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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Italien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.07.2022

Änderung

Im Abschnitt 1.2 wurde ein Verweis zu Grundrentenzeiten aufgenommen. Die Abschnitte 3, 7 und 10 sowie die tabellarische Übersicht im Abschnitt 10.9 wurden redaktionell überarbeitet. Der Abschnitt 10.5 enthält Hinweise zu Grundrentenzeiten (neu aufgenommen).

Dokumentdaten
Stand04.07.2022
Version003.00

Inhalt der Regelung

In Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob italienische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen italienischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die italienische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Zeiten müssen in italienischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder durch Versicherungslastregelung in solche Systeme überführt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des italienischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien enthalten.

Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das italienische Recht für keines seiner Systeme.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Versicherungszeiten und Systeme

Italienische Versicherungszeiten können in einer Vielzahl von Systemen zurückgelegt werden: im Allgemeinen System (AGO), in Sonderfonds und Sondersystemen sowie in autonomen berufsständischen Versorgungssystemen (vergleiche auch GRA zu Italien ’Organisation der Sozialversicherung’).

Für die überwiegende Anzahl der versicherten Arbeitnehmer und Selbständigen in Italien ist inzwischen die Nationale Sozialversicherungsanstalt, das INPS („Istituto Nazionale della Previdenza Sociale“), zuständig, das neben dem Allgemeinen System weitere Sondersysteme und Sonderfonds für Arbeitnehmer und Selbständige verwaltet. Zu den Versicherungszeiten dieser Systeme und Sonderfonds vergleiche Abschnitt 3.

Darüber hinaus existieren vom Allgemeinen System abweichende Versicherungszeiten bei folgenden, dem INPS angegliederten Sonderfonds und Sondersystemen für Beamte:

  • Sonderfonds für Bedienstete der staatlichen Eisenbahnen (vergleiche Abschnitt 4.1),
  • Sondersystem für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen (der früher autonome Träger INPDAP), das am 01.01.2012 zum INPS überführt wurde (vergleiche Abschnitt 4.2).

Über die Versicherungszeiten bei den berufsständischen Versorgungssystemen sind bisher keine Einzelheiten bekannt.

Das maßgebliche italienische Recht für das jeweilige System oder den Sonderfonds bestimmt die Versicherungszeiten entsprechend Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Versicherungszeiten im Allgemeinen System und in vom INPS verwalteten Sondersystemen/Sonderfonds für Arbeitnehmer und Selbständige

Die abhängig Beschäftigten zahlen Beiträge zum Allgemeinen System (AGO), das vom INPS verwaltet wird. Bei diesem Träger sind auch die Versicherungszeiten einiger (ehemaliger) Systeme und Sonderfonds integriert, darüber hinaus die Sonderfonds für Selbständige.

Der italienische Träger bescheinigt seine Zeiten mit dem strukturierten elektronischen Dokument (SED) P 5000 und übergangsweise auch noch mit dem Formblatt E 205 IT.

Die Herkunft der Versicherungszeiten aus dem Allgemeinen System oder den verwalteten Sondersystemen oder Sonderfonds ist nur aus dem Formblatt E 205 IT erkennbar, weil dort in der Spalte 22 - Versicherungssystem – eine systembezogene Kennzeichnung erfolgt (vergleiche Abschnitt 7.2). Für das SED P5000 ist eine solche differenzierte, auf die Verhältnisse in Italien abgestimmte Kodierung, nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die nachfolgend beschriebenen, vielfältigen individuellen Angaben und Informationen innerhalb eines Formblatts E 205 IT, die sich aus den standardisierten Kodierungen eines SED P5000 nicht mehr ablesen lassen.

Die Versicherungszeiten werden vom INPS im Formblatt E 205 IT in der Spalte 22 - Versicherungssystem - systembezogen gekennzeichnet (vergleiche Abschnitt 7.2), sodass die Herkunft aus dem entsprechenden System oder Sonderfonds erkennbar ist.

Die italienischen Versicherungszeiten beim INPS lassen sich unterscheiden in

  • Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • Figurativzeiten - gleichgestellte Zeiten (vergleiche Abschnitt 3.2) und
  • Zurechnungszeiten (vergleiche Abschnitt 3.4).

Beitragszeiten („periodi di assicurazione“)

Beitragszeiten („periodi di assicurazione“) sind Zeiten, für die

  • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori“) entrichtet wurden oder als entrichtet gelten (vergleiche Abschnitte 3.1.1 bis 3.1.10),
  • freiwillige Beiträge („contributi volontari“) gezahlt wurden (vergleiche Abschnitt 3.1.11),
  • Beiträge nachentrichtet („riscatto“) wurden (vergleiche Abschnitt 3.3) oder
  • im Rahmen einer Nachversicherung Beiträge nachgezahlt oder aus einem anderen System übertragen wurden (vergleiche Abschnitt 5).

Beiträge wegen Beschäftigung

Versicherungspflicht im Allgemeinen System für Arbeitnehmer besteht ab Vollendung des 14. Lebensjahres für alle Personen, die in Italien unselbständig als Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Heimarbeiter und Hausangestellte gegen Entgelt oder freien Unterhalt bei privaten oder öffentlichen Unternehmen beschäftigt sind (abhängig Beschäftigte). Wurden Kinder entgegen der gesetzlichen Bestimmungen über das Mindestalter vor dem 14. Lebensjahr beschäftigt, werden nach Art. 24 Gesetz 977/1967 auch Pflichtbeitragszeiten anerkannt.

Bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung wird die Versicherungszeit für die Rentenberechnung nur in vermindertem Umfang berücksichtigt. Die Verminderung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Arbeitsstunden zu einer Vollzeitbeschäftigung. Liegt das erzielte Entgelt unter dem tarifrechtlich festgeschriebenen Mindestlohn, werden zusätzlich auch die Zeiten für den Anspruch vermindert. Zeiträume, in denen Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt wurden, sind daher im maschinell erstellten Formblatt E 205 IT gegebenenfalls zweizeilig mit unterschiedlichen Angaben zum Anspruch und zur Berechnung aufgeführt. Diese Beitragszeiten werden bei der Prüfung der Wartezeit, bei der Rentenberechnung und bei der Anwendung von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 in dem (gegebenenfalls verminderten) Umfang berücksichtigt, in dem sie der italienische Versicherungsträger im Formblatt E 205 IT mitteilt.

Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auf eine Belegung mit Versicherungszeiten abstellen (zum Beispiel § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), ist dagegen der tatsächliche, zeitraummäßige Umfang der Beschäftigung maßgeblich (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Hält der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist nicht ein, kann dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Entschädigung („indennità per mancato preavviso“) zugesprochen werden. Bis zu mehreren Urteilen des höchsten italienischen Gerichts wurde die Entschädigungszahlung nach dem Gesetz Nr. 153 vom 30.04.1969 wie ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt. Es wurde aber klargestellt, dass die Zeit, für die die Entschädigung gezahlt wird, keine Arbeitszeit und keine Versicherungszeit ist. Das versicherte Beschäftigungsverhältnis endet daher mit der tatsächlichen Beschäftigungsaufgabe.

Beiträge landwirtschaftlicher Arbeiter

Landwirtschaftliche Arbeiter („salariati“, „giornalieri“, „bracciante“) sind in jährlichen Namensverzeichnissen eingetragen. Durch diese Eintragung ist der Versichertenstatus - unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung - für den gesamten Zeitraum gegeben. Für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung entrichten landwirtschaftliche Arbeitnehmer Tagesbeiträge. Für ein landwirtschaftliches Jahr, das vor dem 01.01.1971 (Provinzen in Norditalien und Mittelitalien) oder vor dem 01.01.1972 (Provinzen in Süditalien und auf den Inseln) nicht einem Kalenderjahr entsprechen muss, oder für ein Kalenderjahr können maximal 270 Tagesbeiträge angerechnet werden.

Wurden weniger als 270 Tagesbeiträge im Jahr zurückgelegt, werden für Zeiträume vor dem 01.01.1984 die tatsächlich entrichteten Tagesbeiträge mittels festgelegter Faktoren auf maximal 270 Tagesbeiträge hochgerechnet. Die auf ein voll belegtes Jahr (ist gleich 270 Tage beziehungsweise 52 Wochen) noch fehlende Zeit wird in der Regel mit gleichgestellten Zeiten der Arbeitslosigkeit „aufgefüllt” (es sei denn, der betreffende Landarbeiter war im jeweiligen Jahr noch anderweitig außerhalb der Landwirtschaft beschäftigt). Die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit werden jeweils erst im Folgejahr festgestellt und ausgezahlt, so dass im E 205 IT die Eintragung der Arbeitslosigkeit im letzten Jahr eventuell noch nicht enthalten ist.

Wurden mehr als 270 Tagesbeiträge im Jahr zurückgelegt, sollen die Versicherungszeiten, die über die jährliche Höchstbelegung hinausgehen („periodi eccedenti la capienza massima annua“), als zusätzliche Versicherungszeiten in die Folgejahre, möglichst nahe dem Rentenbeginn, verschoben werden. Bescheinigt werden die Zeiten in der Regel als ungenauer Zeitraum vom Jahr des Eintritts in die Versicherung bis zum Jahr des Leistungsfalles. Solche Zeiten sind zeitlich nicht zuordenbare Versicherungszeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009. Sie können sowohl als Pflichtbeitragszeiten, als auch als gleichgestellte Zeiten auftreten.

Die von landwirtschaftlichen Arbeitern entrichteten Tagesbeiträge werden nach italienischem Recht in Wochen umgerechnet. Die Umrechnungsfaktoren sind von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig, zum Beispiel vom Geschlecht des Arbeitnehmers, der Region und der Einstufung als gewöhnlicher oder außergewöhnlicher Landarbeiter. Zudem können die Umrechnungsfaktoren für den Anspruch und die Berechnung der Rente unterschiedlich sein. Für die Umrechnung werden regelmäßig (unzutreffend) mehrere Jahre zusammengefasst, obwohl eine Angabe je Jahr möglich wäre. Ist der Rentenanspruch von genauen Beschäftigungszeiträumen abhängig, können sie regelmäßig aus dem „libretto di lavoro“ entnommen werden. Auch kann das INPS um Klärung gebeten werden, das die Angaben den Arbeitgeberlisten des SCAU („servizio contributi agricoli unificati“) entnehmen kann.

Landwirtschaftlichen Arbeitnehmern wird nach den Gesetzen Nr. 497/1987 und Nr. 286/1989 und der Gesetzesverordnung Nr. 119/1989 mindestens die Anzahl der im Vorjahr entrichteten Beitragstage gutgeschrieben, wenn sie infolge von schweren Unwettern oder Naturkatastrophen am Arbeitsort ihre Beschäftigung nicht mehr ausüben konnten. Diese gutgeschriebenen Beiträge werden wie reguläre Pflichtbeiträge behandelt.

Im E 205 IT werden gutgeschriebene Zeiten in der Regel nicht besonders gekennzeichnet. Macht ein Versicherter die Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Beschäftigung geltend und werden im E 205 IT noch Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt bestätigt, ist dies ein Indiz für das Vorliegen von gutgeschriebenen Zeiten. Hängt der deutsche Rentenanspruch vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der landwirtschaftlichen Beschäftigung ab und lässt sich dieser nicht über das „libretto di lavoro“ feststellen, kann das Datum der tatsächlichen Arbeitsaufgabe über das INPS geklärt werden.

