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Organisation der Sozialversicherung Spanien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.02.2022

Änderung

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Renten und Versicherungsverläufe mit Bezug zu Deutschland ändert sich ab dem 01.03.2022 beim INSS.

Dokumentdaten
Stand08.02.2022
Version003.00

Organisation der Sozialversicherung

Das Gesetz über die Grundsätze der Sozialen Sicherung aus dem Jahr 1963 in der Fassung des Dekrets Nr. 2065/1974 (BOE vom 20.7.1974) und des Gesetzes-Dekretes Nr. 36/1978 (BOE vom 18.11.1978) über die Neuordnung der institutionellen Verwaltung des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherung sind die Grundpfeiler des derzeitigen spanischen Sozialversicherungssystems. Das Allgemeine System (régimen general) der staatlichen Sozialversicherung bildet dabei das Kernstück der sozialen Sicherheit. Daneben existieren berufsgruppenbezogene und branchenspezifische Sondersysteme (régimen especial). Bezweckt wird der Schutz der erwerbstätigen Bevölkerung. Arbeitnehmer, Selbständige und besondere Berufsgruppen wie Seeleute und Beschäftigte im Kohlebergbau sind Versicherte dieser Systeme.

Die verschiedenen Sondersysteme und das Allgemeine System unterscheiden sich - trotz der Vereinheitlichungsmaßnahmen seit 1984 - teilweise sowohl noch in der Beitragshöhe und der Beteiligung der Versicherten an der Beitragslast als auch in den Ansprüchen und Umfang und Höhe der Leistungen. Es ist beabsichtigt, die begonnene Überführung einzelner Sondersysteme in das Allgemeine System abzuschließen.

Die folgenden Träger sind für die Sozialversicherung des Allgemeinen Systems und der Sondersysteme (Selbständige, Seeleute und Beschäftigte im Kohlebergbau) zuständig:

  • Das Instituto Nacional de la Seguridad Social - INSS (Nationales Institut für Soziale Sicherheit)
    ist zuständig für die Verwaltung und Geschäftsführung der abgesicherten Versicherungsrisiken Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Mutterschaft, Vaterschaft, Risiken während der Schwangerschaft und Stillzeit, Leistungen bei Pflege von an Krebs oder anderen ernsthaften Krankheiten leidenden Kindern, Invalidität (einschließlich Feststellung der Invalidität), Alter, Tod und Familienleistungen.
  • Das Instituto Social de la Marina - ISM (Sozialinstitut für die Seefahrt)
    führt die gesamte soziale Sicherung der Beschäftigten in der Seefahrt (alle Versicherungszweige einschließlich der Arbeitslosigkeit) durch.
  • Das Instituto Nacional de Gestión Sanitaria - INGESA (Nationales Institut für das Gesundheitswesen), bis 2002 das Instituto Nacional de la Salud – INSALUD,
    koordiniert die medizinischen Dienste der Sozialversicherung. Gewährt werden Sachleistungen des Gesundheitswesens durch Organe der autonomen Regionen (Comunidades autónomas).
  • Der Servicio Público de Empleo Estatal - SEPE (Staatlicher Beschäftigungsservice), bis 2003 Instituto Nacional de Empleo – INEM,
    hat die Beschäftigungspolitik, die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Gewährung und Kontrolle der Leistungen für Arbeitslosigkeit zur Aufgabe.
  • Das Instituto de Mayores y Servicios Sociales - IMSERSO (Institut für ältere Menschen und soziale Leistungen)
    ist zuständig für soziale Dienstleistungen und ergänzende Geldleistungen, zum Beispiel Versorgung und Betreuung von älteren Menschen, Behinderten und Migranten sowie nicht beitragsbezogene Leistungen bei Invalidität und Alter.
  • Die Tesorería General de la Seguridad Social - TGSS (Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit)
    fungiert als einzige Kasse für das gesamte System und ist für das Inkasso (zum Beispiel Beitragseinzug und Auszahlung aller Leistungen) zuständig. Auch das Formular A1 wird von der TGSS ausgestellt.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Spaniens ist kein eigenständiger Versicherungszweig, sie ist in das gesamte System der sozialen Sicherheit innerhalb des régimen general eingebunden (vergleiche Abschnitt 1). Die Finanzierung beruht auf dem Versicherungsprinzip mit Umlageverfahren.

