ordensangehörige der katholischen Kirche unterliegen dem Allgemeinen System oder dem Sondersystem für Selbständige (vergleiche Abschnitt 5).

Zu den spanischen Sondersystemen gehören auch noch

  • das Sondersystem für Seeleute - régimen especial de los trabajadores del mar - (vergleiche Abschnitt 4.3) und
  • das Sondersysteme für Beamte - régimenes especiales de funcionarios - (vergleiche Abschnitt 6),

die nicht vom INSS verwaltet werden.

Zeiten im Allgemeines System (régimen general)

Das Allgemeine System (régimen general, RG) unterscheidet zwischen

  • Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 3.1) und
  • gleichgestellten Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 3.2).

Beitragszeiten (períodos de seguro)

Beitragszeiten (períodos de seguro) sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Pflichtbeitragszeiten entstehen nach spanischem Recht aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vergleiche Abschnitt 3.1.1). Pflichtbeitragszeiten werden auch für Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer an der Aufnahme oder Fortführung einer Beschäftigung gehindert war:

  • bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit (vergleiche Abschnitt 3.1.2),
  • bei Arbeitslosigkeit (vergleiche Abschnitt 3.1.3),
  • bei Strukturumwandlung und Reindustrialisierung (vergleiche Abschnitt 3.1.4),
  • bei Kindererziehung (vergleiche Abschnitt 3.1.5),
  • aufgrund des Amnestiegesetzes Nr. 46/1977 (vergleiche Abschnitt 3.1.6) und
  • aus dem Fondo Social Europeo ohne zeitliche Zuordnung (vergleiche Abschnitt 3.1.7).

Die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist zur Fortsetzung einer schon bestehenden Versicherung möglich (vergleiche Abschnitt 3.1.8).

Versicherungszeiten können auch aus

  • einem der in den Jahren 1986, 1993 oder 2012 integrierten Sondersysteme für Arbeitnehmer bei der Eisenbahn, für Fußballspieler, für Handelsvertreter, für Künstler und für Stierkämpfer, für Bedienstete der Gemeindeverwaltungen und für Beamte der Kommunen oder für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und für Hausangestellte (vergleiche Abschnitt 3.1.9),
  • früheren Systemen der sozialen Sicherheit (vergleiche Abschnitt 3.1.10) oder
  • der ehemaligen Kolonie Spanisch-Guinea oder dem ehemaligen Protektorat Spanisch-Marokko (vergleiche Abschnitt 3.1.11)

stammen.

Pflichtbeiträge für Arbeitnehmer

Versicherungspflicht besteht frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres für alle spanischen Staatsangehörigen und für ausländische Arbeitnehmer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die in Spanien eine Erwerbstätigkeit ausüben. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören auch

  • nicht auf Lebenszeit verbeamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • selbständige Handelsvertreter,
  • leitende Angestellte, die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen,
  • Heimarbeiter und
  • nur zeitweilig oder unregelmäßig beschäftigte Personen.

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die nur gelegentlich und ohne Entgelt arbeiten, und Ehepartner und Familienangehörige, die im Haushalt des Arbeitgebers wohnen und von ihm unterhalten werden.

Nach früheren Rechtsvorschriften unterlagen Ausländer, die in Spanien lebten und arbeiteten, in der Regel nur dann der Versicherungspflicht zur spanischen Sozialversicherung, wenn zwischen Spanien und dem jeweiligen Heimatstaat entsprechende zwischenstaatliche Regelungen bestanden oder wenn die Betroffenen (ab 01.01.1986) zum Personenkreis des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 gehörten. Für deutsche Staatsangehörige können daher regelmäßig ab 01.10.1961 mit Inkrafttreten des ersten deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens Pflichtbeiträge zur spanischen Rentenversicherung entrichtet worden sein.

Bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) entspricht die Anzahl der Beitragstage nicht dem Umfang des Beschäftigungszeitraums. Die Beitragstage errechnen sich durch einen Koeffizienten, der sich aus dem Verhältnis der täglich geleisteten Arbeitsstunden zu den Arbeitsstunden bei einer Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung ergibt. Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung voll geleistete Arbeitstage werden voll angerechnet.

Diese Beitragszeiten werden bei der Prüfung der Wartezeit, bei der Rentenberechnung und bei der Anwendung von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie der spanische Versicherungsträger im SED P 5000 (übergangsweise weiterhin im Formblatt E 205 ES) mitteilt. Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auf eine Belegung mit Versicherungszeiten abstellen (zum Beispiel § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), ist dagegen der tatsächliche Umfang des Beschäftigungszeitraums maßgeblich (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Der E 205 ES enthält regelmäßig den Hinweis, dass die auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung bescheinigte Anzahl der Beitragstage im Falle der Berechnung einer Alters- bzw. Invaliditätsrente mit einem Koeffizienten von 1,5 multipliziert wird. Dieser Hinweis ist ohne weitere Bedeutung, weil nur die im E 205 ES bescheinigten Zeiten maßgeblich sind.

Wurden in der Vergangenheit im E 205 ES „períodos discontinuos“ (unständige Zeiten), „incremento 1,5“ (Erhöhung um den Faktor 1,5) oder „Bonificación 1,5 fijos discontinuos“ (feste unständige Vergütung mit dem Faktor 1,5) als Versicherungszeiten bescheinigt und berücksichtigt, verbleibt es dabei.

Pflichtbeiträge für Krankheit/Arbeitsunfähigkeit (incapacidad)

Während vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (incapacidad laboral transitoria, ab 01.01.1995 incapacidad temporal) wird für längstens 18 Monate Krankengeld gezahlt. Die Zahlung des Krankengeldes löst Versicherungspflicht aus.

Zeiten der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit (incapacidad temporal) ohne Krankengeldanspruch können als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 3.2.1).

An die Krankengeldzahlung konnte sich für Leistungsfälle vor dem 01.01.1995 eine Leistung wegen vorübergehender Invalidität (vergleiche Abschnitt 7) anschließen.

Pflichtbeiträge für Arbeitslosigkeit (desempleo)

Das spanische Recht kennt folgende Zeiten der Arbeitslosigkeit:

  • Arbeitslosengeld (prestación por desempleo)
    Die Gewährung von Arbeitslosengeld (prestación por desempleo) durch die spanische Arbeitslosenversicherung während der sogenannten geschützten Arbeitslosigkeit (desempleo con protección) führt zur Beitragszahlung durch das Arbeitsamt. Für einen Anspruchszeitraum von insgesamt längstens 24 Monaten Arbeitslosengeld werden im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES Pflichtbeitragszeiten eingetragen.
    Bei Teilarbeitslosigkeit hat der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit unfreiwillig um mindestens 1/3 verkürzt und arbeitet beim gleichen Arbeitgeber weiter. Als Ausgleich erhält er ergänzendes Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit werden anteilige Beiträge aus der versicherten Beschäftigung und anteilige Pflichtbeiträge auf Grund der Teilarbeitslosigkeit gezahlt und im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES bescheinigt. Der jeweils angegebene Zeitenumfang entspricht dem zeitlichen Verhältnis der Beschäftigung zur Teilarbeitslosigkeit.
  • Arbeitslosenhilfe (subsidio por desempleo)
    Sind die Beitragsvoraussetzungen der geschützten Arbeitslosigkeit nicht erfüllt oder die Leistungen der geschützten Arbeitslosigkeit ausgelaufen, liegt eine sogenannte ungeschützte Arbeitslosigkeit (desempleo sin protección) vor. Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden während der ungeschützten Arbeitslosigkeit regelmäßig nicht gezahlt, Sachleistungen (asistencia sanitaria) können dann aber durch die Krankenversicherung erbracht werden. Nur bei Vorliegen von Bedürftigkeit kann für 6 bis 30 Monate ein Anspruch auf (beitragsunabhängige) Leistung (subsidio por desempleo) aus der Arbeitslosenhilfe gemäß königlichem Dekret Nr. I/1994 vom 20.06.1994 bestehen, wenn die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abgelaufen ist. Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besteht hierfür allerdings nicht (vergleiche auch Abschnitt 7).
  • Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
    Unter besonderen Voraussetzungen und abweichend von den Grundregeln können für Arbeitslose, die kein die Versicherungspflicht begründendes Arbeitslosengeld (mehr) bezogen, Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES sind solche Versicherungszeiten mit „descuento de cuotas“ oder „descuento poscarencia“ gekennzeichnet.
  • Arbeitslosenhilfe nach dem 52./55. Lebensjahr (subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años)
    Das Mindestalter für die Inanspruchnahme dieser Leistung war bis 2012 auf das 52. Lebensjahr festgesetzt. Im Zuge der spanischen Arbeitsmarktreform erfolgte die Heraufsetzung auf das 55. Lebensjahr.
    Sind bei Vollendung des 52./55. Lebensjahres des Leistungsempfängers die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt (15 Jahre Beitragszeit, davon 2 Jahre unmittelbar vor dem Rentenbeginn), kann Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung an ältere Personen (subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años) bestehen. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter. Das spanische Arbeitsamt (SEPE, früher INEM) entrichtet für den Bezug dieser Leistung Pflichtbeiträge.
    Abgedeckt wird mit diesen Zeiten lediglich das Versicherungsrisiko des Alters (und des Todes bei von Altersrenten abgeleiteten Hinterbliebenenrenten), nicht der Invalidität. Eine Berücksichtigung für Renten wegen Erwerbsminderung und für Erziehungsrenten ist deshalb ausgeschlossen. Auch wirken sie nach spanischem Recht nur für die Berechnung der Altersrente und der abgeleiteten Hinterbliebenenrente (Gesetz 50/1998 vom 30.12.1998). Auf diese eingeschränkte Wirkung kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2011 nicht mehr an (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5). Die Zeiten werden ungeachtet der eingeschränkten Wirkung in Spanien für die deutsche Anspruchsprüfung bei Altersrenten (und abgeleiteten Hinterbliebenenrenten) herangezogen. Sofern ein Anspruch abgelehnt wurde, weil diese Zeiten für die Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt worden sind, ist nunmehr im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 entstehen.

Pflichtbeiträge bei Strukturumwandlung und Reindustrialisierung (reconversión y reindustrialización)

Die spanische Regierung kann durch eine Verordnung die Umgestaltung eines Industriesektors verfügen, wenn sich dieser in einer Krisensituation befindet. Die Unternehmen, die sich der Umstrukturierung anschließen, erhalten steuerliche und finanzielle Vergünstigungen und sind berechtigt, bestehende Arbeitsverhältnisse zu ändern oder zu lösen. Arbeitnehmer, die aufgrund dieser Maßnahmen arbeitslos werden, haben Ansprüche auf Leistungen wegen der Strukturumwandlung oder der Reindustrialisierung (reconversión y reindustrialización), für deren Dauer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden. Es handelt sich um die folgenden Leistungen:

  • Außergewöhnliches Arbeitslosengeld (prestación extraordinaria de desempleo) wird für die gesetzlich festgelegte Höchstdauer unabhängig von den nachgewiesenen Beitragszeiten und der Dauer der früheren Zahlungen von Arbeitslosengeld gezahlt. Das Arbeitsamt (SEPE, früher INEM) entrichtet für die Dauer des Leistungsbezuges Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Hilfeleistung vor der gewöhnlichen Altersrente (ayuda previa a la jubilacion) erhalten ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Betrieben aufgelöst wurde, die von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind. Sinn und Zweck dieser sozialpolitisch begründeten Maßnahme ist es, Einkommensverluste der aus dem Erwerbsleben endgültig ausgeschiedenen Personen bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine Rente aus der Rentenversicherung zu überbrücken. Die Leistungsempfänger stehen der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, die Leistung ähnelt einem deutschen Vorruhestandsgeld. Leistungsvoraussetzungen sind die Vollendung des 60. Lebensjahres, die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Regelaltersrente und der Status als Versicherter oder eine gleichgestellte Situation.
    Auf Antrag des Arbeitgebers wird diese Leistung regelmäßig zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr gezahlt. Der Anspruch endet unter anderem bei Arbeitsunfähigkeit, bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder bei Bezug einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Die Zahlung erfolgt durch das Schatzamt der Sozialversicherung (tesorería) längstens bis zum Beginn der Regelaltersrente. Während des Bezugs dieser Leistung besteht Versicherungspflicht in der spanischen Rentenversicherung, sodass das INSS Pflichtbeiträge im übergangsweise weiter verwendeten E 205 ES bescheinigt.

Pflichtbeiträge für Kinderbetreuung und Betreuung von Familienangehörigen (cotizaciónes por cuidado de hijo, cotizaciónes para el cuidado de familiares)

Für Arbeitnehmer, die nach Art. 46 Abs. 3 Real Decreto Legislativo 2/2015 vom 30.10.2015 Urlaub zur Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen nehmen (Excedencia por cuidado de hijo bzw. Excedencia para el cuidado de familiares), werden bei Kinderbetreuung für den Zeitraum des Urlaubs bis zu dessen Höchstdauer von insgesamt drei Jahren und bei der Betreuung von Familienangehörigen für das erste Jahr Pflichtbeiträge (cotizaciónes por cuidado de hijo bzw. cotizaciónes para el cuidado de familiares) berücksichtigt. Kinder im Sinne dieser Regelung sind unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Kinder in dauerhafter oder präadoptiver Pflege. Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind Verwandte bis zum zweiten Grad, die aus Gründen des Alters, eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung betreut werden müssen und keine bezahlte Tätigkeit ausüben können. Diese Regelung gilt nicht für Selbständige.

Beachte:

Diese Art von Pflichtbeiträgen wird im Formblatt E 205 ES nicht gesondert gekennzeichnet.

Pflichtbeiträge nach dem Amnestiegesetz Nr. 46/1977

Das spanische Finanzministerium entrichtete unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum von 1936 bis 1977 aufgrund des Amnestiegesetzes Nr. 46/1977 vom 15.10.1977 Beiträge für Zeiten, in denen ein in der Zeit des Franco-Regimes aus politischen Gründen Verurteilter und später begnadigter Arbeitnehmer nicht arbeiten konnte.

Pflichtbeiträge ohne zeitliche Zuordnung vom Fondo Social Europeo

Beiträge der Unidad Administrativa del Fondo Social Europeo (früher: Fondo Nacional de Protección de Tabajo/nationaler Fonds für Arbeitsschutz) zugunsten einzelner Versicherter haben den Charakter von Pflichtbeiträgen. Sie können einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden. Mit der Beitragsentrichtung werden die beitragsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, wenn beim Versicherten die persönlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Invalidität) bereits erfüllt sind.