Die Gesetze Nr. 821/1982 und Nr. 546/1983 über die Maßnahmen wegen Trockenheit in Basilicata, Apulien, Kalabrien, Sardinien und Sizilien bestimmen, dass den betroffenen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern für die Jahre 1982 und 1983 jeweils die gleiche Anzahl von Beitragstagen gutgeschrieben werden, wie im Jahre 1981 tatsächlich entrichtet worden waren. Diese gutgeschriebenen Beiträge werden wie reguläre Pflichtbeiträge behandelt.

Zusätzliche Zeiten für Arbeitnehmer in der Asbestbranche

Bei einer Beschäftigung von mindestens 10 Jahren in der Asbestbranche kann die dort zurückgelegte Versicherungszeit nach den Gesetzen Nr. 326/2003 und Nr. 350/2003 um 25 % (in Übergangsfällen mit einem italienischen Rentenbeginn vor dem 02.10.1993 nach den Gesetzen Nr. 257/92 und Nr. 271/93 bis 50 %) erhöht werden. Diese zusätzlich gutgeschriebenen Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, die zeitlich nicht zugeordnet werden können (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Sie können alleine oder in Kombination mit fiktiven Steigerungszeiten in der Asbestbranche (vergleiche Abschnitt 3.4.3) auftreten.

Die zusätzlichen Beiträge wurden bei einem Rentenbeginn vor dem 02.10.2003 sowohl für die Berechnung der italienischen Rente als auch für die Anspruchsprüfung herangezogen. Bei einem Rentenbeginn vom 02.10.2003 an werden sie nur noch für die Berechnung Rente berücksichtigt, aber nicht mehr für die italienische Anspruchsprüfung.

Beachte:

Auf die eingeschränkte anspruchsbegründende Wirkung der zusätzlichen Beiträge kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 nicht mehr an (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2). Diese Zeiten werden ungeachtet der eingeschränkten Wirkung in Italien für die deutsche Anspruchsprüfung aller Leistungsarten herangezogen. Sofern ein Anspruch abgelehnt wurde, weil die zusätzlichen Beiträge nicht berücksichtigt worden sind, ist im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens vom jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 an entstehen.

Im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT wurden solche Zeiten mit „incremento L. 257/92“ beziehungsweise „maggiorazione per amianto“ gekennzeichnet. Im maschinell erstellten Formblatt E 205 IT werden sie in der Spalte 21 (Art der Zeit) mit dem Code „26“ ausgewiesen.

Leitende Angestellte im ehemaligen Sondersystem INPDAI

Nach Artikel 5 des Dekrets Nr. 914 vom 17.08.1955 wurden den leitenden Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungszeiten auch für die Zeit nach ihrem Tode angerechnet. Bei der Feststellung der deutschen Leistung können jedoch nur die bis zum Eintritt des Leistungsfalls zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden.

Pflichtbeiträge für politische, religiöse oder gewerkschaftliche Aktivitäten nach dem Gesetz Nr. 36 vom 15.02.1974

Nach dem Gesetz Nr. 36 vom 15.02.1974 werden Personen, deren Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 01.01.1958 bis zum 07.08.1966 aus politischen oder religiösen Gründen beziehungsweise wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten aufgelöst wurde, die im Versicherungsverlauf vorhandenen Lücken bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (bei Frauen) beziehungsweise 60. Lebensjahres (bei Männern) aufgefüllt. Diese Auffüllzeiten stehen Pflichtbeiträgen aus einem Beschäftigungsverhältnis gleich. Sie wurden im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT mit „L. 36/74“ gekennzeichnet.

Beschäftigung während alliierter Kriegsgefangenschaft oder bei den Alliierten Streitkräften

Befanden sich Angehörige der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder sonstiger Organisationen in alliierter Kriegsgefangenschaft und waren sie gleichzeitig mit Arbeiten bei italienischen Arbeitgebern in Italien betraut, unterlagen sie der allgemeinen Versicherungspflicht in Italien. Eine formelle Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder sonstige Formalitäten waren für das Entstehen von Versicherungspflicht nicht erforderlich.

Für Beschäftigungen bei den Alliierten Streitkräften in Italien ist eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. Trotzdem kann die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses vom INPS als Versicherungszeit anerkannt werden, wenn der Berechtigte dies beantragt und die Dauer der Beschäftigung mittels einer Bestätigung der zuständigen Dienststelle der Alliierten Streitkräfte nachweist. Die Geltendmachung derartiger Zeiten ist an keine bestimmte Frist gebunden.

Beiträge für Arbeitslose in besonderen Arbeitsstätten/in staatlichen Förderprogrammen

Arbeitslose Arbeitnehmer konnten nach Gesetz Nr. 264 vom 29.04.1949 in staatlichen Förderprogrammen in der Regel für Aufforstungsarbeiten beschäftigt werden. Während solcher Beschäftigungen wurden durch die Arbeitsämter Beiträge gezahlt.

Für solche Beschäftigungen werden seit 13.09.1975 nach dem Gesetz Nr. 418 vom 06.08.1975 reguläre Pflichtbeiträge entrichtet. Vor diesem Stichtag wurden Marken in Versicherungskarten geklebt und mit dem Buchstaben „K“ gekennzeichnet. Bestand das Recht zur freiwilligen Versicherung, gelten diese Markenbeiträge als freiwillige Beitragszeiten.

Zeiten für freiwilligen Zivildienst

Die allgemeine Wehrpflicht und Zivildienstpflicht wurde in Italien durch das Gesetz Nr. 226/2004 zum 01.01.2005 aufgehoben. Für Personen, die freiwillig Zivildienst leisten, besteht ab 01.01.2006 Versicherungspflicht zu einem Sonderfonds, der beim INPS neu eingerichtet wurde und von dort verwaltet wird: Beiträge werden an den „Fondo Nazionale per il Servizio Civile“ gezahlt (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien, Abschnitt 2.1). Dies gilt auch für freiwillige Dienstzeiten vor dem 01.01.2006, sofern der Zivildienst nach dem 31.12.2005 beendet wurde.

Wurde der freiwillige Zivildienst bereits vor dem 01.01.2006 beendet, werden gleichgestellte Zeiten im Sondersystem für die Beamten und Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen vom INPS Gestione Dipendenti Pubblici anerkannt (vergleiche Abschnitt 4.2.2).

Beiträge für arbeitnehmerähnliche Selbständige

Bei den im italienischen Sonderfonds für arbeitnehmerähnliche Selbständige („fondo lavoratori parasubordinati“) versicherten Personen handelt es sich um formell selbstständig Erwerbstätige, die zwar nicht in abhängigen Arbeitsverhältnissen tätig sind, aber kontinuierlich und hauptsächlich für einen einzigen Arbeitgeber arbeiten. Beispiele für solche Tätigkeiten sind die sogenannte koordinierte und fortwährende freie Mitarbeit („collaborazioni coordinate e continuative“ oder „co.co.co“) oder die projektbezogene freie Mitarbeit („co.co.pro“).

Zwischen dem 1996 beim INPS eingerichteten Sonderfonds und dem INPS bestehen keine nationalen Koordinierungsregeln, sodass die Versicherungszeiten von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen bei der Prüfung eines Rentenanspruches aus dem Allgemeinen System grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (es sei denn, es wurde ein Antrag auf Zusammenrechnung „Totalizzazione“ von Versicherungszeiten gestellt - siehe Abschnitt 5). Trotzdem werden die Versicherungszeiten im Sonderfonds vom INPS im Formblatt E 205 IT bescheinigt, weil es sich unabhängig von der italienischen Rechtslage um Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 handelt.

In welchem Umfang tatsächlich Versicherungszeiten nach italienischem Recht für arbeitnehmerähnliche Selbständige angerechnet werden, ist abhängig von der Höhe der einkommensabhängig entrichteten Beiträge. Erreichen die entrichteten Beiträge nicht eine bestimmte Mindesthöhe, werden die anzurechnenden Versicherungszeiten für jedes Jahr entsprechend des Verhältnisses der gezahlten Beiträge zur Höhe des Mindestbeitrags reduziert. Sind Versicherungszeiten nur in reduziertem Umfang anzurechnen, werden diese vom Beginn des Kalenderjahres ausgehend angerechnet. Beitragszahlungen zum Sonderfonds für arbeitnehmerähnliche Selbständige müssen daher nicht zu einem mit Versicherungszeiten vollständig gefüllten Zeitraum im Formblatt E 205 IT führen, sodass sich Auswirkungen für die Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ergeben können (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5).

Beiträge bei Selbständigkeit

Versicherungspflicht in den Sonderfonds für Selbständige beim INPS besteht ab Vollendung des 14. Lebensjahres für alle Personen, die in Italien in den folgenden Berufsgruppen selbständig tätig sind: Handwerker („artigiani“), Kaufleute („commercianti“), Hebammen („ostetriche“), Kleinbauern, Halbpächter und Siedler („coltivatori diretti“, „mezzadri“, „coloni“) sowie Küstenfischer oder Fischer in Binnengewässern („pescatori“). Zu den Sonderfonds im Einzelnen vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien.

Die Versicherungszeiten werden vom INPS im Formblatt E 205 IT in der Spalte 22 - Versicherungssystem - systembezogen gekennzeichnet (vergleiche Abschnitt 7.2), sodass die Herkunft aus dem entsprechenden System erkennbar ist.

Die Versicherungspflicht in einem Sonderfonds der Selbständigen setzt neben der Eintragung in das jeweilige Berufsregister der Selbständigen voraus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit gewohnheitsmäßig und überwiegend ausgeübt wird. Liegt keine gewohnheitsmäßige und überwiegende selbständige Tätigkeit vor (zum Beispiel weil eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausgeübt wird), werden die aufgrund der bloßen Eintragung in das Berufsregister der Selbständigen zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge als Selbständiger annulliert.

Die Gesetze Nr. 821/1982 und Nr. 546/1983 über die Maßnahmen wegen Trockenheit in Basilicata, Apulien, Kalabrien, Sardinien und Sizilien bestimmen, dass den betroffenen Kleinbauern, Halbpächtern und Siedlern sowie deren Familienangehörigen, für die Jahre 1982 und 1983 jeweils die gleiche Anzahl von Beitragstagen gutgeschrieben werden, wie im Jahre 1981 tatsächlich entrichtet worden waren. Diese gutgeschriebenen Beiträge werden wie reguläre Pflichtbeiträge behandelt.

Das italienische Recht sah für Altersrenten aus dem Allgemeinen System der italienischen Rentenversicherung bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 niedrigere Altersgrenzen vor als für Altersrenten nach den Vorschriften der Sonderfonds der selbständigen Kleinbauern („coltivatori diretti“), Halbpächter („mezzadri“) und Siedler („coloni“), der selbständigen Handwerker („artigiani“) und Kleingewerbetreibenden („commercianti“). Wurden sowohl Zeiten im Allgemeinen System als auch zu einem Sonderfonds der Selbständigen zurückgelegt, blieben vor dem 01.01.2000 die zum Sonderfonds der Selbständigen entrichteten Beiträge bei Feststellung der italienischen Altersrente aus dem Allgemeinen System für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Frauen) beziehungsweise 65. Lebensjahres (Männer) unberücksichtigt. Sie wurden im Formblatt E 205 IT nicht oder nur mit einem entsprechenden Sperrvermerk (wie zum Beispiel „contributi utili a supplemento” oder „supplemento Art. 5 L. 233/90”) aufgeführt. Dessen ungeachtet werden bei der Feststellung der deutschen Rente alle vor Beginn der deutschen Leistung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. Daher sollten im Formblatt E 205 IT auch alle zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig vom italienischen Rentenbeginn eingetragen sein.