Im Jahre 1919 wurde erstmals eine Pflichtversicherung zur Alterssicherung durch Dekret vom 11.03.1919 in Spanien eingeführt (Seguro de Retiro Obrero Obligatorio). Mit Gesetz vom 01.09.1939 erfolgte eine Umwandlung in ein System der Altershilfe (Subsidio de Vejez). Ein Sondersystem für die in der Landwirtschaft und Viehzucht beschäftigten Arbeiter wurde durch Gesetz vom 10.02.1943 eingerichtet. Erst durch Erlass vom 18.04.1947 wurde eine umfassende Alters- und Invalidenversicherung geschaffen (Seguro Obligatorio de Vejez e Invalidez - SOVI), die alle Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze sowie die selbständigen Landwirte und Viehzüchter erfasste.

Daneben bestanden Zusatzversicherungen (Mutualismo Laboral), die nach Berufszweigen organisiert waren. Ab 01.01.1967 begann die Harmonisierung der zahlreichen Sondersysteme mit einer schrittweisen Integration in das Allgemeine System. Durch verschiedene Königliche Dekrete und Erlasse (zum Beispiel das Königliche Dekret 1978 und das Gesetz Nr. 26 vom 31.07.1985) wurden die Sondersysteme für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, Eisenbahner, Handelsvertreter, Hausangestellte, Künstler und Stierkämpfer in das Allgemeine System einbezogen. Schriftsteller und selbständige Kleinbauern wurden in das System der Selbstständigen integriert.

Neben dem Allgemeinen System existieren heute Sondersysteme für Selbständige, Mitglieder von Berufs- und Standesorganisationen und Sondersysteme für Seeleute und im Kohlebergbau Tätige. Die Leistungen der Sondersysteme sind denen des Allgemeinen Systems ähnlich.

Berufsbeamte sind in eigenen Sondersystemen erfasst, für die unterschiedliche versorgungsrechtliche Regelungen existieren.

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen die Systeme bekannt, die unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallen.

In Bezug auf Spanien werden folgende Versicherungssysteme erfasst:

  • Allgemeines System - régimen general (RG)
    Das Allgemeine System garantiert - bezogen auf die Rentenversicherung - lohnbezogene Renten für die Leistungsfälle der Invalidität, des Alters und des Todes. Erfasst werden nahezu alle abhängig Beschäftigten und einige Beamte.
    In das Allgemeine System wurden folgende Sondersysteme integriert:
    • Sondersystem für Bedienstete der Gemeindeverwaltungen und für Beamte der Kommunen - Mutualidad Nacional de Prevision de la Administracion Local (MUNPAL)
      MUNPAL wurde durch Königliches Dekret Nr. 480/1993 mit Wirkung vom 01.04.1993 in das Allgemeine System integriert. Für Leistungsfälle vor dem 01.04.1993 können die Versicherungszeiten dieses Systems nur über Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 herangezogen werden, wenn das Allgemeine System oder eines der Sondersysteme wegen innerspanischer Koordinierungsregeln für die Leistungsgewährung auch aus diesen Zeiten zuständig war.
    • Sondersystem der Landwirtschaft - régimen especial agrario (REA)
      Die in diesem System versicherten Arbeitnehmer in der Landwirtschaft wurden mit Gesetz Nr. 28/2011 zum 01.01.2012 in das Allgemeine System integriert.
    • Sondersystem für Hausangestellte - régimen especial para los empleados de hogar (REEH)
      Das Sondersystem für Hausangestellte wurde mit Gesetz Nr. 27/2011 zum 01.01.2012 in das Allgemeine System integriert. Es war für die Versicherung des Hauspersonals zuständig, ebenso für die freiwillige Versicherung von Hausfrauen.
  • Sondersystem für Selbständige - régimen especial de los trabajadores por cuenta propia o autónomos (RETA)
    In diesem System versichert sind
    • selbständige Kleinbauern (autónomos) aus dem Sondersystem der Landwirtschaft (régimen especial agrario - REA) - integriert mit Gesetz Nr. 18/2007 zum 01.01.2008 und
    • selbständige Handwerker und Gewerbetreibende sowie alle Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und nicht im Allgemeinen System versichert sind.