Diese spanischen Beiträge wirken auf Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten sowie auf Hinterbliebenenrenten, die von einer Versichertenrente abgeleitet sind. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem jeweiligen Leistungsfall entrichtet wurden.

Freiwillige Beiträge (períodos de seguro voluntario)

Freiwillige Beiträge (períodos de seguro voluntario) können entrichtet werden, wenn eine Versicherungszeit von 700 Tagen in den letzten sieben Jahren vorhanden ist und innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ende der Versicherungspflicht ein Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung gestellt wird. Die Beitragsentrichtung muss regelmäßig und lückenlos erfolgen.

Die freiwillige Weiterversicherung kommt durch einen Vertrag („convenio especial“) mit dem Versicherungsträger zustande.

Beitragszeiten aus den 1986, 1993 und 2012 integrierten Sondersystemen

  • Sondersystem für Arbeitnehmer bei der Eisenbahn, Sondersystem für Fußballspieler, Sondersystem für Handelsvertreter, Sondersystem für Künstler und Sondersystem für Stierkämpfer
    Durch Königliches Dekret 2621/1986 vom 24.12.1986 wurden die bis dahin eigenständigen Sondersysteme für Arbeitnehmer bei der Eisenbahn, für Fußballspieler, für Handelsvertreter, für Künstler und für Stierkämpfer in das Allgemeine System integriert. Die zu diesen Sondersystemen gezahlten Beiträge gelten als zum Allgemeinen System gezahlt.
    Beachte:
    Die Zeiten zum Sondersystem für Stierkämpfer können keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden. Im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES sind solche Zeiten mit „taurinos“ gekennzeichnet.
  • Sondersystem für Bedienstete der Gemeindeverwaltungen und für Beamte der Kommunen (MUNPAL)
    Das ehemalige Sondersystem MUNPAL (Mutualidad Nacional de Prevision de la Administracion Local) war, bevor es durch königliches Dekret Nr. 480/1993 mit Wirkung vom 01.04.1993 in das Allgemeine System integriert wurde, eine Versorgungseinrichtung für Bedienstete der Gemeindeverwaltungen und für Beamte der Kommunen.
  • Sondersystem der Landwirtschaft (régimen especial agrario, REA)
    Zum 01.01.2012 wurden durch Gesetz 27/2011 das Sondersystem der Landwirtschaft (régimen especial agrario) in das Allgemeine System überführt. Die zu diesen Sondersystemen gezahlten Beiträge werden nun dem Allgemeinen System zugerechnet. Erfasst wurden Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbständige gewohnheitsmäßig landwirtschaftliche Arbeiten in Spanien verrichtet haben.
    Die Versicherungszeiten entsprechen weitestgehend denen des Allgemeinen Systems. Allerdings gibt es für selbständige Landwirte keine Zeiten der Kindererziehung nach dem Gesetz 26/1990 vom 20.12.1990 (cotizaciónes por cuidado de hijo).
    Sind während des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung und gleichzeitig Pflichtbeiträge zum landwirtschaftlichen System als selbständiger Landwirt in Spanien entrichtet worden, widerspricht dies sowohl den spanischen Rechtsvorschriften als auch der Regelung des Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 (über Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Doppelversicherung bis längstens 30.04.2020 möglich). Das INSS hat erklärt, in diesen Fällen der unzulässigen Doppelversicherung die spanischen Beiträge zurückzuzahlen, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von fünf Jahren gestellt wird.
    Für Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft (trabajadores agricolas eventuales) gelten aufgrund des Beschlusses der Generaldirektion für Vorsorge vom 30.01.1962 Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten zu früheren Systemen der sozialen Vorsorge in der Landwirtschaft: vom 01.04.1952 bis 31.07.1958 galt jeweils ein Beitrag für die Beschäftigung von zwei Monaten und vom 01.08.1958 bis 30.09.1961 entsprechen zwei Beitragsmarken der Beschäftigung von einem Monat. Das INSS beachtet diese Besonderheiten bei der Erteilung des übergangsweise weiter verwendeten Formblattes E 205 ES und bescheinigt diese Zeiten mit „sólo computa mitad período“ (nur Anrechnung der Hälfte der Zeit). Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, bei denen es auf die Belegung einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit ankommt, wird in solchen Fällen auf den Beschäftigungszeitraum abgestellt (vergleiche auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).
    Beihilfen, die die Autonomen Regionen in Spanien zum Eintritt in den Vorruhestand (auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 2079/92 und dem königlichen Beschluss 1695/95) zahlen, lösen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus. Gezahlte freiwillige Beiträge gelten aber als Pflichtbeiträge mit uneingeschränkter Wirkung für den Anspruch und die Berechnung einer Leistung.
  • Sondersystem für die Hausangestellten (régimen especial de empleados de hogar, REEH)
    Zum 01.01.2012 wurden durch Gesetz 27/2011 das Sondersystem für die Hausangestellten (régimen especial para los empleados de hogar) in das Allgemeine System überführt. Die zu diesen Sondersystemen gezahlten Beiträge werden nun dem Allgemeinen System zugerechnet.
    Dem Sondersystem unterlagen Hausangestellte für ihre entlohnte Beschäftigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
    Darüber hinaus konnten Personen, die ohne Beschäftigung waren (Hausfrauen), freiwillige Beiträge zu diesem System entrichten.

Beitragszeiten von 1940 bis 1966 zu früheren Systemen

Versicherungszeiten, die zwischen 1940 und 1966 in den früheren Systemen „Seguro Obligatorio de Vejez y Invalidez“(SOVI) oder „Seguro Social Unificado“ (SSU) zurückgelegt wurden, werden im jetzigen Allgemeinen System als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Spanien, Abschnitt 3).

Für die Altersrente kann zusätzlich eine pauschale Gutschrift (bonificación) berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 3.2.3).

Versicherungszeiten vor 1940 können gleichgestellte Versicherungszeiten sein (vergleiche Abschnitt 3.2.2).

Beitragszeiten aus den ehemaligen Kolonien und dem ehemaligen Protektorat Spanisch-Marokko

Versicherungszeiten für Beschäftigungen in der ehemaligen spanischen Kolonie Spanisch-Guinea und im ehemaligen Protektorat Spanisch-Marokko wurden in das spanische Allgemeine System übernommen, Versicherungszeiten aus den übrigen ehemaligen Kolonien aber nicht.

  • Ehemalige Kolonie Spanisch-Guinea (Guinea-Ecuatorial)
    Durch das königliche Dekret 2397/1976 vom 01.10.1976 und die Verordnung vom 24.12.1976 wurden die Beiträge, die bis August 1962 in Guinea-Ecuatorial während der Zeit der spanischen Verwaltung zur Caja de Seguros Sociales de Guinea (SESOGUI, Sozialversicherungskasse von Guinea) entrichtet wurden, in die spanische Versicherungslast des Allgemeinen Systems übernommen und im Formblatt E 205 ES als Pflichtbeiträge bescheinigt.
  • Ehemaliges Protektorat Spanisch-Marokko
    Teile Marokkos waren spanisches Protektorat (Spanisch-Marokko). Es umfasste das Gebiet des Rif mit der Hauptstadt Tétuan, einschließlich der Presidios, jedoch ohne Tanger. In diesem Gebiet galten bis 1958 die spanischen Sozialversicherungsvorschriften. Beitragszeiten sind bei den Provinzialdirektionen des INSS in Ceuta und Melilla verzeichnet.

