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§ 77 SGB X: Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.09.2020

Änderung

Anpassung an die aktuelle Gestzeslage

Dokumentdaten
Stand18.09.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 77 SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 77 SGB X regelt die Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland und an internationale Organisationen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Abs. 1 verknüpft in Nr. 1 die Übermittlungsbefugnis mit der Aufgabenerfüllung der Sozialleistungsträger im Sinne von § 35 SGB I. In Nr. 2 wird auf § 69 SGB X und § 70 SGB X, in Nr. 3 auf § 74 SGB X und in Nr. 4 auf § 73 SGB X verwiesen.

Abs. 2 verweist auf die Regelungen im Art. 45 DSGVO.

Abs. 3 verweist auf die Unzulässigkeit der Übermittlung nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO und Art. 49 Abs. 1 Buchst. g DSGVO. Außerdem wird konkretisiert, wann wichtige Gründe des öffentlichen Interesses nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 4 DSGVO vorliegen.

Allgemeines

Bei der Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland sind verschiedene Rechtsgrundlagen zu beachten.

Grundsätzlich ist die Verarbeitung und damit auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) geregelt.

Durch Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Buchst. b DSGVO eröffnet sich die Möglichkeit, die Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland und an internationale Organisationen gesondert zu regeln.

Hiervon wurde für die Übermittlung ins Ausland durch § 77 SGB X Gebrauch gemacht.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Sozialdatenschutz des SGB X auch gewährleistet ist, wenn die Sozialdaten den Geltungsbereich des deutschen Rechts verlassen.

Eine Übermittlung ins Ausland liegt grundsätzlich dann vor, wenn die empfangende Person/Stelle ihren Wohnsitz/Sitz im Ausland hat.

§ 77 SGB X ist auch zu beachten, wenn eine Übermittlung an exterritoriale Einrichtungen in Deutschland, beispielsweise ausländische Botschaften und Konsulate, sowie an inländische über- und zwischenstaatliche Stellen, insbesondere an Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, erfolgen soll. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung bei Übermittlung von Sozialdaten an sonstige ausländische Stellen mit Sitz im Inland, die nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts sind oder an ausländische Privatpersonen mit Wohnsitz im Inland.

Keine Anwendung findet § 77 SGB X bei Übermittlung von Sozialdaten an eine deutsche Botschaft beziehungsweise ein deutsches Konsulat im Ausland, da diese Stellen durch das Exterritorialprinzip des Völkerrechts nicht als Ausland gelten. Gleiches gilt bei einer Übermittlung an eine Außenstelle eines deutschen Leistungsträgers im Ausland. Übermitteln diese Stellen die Sozialdaten im Ausland weiter, hat die Botschaft, das Konsulat oder die Außenstelle die Einschränkung des § 77 SGB X zu beachten.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, in welches Land beziehungsweise an welchen Empfänger die Daten übermittelt werden.

Unberührt bleibt die Übermittlung ins Ausland aufgrund sonstiger sich aus der DSGVO ergebender Erlaubnistatbestände (vergleiche auch Art. 44 ff DSGVO).

Übermittlung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in gleichgestellte Staaten

§ 77 Abs. 1 SGB X regelt die Übermittlung von Sozialdaten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz stehen gemäß Art. 2 DSGVO in Verbindung mit § 35 Abs. 7 SGB I diesen gleich. Zu den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Lichtenstein und Norwegen.

Eine Übermittlung ist zulässig, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die ihnen gleichgestellten Staaten zulässig, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der inländischen übermittelnden Stelle im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB I nach dem Sozialgesetzbuch oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe einer ausländischen Stelle erforderlich ist. Damit entspricht § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X im Wesentlichen der Regelung in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.

Die deutschen Sozialleistungsträger sind in den §§ 18 bis 29 SGB I und § 35 SGB I ihrer Art nach genau bezeichnet. Eine Auflistung kann der GRA zu § 69 SGB X, Anlage 1 entnommen werden.