Bis zum 31.12.1974 mussten Frauen und Jugendliche im Sonderfonds für selbständige Kleinbauern, Halbpächter und Siedler niedrigere Beiträge zahlen als männliche Selbständige. Bei der Feststellung der italienischen Rente wird diese niedrigere Beitragsleistung über Anpassungsfaktoren für die Anspruchsprüfung (aber nicht für die Berechnung der Rente) auf die Beitragsleistung für Männer hochgerechnet. Berücksichtigt werden die Zeiten entsprechend der für den Anspruch und die Berechnung unterschiedlichen Bescheinigung im Formblatt E 205 IT.

Beachte:

Die Beiträge sind nach dem tatsächlichen Einkommen zu zahlen. Unterschreitet der daraus resultierende Jahresbeitrag einen bestimmten Mindestbetrag, werden die anzurechnenden Versicherungsmonate im Verhältnis zum eingezahlten Betrag reduziert. Das kann Auswirkungen für die Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5).

Neben dem Sonderfonds der selbständigen Kaufleute („commercianti“) besteht noch ein zusätzliches System, das ENASARCO („Ente nazionale di assistenza per gli agenti e rappresentanti di commercio“). Dabei handelt es sich um ein ergänzendes System im Sinne einer Zusatzversicherung für Reiseagenten und Handelsvertreter, die bereits im Sonderfonds der selbständigen Kaufleute pflichtversichert sind. Maßgebend bei der Feststellung der deutschen Rente sind nur die Versicherungszeiten, die im Sonderfonds der selbständigen Kaufleute („commercianti“) zurückgelegt sind.

Freiwillige Beiträge („contributi volontari“)

Sofern die Voraussetzungen der Pflichtversicherung entfallen sind, können Versicherte unter ähnlichen Voraussetzungen wie nach deutschem Recht die Versicherung freiwillig fortsetzen und freiwillige Beiträge („contributi volontari“) entrichten.

Freiwillige Beiträge, die bis zum 31.12.1977 in zu niedrigen Beitragsklassen entrichtet wurden, können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen voll, bei der Berechnung der Rente jedoch nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden. Im Formblatt E 205 IT wird daher für solche freiwilligen Beiträge für Anspruch und Berechnung eine unterschiedliche Anzahl an zu berücksichtigenden Beiträgen bescheinigt. Die Zeiten werden berücksichtigt, wie sie im Formblatt E 205 IT bescheinigt werden.

Freiwillige Beiträge können nach dem Gesetz Nr. 5/1999 für ehemalige Bedienstete der aufgelösten Regionalkörperschaften der Region Sizilien entrichtet werden. Diese Beiträge werden bei Versicherten, die entweder 27 Versicherungsjahre zurückgelegt oder das 52. Lebensjahr vollendet haben, von der Region Sizilien getragen und gezahlt, bis die Mindestwartezeit für die Beitragsaltersrente erfüllt oder das für die normale Altersrente vorgeschriebene Lebensjahr vollendet ist.

Gleichgestellte Zeiten („periodi assimilati/periodi equivalenti“)

Den Beitragszeiten gleichgestellt sind die Figurativzeiten („contributi configurativi“). Diese Zeiten sind gleichgestellte Zeiten („periodi assimilati“ oder „periodi equivalenti“) im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Sie werden dem Arbeitnehmer angerechnet, ohne dass er hierfür eine finanzielle Leistung erbringen muss. Eine Anrechnung als Figurativzeit ist jedoch in der Regel (Ausnahme: Pflichtmilitärdienstzeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit) nur möglich, wenn auch italienische Beitragszeiten vorliegen.

Figurativzeiten sind Zeiten

  • der Krankheit - „malattia”,
  • der Schwangerschaft und des Mutterschutzes - „puerperio“ oder „gravidanza“,
  • des Elternschaftsurlaubs und der Kindererziehung (vergleiche Abschnitt 3.2.1),
  • der Tbc-Behandlung - „tubercolosi”,
  • der Arbeitslosigkeit - „disoccupazione“ (vergleiche Abschnitt 3.2.2),
  • des Bezugs von Leistungen der „Cassa Integrazione Guadagni“ (vergleiche Abschnitt 3.2.3),
  • des Bezugs einer Mobilitätszulage - „mobilità“ (vergleiche Abschnitt 3.2.4),
  • der Ausübung einer sozial nützlichen Tätigkeit - „lavori socialmente utili“ (vergleiche Abschnitt 3.2.5),
  • der Beurlaubung nach dem 11.06.1970 zur Ausübung öffentlicher Wahlämter oder leitender Gewerkschaftsämter nach Gesetz Nr. 300/1970 (vergleiche Abschnitt 3.2.6),
  • nach Gesetz Nr. 413/1984 für Seeleute (vergleiche Abschnitt 3.2.7),
  • des Pflichtmilitärdienstes - „servizio militare“ (vergleiche Abschnitt 3.2.8),
  • nach Gesetz Nr. 336/1970 für Kriegsteilnehmer oder Kriegsopfer (vergleiche Abschnitt 3.2.9),
  • der Freiheitsentziehung (Verschleppung, Internierung) bei Verfolgten (vergleiche Abschnitt 3.2.10) und
  • des Bezugs einer Rente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit bei Nachfolgerenten (vergleiche Abschnitt 3.2.11).

Darüber hinaus können auch durch eine Nachentrichtung von Beiträgen („riscatto“) gleichgestellte Zeiten entstehen (vergleiche Abschnitt 3.3).

Elternschaftsurlaub und Kindererziehung

Bei der Gewährung von beitragsbezogenen Renten können nach dem Gesetz Nr. 53/2000 und dem Dekret Nr. 151/2001 für Zeiten des Elternschaftsurlaubs und der Kindererziehung innerhalb der ersten acht Lebensjahre des Kindes (oder bei Betreuung von schwerbehinderten Kindern und Familienangehörigen) pro Kind insgesamt höchstens elf Monate oder bei allein Erziehenden zehn Monate als gleichgestellte Zeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird die Gesamtzeit auf beide Elternteile aufgeteilt, wobei jedem Elternteil jedoch nicht mehr als sechs Monate (für Väter längstens sieben Monate, wenn sie drei Monate Elternschaftsurlaub nehmen) angerechnet werden. Bei der Betreuung schwerbehinderter Kinder sowie bei der Erziehung von Adoptivkindern oder Pflegekindern gelten besondere Regelungen.

Auf Antrag besteht die Möglichkeit, für diese Zeiten des Elternschaftsurlaubs und der Kindererziehung im Rahmen einer Nachentrichtung Beiträge zu zahlen (vergleiche Abschnitt 3.3).

Arbeitslosigkeit („disoccupazione“)

Zeiten des Leistungsbezugs wegen Arbeitslosigkeit („disoccupazione“) werden als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt.

Zeiten der Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung können wie die Beitragszeiten aus der vorangegangenen Beschäftigung bei der Rentenberechnung nur in vermindertem Umfang angerechnet werden (vergleiche Abschnitt 3.1.1). In der Regel erfolgt daher für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit im Formblatt E 205 IT ein zweizeiliger Eintrag mit unterschiedlichen Angaben für den Anspruch und die Berechnung. Die Zeiten werden berücksichtigt, wie im Formblatt E 205 IT bescheinigt.

Einem Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war und nach der Rückkehr nach Italien dort arbeitslos ist, wird die Zeit der Arbeitslosigkeit in Italien für längstens sechs Monate als gleichgestellte Zeit angerechnet, wenn er sich innerhalb von 30 Tagen nach seiner Rückkehr bei einem italienischen Arbeitsamt meldet. Diese Zeit ist auch dann anrechenbar, wenn der Arbeitnehmer nur Beiträge zur Versicherung eines anderen Mitgliedstaates entrichtet hat. Ein italienischer Beitrag ist nicht notwendig. Eine Leistung aus der italienischen Rentenversicherung kann also auch dann gewährt werden, wenn nur solche gleichgestellten Versicherungszeiten vorhanden und die Leistungsvoraussetzungen mit den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt sind.

Leistungen der „Cassa Integrazione Guadagni“ für Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit

Die Lohnausgleichskasse „Cassa Integrazione Guadagni“ - CIG gewährt Leistungen

  • bei Kurzarbeit infolge branchenbedingter oder regional bedingter äußerer Einflüsse und
  • bei Arbeitslosigkeit infolge von Betriebsstilllegungen oder Produktionsbeschränkungen.

Zeiten des Leistungsbezugs der „Cassa Integrazione Guadagni“ sind gleichgestellte Zeiten, sofern neben dem Leistungsbezug nicht noch eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit ausgeübt wird. Neben der Beitragszeit wird keine weitere gleichgestellte Zeit anerkannt.

Gleichgestellte Zeiten für den Leistungsbezug von der „Cassa Integrazione Guadagni“ werden im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT mit „CIG“ und im maschinell erzeugten Formblatt E 205 IT in der Spalte 21 (Zeitenart) mit „10“ gekennzeichnet.

Mobilitätszulage nach Gesetz Nr. 223/1991 („mobilità“)

Nach dem Gesetz Nr. 223 vom 23.07.1991 können Personen, die aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes oder wegen Personalabbaus entlassen werden, eine Mobilitätszulage (mobilità), die in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezuges bis zu 80 % des zuletzt bezogenen Lohns betragen kann, erhalten. Die Leistungsdauer ist regional und nach dem Alter des Arbeitnehmers gestaffelt. Neben der Mobilitätsentschädigung besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Zeiten des Bezuges der „mobilità“ sind gleichgestellte Zeiten. Sie werden im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT mit „MOBILITA“ und im maschinell erzeugten Formblatt E 205 IT in der Spalte 21 (Zeitenart) mit „10“ gekennzeichnet.

Ausübung einer sozial nützlichen Tätigkeit („lavori socialmente utili“)

Arbeitslose erhalten nach den Gesetzen Nr. 468/97, Nr. 81/2000 und Nr. 338/2000 für die Ausübung einer sozial nützlichen Tätigkeit im öffentlichen Interesse („lavori socialmente utili“) Figurativzeiten gutgeschrieben. Voraussetzung ist, dass während der Ausübung dieser Tätigkeit eine entsprechende Leistung (LSU-Leistung oder ASU-Leistung) bezogen wurde. Für die Dauer der sozial nützlichen Tätigkeit bleibt der Versicherte weiterhin als Arbeitsloser registriert.

Im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT sind diese Zeiten, die nur für die Anspruchsprüfung berücksichtigt werden können, mit „Lavori socialmente utili - LSU“ oder „Attività socialmente utili - ASU“ gekennzeichnet. Im maschinell erzeugten Formblatt E 205 IT werden sie in der Spalte 21 (Zeitenart) mit „11“ dokumentiert.

Für die Dauer der Verrichtung sozial nützlicher Tätigkeiten ist der Versicherte weiterhin als Arbeitsloser registriert. Die hierfür bezogene LSU-Leistung oder ASU-Leistung ist keine Leistung wegen Arbeitslosigkeit, sondern eine Fürsorgeleistung. Da es sich hierbei aber um eine öffentlich-rechtliche Leistung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI handelt, können die Zeiten des Leistungsbezuges nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 als Verlängerungstatbestand in Betracht kommen (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).