Gleichgestellte Versicherungszeiten (períodos asimilados)

Den Beitragszeiten gleichgestellt sind die „períodos asimilados“ (gleichgestellte Zeiten). Das spanische Recht kennt gleichgestellte Versicherungszeiten für

  • Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug nach dem Dekret Nr. 1799/1985 (vergleiche Abschnitt 3.2.1),
  • Versicherungszeiten bis 31.08.1939 zu früheren Systemen (vergleiche Abschnitt 3.2.2),
  • Pauschalzeiten bei der Altersrente - períodos de bonificación por edad (vergleiche Abschnitt 3.2.3),
  • Tage für die Geburt eines Kindes - „dias por parto“ (vergleiche Abschnitt 3.2.4) und
  • den Bonus für Kinderbetreuung - beneficios por cuidados de hijos (vergleiche Abschnitt 3.2.5).

Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug

Besteht für Zeiten der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit (incapacidad temporal) kein Krankengeldanspruch (weil zum Beispiel die Krankheit eine Zeit der Arbeitslosigkeit unterbricht), wird aufgrund des Dekrets Nr. 1799/1985 die an 18 Monaten Krankengeldzahlung fehlende Zeit als gleichgestellte Versicherungszeit angerechnet.

Solche Zeiten haben eine eingeschränkte Wirkung; sie zählen nur für die Anspruchsprüfung bei Renten wegen Erwerbsminderung (und abgeleiteten Hinterbliebenenrenten), nicht aber bei Altersrenten (und abgeleiteten Hinterbliebenenrenten) und generell nicht für die Berechnung einer Leistung (vergleiche Abschnitt 11).

Versicherungszeiten bis 31.08.1939 zu früheren Systemen

Für die Beiträge, die zu dem ab 1919 bestehenden früheren System gezahlt wurden, werden pauschal 1.800 Tage (60 Monate) als gleichgestellte Versicherungszeit angerechnet. Im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES werden diese Zeiten mit dem Hinweis „ROO“ (Retiro Obrero Obligatorio) gekennzeichnet. Die Zeiten liegen in der Zeit vom 14. Lebensjahr des Versicherten bis zum 31.08.1939, können aber nicht exakt gelagert werden.

Sie wirken nur für die Prüfung des Rentenanspruchs bei Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und können deshalb nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 11).

Für Zeiten ab 1940 vergleiche Abschnitt 3.1.10.

Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación por edad)

Neben den ab 01.01.1967 zum jetzigen Allgemeinen System entrichteten Beiträgen und den in der Zeit vom 01.01.1940 bis 31.12.1966 zu früheren Systemen zurückgelegten Beitragszeiten können bei der Rentenberechnung einer Altersrente Pauschalzeiten (tiempos de bonificación por edad) berücksichtigt werden. Diese bestimmen sich im Allgemeinen System nach dem Alter des Versicherten am 01.01.1967. Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1967 schließen die Gewährung von Bonifikationszeiten in deren Umfang aus. Dies gilt auch für Beitragszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden.

Pauschalzeiten wurden vom INSS in der Vergangenheit nicht im Formblatt E 205 ES aufgeführt, weil sie weder für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 - jetzt Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) noch für die Berechnung (Art. 46 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 - jetzt Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt wurden. Mit Urteil vom 03.10.2002 hat der EuGH jedoch in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, festgestellt, dass Pauschalzeiten spanische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. r VO (EWG) Nr. 1408/71 (und damit auch nach Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004) sind. Diese Zeiten werden für die spanische Rentenberechnung herangezogen und sind deshalb auch für Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 zu verwenden. In Bestandsfällen wird auf Antrag die Berechnung der spanischen Altersrente überprüft. Bei Eingang eines geänderten, neuen Formblattes E 205 ES wird gegebenenfalls eine Neufeststellung der deutschen Bestandsrente von Amts wegen (§ 44 SGB X) erforderlich.

Das INSS bescheinigt daher Pauschalzeiten im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES als gleichgestellte Zeiten vor dem 01.01.1967 mit dem Zusatz „períodos intemporales - válidos únicamente para el cálculo de la pensión de jubilación“ (zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten - gültig nur für die Berechnung der Altersrente). Für diese Zeiten gilt Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009. Sie decken lediglich das Versicherungsrisiko des Alters (und des Todes bei von Altersrenten abgeleiteten Hinterbliebenenrenten), nicht der Invalidität ab. Eine Berücksichtigung für Renten wegen Erwerbsminderung und für Erziehungsrenten ist deshalb ausgeschlossen.

Beachte:

Auf die eingeschränkte Wirkung (nur auf die Berechnung) dieser spanischen Zeiten kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2011 nicht mehr an (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5). Diese Zeiten werden für die Anspruchsprüfung aller Altersrenten und davon abgeleiteten Hinterbliebenenrenten herangezogen. Sofern ein Anspruch abgelehnt wurde, weil diese Zeiten für die Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt worden sind, ist nunmehr im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 entstehen.

Zeiten für die Geburt eines Kindes (dias por parto)

Eingeführt durch das Ley Organcia 3/2007 vom 22.03.2007, wird ab 24.03.2007 für die Geburt eines Kindes in Spanien für 16 Wochen Mutterschaftsgeld gezahlt. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Leistungszeitraum für jedes weitere Kind um zwei Wochen. Ein Anspruch besteht auch bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland.

Für die Geburt eines Kindes werden der Mutter während des Bezuges des Mutterschaftsgeldes 112 Tage als gleichgestellte Zeit (im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES als „dias por parto“ bezeichnet) angerechnet, soweit die einzelnen Tage nicht bereits durch Beitragszeiten belegt sind. Die Zeit beginnt am Tag der Geburt. Für die Anerkennung ist es notwendig, dass Versicherungszeiten in der spanischen Sozialversicherung (vor oder nach der Zeit) entrichtet wurden. Eine Berücksichtigung beim Vater für bis zu 10 Wochen (70 Tage) ist möglich.

Das INSS bescheinigt die dias por parto im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES als gleichgestellte Zeiten mit dem Zusatz „válidos para la apertura del derecho y cálculo de las prestaciones de jubilación e incapacidad permanente“ (gültig nur für die Begründung und Berechnung des Anspruchs auf Altersrente und Rente wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit). Diese Zeiten decken lediglich das Versicherungsrisiko des Alters und der Invalidität, nicht das des Todes ab. Eine Berücksichtigung für Hinterbliebenenrenten ist deshalb ausgeschlossen.

Keine „dias por parto“ erhalten Personen, die zum Zeitpunkt der Geburt

  • in einem Beamtensystem versichert sind (vergleiche Abschnitt 6),
  • als selbständige Landwirte dem früheren Sondersystem der Landwirte REA unterlagen (vergleiche Abschnitt 3.1.9),
  • als Selbständige dem Sondersystem RETA unterlagen (vergleiche Abschnitt 4.1),
  • dem Sondersystem für Seeleute REMAR unterlagen (vergleiche Abschnitt 4.3),
  • einem berufständischen Versorgungssystem unterlagen oder
  • die ausschließlich Zeiten im früheren SOVI-System (vergleiche Abschnitt 3.1.10) zurückgelegt haben.

