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§ 31a SGB X: Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand28.11.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Betreuungsverfahrens vom 18.07.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 31a SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 31a S. 1 SGB X stellt die rechtliche Grundlage für den vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakt dar. Die Vorschrift dient der Klarstellung, denn bereits vor ihrem Inkrafttreten war der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich und zulässig.

§ 31a S. 2 SGB X regelt, dass die Behörde auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) beachten muss.

Definition des vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt wird vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, wenn - anders als bei einem lediglich mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Verwaltungsakt (§ 33 Abs. 5 SGB X) - in dem zum Erlass des Verwaltungsaktes führenden Verwaltungsverfahren eine unmittelbare Willensbildung durch einen Menschen nicht stattfindet, sondern die Regelung allein durch automatische Einrichtungen getroffen wird.

Ein so zustande gekommener Verwaltungsakt ist Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Das einen Verwaltungsakt als solchen charakterisierende Merkmal der Willensbildung (siehe GRA zu § 31 SGB X, Abschnitt 3.4) wird durch die Programmierung des Systems zum vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsaktes gleichsam vorweggenommen.

Zulässigkeit

Ein Verwaltungsakt kann nur dann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Die Bearbeitung durch einen Amtsträger ist beispielsweise zwingend, wenn es sich bei dem zu erlassenden Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung handelt oder das anzuwendende Recht einen Beurteilungsspielraum vorsieht. Hier hat die Sachbearbeitung eine Einzelfallentscheidung zu treffen; der Verwaltungsakt darf nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.

Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X)

Werden automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten eingesetzt, muss die Behörde darauf achten, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten Berücksichtigung finden. Das heißt, dass bei individuellem Vortrag des Beteiligten eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens möglich sein muss. Nicht jeder individuelle Vortrag führt aber zu einer Einzelfallprüfung durch die Sachbearbeitung, sondern nur dann, wenn die Angaben für das jeweilige Verfahren relevant sind und nicht bereits durch das automatisierte Verfahren bei der Abschlussentscheidung, dem Verwaltungsakt, berücksichtigt werden.

Nach einer Prüfung der Angaben durch die Sachbearbeitung (Relevanzprüfung) kann eine Rückführung des Einzelfalls in das automatisierte Verfahren erfolgen, wenn sich ergibt, dass die Angaben für die Entscheidung irrelevant sind. Wenn die Angaben für den Erlass des Verwaltungsaktes von Bedeutung sein können, muss die Sachbearbeitung insofern tätig werden, als sie gegebenenfalls weitere Ermittlungen führt und eine rechtliche Würdigung der Angaben vornimmt.

Verfahrensgrundsätze

Auch bei vollautomatischen Verwaltungsakten finden die übrigen Regelungen des SGB X Anwendung, das heißt, dass Verfahrensgrundsätze wie beispielsweise das Bestimmtheitsgebot (§ 33 SGB X) oder das Erfordernis der Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 35 SGB X) nicht etwa aufgrund des vollautomatischen Zustandekommens unbeachtlich sind.

Vollständig automatisiert erlassene Verwaltungsakte können sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erteilt werden.

Anwendung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Rentenversicherungsträger erlassen schon seit Jahren Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen. So werden die von der Deutschen Post AG gemäß § 119 Abs. 2 SGB VI im Namen der Träger der Rentenversicherung versandten Anpassungsmitteilungen nunmehr von der klarstellenden Regelung des § 31a SGB X erfasst. Auch Feststellungsbescheide über rentenrechtliche Zeiten, die ohne Tätigwerden der Sachbearbeitung erlassen werden, weil der Versicherte nach maschineller Versendung eines Versicherungsverlaufs nicht innerhalb von sechs Monaten dessen Inhalt widersprochen hat (vergleiche § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI), sind Verwaltungsakte im Sinne des § 31a SGB X.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8434

§ 31a SGB X wurde durch Artikel 19 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 eingeführt (BGBl. I S. 1679) und ist ab dem 01.01.2017 in Kraft.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31a SGB X