    Die früheren unabhängigen, berufsbezogenen Systeme der Architekten, Apotheker, Absolventen der Fachschulen für Sozialwesen und Schriftsteller haben sich dem Sondersystem angeschlossen, während andere eigenständige Systeme für freie Berufe (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte) von dem Beitrittsrecht (bisher) keinen Gebrauch gemacht haben (vergleiche Abschnitt 2.2).
  • Sondersystem für den Kohlebergbau - régimen especial para la mineria de carbón (REM)
    Das Sondersystem für den Kohlebergbau wurde erst durch Dekret Nr. 364/1960 vom 14.03.1960 errichtet. Erfasst werden alle Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten, die im Kohlebergbau tätig sind, nicht jedoch die Beschäftigten im Erzbergbau (sidero metalúrgia).
  • Sondersystem der Seeleute - régimen especial de los trabajadores del mar (REMA)
    Dem Sondersystem der Seeleute gehören Arbeitnehmer und ebenso Selbständige an, die Einkünfte mittelbar oder unmittelbar aus dem Bereich der Seeschifffahrt (der maritimen Wirtschaft, zum Beispiel in der Handelsmarine, als Fischer) beziehen.
  • Sondersysteme für Berufsbeamte
    Ab Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 am 25.10.1998 werden folgende Sondersysteme erfasst:
    • das Sondersystem für Militärangehörige (régimen especial de las fuerzas armadas),
    • das Sondersystem für Justizangehörige (régimen especial de los funcionarios al servicio de la administración de justicia) und
    • das Sondersystem für Angehörige der autonomen Körperschaften des Staates (régimen especial de funcionarios de entidades estatales autónomas).

    Das Sondersystem für die Bediensteten der Gemeindeverwaltungen und für Beamte der Kommunen (MUNPAL) ist mit Wirkung zum 01.04.1993 in das Allgemeine System überführt worden.
    In den Sondersystemen für Beamte sind die spanischen Berufsbeamten (funcionarios de carrera) versichert, die nicht auf Lebenszeit beamteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst werden vom Allgemeinen System erfasst.
    Es bestehen unterschiedliche beamtenrechtliche und versorgungsrechtliche Regelungen. Die Allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften enthalten dazu nur ergänzende Bestimmungen. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Beamtengesetz (Ley de Derechos pasivos de los Funcionarios), in der Königlichen Gesetzesverordnung Nr. 670 vom 30.04.1987, die die Versorgungsansprüche von Staatsbeamten regelt, und im Gesetz über die Familienhilfe (Ley de Ayuda Familiar vom 15.07.1954).
    Die Versorgungssysteme für Beamte gliedern sich in drei Teilbereiche:
    • Das reine Versorgungssystem (Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod - einschließlich Waisenrenten),
    • ein Zusatzsystem (Zuschüsse wegen schwerer Invalidität “Gran Invalidez” oder für ein wirtschaftlich abhängiges, behindertes Kind) und
    • die Familienhilfe (Ayuda Familiar), die ausschließlich steuerfinanziert ist.

    Im Versorgungssystem übernimmt die Verwaltung die Rolle des Versicherers. Die Besoldung schließt die Versicherungsprämien ein. Das Zusatzsystem ist ebenfalls eine Pflichtversicherung, die staatlich bezuschusst wird. Die Beiträge richten sich nach Grundgehalt, Dienstalter und Dienstalterszulagen. Es hat teilweise ergänzenden Charakter. Teilweise gewährt es auch Leistungen (vor allem an Hinterbliebene), die das staatliche Versorgungssystem nicht vorsieht.
  • Sondersystem für Studenten - régimen especial de estudiantes/seguro escolar
    Seit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 307/1999 am 01.05.1999 wird dieses System vom Europarecht erfasst. Es handelt sich um ein sogenanntes unvollständiges System, das nicht alle Versicherungsrisiken erfasst, insbesondere nicht die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Gewährt werden Leistungen für durch Unfälle verursachte Invalidität und bestimmte Sachleistungen, jedoch kein voller Krankenversicherungsschutz. Versichert sind auch Schüler und Studenten an Fachschulen und sonstigen Einrichtungen für Berufsausbildung.