Bonus für Kinderbetreuung (beneficios por cuidados de hijos)

Auf besonderen Antrag besteht bei Leistungsansprüchen ab 01.01.2013 für Eltern ein Anspruch auf Anrechnung von Versicherungszeiten für die Betreuung von Kindern oder Minderjährigen, wenn auf Grund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder eines Bezuges von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit innerhalb von neun Monaten vor der Geburt (oder drei Monaten vor dem Gerichtsbeschluss bei einer Adoption oder bei einer präadoptiven oder dauerhaften Pflegschaft) und dem Ablauf des sechsten Jahres nach der Geburt die Beitragszahlung unterbrochen wurde.

Die Anzahl der anzurechnenden Tage in diesem Zeitraum ist abhängig vom Jahr des Leistungsbeginns und beträgt ab 2019 maximal 270 Tage pro Kind, die nur bei jeweils einem Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils berücksichtigt werden können. Bei Uneinigkeit werden die Zeiten der Mutter zugeordnet. Auf das einzelne Kind bezogen ist eine Aufteilung der Zeiten zwischen den Elternteilen nicht möglich. Entsprechende Zeiten können nur anerkannt werden, wenn in diesem Zeitraum nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Zeiträume ohne Versicherungszeiten vorhanden sind. Sie werden von Beginn an zugeordnet und bei Bedarf auch mehrfach aufgeteilt. Die Belegung durch Versicherungszeiten in einer ausländischen Sozialversicherung ist hierbei schädlich. Die Anzahl anzurechnender Tage für alle Kinder darf insgesamt fünf Jahre je Elternteil nicht überschreiten, wobei Pflichtbeitragszeiten für Kinderbetreuung (cotizaciones por cuidado de hijo) angerechnet werden.

Entsprechende Zeiten können ausschließlich bei Bewilligung einer Leistung aus der spanischen Rentenversicherung anerkannt werden. Die Versicherungszeiten können daher im spanischen Versicherungsverlauf regelmäßig frühestens mit Erteilung des Rentenbescheides als gleichgestellte Versicherungszeiten bescheinigt werden.

Zeiten in Sondersystemen (régimenes especiales)

In den Sondersystemen (régimenes especiales) werden folgende Berufsgruppen erfasst:

  • Selbständige (vergleiche Abschnitt 4.1) und
  • Beschäftigte im Kohlebergbau (vergleiche Abschnitt 4.2),
  • Arbeitnehmer und Selbständige in der Seeschifffahrt (vergleiche Abschnitt 4.3).

Die Sondersysteme bieten im Bereich der Rentenversicherung den gleichen Versicherungsschutz, wie das Allgemeine System. In anderen Bereichen der sozialen Sicherheit können Unterschiede bestehen. Zwischen den Systemen erfolgt eine gegenseitige Zusammenrechnung der Versicherungszeiten.

Zeiten im Sondersystem für Selbständige (régimen especial de trabajadores autonomos)

Versicherungspflicht zum Sondersystem für Selbständige (régimen especial de trabajadores autonomos, RETA) besteht frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres für alle Personen mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die in Spanien eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Versichert sind in diesem System auch die Selbständigen in freien Berufen (Architekten, Apotheker, Schriftsteller, Absolventen der Fachschulen für Sozialwesen), die früher unabhängigen, berufständischen Systemen unterlagen. Von der Möglichkeit des Anschlusses haben allerdings nicht alle eigenständigen Systeme für freie Berufe, wie das System für Ärzte und Rechtsanwälte, Gebrauch gemacht (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Spanien, Abschnitt 2.2).

Versicherungspflichtige Selbständige zahlen die Pflichtbeiträge zunächst freiwillig ein. Die korrekte Zahlung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Überprüfungsverfahren geprüft, und gegebenenfalls ausstehende Zahlungen werden nachgefordert. Daher kann es bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens zu Unterschieden zwischen einer von der Tesorería General de la Seguridad Social ausgestellten Bescheinigung und einem vom INSS erstellten übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES kommen. Nach dem Abschluss des Verfahrens und Nachzahlung der Beiträge müssten die Arbeitsbescheinigungen und das Formblatt E 205 ES übereinstimmen.

Zeiten der Kindererziehung nach dem Gesetz 26/1990 vom 20.12.1990 (cotizaciónes por cuidado de hijo) werden für Selbständige nicht gewährt.

Beachte:

Eine Versicherung sowohl zum Sondersystem für Selbständige aufgrund einer selbständigen Tätigkeit in Spanien als auch eine parallele Versicherung zur Deutschen Rentenversicherung für eine abhängige Beschäftigung in Deutschland war nach Art. 14c Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 mit Anhang VII Nr. 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 (über Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 bei Bestandsfällen längstens bis 30.04.2020) zugelassen, sofern sich der Wohnsitz in Spanien befindet. Da diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt war, überprüft und verändert das INSS in solchen Fällen zuvor ausgestellte Formblätter E 205 ES.

Zeiten im Sondersystem für den Kohlebergbau (régimen especial para la minería del carbón)

Das Sondersystem für den Kohlebergbau (régimen especial para la minería del carbón, REM) wurde erst durch das Dekret 364 vom 14.03.1960 eingerichtet. Es erfasst seitdem Arbeitnehmer und Angestellte des Kohlebergbaus und in Beschäftigungen im Zusammenhang mit dem Kohlebergbau, jedoch nicht Beschäftigte im Erzbergbau (siderometalúrgia).

Die Versicherungszeiten im Sondersystem entsprechen im Wesentlichen denen des Allgemeinen Systems. Darüber hinaus werden unter besonderen Bedingungen für den Bezug einer aus dem Sondersystem gezahlten Invaliditätsrente (wegen totaler Invalidität) Beiträge, die der Rentenempfänger alleine trägt, einbehalten. Diese Pflichtbeiträge zählen für die spätere Altersrente, wenn die Invaliditätsrente bei Erreichen der Altersgrenze in eine Altersrente umgewandelt wird.

Zeiten im Sondersystem für Seeleute (régimen especial de los trabajadores del mar)

Dem Sondersystem für Seeleute (régimen especial de los trabajadores del mar, REMAR) gehören Arbeitnehmer und Selbständige an, die ihren Lebensunterhalt mittelbar oder unmittelbar mit der Seeschifffahrt verdienen. Erfasst werden insbesondere die Beschäftigten in der Handelsmarine, in der Fischerei, in den Häfen und in Betrieben, die Seeprodukte gewinnen, sowie Selbständige in diesen Bereichen, Schiffseigner und Netzmacher.

Die Versicherungszeiten entsprechen weitestgehend denen des Allgemeinen Systems. Allerdings gibt es für Selbständige keine Zeiten der Kindererziehung nach dem Gesetz 26/1990 vom 20.12.1990 (cotizaciónes por cuidado de hijo).

Auch das Sondersystem der Seeleute kennt - wie das Allgemeine System - Pauschalzeiten für Zeiten, die im früheren System zurückgelegt wurden (vergleiche Abschnitt 3.2.3). Der Umfang der Zeitgutschrift richtet sich nach dem Alter des Versicherten am 01.08.1970. Das ISM kennzeichnet diese Pauschalzeiten im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES nach bisherigen Erkenntnissen als „cotizaciónes supuestas por edad a 01.08.1970“.