Beurlaubung zur Ausübung von Wahlämtern und Gewerkschaftsämtern

Zeiten der Beurlaubung zur Ausübung öffentlicher Wahlämter oder leitender Gewerkschaftsämter auf provinzieller oder nationaler Ebene nach dem 11.06.1970 werden auf Antrag der betreffenden Person als Figurativzeit anerkannt. Voraussetzung ist, dass vor dieser Zeit mindestens ein Pflichtbeitrag vorhanden ist. Grundlage ist das Gesetz Nr. 300/1970.

Verlängerungszeiten für Seeleute nach Gesetz Nr. 413/1984

Seeleute erhalten nach dem Gesetz Nr. 413 vom 02.08.1984 als Ausgleich für nicht angetretenen Urlaub beziehungsweise nicht beanspruchte Feiertage oder Ausgänge Verlängerungszeiten als Figurativzeiten. Im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT werden solche Zeiten mit den Vermerken „PM“, „prolungamento“ oder „prol. legge 413/84“ bescheinigt.

Für Schifffahrtszeiten

  • vor dem 01.01.1980 werden Verlängerungszeiten im Umfang von bis zu 40 % der Dienstzeit berücksichtigt, indem Lücken zwischen dem Beginn der Erwerbstätigkeit und dem Rentenbeginn belegt werden;
  • nach dem 31.12.1979 wird die Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Tage im Anschluss an die Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses gutgeschrieben.

Beachte:

Gleichgestellte Versicherungszeiten nach dem Gesetz Nr. 413/84 werden nur gewährt, sofern Lücken im Versicherungsverlauf vorhanden sind. Zeiträume, die mit deutschen Versicherungszeiten belegt sind, stellen keine belegungsfähigen Lücken dar. Im Falle des Zusammentreffens mit deutschen Zeiten ist dem INPS daher ein E 205 DE zu übersenden, um auf italienischer Seite die Annullierung der zu viel angerechneten Verlängerungszeiten zu ermöglichen. Die Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 können nicht angewendet werden. Durch eine nachträgliche Annullierung der Zeiten dürften sich auf eine bereits festgestellte deutsche Rente aber keine Auswirkungen ergeben, weil die annullierten italienischen Zeiten in dieser Rente wegen Anwendung der Verdrängungsregen des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 ohnehin unberücksichtigt geblieben sein müssten.

Pflichtmilitärdienst („servizio militare“)

Durch das Gesetz Nr. 331/2000 erfolgte eine stufenweise Umstrukturierung der italienischen Wehrmacht in eine Berufsarmee. In der Folge wurde mit dem Gesetz Nr. 226/2004 die allgemeine Wehrpflicht zum 01.01.2005 aufgehoben. Bereits vor diesem Zeitpunkt wurden Personen nicht mehr eingezogen, die nach dem 31.12.1985 geboren waren. Zeiten des freiwilligen Militärdienstes als Zeitsoldat oder Berufssoldat (einschließlich der vorangegangenen Pflichtmilitärdienstzeiten vor dem 01.01.2005) werden im Sondersystem für Beamte (vergleiche Abschnitt 4.2) berücksichtigt, sofern kein Ausscheiden aus dem Dienst ohne Pensionsanspruch und mit Beitragsübertragung in ein anders System (vergleiche Abschnitt 5) erfolgt ist.

Militärdienstzeiten, die aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht bis zum 31.12.2004 geleistet wurden, sind als Figurativzeiten unter der Voraussetzung anrechenbar, dass mindestens ein Beitrag vor oder nach Ableistung des Militärdienstes entrichtet wurde.

Diese Anrechnungsvoraussetzung kann auch durch Beiträge anderer Mitgliedstaaten erfüllt werden. Dies bedeutet, dass eine derartige gleichgestellte Zeit anerkannt, im Formblatt E 205 IT bescheinigt und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aus dieser Zeit auch eine italienische Rente gewährt wird, wenn kein italienischer Beitrag vorhanden ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat ein anrechenbarer Beitrag entrichtet wurde.

Der italienische Militärdienst wird vom INPS grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn er von der zuständigen Militärbehörde mit dem „foglio di matricolare“ (Stammrollenblatt) bestätigt worden ist. Mit Gesetz Nr. 445 vom 28.12.2000 wurde anstelle des „foglio di matricolare“ auch die Abgabe einer Selbstbescheinigung des Versicherten zur Glaubhaftmachung des Militärdienstes zugelassen. Das INPS hat zur Abgabe der Selbstbescheinigung ein Formblatt entwickelt. Legt der Versicherte eine solche Selbstbescheinigung oder ein „foglio di matricolare“ vor, werden diese im Original zusammen mit dem Formblatt E 207 DE an das INPS übersandt.

Der Militärdienst wird in dem System angerechnet, zu dem der Versicherte zuletzt Beiträge entrichtet hat. Denn auch das Sondersystem für Beamte kennt solche gleichgestellten Zeiten (vergleiche Abschnitte 4.1 und 4.2.2).

Kriegsteilnehmer oder Kriegsopfer nach Gesetz Nr. 336/1970

Bediensteten des Staates und der öffentlichen Einrichtungen, die Kriegsteilnehmer waren oder Kriegsopfer sind, können unter bestimmten Bedingungen nach dem Gesetz Nr. 336 vom 24.05.1970 zusätzlich zu den tatsächlich zurückgelegten Zeiten sieben beziehungsweise zehn Jahre Figurativzeiten gutgeschrieben werden.

Die gutgeschriebenen Zeiten sind zeitlich nicht einzuordnen (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Sie werden daher als gleichgestellte Zeiten ohne Zeitraumangabe im Formblatt E 205 IT aufgeführt.

Freiheitsentzug für Verfolgte nach Gesetz Nr. 96/1955 und Gesetz Nr. 284/1961

Nach den Gesetzen Nr. 96 vom 10.03.1955 und Nr. 284 vom 03.04.1961 können anerkannten politisch beziehungsweise rassisch Verfolgten bestimmte Zeiten der Freiheitsentziehung (Verschleppung, Internierung) im Allgemeinen System der italienischen Rentenversicherung als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden, vorausgesetzt der Antragsteller ist Arbeitnehmer, hat mindestens einen Beitrag zur italienischen Rentenversicherung entrichtet und die betreffende Zeit ist in keinem anderen System (Sonderfonds) entschädigt worden. Der Umfang der anzurechnenden Zeit wird von einem interministeriellen Ausschuss festgelegt.

Vorangegangener Rentenbezug nach Gesetz Nr. 222/1984

Nach dem Gesetz Nr. 222/1984 werden Zeiten des Bezuges von Rente wegen Invalidität („pensione di invalidità“ oder „assegno ordinario di invalidità“) und Zeiten des Bezuges von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit („pensione di inabilità“), wenn sie ab 01.07.1984 bewilligt wurden, bei Nachfolgerenten als Figurativzeiten berücksichtigt. Diese Zeiten des Rentenbezuges werden als gleichgestellte Zeit im Formblatt E 205 IT bescheinigt.

Zeiten des Bezuges einer Invaliditätsrente („pensione di invalidità“ oder „assegno ordinario di invalidità“) werden nur für eine nachfolgende Alters- oder Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Wird eine Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erneut gewährt, nachdem eine Invaliditätsrente entzogen wurde, kann in dieser Rente die Zeit des Rentenbezuges nicht berücksichtigt werden. Gleichgestellte Zeiten wegen des Bezuges einer Invaliditätsrente werden daher nur für Alters- oder Hinterbliebenenrenten herangezogen. Sie wirken für die Anspruchsprüfung, nicht jedoch für die Rentenberechnung (vergleiche auch Abschnitt 10). Im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT werden solche Zeiten gelegentlich mit dem Vermerk „periodo di godimento“ oder „maggiorazione assegno invalidità“ bescheinigt. Im maschinell erzeugten Formblatt E 205 IT werden sie in der Spalte 21 (Zeitenart) mit „27“ dokumentiert.

Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit („pensione di inabilità“) wegen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wieder entzogen, wird diese Zeit des Rentenbezuges bei allen nachfolgenden Renten angerechnet. Die gleichgestellten Zeiten wegen des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit können daher ebenfalls bei allen Rentenarten sowohl bei der Anspruchsprüfung als auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden (vergleiche auch Abschnitte 3.4.2 und 10). Sie werden im maschinell erzeugten Formblatt E 205 IT in der Spalte 21 (Zeitenart) mit „28“ dokumentiert.

„contributi d'ufficio“ und „contributi convenzionali“ im ehemaligen Sondersystem ENPALS

Im ehemaligen Sondersystem für Angehörige der künstlerischen Berufe und Arbeitnehmer im Bühnenwesen (ENPALS), das inzwischen vom INPS verwaltet wird, sind zum Beispiel Sänger, Schauspieler, Regisseure, Drehbuchautoren, Musiker, Maskenbildner, Arbeitnehmer in Schaustellerunternehmen und Berufssportler versichert.

Die in diesem Sondersystem versicherten Personen erhalten nach dem Gesetz Nr. 1420/1971 von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträgen pro Kalenderjahr Versicherungszeiten gutgeschrieben. Diese Zeiten haben den Charakter von gleichgestellten Zeiten. Es ist zu unterscheiden zwischen „contributi d'ufficio“ und „contributi convenzionali“.

Während die „contributi d'ufficio“ sowohl für den Rentenanspruch als auch die Rentenhöhe berücksichtigt werden, wirken die „contributi convenzionali“ nur für den Rentenanspruch. Im Formblatt E 205 IT werden diese Zeiten mit „contributi d'ufficio“ beziehungsweise „contributi convenzionali“ gekennzeichnet.

Nachentrichtung („riscatto“)

Mit der Nachentrichtung („riscatto“) werden Versicherungszeiten rentenwirksam gemacht, die sonst ohne Auswirkung auf die Rente blieben. Das italienische Recht kennt die Nachentrichtung von Beiträgen auf Antrag für folgende Sachverhalte:

  • Zeiten der Einschreibung an einer Universität, begrenzt auf die gesetzliche Studiendauer („riscatto laurea“),
  • Zeiten der Kindererziehung bei erstmaligem Eintritt in die Versicherung nach dem 31.12.1995 (vergleiche auch Abschnitt 3.2.1),
  • Zeiten als Angestellter, in denen ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze erzielt wurde,
  • Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit von italienischen Staatsangehörigen nach dem 01.07.1920 im Ausland, wenn diese Zeiten nicht bereits aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens angerechnet werden können,
  • Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit zwischen dem 01.07.1920 und dem 28.02.1926 in den italienischen Provinzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
  • Zeiten der Beschäftigung vom 08.09.1943 bis 09.07.1974 im Dienst von im Parlament vertretenen politischen Parteien, Gewerkschaftsorganisationen, Patronaten,
  • Zeiten der Beschäftigung vom 29.04.1926 bis 15.05.1945 im Dienste von aufgelösten faschistischen Gewerkschaftsorganisationen,
  • Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung, für die die geschuldeten Pflichtbeiträge nicht mehr entrichtet werden können, weil die Verjährungsfrist von 10 Jahren verstrichen ist (diese Beiträge können nach dem Tode des Arbeitnehmers rechtswirksam auch von seinen Hinterbliebenen entrichtet werden) und
  • Zeiten der Internierung in alliierten feindlichen oder neutralen Konzentrationslagern während der Kriegszeit vom 10.06.1940 bis 15.10.1946 und darüber hinaus, wenn vor dieser Zeit mindestens ein Pflichtbeitrag zur italienischen Rentenversicherung entrichtet worden ist (auch die Hinterbliebenen des Versicherten können die Nachentrichtung beantragen und durchführen).