In den EU/EWR-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Organisationsstrukturen. Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung kommt es auf die Funktionsgleichheit zwischen deutschen und ausländischen Stellen in den EU/EWR-Mitgliedstaaten an. Es muss nicht die gesamte ausländische Behörde die gleiche Funktion wie die deutsche Behörde (Sozialleistungsträger) haben. Es genügt bereits eine partielle Funktionsgleichheit. Liegt eine Funktionsgleichheit deutscher und ausländischer Stellen vor, ist die Übermittlung an ausländische Stellen in den EU/EWR-Mitgliedstaaten in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie an deutsche Sozialleistungsträger zulässig (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Näheres zu den Voraussetzungen kann der GRA zu § 69 SGB X entnommen werden.

Hinweis:

Eine Übermittlung an eine Botschaft oder ein Konsulat eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist nach § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X zulässig, wenn die betroffene Person dieser Stelle im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Vollmacht im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB X erteilt hat. Von einer Vollmacht kann ausgegangen werden, wenn die betroffene Person einen Antrag über die ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung eingereicht hat (RBRTN 2/2001, TOP 3).

Aus der in Art. 5 Buchstabe i des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) enthaltenen konsularischen Aufgabe, die Angehörigen des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates zu vertreten, kann keine generelle Vertretungsvollmacht hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur "vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren", also vorbehaltlich der Regelungen der § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X gilt.

Wurde keine Vollmacht erteilt und wurde auch kein Antrag über die ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung eingereicht, kann eine Datenübermittlung an eine Botschaft oder ein Konsulat nur dann zulässig erfolgen, wenn die betroffene Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Zur Einwilligung wird ergänzend auf die GRA zu Art. 7 DSGVO und auf die GRA zu § 67b SGB X verwiesen.

Übermittlung in besonderen Fällen

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Übermittlung in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die ihnen gleichgestellten Staaten ferner zulässig, wenn die Voraussetzungen

  • des § 69 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X - Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens oder Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (Näheres kann der GRA zu § 69 SGB X entnommen werden) - oder
  • des § 70 SGB X - Durchführung des Arbeitsschutzes (Näheres kann der GRA zu § 70 SGB X entnommen werden) - oder
  • einer Übermittlungsvorschrift des SGB III oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle den Aufgaben der in diesen Vorschriften genannten Behörden entsprechen.

Übermittlung in Unterhalts- und Versorgungsausgleichsangelegenheiten

Eine Übermittlung von Sozialdaten in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die ihnen gleichgestellten Staaten ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X ebenfalls zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 74 SGB X vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten entsprechen. Auf die GRA zu § 74 SGB X wird verwiesen.

Beachte:

Übermittlungsersuchen des Bundesamtes für Justiz in seiner Funktion als zentrale Behörde nach § 4 Abs. 1 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsberührung werden nicht von § 77 SGB X erfasst, weil es sich um keine Datenübermittlung ins Ausland handelt. Die Übermittlung der Sozialdaten richtet sich vielmehr nach § 74 Abs. 2 SGB X (GRA zu § 74 SGB X, Abschnitt 8).

Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB X ist eine Datenübermittlung auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 73 SGB X vorliegen. Auf die GRA zu § 73 SGB X wird verwiesen.

Für die Anordnung der Übermittlung ist ein inländisches Gericht zuständig.

Keine Übermittlung

Nach § 77 Abs. 1 S. 2 SGB X hat eine Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn sie in Widerspruch zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen steht.

Diese betreffen im Wesentlichen die in der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" festgelegten Grundrechte, Freiheiten und allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie zum Beispiel die Würde des Menschen, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten oder die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Übermittlung in Drittstaaten sowie an internationale Organisationen, wenn ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt

§ 77 Abs. 2 SGB X regelt die Übermittlung von Sozialdaten in Drittstaaten und an internationale Organisationen mit angemessenem Schutzniveau, das durch Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 45 DSGVO festgestellt wurde. Durch einen solchen Beschluss stellt die EU-Kommission fest, dass das betreffende Drittland über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt.

Bislang hat die Kommission auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 6 Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG) für folgende Staaten diese Angemessenheit festgestellt:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan
  • Jersey
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Schweiz
  • Uruguay

Gemäß Art. 45 Abs. 9 DSGVO gelten diese Angemessenheitsbeschlüsse bis auf weiteres fort.