Vom Europarecht nicht erfasste Systeme

Angehörige bestimmter freier Berufe (zum Beispiel Ärzte und Rechtsanwälte) sind in unabhängigen berufsbezogenen Sonderversorgungssystemen versichert, die nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallen.

Gleiches gilt für die Systeme der Berufsbeamten in zivilen und militärischen Einrichtungen und der Justiz bis zum 24.10.1998 (für die Zeit ab 25.10.1998 ist der Personenkreis der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen von der Koordinierung der VO (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1606/98 erfasst).

Eine Zusammenrechnung der Zeiten in den Beamtensystemen mit Zeiten im Allgemeinen System oder in einem Sondersystem und die Leistungsgewährung durch einen Träger ist auf Antrag des Versicherten oder eines Familienangehörigen seit dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets Nr. 691/1991 vom 12.04.1991 möglich. Sofern ein Antrag gestellt wurde und das Allgemeine System oder ein Sondersystem die Leistung zahlten, war aufgrund der innerstaatlichen Koordinierung auch für die Zeit bis zum 24.10.1998 eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten der Beamtensysteme nach Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 möglich.

Das INSS

Das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) ist der zuständige Träger des Allgemeinen Systems und auch der Sondersysteme mit Ausnahme des Sondersystems für die Seeleute und der drei Systeme für die Berufsbeamten.

Das INSS ist dezentral organisiert. An der Spitze steht die Zentralverwaltung in Madrid, die dem Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit direkt unterstellt ist. Die 52 Provinzialdirektionen des INSS übernehmen die Bearbeitung der Anträge in der Provinz, für die sie zuständig sind.

Seit November 1995 ist das INSS auch für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einschließlich der notwendigen medizinischen Untersuchungen zuständig. INSALUD und IMSERSO (vergleiche Abschnitt 1) sind am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Zwischenstaatliches Verfahren

Die Zuständigkeit der spanischen Versicherungsträger im zwischenstaatlichen Verfahren richtet sich danach, zu welchem System der letzte spanische Beitrag entrichtet wurde. Unterschieden wird zwischen Zeiten

  • im Allgemeinen System, im Sondersystem für den Kohlebergbau oder im Sondersystem für Selbständige (vergleiche Abschnitt 4.1),
  • im Sondersystem für Seeleute (vergleiche Abschnitt 4.2) und
  • im Sondersystem für Berufsbeamte der öffentlichen Verwaltung, der Justiz oder der Streitkräfte (vergleiche Abschnitt 4.3).

Der E 205 ES wird bei Wohnsitz des Berechtigten in Deutschland von dem Träger übersandt, zu dem die letzten spanischen Beiträge entrichtet worden sind, bei Wohnsitz in Spanien vom bearbeitenden Träger. In ihm sind gegebenenfalls auch die in anderen, vom Europarecht erfassten, spanischen (Sonder-)Systemen zurückgelegten Zeiten aufgeführt.

Verfahren mit dem INSS

Wurden ausschließlich oder zuletzt spanische Zeiten im Allgemeinen System einschließlich der dort integrierten früheren Sondersysteme, im Sondersystem für den Kohlebergbau oder für Selbständige zurückgelegt, ist die Zuständigkeit des INSS gegeben.

Zum 01. März 2022 erfolgt beim INSS eine Umstrukturierung in Bezug auf die Bearbeitung von Rentenanträgen und Anträgen auf Ausstellung von Versicherungsverläufen, die unter internationale Vorschriften fallen. Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, wurde das Prinzip der Spezialisierung eingeführt und die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Verwaltung dieser Anträge auf einige wenige Provinzialdirektionen konzentriert. Die entsprechenden Provinzialdirektionen wurden nach den bis dahin erworbenen Erfahrungen und Kenntnissen ausgewählt.

Zu unterscheiden ist in Verfahren, in denen ein Antrag

  • bis zum 28. Februar 2022 oder
  • ab dem 01. März 2022

gestellt wurde.

Das beschriebene Verfahren gilt auch für das Sondersystem für den Kohlebergbau, dessen Träger (Mutualidad de la Minería del Carbón) organisatorisch der Provinzialdirektion in Oviedo untersteht.