Obwohl der Versicherte Beiträge für die genannten Zeiten zahlt, können sowohl Beitragszeiten als auch gleichgestellte Zeiten entstehen:

  • Eine Nachentrichtung von Beiträgen für Beschäftigungszeiträume führt zu Pflichtbeitragszeiten, als wären für die Beschäftigung selbst schon Beiträge entrichtet worden.
  • Eine Nachentrichtung von Beiträgen für beschäftigungsfreie Zeiträume (zum Beispiel für eine Nachentrichtung während des Studiums - „riscatto laurea“) bewirkt das Entstehen von gleichgestellten Zeiten.

Zeiten der Nachentrichtung („riscatto“) werden grundsätzlich mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Antrag auf Nachentrichtung gestellt worden ist, wenn die Beiträge innerhalb der eingeräumten Frist entrichtet worden sind. In den anderen Fällen werden die Zeiten mit Ablauf des Monats der Beitragsentrichtung wirksam. Nachentrichtete Beiträge für geschuldete Pflichtbeiträge und für Internierungszeiten gelten als in der Zeit entrichtet, für die sie entrichtet wurden.

In Fällen, in denen neue Ansprüche oder Rentenerhöhungen aufgrund der Nachentrichtung von Beiträgen erst vom Zeitpunkt der Nachentrichtung an begründet werden können, gibt das INPS den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit an.

Zurechnungszeiten

Das italienische Recht kennt mehrere Arten von Zurechnungszeiten (ähnlich der Zurechnungszeit nach deutschem Recht), die keine anspruchsbegründende, sondern nur eine rentensteigernde Wirkung besitzen.

Zu unterscheiden ist zwischen

  • der Zurechnungszeit bei vorgezogenen Altersrenten nach Gesetz Nr. 155 vom 23.04.1981 und den hierzu ergangenen Verlängerungsgesetzen (vergleiche Abschnitt 3.4.1),
  • der Zurechnungszeit zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach Gesetz Nr. 222 vom 12.06.1984 (vergleiche Abschnitt 3.4.2) und
  • Steigerungszeiten in der Asbestbranche (vergleiche Abschnitt 3.4.3).

Da die Zurechnungszeiten erst nach dem Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegt werden, können sie für eine deutsche Rente nicht berücksichtigt werden.

Im manuellen Formblatt E 205 IT wurden sie in der Regel daher nicht bescheinigt. Im maschinell erstellten Formblatt E 205 IT werden Zurechnungszeiten generell aufgeführt. Sie werden ohne Zeitraumangabe angegeben und sind in Spalte 20 (Zeitentyp) mit dem Code „22“ sowie in Spalte 21 (Art der Zeit) mit dem Code „30“ gekennzeichnet.

Zurechnungszeit nach Gesetz Nr. 155/1981 und Nachfolgevorschriften

Das Gesetz Nr. 155 vom 23.04.1981 hat erstmals für Arbeitnehmer bestimmter Industriebetriebe bei Zwangsauflösung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrentengewährung geschaffen. Mit der vorgezogenen Altersrente ist gleichzeitig die Anrechnung einer zusätzlichen Zeit zwischen der Zwangsauflösung des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 55. Lebensjahres (bei Frauen) beziehungsweise des 60. Lebensjahres (bei Männern) verbunden. Voraussetzung für die Anrechnung der Zeit ist, dass die betreffende Person das 50. Lebensjahr (Frauen) beziehungsweise das 55. Lebensjahr (Männer) vollendet und eine Versicherungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, wobei auch in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Die Anrechnung dieser Zeit war ursprünglich beschränkt auf Anträge, die in der Zeit vom 14.02.1980 bis zum 31.12.1981 gestellt worden sind. Zwischenzeitlich wurde der Anwendungsbereich durch entsprechende Gesetze mehrmals erweitert. In der Regel endet die Zurechnungszeit mit dem möglichen Rentenbeginn einer Altersrente (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 2.2).

Die Zurechnungszeit kann weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch bei der Berechnung der deutschen Rente berücksichtigt (vergleiche Abschnitt 10) werden, weil sie erst nach dem Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegt wird.

Im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT sollte die Zurechnungszeit daher nicht eingetragen sein. Gelegentlich kommt aber eine Bescheinigung als gleichgestellte Zeit unter Hinweis auf das entsprechende (Verlängerungs-)Gesetz (L 155/81, L 416/81, L 638/83, L 193/84, L 26/87, L 48/88, L 390/89, L 223/91, L 257/92, L 293/92, L 406/92, L 236/93, L 271/93) beziehungsweise mit „prepensionamento”, „Decisione CEE No. 95/74“, „incremento anzianità” oder „contributi fittizi” (auch ohne Zeitraumangabe) vor.

Zurechnungszeit zu Erwerbsunfähigkeitsrenten nach Gesetz Nr. 222/1984

Bei der Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente („pensione di inabilità“) wird nach dem Gesetz Nr. 222 vom 12.06.1984 die Zeit zwischen dem Beginn der Rente und dem Monat, in dem das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Lebensalter vollendet wird, als Zurechnungszeit angerechnet.

Im manuell ausgestellten Formblatt E 205 IT bei Erwerbsunfähigkeitsrenten wurde diese Zurechnungszeit gelegentlich als gleichgestellte Zeit mit dem entsprechenden Gesetz (L 222/84) oder mit „contributi fittizi inabilità” (auch ohne Zeitraumangabe) bescheinigt.

Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist nur bei der Feststellung von Nachfolgerenten (zum Beispiel Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten) möglich, wenn die Zeit des Rentenbezugs Figurativzeit wird und als gleichgestellte Zeit im E 205 IT bescheinigt ist (vergleiche Abschnitt 3.2.11).

Steigerungszeiten in der Asbestbranche

Im Rahmen einer Vorruhestandsleistung können die Beitragszeiten für Arbeiter in der Asbestbranche um fiktive Steigerungszeiten („periodi di incremento“) bis zur vorgeschriebenen Wartezeit erhöht werden, höchstens um den Zeitraum von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Erreichen des Rentenalters. Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Jahre mit Beiträgen belegt sind, die bei der Prüfung des Anspruchs auf Beitragsaltersrente berücksichtigt werden können.

Bescheinigt werden diese Steigerungszeiten gelegentlich als gleichgestellte Zeiten, die zeitlich nicht zuzuordnen und nur für die Berechnung der italienischen Rente zu verwenden sind. Solche Steigerungszeiten werden wie eine Zurechnungszeit weder für den Anspruch noch bei der Berechnung einer deutschen Rente berücksichtigt, weil sie erst nach dem Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegt wird.

Fiktive Steigerungszeiten können alleine oder in Kombination mit zusätzlichen Zeiten der Erhöhung um 25 % oder 50 % (vergleiche Abschnitt 3.1.3) auftreten.

Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Beamte

Unterschiede im Vergleich zu den Versicherungszeiten im Allgemeinen System und in den vom INPS verwalteten Sondersystemen und Sonderfonds ergeben sich bei Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Beamte. Als Sondersystem für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004 gelten:

  • der vom INPS verwaltete Sonderfonds für Beschäftigte der staatlichen Eisenbahnen - FPFS (siehe Abschnitt 4.1) und
  • das vom INPS, Gestione Dipendenti Pubblici, verwaltete System für die Beamten und Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen (siehe Abschnitt 4.2).

Sonderfonds für Beschäftigte der staatlichen Eisenbahn

Der vom INPS verwaltete Sonderfonds für die Beschäftigten der staatlichen Eisenbahn („Fondo Speciale Ferrovie dello Stato S.p.A.“) gilt als ein Sondersystem für Beamte im Sinne von Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004.

In diesem Sonderfond können die folgenden Beitragszeiten berücksichtigt werden:

  • Dienstzeiten bei der Eisenbahn mit Mitgliedschaft im Sonderfonds,
  • Militärdienstzeiten,
  • Dienstzeiten als „nicht-verbeamteter“ Bediensteter bei der staatlichen Eisenbahn oder deren Verwaltung,
  • Dienstzeiten, die von Amts wegen oder auf Antrag nach besonderer Bestimmungen des T.U. Nr. 1092/1973 anrechenbar oder übertragbar sind,
  • Zeiten nach Gesetz Nr. 141/1990, in denen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung („prepensionamento“) für maximal sieben Jahre vom Arbeitgeber Beiträge gezahlt werden (bei diesen Beiträgen handelt es sich um Pflichtbeiträge, die nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 zeitlich nicht zugeordnet werden können) und
  • Zeiten, die aus einem anderen System übertragen wurden (Gesetz Nr. 29/1979 und Nr. 45/1990) - vergleiche Abschnitt 5,

Weiterhin können freiwillige Beiträge und Figurativzeiten (gleichgestellte Versicherungszeiten) vorhanden sein.

Zu den gleichgestellten Zeiten zählt die Dienstzeiterhöhung (Wartezeitzuschlag) nach Art. 217 T.U. Nr. 1092/73. Es handelt sich um eine zeitlich nicht zuordenbare Zeit, die nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 zu behandeln ist.

In der Regel enthält das Formblatt E 205 IT einen entsprechenden Hinweis (zum Beispiel „periodi non collocabili temporalmente - maggiorazione per servizio ferroviario“). Bei der Feststellung der deutschen Rente sind diese Zeiten entsprechend der Bescheinigung im Formblatt E 205 IT (für den Anspruch und die Berechnung) zu berücksichtigen.

System für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen (ehemaliges INPDAP, jetzt INPS Gestione Dipendenti Pubblici)

Das System für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen ist ein Sondersysteme für Beamte, das bis zum 31.12.2011 von dem autonomen Träger INPDAP verwaltet wurde. Zum 01.01.2012 wurde das INPDAP zum INPS überführt (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien, Abschnitt 4).

Zunächst bleibt dieses System ein Sondersystem für Beamte im Sinne von Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004, für das eigenständige Rechtsvorschriften und Versicherungszeiten gelten, die nicht mit denen des Allgemeinen Systems des INPS identisch sind.

Es existieren die folgenden Versicherungszeiten:

  • Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 4.2.1),
  • gleichgestellte Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 4.2.2) und
  • Zurechnungszeiten (vergleiche Abschnitt 4.2.3).

Bediensteten staatlicher Verwaltungen, die nach dem 30.04.1958 ohne Erlangung eines Pensionsanspruchs aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden nach dem Gesetz Nr. 322 vom 02.04.1958 für die Dauer ihrer Dienstzeit Beiträge an das vom INPS verwaltete Allgemeine System überwiesen (Nachversicherung - vergleiche Abschnitt 5).

Beitragszeiten im System für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen

Im Sondersystem der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen entstehen Pflichtbeitragszeiten für

  • tatsächliche Dienstzeiten als Beamter und als Bediensteter einer öffentlichen Verwaltung,
  • Zeiten, die nach Gesetze Nr. 29/1979 und Nr. 45/1990 aus einem anderen System übertragen wurden (vergleiche Abschnitt 5),
  • nachentrichtete Beiträge (riscatto) für
    • Kindererziehung (siehe Ausführungen im Abschnitt 3.3) und
    • Ausbildungszeiten, die für den Antritt der Arbeitsstelle erforderlich waren (Art. 13 des D.P.R. 1092/1973),
  • Vordienstzeiten bei den Polizeikräften (Carabinieri, Staatspolizei, Zollwächter, Strafvollzugsbeamte) und
  • Vordienstzeiten beim Militär, wenn die Übertragung der Militärdienstzeiten vom Allgemeinen System zum Sondersystem bis zum 31.12.1991 beantragt wurde und der Versicherte dafür Beiträge gezahlt hat.