Mit Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 16.07.2020, Rechtssache C-311/18) den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield) gebotenen Schutzes für ungültig erklärt. Zugleich hat der EuGH festgestellt, dass die Entscheidung 2010/87/EG der Kommission über Standardvertragsklauseln grundsätzlich weiterhin gültig ist.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer hat das Urteil nach einer ersten Einschätzung der Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) folgende Auswirkungen:

  • Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Grundlage des Privacy Shield ist unzulässig.
  • Für eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer können die bestehenden Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission zwar grundsätzlich weiter genutzt werden. Der EuGH betonte jedoch die Verantwortung des Verantwortlichen und des Empfängers, zu bewerten, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Union genießen. Nur dann kann entschieden werden, ob die Garantien aus den Standardvertragsklauseln in der Praxis verwirklicht werden können.

Der Umfang der Datenübermittlung ist entsprechend der Regelungen in § 77 Abs. 1 SGB X begrenzt (siehe Abschnitt 3).

Übermittlung in Drittstaaten sowie an internationale Organisationen, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt

Gemäß § 77 Abs. 3 SGB X ist die Übermittlung in Drittstaaten und an internationale Organisationen ohne Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO und Art. 49 Abs. 1 Buchst. g DSGVO unzulässig. Diese Vorschrift schränkt die Übermittlungsbefugnisse des Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ein.

Die Zulässigkeit der Einschränkung der Übermittlung von Sozialdaten in diese Länder beziehungsweise an diese Organisationen stützt sich auf Art. 49 Abs. 5 DSGVO: Dieser gestattet den Mitgliedstaaten, Beschränkungen für Übermittlungen ohne Angemessenheitsbeschluss zu erlassen. Aufgrund des besonderen Schutzbedarfs der Sozialdaten hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht.

Eine Einwilligung der betroffenen Person ist keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten in einen Drittstaat und an internationale Organisationen ohne Angemessenheitsbeschluss. Das ergibt sich aus Art. 49 Abs. 3 DSGVO, wonach die Ausnahmetatbestände des Art. 49 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, b und c DSGVO nicht für Tätigkeiten gelten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. Klarstellend wird der Ausnahmetatbestand des Art. 49 Abs. 1 S. 1 Buchst. g DSGVO ausgeschlossen, für den im Rahmen der Verarbeitung von Sozialdaten kein Anwendungsbereich besteht.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 DSGVO darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

Nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO können diese geeigneten Garantien in einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen bestehen. § 77 Abs. 3 SGB X schränkt diese Möglichkeit ein, indem er regelt, dass eine Übermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss nur zulässig ist, wenn

  • die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen) erfolgt oder
  • soweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 70 SGB X vorliegen (Näheres kann der GRA zu § 69 SGB X und der GRA zu § 70 SGB X entnommen werden).

Eine Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Hinweispflichten

Nach § 77 Abs. 4 SGB X ist in allen Fällen der Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland die Stelle, an die Sozialdaten übermittelt werden, auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.

In Fällen, in denen über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen Zweckbindungsvorschriften enthalten, ist ein Hinweis entbehrlich.

In Fällen der ständigen Zusammenarbeit, zum Beispiel mit bestimmten ausländischen Trägern, reicht ein einmaliges generelles Hinweisschreiben aus, ohne dass bei jeder einzelnen Übermittlung ein Hinweis zu erfolgen hat.

Eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 77 SGB X an eine nicht-öffentliche Stelle auf deren Ersuchen hin ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB X).

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/17586 und 19/19037

Durch Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes wurde § 77 Abs. 3 SGB X aus Gründen der Rechtssicherheit geändert.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften - BVGÄndG - vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Durch Artikel 24 Nummer 2 dieses Gesetzes wurde § 77 SGB X an die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - angepasst.

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566)

Inkrafttreten: 26.07.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/5096

In Absatz 1 wurde Satz 2 angefügt.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822

§ 77 SGB X wurde vollständig neu gefasst und umfassend ergänzt.

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wurde die Angabe "des § 70" durch die Angabe "der §§ 70, 73" ersetzt.

3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz vom 29.04.1997 (BGBl. I S. 968)

Inkrafttreten: 07.05.1997

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 220/97

Absatz 1 wurde neu gefasst.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/5187 und 12/7324

§ 77 SGB X wurde novelliert und die Übermittlungsbefugnisse deutlich eingeschränkt.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Zum 01.01.1981 wurde das Zweite Kapitel des SGB X (§§ 67 bis 85a SGB X) mit den Vorschriften zum Sozialdatenschutz eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 77 SGB X