Zeiten für Priester und Ordensangehörige

Priester der katholischen Kirche unterliegen seit dem 01.01.1978 der Versicherungspflicht des Allgemeinen Systems der spanischen Sozialversicherung. Seit dem 01.05.1982 wurden die Ordensangehörigen der katholischen Kirche in das Sondersystem für Selbständige einbezogen.

Für beide Personenkreise in beiden Systemen gibt es bei Versetzung in den Laienstand und Aufgabe der Tätigkeit für die katholische Kirche vor dem 01.01.1997 die Möglichkeit einer „Nachversicherung“ auf Antrag. Beitragszeiten werden dann im jeweiligen System rückwirkend bis zur Einbeziehung in die Sozialversicherung (bis zum 31.12.1977 beziehungsweise bis zum 30.04.1982) anerkannt, längstens - gegebenenfalls zusammen mit anderen Versicherungszeiten - im Umfang von 35 Jahren.

Die nachträgliche Beitragsanerkennung kann sich auf künftige und bestehende Ansprüche auswirken. Grundlagen sind

  • für erstmalige Ansprüche auf beitragsbezogene Altersrente das königliche Dekret Nr. 487/1998, das frühestens von seinem Inkrafttreten am 09.04.1998 an Versicherungszeiten und Ansprüche (mit Vollendung des 65. Lebensjahres) entstehen lässt und
  • für Rentenbezieher das Dekret Nr. 2665/1998 vom 11.12.1998, das ab seinem Inkrafttreten am 09.01.1999 durch die Beitragsanerkennung zu Erhöhung von bereits bezogenen Leistungen führt.

Zeiten in Beamtensondersystemen (regímenes especiales de funcionarios)

In den Sondersystemen für

  • Bedienstete der autonomen Körperschaften des Staates - régimen especial de funcionarios de entidades estatales autónomas - (vergleiche Abschnitt 6.1),
  • Bedienstete der Streitkräfte - régimen especial de las fuerzas armadas - (vergleiche Abschnitt 6.2) und
  • Bedienstete der Justizbehörden - régimen especial de los funcionarios al servicio de la administración de justicia (vergleiche Abschnitt 6.1),

werden ausschließlich spanische Berufsbeamte (functionarios de carrera) versichert. Nicht auf Lebenszeit verbeamtete Beschäftigte in diesen Bereichen sind vom Allgemeinen System - régimen general - (vergleiche Abschnitt 3.1) erfasst.

Auf Antrag des Versicherten besteht die Möglichkeit, Zeiten des allgemeinen Systems und des Sondersystems der Beamten zusammenzurechnen (königliches Dekret Nr. 691/1991 vom 12.04.1991).

Die Beamtensondersysteme kennen

  • Pflichtbeitragszeiten,
  • gleichgestellte Versicherungszeiten und
  • fiktive Zeiten (im System der autonomen Körperschaften des Staates).

Zeiten bei den autonomen Körperschaften des Staates und den Justizbehörden

Als Pflichtbeitragszeiten in den Sondersystemen der autonomen Körperschaften des Staates (régimen especial de funcionarios de entidades estatales autónomas) und der Justizbehörden (régimen especial de los funcionarios al servicio de la administración de justicia) gelten:

  • Dienstzeiten im aktiven Dienst als Staatsbeamter,
  • Sonderdienste, Zeiten im Wartestand und Zwangsbeurlaubungen,
  • Zeiten vor Eintritt in die Verwaltung, die als Dienstzeiten angerechnet werden (Gesetz 70/1978 vom 26.12.1978) und
  • Zeiten, die in anderen spanischen Sozialversicherungssystemen zurückgelegt wurden (Königliches Dekret Nr. 691/1991) in anteiliger Anrechnung.

Gleichgestellte Zeiten können anerkannt werden für

  • Beurlaubungen wegen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger,
  • Beurlaubungen wegen Kinderbetreuung,
  • Zeiten von 1936 bis 1977, die auf Grundlage des Amnestiegesetzes Nr. 46/1977 angerechnet werden,
  • Zeiten des Wehrdienstes,
  • Praktikumszeiten und
  • Gutschriften für Lehrpersonal nach dem königlichen Dekret Nr. 202/1988, die lediglich das Versicherungsrisiko des Alters (und des Todes bei von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten), nicht der Invalidität, abdecken. Eine Berücksichtigung für Renten wegen Erwerbsminderung und für Erziehungsrenten ist deshalb ausgeschlossen. Auf die eingeschränkte Wirkung nur für die Berechnung kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2011 nicht mehr an, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.

Die fiktiven Zeiten (periodo ficticio)

  • bei dauerhafter Dienstunfähigkeit/Invalidität,
  • wegen Todes während des aktiven Dienstes und
  • bei freiwilliger Pensionierung von Lehrpersonal

sind der deutschen Zurechnungszeit vergleichbare Zeiten. Da sie nicht vor Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles zurückgelegt wurden, können sie weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) noch für die Berechnung der Rente (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt werden. Werden derartige Zeiten im übergangsweise weiter verwendeten Formblatt E 205 ES bescheinigt, sind sie unbeachtlich.

Zeiten bei den Streitkräften

Pflichtbeitragszeiten im Sondersystem der Streitkräfte werden berücksichtigt für:

  • aktive Dienstzeiten bei den Streitkräften,
  • Krankheitszeiten (mit Lohnfortzahlung) für maximal 30 Monate,
  • Zeiten als Militärbeamter und Reservist mit Entlohnung,
  • Schüler von Militärakademien und Militärschulen (für maximal drei Jahre),
  • im öffentlichen Dienst geleistete Dienste als Beamtenanwärter,
  • Sonderdienste wegen Ausübung eines weiteren öffentlichen Amtes und
  • Zeiten in anderen spanischen Systemen (bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 nur für die Anspruchsprüfung).

Gleichgestellte Zeiten können anerkannt werden für

  • Zeiten der Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Familienangehöriger,
  • Zeiten der Kinderbetreuung,
  • besondere Dienste bei den Streitkräften bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 (nur für die Anspruchsprüfung) und
  • Zeiten des Wehrdienstes bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 (nur für die Anspruchsprüfung).