Ab 01.01.1997 können auch freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Gleichgestellte Zeiten im System für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen

Gleichgestellte Zeiten im Sondersystem der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung werden anerkannt für:

  • Pflichtmilitärdienstzeiten (ohne Beitragszahlung), sofern diese nicht bereits zuvor in einem anderen System angerechnet wurden und dann der Übertragung mit Beitragszahlung ins Beamtensystem unterlagen (vergleiche Abschnitte 3.2.8 und 5)
  • Studienzeiten
  • Elternschaftsurlaub und Kindererziehung (siehe Ausführungen im Abschnitt 3.2.1)
  • Zusätzliche Zeiten aufgrund besonderer berufsbezogener Dienste
    Zusätzliche Zeiten werden für besondere berufsbezogene Dienste („maggiorazioni per servizio“) anerkannt. Es handelt sich um Dienste bei gefahrgeneigten Tätigkeiten im Grenzdienst oder bei der Polizei (Art. 3 Gesetz Nr. 284/1977) sowie für Lehrer im Auslandseinsatz (Art. 23, 24 T.V. 1092/1973, Art. 673 Gesetz Nr. 297/1994). Diese Zuschläge zu den Dienstzeiten sind in Abhängigkeit vom Eintritt in die Versicherung für den Anspruch und die Berechnung der Rente, nur für den Anspruch oder nur für die Berechnung der Rente zu verwenden. Die Wirkung der Zeiten ergibt sich aus dem E 205 IT. Auf die gegebenenfalls eingeschränkte anspruchsbegründende Wirkung der Zeiten kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 nicht an (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2). Diese Zeiten werden ungeachtet der eingeschränkten Wirkung in Italien für die deutsche Anspruchsprüfung herangezogen.
    Diese zusätzlichen Zeiten aufgrund besonderer berufsbezogener Dienste sind zeitlich nicht zuzuordnen und werden nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 behandelt.
  • Zuschlagszeiten
    Zuschlagszeiten werden nach Art. 80 Abs. 3 Gesetz 388/2000 für die anerkannten Taubstummen, Zivilinvaliden von mehr als 74 %, Kriegsinvaliden oder Dienstinvaliden berücksichtigt. Gutgeschrieben werden für jedes effektiv geleistete Dienstjahr in der öffentlichen Verwaltung zwei Monate Zuschlagzeiten, begrenzt auf längstens fünf Jahre.
    Die Zuschlagzeiten sind zeitlich nicht zuzuordnen und werden nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 behandelt.
  • Zeiten des freiwilligen Zivildienstes, der vor dem 01.01.2006 beendet wurde
    Die allgemeine Wehrpflicht und Zivildienstpflicht wurde in Italien durch das Gesetz Nr. 226/2004 zum 01.01.2005 aufgehoben. Wurde der freiwillige Zivildienst ab 01.01.2005 angetreten und bereits vor dem 01.01.2006 beendet, werden gleichgestellte Zeiten anerkannt.
    Für Personen, die freiwillig Zivildienst ab 01.01.2006 leisten, besteht Versicherungspflicht zu einem Sonderfonds beim INPS (vergleiche Abschnitt 3.1.8).

Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit existieren im Sondersystem der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung nicht.

Zurechnungszeiten im System für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen

Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst und dem Erreichen der maßgeblichen Altersrente als Zurechnungszeit angerechnet (Art. 2 Abs. 12 Gesetz Nr. 335/1995).

Zurechnungszeiten sind unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 335/1995 in der Regel besonders gekennzeichnet (zum Beispiel „Periodo non collocabile temporalmente da considerare come Bonus ai sensi dell’art. 2 comma 12 della legge n. 335/1995” oder „Periodo non collocabile temporalmente utili ai fini della misura della pensione ai sensi dell’art. 2 comma 12 legge 335/1995”.

Gelegentlich erfolgt im Formblatt E 205 IT eine Bescheinigung als gleichgestellte Zeit unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 335/1995, ohne dass ein Zeitraum angegeben wird.

Da die Zurechnungszeiten erst nach Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegt werden, kommen sie für eine deutsche Rente bei der Prüfung des Anspruchs und für die Berechnung nicht in Betracht.

Versicherungszeiten in unterschiedlichen Systemen (Nachversicherung, Zusammenrechnung, Beitragsüberweisung)

Sofern Versicherungszeiten in unterschiedlichen italienischen Versicherungssystemen zurückgelegt wurden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, hieraus einen Rentenanspruch zu erwerben:

  • Nachversicherung nach Gesetz Nr. 322/1958
    Scheiden Bedienstete staatlicher Verwaltungen, Zeitsoldaten oder Berufssoldaten nach dem 30.04.1958 ohne Pensionsanspruch aus ihrem Dienstverhältnis aus, werden nach dem Gesetz Nr. 322 vom 02.04.1958 Beiträge für die Dauer der Dienstzeit an das Allgemeine System beim INPS überwiesen. Aus dieser Nachversicherung, die von der in Abschnitt 3.3 beschriebenen Nachentrichtung zu unterscheiden ist, entstehen Pflichtbeitragszeiten, die als rechtzeitig entrichtet gelten.
  • Zusammenrechnung von Versicherungszeiten („Totalizzazione”)
    Mit dem Gesetzesdekret Nr. 42 vom 02.02.2006 („decreto legislativo n. 42/2006 del 02.02.2006“), modifiziert durch das Gesetz Nr. 247/2007, wurde die Möglichkeit geschaffen, die in verschiedenen italienischen Versicherungssystemen zurückgelegten Zeiten auf Antrag des Versicherten zusammenzurechnen.
    Versicherte, die in zwei oder mehreren italienischen Versicherungssystemen Versicherungszeiten erworben haben, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Rente, weil mit der jeweils versicherten Zeit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden können. Auf Antrag können sie unentgeltlich die Zeiten in den verschiedenen Systemen kumulieren, um die Voraussetzungen für die jeweiligen Renten zu erfüllen.
    Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten („Totalizzazione”) muss beim letzten zuständigen Versicherungsträger beantragt werden und unterliegt persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel kann die Zusammenrechnung erst im Rentenalter und nach Zurücklegung einer bestimmten Anzahl an Versicherungszeiten durchgeführt werden). Eine Übertragung der Versicherungszeiten erfolgt nicht, die Versicherungszeiten bleiben im jeweiligen System bestehen. Ausgezahlt wird die Rente durch das INPS. Die anderen Systeme verrechnen den auf sie entfallenden Anteil der Rente mit diesem.
    Versicherte, die keinen Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten haben, können die (kostenpflichtige) Übertragung der Versicherungszeiten („Ricongiunzione“) in ein anderes System beantragen.
  • Übertragung von Versicherungszeiten in ein anderes System durch Beitragsüberweisung („Ricongiunzione“)
    In verschiedenen Versicherungssystemen zurückgelegte Versicherungszeiten können nach den Gesetzen Nr. 29/1979 und Nr. 45/1990 durch Überweisung in eines dieser Systeme zusammengeführt werden. Die Versicherungsbiographie kann durch die Beitragsüberweisung („Ricongiunzione“) bei einem Träger eines einzigen Systems, das dann eine Gesamtrente aus allen (eigenen und übertragenen) Zeiten zahlt, zusammengefasst und vereinheitlicht werden. Die Überweisungen können (unter bestimmten Voraussetzungen) zwischen allen Systemen vollzogen werden. Sie sind in der Regel kostenpflichtig und können nicht auf einen Teil der Zeiten eines Systems beschränkt werden.
    Trotz erfolgter Übertragung können unter Umständen auch Zeiten im bisherigen System vorhanden sein, wenn
    • Versicherungszeiten nach der Überweisung erneut zum bisherigen System zurückgelegt werden,
    • Beiträge zum bisherigen System nach der Überweisung nachentrichtet wurden,
    • die Beitragsüberweisung von Versicherungszeiten des Allgemeinen Systems aufgrund einer früheren Tätigkeit im Privatsektor noch nicht beantragt wurde, obwohl eine Überweisung der aufgrund einer Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zurückgelegten Zeiten bereits von Amts wegen vorgenommen wurde.
    Die Überweisung oder eine Nachüberweisung kann vom Arbeitnehmer in diesen Fällen jederzeit beantragt werden, soweit eine italienische Rente noch nicht bezogen wird. Der Bezug einer deutschen Rente steht dem nicht entgegen.

Versicherungslastregelungen

Versicherungslastregelungen existieren für ursprünglich deutsche Zeiten, die in die italienische Versicherungslast fallen sowie für Zeiten in den ehemals italienischen, heute slowenischen und kroatischen Gebieten.

Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, schweizerische und liechtensteinische Beitragszeiten an die italienische Rentenversicherung zu überweisen.

Aktuell dürften folgende Regelungen noch von Bedeutung sein:

  • Zeiten in den ehemals italienischen Gebieten Istriens
    Versicherungszeiten, die von 1924 bis zum 30.04.1945 in den ehemals italienischen Gebieten Istriens, die heute zu Slowenien und Kroatien gehören, nach italienischen Rechtsvorschriften beziehungsweise vom 01.05.1945 bis zum 18.12.1954 nach den damaligen jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, können als italienische Versicherungszeiten gelten, sofern der Versicherte bestimmte statusrechtliche Voraussetzungen erfüllt.
    Die vor dem 01.05.1945 in der ehemaligen Zone B des Freien Gebietes von Triest zurückgelegten Versicherungszeiten sind italienische Versicherungszeiten. Versicherungszeiten nach den damaligen jugoslawischen Rechtsvorschriften in der Zeit vom 01.05.1945 bis zum 05.10.1956 im gleichen Gebiet konnten auf Antrag als italienische Versicherungszeiten anerkannt werden.
  • Schweizer Beiträge, die an die italienische Rentenversicherung überwiesen wurden
    Bis zum 31.05.2002 (in besonderen Fällen bis zum 31.12.2003) konnten nach dem Zusatzprotokoll vom 25.02.1974 zum italienisch-schweizerischen Übereinkommen vom 14.12.1962 Beiträge, die von italienischen Staatsangehörigen zur schweizerischen Rentenversicherung entrichtet wurden, auf Antrag an die italienische Rentenversicherung transferiert werden. Durch die Überweisung wurden die Beiträge zu anrechenbaren italienischen Beitragszeiten. Sie werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Antrag auf Beitragsüberweisung gestellt wurde.
  • Liechtensteinische Beiträge, die an die italienische Rentenversicherung überwiesen wurden
    Bis zum 30.04.1995 konnten auf Antrag Beiträge zur liechtensteinischen Rentenversicherung - wie die schweizerischen Beiträge - an die italienische Rentenversicherung überwiesen werden. Durch die Überweisung können auch hier anrechenbare italienische Beitragszeiten entstanden sein.

Darstellung im italienischen Versicherungsverlauf

Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Dokument (SED) P 5000. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format sind gemäß Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgt.

Während einer Übergangszeit ist weiterhin die Verwendung des bisherigen Formulars E 205 IT zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission vom 27.06.2019). Daher werden außerhalb von EESSI begonnene Verfahren auch außerhalb von EESSI mit dem INPS fortgesetzt und abgeschlossen.