Antragstellung bis zum 28. Februar 2022

Die Bearbeitung aller noch nicht abschließend erledigten Anträge auf Altersrente, Invaliditätsrente und Hinterbliebenenrente erfolgt bei einer Antragstellung bis zum 28. Februar 2022 dezentral in den 52 Provinzialdirektionen des INSS, von denen auch außerhalb des Rentenverfahrens Versicherungsverläufe (E 205 ES) ausgestellt werden.

  • Wohnsitz außerhalb Spaniens
    Die in Deutschland gestellten Anträge (E-Vordrucke) werden ausnahmslos der Zentralverwaltung in Madrid übersandt, die die zuständige Provinzialdirektion feststellt, den Vorgang weiterleitet und über die Abgabe an diese Stelle eine Nachricht an den deutschen Versicherungsträger versendet.
    Der weitere Schriftwechsel erfolgt dann direkt mit der zuständigen Provinzialdirektion.
  • Wohnsitz in Spanien
    Die in Spanien gestellten Anträge werden in der zuständigen Provinzialdirektion bearbeitet und das zwischenstaatliche Verfahren wird direkt von diesen Stellen in Deutschland durch Übersendung der maßgeblichen E-Vordrucke eingeleitet. Der weitere Kontakt erfolgt in direkter Zusammenarbeit mit der Provinzialdirektion, ohne dass die Zentralverwaltung in Madrid eingeschaltet wird. Anfragen außerhalb eines Rentenverfahrens werden direkt an die zuständige Provinzialdirektion gerichtet. Diese kann über die ersten zwei Ziffern der Postleitzahl des aktuellen Wohnortes ermittelt werden.

Antragstellung ab dem 01. März 2022

Die in Deutschland gestellten Anträge werden ausnahmslos direkt an die Provinzialdirektion des INSS in Barcelona übersandt, wo die Anträge auf Renten ebenso wie die Anträge auf Versicherungsverläufe außerhalb eines Rentenverfahrens verwaltet und bearbeitet werden.

Des Weiteren werden Renten, die ab dem 01. März 2022 in Spanien beantragt und für die Versicherungszeiten in Deutschland geltend gemacht werden, von der Provinzialdirektion des INSS in Barcelona direkt an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übermittelt.

Verfahren mit dem Sondersystem für Seeleute

Wurden ausschließlich oder zuletzt spanische Zeiten im Sondersystem für Seeleute zurückgelegt, gilt:

  • Wohnsitz außerhalb Spaniens
    Das zwischenstaatliche Verfahren (E-Vordrucke) wird bei der Zentralverwaltung des Instituto Social de la Marina - ISM (Sozialanstalt der Marine) in Madrid eingeleitet, das den Vorgang gegebenenfalls an eine ihrer neun zuständigen Provinzialdirektionen weiterleitet. Der weitere Schriftwechsel erfolgt in diesen Fällen direkt mit der zuständigen Provinzialdirektion.
  • Wohnsitz in Spanien
    In Spanien gestellte Anträge werden in der zuständigen Direktion des ISM bearbeitet. Das zwischenstaatliche Verfahren wird direkt von diesen Stellen in Deutschland durch Übersendung der maßgeblichen E-Vordrucke eingeleitet. Der weitere Kontakt erfolgt in direkter Zusammenarbeit mit der Provinzialdirektion, ohne dass die Zentralverwaltung in Madrid eingeschaltet wird.

Verfahren mit einem Sondersystem für Beamte

Wurden ausschließlich oder zuletzt spanische Zeiten in einem Sondersystem für Beamte zurückgelegt, sind folgende Stellen für das zwischenstaatliche Rentenverfahren zuständig:

  • Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung und Sondersystem für Angehörige der Justizbehörden
    Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas - Ministerio de Hacienda y Administraciones Públicas (Generaldirektion für Personalausgaben und Renten der öffentlichen Hand - Ministerium für Finanzen und öffentliche Verwaltung)
  • Sondersystem für Angehörige der Streitkräfte
    Dirección General de Personal, Ministerio de Defensa (Generaldirektion für Personalangelegenheiten, Ministerium der Verteidigung)

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