Keine Versicherungszeiten

Keine Versicherungszeiten nach spanischem Recht sind vorhanden für

  • Deutsche Staatsangehörige in der spanischen Fremdenlegion
    Deutsche Staatsangehörige, die der spanischen Fremdenlegion angehörten, waren nicht versicherungspflichtig. Auch gleichgestellte Versicherungszeiten sind nicht vorgesehen.
  • Beschäftigungen in Gibraltar
    Gibraltar gehört zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Beschäftigungen unterliegen den britischen Vorschriften zur Sozialversicherung für Gibraltar.
  • Leistungen bei vorübergehender Invalidität (invalidez provisional)
    Nach Wegfall des Krankengeldes (vergleiche Abschnitt 3.1.2) wurde bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit für Leistungsfälle vor dem 01.01.1995 eine Leistung wegen vorübergehender Invalidität (invalidez provisional) gezahlt (für längstens sechs Jahre ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Beiträge für den Leistungsbezug wurden nicht gezahlt, es entstanden auch keine gleichgestellten Versicherungszeiten. Allerdings ist Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.1 und 5.2) bei der Prüfung der Verlängerung des Rahmenzeitraums und zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 anzuwenden.
  • Leistungen der Arbeitslosenhilfe (subsidio por desempleo)
    Eine (beitragsunabhängige) Leistung (subsidio por desempleo) aus der Arbeitslosenhilfe nach königlichem Dekret Nr. I/1994 vom 20.06.1994 kann gezahlt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld nicht erfüllt sind. Für Zeiten des Leistungsbezuges entsteht weder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung noch werden gleichgestellte Zeiten berücksichtigt. Allerdings ist Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.1 und 5.2) bei der Prüfung der Verlängerung des Rahmenzeitraums und zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 anzuwenden.
  • Zeiten der Wehrpflicht und des Zivildienstes
    Für Zeiten der gesetzlichen Wehrpflicht in der spanischen Armee (diese umfasste 9 Monate in der Zeit ab 01.01.1985 und ist ab 01.01.2002 entfallen) und des Zivildienstes werden weder Beitragszeiten noch gleichgestellte Versicherungszeiten anerkannt.
    Ausnahme:
    Im Sondersystem für Bedienstete der Streitkräfte konnten bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 Zeiten der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 6.2).
  • Zeiten der Mitgliedschaft im Sondersystem für Studenten
    Bei Zeiten der Mitgliedschaft im Sondersystem für Studenten (Régimen Especial de Estudiantes - Seguro Escolar) handelt es sich nicht um Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Darstellung im spanischen Versicherungsverlauf

Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist künftig ein strukturiertes elektronisches Dokument (SED) P5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwendet werden kann. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format (Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) sind zwischenzeitlich erfolgt.

Der Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission vom 27.06.2019 erlaubt allerdings in einer Übergangszeit, das SED P5000 nicht zu verwenden. Es befindet sich bei allen spanischen Systemen daher auch noch nicht im Einsatz.

Während dieser Übergangszeit ist weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblattes E 205 ES zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E5 der Verwaltungskommission vom 16.03.2017). Die spanischen Zeiten werden deshalb weiterhin übergangsweise mit dem Formblatt E 205 ES bescheinigt.

Die dabei verwendeten Abkürzungen und Bezeichnungen haben folgende Bedeutung:

Abkürzung, Bezeichnung

Erläuterung

Asalar

(asalariado)

Arbeitnehmer

no asalar

(no asalariado)

Selbständiger

asalar desempleo majores de 52 anos

(validos unicamente para el cálculo de la pension de jubilación)

Beiträge wegen Arbeitslosigkeit nach dem 52. Lebensjahr (Arbeitnehmersystem)

(gültig nur für die Berechnung der Altersrente)

asistencia sanitariaSachleistungen
Ayuada previa al la jubilacionHilfeleistung vor der gewöhnlichen Altersrente

contr. tiempo parcial oder ctp

(contrato de trabajo a tiempo parcial)

Teilzeitbeschäftigung
convenio especialSondervereinbarung zur Weiterversicherung mit freiwilligen Beiträgen
cotizaciones supuestas (por edad a 01.08.1970) oder cot. supuestasPauschalzeiten des ISM
descuento de cuotas oder descuento poscarenciaPflichtbeitragszeiten während Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
desempleoZeiten der Arbeitslosigkeit während des Arbeitslosengeldbezuges (prestación por desempleo) für maximal 24 Monate
día fictivofiktiver Tag aufgrund eines Programmfehlers beim INSS; nicht zu berücksichtigen
dias descuentoabgezogene Tage
dias por partoTage auf Grund einer Geburt
funcionarioBeamter
ILT (incapacidad laboral transitoria)vorübergehende Arbeitsunfähigkeit/Krankheit (mit Leistungsbezug)
IT (incapacidad temporal)zeitweise Arbeitsunfähigkeit/Krankheit
meses en descubiertonicht belegte Monate
MUNPAL (Mutualidad Nacional de Previsión de la Administración Local)(ehemalige) Versorgungseinrichtung für Bedienstete der Gemeindeverwaltungen
periodos discontinuos oder incremento 1,5 oder
bonificatión 1,5 fijos discontinuos
Bonus bei Teilzeitbeschäftigung (Erhöhung um den Faktor 1,5)

períodos intemporales

(validos unicamente para el cálculo de la pension de jubilación)

Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten

(gültig nur für die Berechnung der Altersrente)

períodos superpuestoÜberbelegter Zeitraum
REA/REAgrario (Régimen Especial Agrario)Sondersystem für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
REA (Event.) (Régimen Especial Agrario, eventuales)Sondersystem für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Gelegenheitsarbeiter)
REA (Auto.) (Régimen Especial Agrario, autónomos)Sondersystem für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Selbständige)
REEH (Régimen Especial de Empleados de Hogar)Sondersystem für Hausangestellte
REM oder REMinas oder Minas (Régimen Especial para la Minería del Carbón)Sondersystem für den Kohlebergbau
REMAR oder MAR (Régimen Especial del Mar, gestionado por el Instituto Social de la Marina)Sondersystem für die See (wird von der Sozialversicherung für die Marine verwaltet)
RETA (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos)Sondersystem für Selbständige
RG oder Gral (Régimen General)Allgemeines System
ROO (Retiro Obrero Obligatorio)früheres System
sólo computa mitad períodonur Anrechnung der Hälfte der Zeit
SOVI (Seguro Obligatorio de Vejez y Invalidez)früheres System
SSU oder SU (Seguro Social Unificado)früheres System
Tiempos de bonificacion por edadPauschalzeiten für die Altersrente
V (periodos voluntarios)Zeiten der freiwilligen Versicherung

Verbindlichkeit des spanischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden spanischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige spanische Versicherungsträger. Anstelle des vorgesehenen SED P5000 verwenden alle Systeme in Spanien übergangsweise weiterhin das Formblatt E 205 ES. Die dort bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, kann der spanische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden.

Zeiteinheiten

Das spanische Recht kennt die Zeiteinheiten Jahre (años) und Tage (días). Das Sondersystem der autonomen Körperschaften des Staates bescheinigt darüber hinaus Monate (meses).

Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ wird entsprechend Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 vorgenommen (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2).

Wirkung der spanischen Zeiten

Die im (übergangsweise weiter verwendeten) Formblatt E 205 ES bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Versicherungszeiten besitzen bereits nach spanischem Recht im Allgemeinen anspruchsbegründenden Charakter (zu den Ausnahmen für bestimmte Leistungsfälle vergleiche Abschnitte 3.1.3, 3.2.1, 3.2.3, 3.2.4 und 6.2).

Beachte:

Bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung entstehen Beitragszeiten möglicherweise nur in vermindertem Umfang (vergleiche Abschnitt 3.1.1). Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auf eine Belegung mit Versicherungszeiten abstellen, ist dagegen der tatsächliche, zeitraummäßige Umfang der Beschäftigung maßgeblich (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Welche Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind, kann den nachfolgenden Abschnitten entnommen werden:

Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren, wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI , § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge, aber Zeiten des Bezuges von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten,
  • Freiwillige Beiträge (periodos voluntarios) und
  • alle gleichgestellten Zeiten, aber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug (incapacidad temporal) nur bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten, Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación) sowie Gutschriften für Lehrpersonal nach Dekret Nr. 202/1988 nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten und Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten.

Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen ohne zeitliche Zuordnung (aus dem Sondersystem der Stierkämpfer oder vom Fondo Social Europeo) und von Zeiten des Bezuges von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años. Bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) ist bei der lückenlosen Belegung gegebenenfalls Abschnitt 3.1.1 zu beachten,
  • Freiwillige Beiträge (periodos voluntarios) und
  • alle gleichgestellten Zeiten mit Ausnahme von Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación) sowie Gutschriften für Lehrpersonal nach Dekret Nr. 202/1988.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit (prestación por desempleo, subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años, descuento de cuotas, prestación extraordinaria de desempleo), bei Teilarbeitslosigkeit (desempleo a tiempo parcial) siehe Abschnitt 3.1.3,
  • alle gleichgestellten Zeiten, aber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug (incapacidad temporal) nur bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten, Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación) sowie Gutschriften für Lehrpersonal nach Dekret Nr. 202/1988 nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten und Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde (beispielsweise subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años), von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
  • Freiwillige Beiträge (periodos voluntarios), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter - zum Beispiel subsisio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años - bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind spanische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde (beispielsweise subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años), stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.5.3).
  • alle gleichgestellten Zeiten, aber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug (incapacidad temporal) nur bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten, Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación) sowie Gutschriften für Lehrpersonal nach Dekret Nr. 202/1988 nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrenten und Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten.

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 2 SGB VI und § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten, unabhängig davon, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat,
  • Gleichgestellte Versicherungszeiten,

Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) werden bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt, egal, ob es sich dabei um eine Pflichtbeitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit handelt.

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Bei der Ermittlung der 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge, aber ohne Zeiten des Bezuges von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años. Bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) ist gegebenenfalls Abschnitt 3.1.1 zu beachten.

Belegung von Rahmenzeiträumen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 und Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen ohne zeitliche Zuordnung (aus dem Sondersystem der Stierkämpfer oder vom Fondo Social Europeo) und Zeiten des Bezuges von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años nur bei Altersrenten. Bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) ist gegebenenfalls Abschnitt 3.1.1 zu beachten.

Aufschubzeit

Als Aufschubzeit (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Zeiten des Bezuges von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años bei Renten wegen Erwerbsminderung,
  • Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug (incapacidad temporal),
  • Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) und
  • Zeiten für Kinderbetreuung in einem Sondersystem für Beamte,

sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004).

Knappschaftliche Besonderheiten

Für die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI

Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:

  • alle Pflichtbeiträge mit Ausnahme von Zeiten des Bezuges von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años und
  • Freiwillige Beiträge (periodos voluntarios).

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle spanischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen, mit Ausnahme von:

  • Beitragszeiten für den Bezug von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Hinterbliebenenrenten, die nicht von einer Altersrente abgeleitet sind (vergleiche Abschnitt 3.1.3),
  • Beitragszeiten im Sondersystem der Streitkräfte für Versicherungszeiten in anderen Systemen bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 (vergleiche Abschnitt 6.2),
  • gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug (incapacidad temporal) nach Dekret Nr. 1799/1985 (vergleiche Abschnitt 3.2.1),
  • gleichgestellten Zeiten für Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación - vergleiche Abschnitt 3.2.3) und Gutschriften für Lehrpersonal nach Dekret Nr. 202/1988 (vergleiche Abschnitt 6.1) bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Hinterbliebenenrenten, die nicht von einer Altersrente abgeleitet sind,
  • gleichgestellten Zeiten für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 3.2.4),
  • gleichgestellten Zeiten bis 31.08.1939 zu früheren Systemen (vergleiche Abschnitt 3.2.2),
  • gleichgestellten Zeiten im Sondersystem der Streitkräfte für bestimmte Dienste bei den Streitkräften bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 (vergleiche Abschnitt 6.2) und
  • gleichgestellten Zeiten im Sondersystem der Streitkräfte für die Ableistung des Wehrdienstes bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 (vergleiche Abschnitt 6.2).

Fiktive Zeiten (periodo ficticio) bei dauerhafter Dienstunfähigkeit/Invalidität, wegen Todes während des aktiven Dienstes und bei freiwilliger Pensionierung von Lehrpersonal sind der deutschen Zurechnungszeit vergleichbare Zeiten. Da sie nicht vor Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles zurückgelegt wurden, können sie weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004), noch für die Berechnung der Rente (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt werden.

Tabellarische Aufstellung (für Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten)

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004

Eintrag im E 205 ES

Versicherungszeiten (Períodos de seguro)

Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit (prestación por desempleo, subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años, descuento de cuotas, prestación extraordinaria de desempleo)

Pflichtbeiträge ohne zeitliche Zuordnung (aus dem Sondersystem der Stierkämpfer oder vor dem Leistungsfall entrichtete Beiträge vom Fondo Social Europeo)

alle übrigen Pflichtbeiträge (zum Beispiel asalar, no asalar, incapacidad, prejubilacion, cuidado de hijo)

Freiwillige Beiträge (periodos voluntarios)

5, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, § 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

ja, aber subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenjajaja

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

ja, mit Ausnahme von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 añosneinja, bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) ist bei der lückenlosen Belegung gegebenenfalls Abschnitt 3.1.1 zu beachtenja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

nein, nur Teilarbeitslosigkeit (desempleo a tiempo parcial - siehe Abschnitt 3.1.3)jajanein

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja, beachte aber die Einschränkungen in Abschnitt 11.4jajaja, beachte aber die Einschränkungen in Abschnitt 11.4

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

ja, aber ohne subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 añosjaja, bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) ist gegebenenfalls Abschnitt 3.1.1 zu beachtennein

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja, aber subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años nur bei Altersrentenneinja, bei Teilzeitbeschäftigungen (tiempo parcial) ist gegebenenfalls Abschnitt 3.1.1 zu beachtennein

Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI)

nein, aber subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años bei Renten wegen Erwerbsminderungneinneinnein

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

ja, mit Ausnahme von subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 añosjajaja
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Nein, nur Teilarbeitslosigkeit (desempleo a tiempo parcial - siehe Abschnitt 3.1.3)jajanein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004ja, aber subsidio por desempleo para trabajadores mayores de 52/55 años nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenjaja, mit Ausnahme der im Sondersystem der Streitkräfte anerkannten Versicherungszeiten in anderen Systemen (nur bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985)ja

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004

Eintrag im E 205 ES

Gleichgestellte Zeiten (Períodos asimilados a periodos de seguro)

Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug (incapacidad temporal)

Pauschalzeiten für die Altersrente (tiempos de bonificación) und Gutschriften für Lehrpersonal nach Dekret Nr. 202/1988

alle übrigen Zeiten

5, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

ja, aber nur bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

janeinja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja, aber nur für den Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja, aber nur für den Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

neinneinnein

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

neinneinnein

Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI)

janeinnein, nur Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) und Zeiten für Kinderbetreuung in einem Sondersystem für Beamte

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

neinneinnein
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
ja, aber nur bei Renten wegen Erwerbsminderung und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, aber Tage für die Geburt eines Kindes (dias por parto) nicht bei Hinterbliebenenrenten
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004neinja, aber nur bei Altersrenten und von diesen abgeleiteten Hinterbliebenenrentenja, mit Ausnahme von Tagen für die Geburt eines Kindes (dias por parto) bei Hinterbliebenenrenten und mit Ausnahme von Versicherungszeiten bis zum 31.08.1939 zum früheren System (ROO) und den im Sondersystem der Streitkräfte bei Rentenfällen vor dem 01.01.1985 anerkannten Zeiten für besondere Dienste und den Wehrdienst
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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