Italienische Versicherungszeiten im SED P5000

Das INPS ist seit 01.07.2019 EESSI-ready. Seit dem Einsatz von EESSI durch die Deutsche Rentenversicherung werden die italienischen Versicherungszeiten mit dem SED P5000 elektronisch übermittelt.

Die italienischen Versicherungszeiten werden mittels des standardisierten Kodierverzeichnisses, das für die Versicherungszeiten im SED P5000 vorgesehen ist, näher charakterisiert und deren Wirkung auf die jeweilige Leistungsart für den Anspruch und die Berechnung beschrieben.

Anders als in dem Formblatt E 205 IT sind im SED P5000 keine für Italien individualisierten Angaben mehr vorgesehen. Die italienischen Versicherungszeiten werden im SED P5000 den Kodierungen generalisierend zugeordnet.

Kennzeichnung der Versicherungszeiten im Formblatt E 205 IT des INPS

Die Dienststellen des INPS sind dazu angehalten, im Allgemeinen System und in den Sondersystemen für Selbständige zurückgelegte italienische Versicherungszeiten mittels eines maschinell erzeugten Formblatts E 205 IT im elektronischen Datenaustausch bekannt zu geben. Zeiten in den Sonderfonds beziehungsweise Sondersystemen für abhängig Beschäftigte sind in der Regel im maschinellen Datenbestand der Versicherungsträger nicht erfasst, sodass für diese Zeiten ein Formblatt E 205 IT manuell erstellt werden muss.

Die Darstellung der italienischen Versicherungszeiten innerhalb des Versicherungsverlaufs - in Ziffer 8 des Formblattes E 205 IT wiedergegeben - ist in den maschinell erstellten Formblättern E 205 IT des INPS wie folgt gestaltet:

  • Die Spalten 12 bis 14 geben den Zeitraum wieder,
  • die Spalten 16 bis 17 enthalten die Anzahl der Versicherungszeiten in Wochen und Monaten,
  • die Spalten 20 bis 22 kennzeichnen den Zeitentyp, die Zeitenart, das Versicherungssystem und
  • in der Spalte 23 wird gegebenenfalls eine bergmännische Tätigkeit angegeben (vergleiche Abschnitt 7.2.1).

Die verwendeten Schlüsselzahlen in den Spalten 20, 21 und 22 haben folgende Bedeutung:

Spalte 20 - Zeitentyp

00Assicurazione ObbligatoriaPflichtversicherung
02Periodo di Assicurazione Volontariafreiwillige Versicherung
03Periodo Assimilatogleichgestellte Versicherungszeit
20Contributi Obbligatori (per calcolo)Pflichtversicherung (für die Rentenberechnung)
21Contributi Volontari (per calcolo)freiwillige Versicherung (für die Rentenberechnung)
22Periodi Equivalenti (per calcolo)gleichgestellte Versicherungszeit (für die Rentenberechnung)
40Contributi Obbligatori (per diritto)Pflichtversicherung (für den Rentenanspruch)
41Contributi Volontari (per diritto)freiwillige Versicherung (für den Rentenanspruch)
42Periodi Equivalenti (per diritto)gleichgestellte Versicherungszeit (für den Rentenanspruch)

Spalte 21 - Zeitenart

01Dipendenteabhängig Beschäftigter
02Dipendente Agricoloabhängig in der Landwirtschaft Beschäftigter
03Lavoratore AutonomoSelbständiger
04FigurativoFigurativbeitrag
05RiscattoNachentrichtung
06Servizio MilitareMilitärdienst
07MalattiaKrankheit
08MaternitàMutterschaft
09DisoccupazioneArbeitslosigkeit
10Cassa Integrazione Guadagni e MobilitàLeistung wegen Kurzarbeit
(der Cassa Integrazione Guadagni) und Mobilitätszulage (mobilità)
11Lavori Socialmente UtiliAusübung einer sozial nützlichen Tätigkeit
24Dipendente Agricolo eccedente capienza annuaabhängig beschäftigter Landwirt mit Beiträgen über die jährliche Höchstbelegung hinaus
25Figurativo eccedente capienza annuaFigurativbeiträge über die jährliche Höchstbelegung hinaus
26Maggiorazione anzianità contributivaBeitragszuschlag zum Beispiel für Beschäftigte in der Asbestbranche
27Periodo godimento assegno invaliditàZeiten des Bezugs von Invaliditätsrente
28Periodo godimento pensione inabilitàZeiten des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente
30Contribuzione fittizia per inabilità o prepensionamento

Fiktivbeiträge bei Erwerbsunfähigkeit oder bei vorgezogenen Altersrenten (ist gleichZurechnungszeit)

Beachte: Nicht zu berücksichtigen!

Spalte 22 - Versicherungssystem

01A.G.O. Lavoratori SubordinatiAllgemeines System (AGO) für Beschäftigte
02Gestione Speziale CD/CMSondersystem der Kleinbauern, Halbpächter und Siedler
03Gestione Speziale ArtigianiSondersystem für selbständige Handwerker
04Gestione Speziale CommerciantiSondersystem für Kleingewerbetreibende
05Fondo Pescatori AutonomiSonderfonds für selbständige Fischer
06Fondo Pub. Servizi di TrasportoSonderfonds für Beschäftigte der Transportbetriebe
07Fondo Pub. Servizi di TelefoniaSonderfonds für Beschäftigte der Fernsprechdienste
08Fondo Aziende Imprese ElettricheSonderfonds für Beschäftigte der Elektrizitätswerke
09Fondo ex Imposte ConsumoSonderfonds für Beschäftigte der Verwaltung der Verbrauchssteuern
10Fondo VoloSonderfonds für Flugpersonal der Zivilluftfahrt
11INPDAIehemaliges Sondersystem der leitenden Angestellten gewerblicher Unternehmen
12ENPALSehemaliges Sondersystem der Bühnenarbeitnehmer
13INPGI, Fondo Pensione GiornalistiSondersystem der Berufsjournalisten
14Cassa Nazionale Previdenza MarinaraKasse der Beschäftigten in der Seeschifffahrt
15Regime Speciale Lavoratori miniere/cave/torbiereSondersystem für Bergleute sowie in Gruben und Torfgruben tätige Arbeitnehmer
16Fondo Previdenza Impiegati Imposte diretteSonderfonds für Beschäftigte, die als Erfüllungsgehilfen Verbrauchssteuern einziehen
17Fondo Previdenza Personale Aziende Private GasSonderfonds für das Personal der privaten Gasbetriebe
20INPDAP - Dipendente Pubbliciehemaliges Sondersystem für Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen
21Fondo FerrovieriSonderfonds für Beschäftigte der staatlichen Eisenbahn
22Fondo BancariSonderfonds der Bankangestellten
23Fondo Lavoratori ParasubordinatiSonderfonds für arbeitnehmerähnliche Selbständige

Das INPS verwendet in den manuell erstellten Versicherungsverläufen im Format E 205 IT Abkürzungen, die - soweit bekannt - folgende Bedeutung haben:

Beitragszeiten

AbkürzungBezeichnung
AgrAssicurazione del lavoratori agricoli dipendenti
Versicherung für abhängige Arbeitskräfte in der Landwirtschaft
ArtGestione speciale artigiani
Sonderfonds der Handwerker
autoferrotranviariehemaliger Fondo Trasporti
Fonds für Beschäftigte der öffentlichen Verkehrsbetriebe
CD/CMGestione speciale coltivatori diretti, mezzadri e coloni
Sonderfonds der Kleinbauern, Halbpächter und Siedler
CommGestione speciale commercianti
Sonderfonds der Kaufleute
CPMehemalige Cassa previdenza marinara
Sondersystem der Seeleute
elettriciehemaliger Fondo di previdenza per i dipendenti dall’ ENEL e delle aziende elettriche private
Fonds für Beschäftigte der Nationalen Elektrizitätsgesellschaft ENEL und privater Elektrizitätswerke
FFAA/UNRRAAttività lavorativa alle dipendenze delle forze armate alleate
Beschäftigung bei den alliierten Streitkräften
FPFS/FSFondo speziale per il personale dipendente dalle ferrovie dello stato S.p.A./fondo pensioni F.S.
Sonderfonds für Beschäftigte der staatlichen Eisenbahn
INPDAIehemaliges Sondersystem INPDAI für leitende Angestellte gewerblicher Unternehmen
Kfreiwillige Beiträge bis 12.09.1975 für in besonderen Arbeitsstätten beschäftigte Arbeitslose nach dem Gesetz Nr. 418/1975
L 36/74Pflichtbeiträge nach dem Gesetz Nr. 36/1974
marittimoehemalige Cassa previdenza marinara
Sondersystem der Seeleute
MinGestione minatori
Sonderfonds der Bergleute
OBGAssicurazione obbligatoria
Pflichtversicherung (Allgemeines System)
OperaioArbeiter
O-TAttività alle dipendenze della organizzazione „Todt“/forze armate tedesche
Beschäftigung bei der Organisation „Todt“/deutsche Streitkräfte
telefoniciehemaliger Fondo per le pensioni al personale adetto ai pubblici servizi di telefoni
Fonds für Beschäftigte der öffentlichen Telekommunikationsdienste
V.V.Versamenti volontari
freiwillige Beiträge

Gleichgestellte Zeiten

AbkürzungBezeichnung
A.A.Apprendisti artigiani
Handwerkerlehrlinge
CIGCassa integrazione
Leistungen der Lohnausgleichskasse bei Kurzarbeit
D.S.Periodi di disoccupazione indennizzata
entschädigte Arbeitslosigkeit
MMalattia
Krankheit
MtGravidanza e puerperio
Schwangerschaft und Wochenbett
Serv.Mil. (S.M.)Servizio militare
Militärdienst
TBC oder A.C.S oder Ass. SanitariaPrestazioni antitubercolari a carico dell' INPS
TBC-Leistungen zulasten des INPS
TBCEPrestazioni antitubercolari a carico di altri Enti
TBC-Leistungen zulasten anderer Träger

Zurechnungszeiten

AbkürzungBezeichnung
L 155/81, L 416/81, L 638/83, L 193/84, L 26/87, L 48/88, L 390/89, L 223/91, L 257/92, L 293/92, L 406/92, L 236/93, L 271/93convenzionali, prepensionamento, Decisione CEE No. 95/74, incremento anzianità oder contributi fittizi

Beachte: Zurechnungszeit nicht berücksichtigen

Kennzeichnung von Bergbauzeiten im Formblatt E 205 IT und Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Bei dem italienischen Bergbausystem („Gestione Speciale Minatori“) handelt es sich um ein vom INPS verwaltetes Sondersystem im Sinne des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, das (lediglich) eine Ergänzung zur allgemeinen Pflichtversicherung darstellt. Entsprechend werden Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer bergmännischen Tätigkeit im Formblatt E 205 IT immer als Pflichtversicherung im Allgemeinen System (Spalte 22, Versicherungssystem „01“) verschlüsselt. Die entsprechenden Zeiträume erhalten jedoch eine zusätzliche Kennzeichnung in der Spalte 23 (bergmännische Tätigkeit).

Als Zeiten der Pflichtversicherung im Bergbausondersystem (Spalte 22, Versicherungssystem „15“) werden nur die zu einer italienischen Bergbausonderleistung als Wartezeitzuschlag angerechneten fiktiven Zeiten unter der Bezeichnung „maggiorazione anzianità contributiva“ (Spalte 21, Zeitenart „26“) bestätigt.

Für die Zuordnung zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung gilt jedoch, dass auch die im Allgemeinen System bestätigten Zeiten einer bergmännischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Summierung der Zeiten beim ehemaligen INPDAP im Formblatt E 205 IT

Im Summenteil des für Zeiten beim ehemaligen INPDAP (heute INPS Gestione Dipendenti Pubblici) ausgestellten Formblattes E 205 IT (Ziffer 8.1) kann sich eine Differenz zwischen der Summe der Versicherungszeiten für den Anspruch und der Summe der Versicherungszeiten für die Berechnung ergeben. Diese beruht jedoch ausschließlich auf Rundungen bei der italienischen Rentenberechnung. Maßgebend sind nicht die Summenfelder, sondern die zu den Einzelzeiträumen bescheinigte Anzahl an Versicherungszeiten, die nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 umgerechnet wird.

Verbindlichkeit des italienischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden italienischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige italienische Versicherungsträger. Die im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205 IT) bescheinigten Zeiten sind daher regelmäßig für die deutschen Versicherungsträger verbindlich (siehe BSG vom 27.06.1990, AZ: 5 RJ 79/89 und BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91 sowie BSG vom 09.10.2012, AZ: B 5 R 54/11 R BSG SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2 S. 4, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5, SozR 3-6050 Art. 9 Nr. 1 S. 4). Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, wird der italienische Versicherungsträger um Überprüfung gebeten (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).

Zeiteinheiten

Das italienische Recht kennt die Zeiteinheiten Tage, Wochen und Monate.

In der Regel werden die Zeiten in Wochen bescheinigt.

Ausnahmen:

  • Die zu berücksichtigenden Zeiten beim ehemaligen INPDAP (Beamtensystem) werden seit dem Jahr 2010 für den Rentenanspruch auch in Jahren, Monaten und Resttagen und für die Rentenberechnung in Jahren und Monaten bescheinigt. Resttage werden als ein Monat berücksichtigt.
  • Ehemaliges Sondersystem INPDAI:
    Die Zeiten werden in Tagen mitgeteilt. Für die Umrechnung in Monate wird von der 7-Tage-Woche ausgegangen, sodass 30 Tage einem Monat entsprechen und verbleibende Resttage als ein Monat zählen. Der italienische Koeffizient von 6,92307 zur Umrechnung von Tagen in Wochen wird nicht verwendet.
  • Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer („salariati“, „giornalieri/braccianti“) werden je nach Art der Beschäftigung in Tagen gutgeschrieben. Nach den italienischen Rechtsvorschriften sind für die Prüfung der Wartezeit und die Rentenfeststellung die Tagesbeiträge in Wochen umzurechnen. Welche Umrechnungsfaktoren dabei zugrunde gelegt werden, ist für Männer und Frauen unterschiedlich und hängt zudem von der Region sowie von der Einstufung als 'gewöhnlicher' oder 'außergewöhnlicher' Landarbeiter ab. Da nicht zu ersehen ist, ob es sich um einen 'gewöhnlichen' oder um einen 'außergewöhnlichen' Landarbeiter handelt, kann der deutsche Versicherungsträger die in Einzelfällen in Tagen angegebenen italienischen Versicherungszeiten nicht selbst umrechnen. Werden italienische Versicherungsverläufe mit Tagesbeiträgen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer übersandt, so wird daher die Dienststelle des INPS, die sie ausgestellt hat, um Umrechnung in Wochen gebeten.
  • Einige berufsständische Versicherungseinrichtungen (zum Beispiel „ENPAM“ und „inarCASSA“) teilen die Zeiten in Monaten mit.

Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.

Wirkung der italienischen Versicherungszeiten

Die im Formblatt E 205 IT bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten besitzen üblicherweise bereits nach italienischem Recht anspruchsbegründenden Charakter (zu den Ausnahmen vergleiche Abschnitte 3.1.3, 3.2.11 und 4.2.2).

Beachte:

Bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder bei Selbständigkeit entstehen Beitragszeiten möglicherweise nur in vermindertem Umfang (vergleiche Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10). Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auf eine Belegung mit Versicherungszeiten abstellen, ist dagegen der tatsächliche, zeitraummäßige Umfang der Beschäftigung maßgeblich (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Welche Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren, wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI) und den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori”),
  • freiwillige Beiträge („contributi volontari”),
  • alle gleichgestellten Zeiten, Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“), jedoch nur für nachfolgende Altersrenten und Hinterbliebenenrenten.

Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori“) mit Ausnahme der nicht zuzuordnenden Zeiten (Gesetz Nr. 141/1990 und Beitragszuschläge für Asbestarbeiter) - bei der lückenlosen Belegung sind gegebenenfalls die Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10 zu beachten,
  • freiwillige Beiträge („contributi volontari“),
  • alle gleichgestellten Zeiten mit Ausnahme der nicht zuzuordnenden Zeiten (Gesetz Nr. 336/1970, die Dienstzeiterhöhung nach Art. 217 T.U. Nr. 1092/73 und Zuschlagszeiten sowie zusätzliche Zeiten für besondere berufsbezogene Dienste beim ehemaligen INPDAP) und von Zeiten des Bezug einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“).

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori”),
  • alle gleichgestellten Zeiten mit Ausnahme von Arbeitslosigkeit („disoccupazione“), Leistungen der „Cassa Integrazione Guadagni“, der Mobilitätszulage („mobilità“) und der sozial nützlichen Tätigkeit („lavori socialmente utili“), Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“), jedoch nur für nachfolgende Altersrenten und Hinterbliebenenrenten.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori”),
  • freiwillige Beiträge („contributi volontari“), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige italienische Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde (vergleiche beispielsweise Abschnitt 3.2.5), stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5).
  • alle gleichgestellten Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde (vergleiche beispielsweise Abschnitt 3.2.5), von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3). Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“) werden nur für nachfolgende Altersrenten und Hinterbliebenenrenten berücksichtigt.
  • 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Bei der Ermittlung der 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori“) - gegebenenfalls sind die Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10 zu beachten.

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte nach § 76g Abs. 2 SGB VI und § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten (contributi obbligatori), unabhängig davon, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat,
  • alle gleichgestellten Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben.

Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) werden bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt, egal, ob es sich dabei um eine Pflichtbeitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit handelt.

Belegung von Rahmenzeiträumen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI , § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge („contributi obbligatori“) mit Ausnahme der nicht zuzuordnenden Zeiten (Gesetz Nr. 141/1990 und Beitragszuschläge für Asbestarbeiter) - gegebenenfalls sind die Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10 zu beachten.

Aufschubzeit

Als Aufschubzeit (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:

Zeiten wegen

Knappschaftliche Besonderheiten

Für die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle italienischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen, mit Ausnahme von:

  • Zeiten der Ausübung einer sozial nützlichen Tätigkeit („lavori socialmente utili“) - vergleiche Abschnitt 3.2.5,
  • Zeiten des vorangegangenen Invaliditätsrentenbezuges („pensione di invalidità“) - vergleiche Abschnitt 3.2.11 und
  • Gutschriften beim ehemaligen ENPALS („contributi convenzionali“) - vergleiche Abschnitt 3.2.12 und
  • gegebenenfalls zusätzlichen Zeiten für besondere berufsbezogene Dienste beim ehemaligen INPDAP („maggiorazioni per servizio“) - vergleiche Abschnitt 4.2.2.

Beachte:

Bis zum 31.12.1977 in zu niedrigen Beitragsklassen entrichtete freiwillige Beiträge, gleichgestellte Zeiten der Arbeitslosigkeit nach vorangegangener Teilzeitbeschäftigung und zusätzliche Zeiten für besondere berufsbezogene Dienste beim ehemaligen INPDAP können bei der Rentenberechnung gegebenenfalls nur in verringertem Umfang herangezogen werden (vergleiche Abschnitte 3.1.11, 3.2.2 und 4.2.2).

Italienische Zurechnungszeiten (vergleiche Abschnitt 3.4) können weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch bei der Berechnung der deutschen Rente berücksichtigt werden, weil sie vergleichbar der deutschen Zurechnungszeit keine vor Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegte Zeit darstellen. Sind derartige Zeiten im Formblatt E 205 IT aufgeführt, sind sie unbeachtlich.

Tabellarische Übersicht

Tabellarisch dargestellt ergibt sich folgende Aufstellung:

Eintrag im E 205 IT
Versicherungszeiten („Periodi di Assicurazione“)Gleichgestellte Zeiten („Periodi Assimilato/Equivalenti“)
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Pflichtbeiträge („Assicurazione Obbligatoria/Contributi Obbligatori”)Freiwillige Beiträge („Assicurazione Volontaria/Contributi Volontari”)

Arbeitslosigkeit („Disoccupazione”)

Leistungen der „Cassa Integrazione Guadagni” und Mobilitätszulage („Mobilità”)

sozial nützliche Tätigkeit („Lavori Socialmente Utili”)

alle übrigen Zeiten

5, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§ 50 Abs. 1, 2 SGB VI und § 4 SGB VI, § 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI)

jajajaja, aber Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“) nur bei nachfolgenden Alters- und Hinterbliebenenrenten

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 SGB VI)

ja, mit Ausnahme der nicht lagerbaren Zeiten (Gesetz Nr. 141/1990 und Beitragszuschläge für Asbestarbeiter)

bei der lückenlosen Belegung sind gegebenenfalls die Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10 zu beachten

jajaja, mit Ausnahme der nicht lagerbaren Zeiten (Gesetz Nr. 336/1970, der Dienstzeiterhöhung nach Art. 217 T.U. Nr. 1092/73 und Zuschlagszeiten sowie zusätzlicher Zeiten für besondere berufsbezogene Dienste beim ehemaligen INPDAP) und von Zeiten des Bezug einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“)

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§ 50 Abs. 5 SGB VI, § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI)

janeinneinja, aber Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“) nur bei nachfolgenden Alters- und Hinterbliebenenrenten

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

jaja, beachte aber die Einschränkungen im obenstehenden Textja, beachte aber die Einschränkungen im obenstehenden Textja, aber Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“) nur bei nachfolgenden Alters- und Hinterbliebenenrenten

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

ja, gegebenenfalls sind die Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10 zu beachtenneinneinnein
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
(§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 2 Nr. 2 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja, mit Ausnahme der nicht lagerbaren Zeiten (Gesetz Nr. 141/1990 und Beitragszuschläge für Asbestarbeiter)

gegebenenfalls sind die Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 3.1.9 und 3.1.10 zu beachten

neinneinnein
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)janeinneinja, aber Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“) nur bei nachfolgenden Alters- und Hinterbliebenenrenten
Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
(§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI)
neinneinjaja, aber nur Zeiten wegen Krankheit, Mutterschaft, Elternschaftsurlaub und Kindererziehung sowie Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug
Sonderregelung
(§ 75 Abs. 3 SGB VI)
jajaneinnein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004jaja, gegebenenfalls ist Abschnitt 3.1.11 zu beachten

ja, mit Ausnahme von sozial nützlicher Tätigkeit („lavori socialmente utili“)

bei Arbeitslosigkeit ist gegebenenfalls Abschnitt 3.2.2 zu beachten

ja, mit Ausnahme von Gutschriften beim ehemaligen ENPALS („contributi convenzionali“) und Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente („periodo godimento assegno invalidità“), gegebenenfalls ohne zusätzliche Zeiten für besondere berufsbezogene Dienste beim ehemaligen INPDAP
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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